Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. XII ZB 130/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7866

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[X.]BESCHLUSS [X.] 130/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja

ZPO § 511 Abs. 2 a) Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des [X.] kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das [X.] die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens über-schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im [X.] an den Se-natsbeschluss vom 21. Juni 2000 - [X.] - NJW 2000, 3073). b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre [X.] nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - [X.] 127/91 - NJW-RR 1992, 188). [X.], Beschluss vom 31. März 2010 - [X.] 130/09 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, [X.] und [X.] beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. [X.]: 500 • Gründe: [X.] Die Klägerin und der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) sind ge-trennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Beklagten zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück. 1 Der Beklagte war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und [X.] in der Folgezeit auch keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet. Nachdem er das Grundstück in der Folgezeit eigenmächtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verfügung. In dem anschließen-den Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, es bei Meidung von [X.] zu unterlassen, das gemeinsame [X.] zu betreten, wenn er nicht einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt habe. 2 Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht die Klägerin ver-urteilt, dem Beklagten "jeweils zum [X.] und 1.6. eines jeden Kalenderjahres in 3 - 3 - der [X.] von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundstück zu gewähren". Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. 4 Das [X.] hat die Beschwer der Klägerin auf 500 • festgesetzt und die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein vorgetragene [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt. 5 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die anzufechtende Ent-scheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechts-frage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechts-satz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.]Z 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der [X.] unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung [X.] ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomati-scher Bedeutung handeln ([X.]Z 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese [X.] sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des [X.], fehlerhaft ergangen ist ([X.]Z 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rechtsprechung ge-fährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Ge-rechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von [X.] wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht ([X.]Z 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraus-setzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] richtet sich der [X.] nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers. Das gilt auch, wenn dieser - wie hier - zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 30. Oktober 1991 - [X.] 127/91 - NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Klägerin nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Beklagten zum Hausgrundstück zu verhindern. 8 - 5 - 2. Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zuläs-sigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste. 9 10 Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermes-sens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ([X.] vom 4. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 15. Mai 1996 - [X.] 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbe-sondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Er-messens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksich-tigt hat ([X.] Urteil vom 7. März 2001 - [X.]/00 - [X.]R ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Die Festsetzung des [X.]s steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang. Danach erreicht die [X.] durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 • (Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 1991 - [X.] 227/91 - NJW-RR 1992, 188 f. und vom 4. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom [X.] genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde. Denn dann muss der Berufungskläger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. [X.] Beschluss vom 12. Juli 2007 - [X.]/07 - NJW-RR 2007, 1384). Im vor-liegenden Fall entfaltet die Entscheidung über die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Beklagten auf 11 - 6 - zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom [X.] Fällen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen und bleibt [X.] deutlich hinter der Beschwer durch ein ständiges und jederzeitiges Zutritts-recht zurück. 12 Wenn das Berufungsgericht den Eingriff in die Rechte der Klägerin [X.] aus der gebotenen objektiven Sicht als "lediglich ganz geringfügig" be-wertet hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Dose [X.]Klinkhammer [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - 25 C 82/08 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 22 S 59/09 -

Meta

XII ZB 130/09

31.03.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. XII ZB 130/09 (REWIS RS 2010, 7866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7866

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Wird zitiert von

XII ZB 503/15

Zitiert

XII ZB 130/09

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