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Nichtannahmebeschluss: Kein grundrechtlicher Anspruch auf Stellentausch zwischen Trägern eines Jobcenters - Organisationsermessen einer Kommune umfasst auch Entscheidung über lediglich interne Ausschreibung einer offenen Stelle - hier: Ermessensausübung nicht willkürlich
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die [X.]eschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren über die Stelle in einem [X.].
Die [X.]eschwerdeführerin trat 2007 in den Dienst der [X.], die sie im [X.] als Teamleiterin einsetzte. Das [X.] ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b [X.], die von der [X.] und der Stadtgemeinde [X.] als kommunaler Trägerin gebildet wird. Nach der Gründungsvereinbarung übertragen die beiden Trägerinnen dem [X.] in möglichst gleichem Umfang Planstellen zur [X.]ewirtschaftung. Der Stellenplan für das [X.] weist die Stelle "[X.]ereichsleiter/-in Recht" der Stadtgemeinde als Trägerin zu. In der Vergangenheit tauschten die Stadtgemeinde und die [X.] in Einzelfällen Stellen oder überließen diese der jeweils anderen Trägerin zur [X.]esetzung.
Die Stadtgemeinde schrieb 2012 intern die Stelle "[X.]ereichsleiter/-in Recht" aus. Die [X.]eschwerdeführerin bewarb sich auf diese Stelle. Die [X.]eklagte teilte ihr mit, sie werde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, da sich die Ausschreibung nur an Mitarbeiter der Stadtgemeinde richte.
Auf den Eilantrag der [X.]eschwerdeführerin untersagte das Arbeitsgericht der Stadtgemeinde, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig zu besetzen. Gleichzeitig erhob die [X.]eschwerdeführerin Klage auf Verurteilung der Stadtgemeinde, sie am [X.]ewerbungsverfahren zu beteiligen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die [X.]erufung der Stadtgemeinde wies das Landesarbeitsgericht zurück.
Auf die Revision der Stadtgemeinde wies das [X.] die Klage ab. Die [X.]eschwerdeführerin nehme die Stadtgemeinde nicht als künftige Arbeitgeberin in Anspruch. Sie wolle an ihrem Arbeitsverhältnis mit der [X.] jedenfalls festhalten, bewerbe sich also nicht auf die ausgeschriebene Stelle, weshalb der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 GG nicht eröffnet sei. Sie habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Stadtgemeinde und die [X.] die ausgeschriebene Stelle tauschten, um die von der [X.]eschwerdeführerin erstrebte Stelle zu schaffen. Der Umstand, dass es sich bei dem [X.] um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b [X.] und damit eine wegen Art. 91e Abs. 1 GG ausnahmsweise zulässige Mischverwaltung handle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nicht das [X.] selbst, sondern deren Trägerinnen seien Arbeitgeberinnen der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die [X.]eschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidung des [X.]s. Ausschreibungen im [X.] müssten im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen. Um die [X.]estenauslese zu ermöglichen, müsse der Geschäftsführer einen Tausch von Stellen zwischen den Trägerinnen des [X.]s herbeiführen.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche [X.]edeutung (§ 93a Abs. 2 [X.]uchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]uchstabe b [X.]). Die Entscheidung des [X.]s steht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder [X.] nach seiner Eignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit ist ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl begründet (vgl. zum [X.]ewerbungsverfahrensanspruch [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 [X.]vR 1958/13 -, [X.], Rn. 31). Er gilt grundsätzlich im gesamten öffentlichen Dienst und trifft dort eine auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. [X.]E 96, 171 <180 f.>; 139, 19 <49 Rn. 59> m.w.N.). Jedoch unterfallen die Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, der Organisationsgewalt des staatlichen Rechtsträgers; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen [X.]edürfnissen und Möglichkeiten (vgl. zur [X.]ereitstellung von Notarstellen [X.]E 73, 280 <292 ff.>; vgl. zum Ausgestaltungsermessen [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 1846/07, 2 [X.]vR 1853/07, 2 [X.]vQ 32/07, 2 [X.]vQ 33/07 -, [X.], Rn. 16).
2. Es ist nicht erkennbar, dass das [X.] diese Vorgaben verkannt hätte.
Art. 33 Abs. 2 GG findet auf die [X.]ewerbung der [X.]eschwerdeführerin keine Anwendung, denn sie bewirbt sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle. Gegen die Annahme, dass diese ein Amt der Stadtgemeinde ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Das [X.] durfte davon ausgehen, dass die dem [X.] zugewiesenen Ämter entweder der Stadtgemeinde oder der [X.] zuzuordnen sind. Nach § 44b Abs. 1 Satz 4, § 44g [X.] werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung von [X.]eamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, die durch die Träger der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Mit der Zuweisung werden die Stellen zur [X.]ewirtschaftung übertragen, doch bleibt die Entscheidung über die Ausgestaltung des [X.] bei den [X.] (§ 44k [X.]). Nach § 44g Abs. 4 Satz 1 [X.] bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse mit den [X.] der gemeinsamen Einrichtung auch bei einer Zuweisung der Stellen an diese unberührt. Entsprechend werden mit der Zuweisung dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 [X.] zwar bestimmte, aber nicht sämtliche arbeits- und dienstrechtlichen [X.]efugnisse übertragen. Das trägt dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der beteiligten [X.] Rechnung, zu dessen Kernbereich die Dienstherrnfähigkeit und die eigene Personalauswahl gehören (vgl. [X.]E 119, 331 <362> m.w.N.). Davon ist die Entscheidung der Stadtgemeinde, die Stelle selbst zu besetzen, umfasst. Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung des insoweit eingeräumten Organisationsermessens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2016 - [X.] 2 [X.] 104.15 -, juris, Rn. 19) durch eine Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle im [X.] mit einem Arbeitsverhältnis bei der Stadtgemeinde sind nicht ersichtlich. Für einen individuellen, grundrechtlich gesicherten Anspruch auf einen Tausch von Stellen besteht danach kein Raum.
Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.11.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BAG, 19. Mai 2015, Az: 9 AZR 837/13, Urteil
Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 91e Abs 1 GG, § 44b Abs 1 S 4 SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44g Abs 4 S 1 SGB 2, § 44k SGB 2
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2016, Az. 1 BvR 2317/15 (REWIS RS 2016, 2823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2823
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2317/15, 08.11.2016.
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 837/13, 19.05.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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