§ 44k SGB II

Stellenbewirtschaftung

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:38

G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 44k SGB II:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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