ÖFFENTLICHES RECHT LITERATUR BUNDESWEHR Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 Satz 1 in Verb. mit Art. 87a Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -
[X.] - 1 BvR 357/05 - |
Verkündet am 15. Februar 2006 [X.] Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
1. | des Herrn Dr. H..., |
2. | des Herrn B..., |
3. | des Herrn Dr. F..., |
4. | des Herrn Dr. H..., |
5. | des [X.], |
6. | des Herrn A..., |
gegen | § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes ([X.]) vom 11. Januar 2005 ([X.]) |
hat das [X.]esverfassungsgericht - Erster
[X.] – unter Mitwirkung des Präsidenten Papier,
der Richterin [X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde,
Gaier
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.
November 2005
durch
für Recht erkannt:
[X.] richtet sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt abzuschießen.
1. Am 11. September 2001 wurden in den [X.] vier Passagierflugzeuge [X.] Fluggesellschaften von einer internationalen Terrororganisation entführt und zum Absturz gebracht. Zwei der Flugzeuge schlugen in das [X.] in [X.]ein, eines stürzte in das [X.], das Verteidigungsministerium der [X.]. Die vierte Maschine kam, nachdem möglicherweise das Eingreifen von Passagieren an Bord zu einer Kursänderung geführt hatte, südöstlich von [X.] im [X.]esstaat Pennsylvania zum Absturz. Bei den Anschlägen starben mehr als 3.000 Menschen in den Flugzeugen, im [X.]eich des [X.] und im [X.].
Am 5. Januar 2003 kaperte [X.] ein Sportflugzeug, kreiste damit über dem Bankenviertel von Frankfurt am Main und drohte, das Flugzeug in das Hochhaus der Europäischen Zentralbank zu stürzen, wenn ihm nicht ein Telefonat in die [X.] ermöglicht werde. Ein Polizeihubschrauber und zwei Düsenjäger der [X.] stiegen auf und umkreisten den Motorsegler. Die Polizei löste Großalarm aus, die [X.] [X.] wurde geräumt, Hochhäuser wurden evakuiert. Gut eine halbe Stunde nach der Kaperung war klar, dass es sich bei dem Entführer um einen verwirrten Einzeltäter handelte. Nachdem seine Forderung erfüllt worden war, landete er auf dem Rhein-Main-Flughafen und ließ sich widerstandslos festnehmen.
2. Beide Vorfälle lösten eine Vielzahl von Maßnahmen aus mit dem Ziel, unrechtmäßige Eingriffe in die zivile Luftfahrt zu verhindern, die Sicherheit der Zivilluftfahrt insgesamt zu verbessern und dabei auch gegen Gefahren zu schützen, die drohen, wenn Luftfahrzeuge (zum Begriff des Luftfahrzeugs vgl. § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999, [X.]) in die Gewalt von Menschen gelangen, die sie für luftverkehrsfremde Zwecke missbrauchen wollen.
a) Unter dem 16. Dezember 2002 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die - durch Verordnung ([X.]) 849/2004 vom 29. April 2004 (ABl[X.] Nr. L 158 vom 30. April 2004, [X.]) geänderte - Verordnung ([X.]) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl[X.] Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002, [X.]). Sie sieht für die Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] die Einführung umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen für den Luftverkehr vor. Dazu gehören die Festlegung von Anforderungen an die nationale Flughafenplanung, Regelungen über die Überwachung aller der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereiche, Vorschriften über Durchsuchungen von Flugzeugen, Personal und mitgeführten Gegenständen, Bestimmungen über die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck sowie Vorgaben für ein nationales Programm über die Einstellung und Schulung von Flug- und Bodenpersonal.
b) In der [X.]esrepublik Deutschland sind sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Maßnahmen getroffen worden, die der Stärkung der Sicherheit des Luftverkehrs und dem Schutz vor Angriffen auf diesen Verkehr dienen sollen.
aa) Seit dem 1. Oktober 2003 ist ein in [X.]am [X.] eingerichtetes Nationales Lage- und Führungszentrum "Sicherheit im Luftraum" einsatzbereit. Es soll als zentraler Informationsknotenpunkt zur Gewährleistung der Sicherheit im [X.] Luftraum ein koordiniertes, rasches Zusammenwirken aller mit Fragen der Luftsicherheit befassten Stellen von [X.] und Ländern sicherstellen. In ihm kontrollieren Angehörige der [X.]eswehr, der [X.]espolizei und der [X.] den Luftraum. Aufgabe des Zentrums ist es vor allem, Gefahren abzuwehren, die von so genannten Renegade-Flugzeugen drohen; das sind zivile Luftfahrzeuge, die in die Gewalt von Menschen gelangt sind, die sie als Waffe für einen gezielten Absturz missbrauchen wollen. Nach der Klassifizierung eines Luftfahrzeugs als Renegade - sei es von Seiten der [X.], sei es durch das Nationale Lage- und Führungszentrum selbst - liegt die Verantwortung für die erforderlichen Abwehrmaßnahmen im [X.] Luftraum bei den zuständigen Stellen der [X.]esrepublik Deutschland.
[X.]) Die rechtlichen Grundlagen für diese Maßnahmen sind in dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 ([X.]) enthalten.
[X.]) Mit diesem Gesetz, das der [X.]esrat für zustimmungsbedürftig gehalten, dem er aber nicht zugestimmt hat (vgl. [X.] 716/04 [Beschluss], zu [X.] 716/04 [Beschluss]), sind Bestimmungen zur Abwehr äußerer Gefahren für die Luftsicherheit, die bisher im [X.]enthalten und mit fremden [X.] verbunden waren, zusammengefasst und Anpassungen an die Verordnung ([X.]) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 vorgenommen worden (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]). [X.]ikel 1 des Gesetzes enthält als Herzstück der Neuregelung das Luftsicherheitsgesetz ([X.]).
(1) Dieses dient nach seinem § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Gemäß § 2 [X.] hat die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren. Sie trifft nach § 3 [X.] die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 [X.] ihre Befugnisse besonders regelt.
Dieser räumt den Luftsicherheitsbehörden zur Sicherung der nicht allgemein zugänglichen [X.]eiche von Flugplätzen umfassende Kontroll- und Durchsuchungsbefugnisse gegenüber Personen und Gegenständen ein. § 7 [X.] überträgt den Luftsicherheitsbehörden die Befugnis zur Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die aus beruflichen Gründen mit dem Flug- und Flughafenbetrieb in [X.]ührung kommen. Die §§ 8 und 9 [X.] begründen für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen besondere Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. § 11 [X.] verbietet das Mitführen bestimmter Gegenstände in Luftfahrzeugen. § 12 [X.] schließlich regelt die Beleihung der verantwortlichen Luftfahrzeugführer mit Aufgaben und Befugnissen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord der von ihnen gesteuerten Luftfahrzeuge.
Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden werden nach § 16 Abs. 2 [X.] grundsätzlich von den Ländern im Auftrage des [X.]es ausgeführt. Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 [X.] obliegt dagegen nach § 4 des [X.]espolizeigesetzes der [X.]espolizei, soweit die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] vorliegen. Nach den zuletzt genannten Vorschriften können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden, abgesehen von denen nach § 9 Abs. 1 [X.], durch die vom [X.]esministerium des Innern bestimmte [X.]esbehörde in [X.]Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist.
(2) Einen besonderen Abschnitt 3 des [X.]bilden unter der Überschrift "Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte" die §§ 13 bis 15 [X.]. Gemäß § 13 Abs. 1 [X.] können, wenn auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vorliegen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 [X.] bevorsteht, die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalls eingesetzt werden, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist. Über den Einsatz entscheidet im Fall des so genannten regionalen [X.] nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Anforderung des betroffenen [X.] der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung (§ 13 Abs. 2 [X.]), im Fall des überregionalen [X.] nach [X.]. 35 Abs. 3 [X.] die [X.]esregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern (§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ist eine rechtzeitige Entscheidung der [X.]esregierung nicht möglich, entscheidet der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung im Benehmen mit dem [X.]esminister des Innern (§ 13 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 [X.] richtet sich die Unterstützung durch die Streitkräfte im Rahmen des Einsatzes nach den Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes.
Die danach zulässigen Einsatzmaßnahmen und die Grundsätze, die für ihre Auswahl gelten, werden in den §§ 14 und 15 [X.] bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 [X.] dürfen Einsatzmaßnahmen zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls im Sinne von § 14 Abs. 1 und 3 [X.] erst getroffen werden, wenn das Luftfahrzeug, von dem die Gefahr eines solchen Unglücksfalls ausgeht, von den Streitkräften zuvor im Luftraum überprüft und sodann erfolglos versucht worden ist, es zu warnen und umzuleiten. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen die Streitkräfte gemäß § 14 Abs. 1 [X.] das Luftfahrzeug im Luftraum abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Für die Auswahl unter diesen Maßnahmen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 14 Abs. 2 [X.]). Erst wenn auch durch sie der Eintritt eines besonders schweren Unglücksfalls nicht verhindert werden kann, ist nach § 14 Abs. 3 [X.] die unmittelbare Einwirkung auf das Luftfahrzeug mit Waffengewalt zulässig. Dies gilt jedoch nur, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Ausschließlich zuständig für die Anordnung dieser Maßnahme ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung.
[X.]b) Während des Gesetzgebungsverfahrens war - abgesehen von Bedenken, die im Hinblick auf die materielle [X.]mäßigkeit von § 14 Abs. 3 [X.] geäußert wurden - vor allem streitig, ob sich die §§ 13 bis 15 [X.] in dem durch [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen halten. Das wurde im [X.]estag von der [X.]esregierung und den [X.]eordneten der Regierungsparteien bejaht (vgl. [X.] 15/89, [X.]7882 f., 7886 <A>, 7900 <C>), von den Vertretern der Oppositionsparteien dagegen verneint (vgl. [X.] 15/89, [X.], 7890 f.). Auch in der vom [X.]estagsinnenausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung waren die zu dieser Frage geäußerten Auffassungen kontrovers (vgl. das Ausschussprotokoll Nr. 15/35 über die Sitzung am 26. April 2004). Das Gleiche gilt für die [X.]atungen des [X.]esrates (zur Auffassung der Ausschussmehrheiten vgl. die Empfehlungen in [X.] 827/1/03, [X.] ff., und [X.] 509/1/04, [X.]13 f.).
Die unterschiedliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Lage kam auch darin zum Ausdruck, dass von Seiten der Länder (vgl. vor allem [X.] 181/04) und von der [X.]/CSU-[X.]estagsfraktion (vgl. BTDrucks 15/2649; 15/4658) wiederholt Gesetzentwürfe vorgelegt wurden, die eine Änderung von [X.]. 35 und [X.]. 87 a [X.] vorsahen. Zu einer Änderung des Grundgesetzes ist es jedoch nicht gekommen (vgl. [X.] 15/115, [X.]0545).
[X.]) Die Regelungen über die Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte in den §§ 13 bis 15 [X.] haben folgenden Wortlaut:
§ 13
Entscheidung der [X.]esregierung
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach [X.]ikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach [X.]ikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen [X.] der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung im Benehmen mit dem [X.]esminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das [X.]esministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach [X.]ikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die [X.]esregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist eine rechtzeitige Entscheidung der [X.]esregierung nicht möglich, so entscheidet der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung im Benehmen mit dem [X.]esminister des Innern. Die Entscheidung der [X.]esregierung ist unverzüglich herbeizuführen. Ist sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder und das [X.]esministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Nähere wird zwischen [X.] und Ländern geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 14
Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung anordnen...
§ 15
Sonstige Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen...
(2) Der ... Inspekteur der [X.] hat den [X.]esminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.
(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der [X.]beschwerde unmittelbar gegen das Luftsicherheitsgesetz, weil es dem Staat erlaube, vorsätzlich Menschen zu töten, die nicht Täter, sondern Opfer eines Verbrechens geworden seien. § 14 Abs. 3 [X.], der unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zum Abschuss von Luftfahrzeugen ermächtige, verletze ihre Rechte aus [X.]. 1 Abs. 1, [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 19 Abs. 2 [X.].
1. [X.] sei zulässig. Die Beschwerdeführer würden durch die angegriffene Regelung unmittelbar in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Da sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig Flugzeuge benutzten, sei es nicht eine nur theoretische Möglichkeit, dass sie von einer Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] betroffen sein könnten.
2. [X.] sei auch begründet. Das Luftsicherheitsgesetz verstoße gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Menschenwürde und Leben gemäß [X.]. 1 Abs. l und [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Es mache sie zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Wert und Erhaltung ihres Lebens würden unter mengenmäßigen Gesichtspunkten und nach der ihnen "den Umständen nach" vermutlich verbleibenden Lebenserwartung in das Ermessen des [X.]esministers der Verteidigung gestellt. Sie sollten im Ernstfall geopfert und vorsätzlich getötet werden, wenn der Minister auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen annehme, dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder jedenfalls nur noch minderwertig sei.
Der Staat dürfe eine Mehrheit seiner Bürger nicht dadurch schützen, dass er eine Minderheit - hier die Besatzung und die Passagiere eines Flugzeugs - vorsätzlich töte. Eine Abwägung Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig. Der [X.]dürfe Menschen nicht deswegen töten, weil es weniger seien, als er durch ihre Tötung zu retten hoffe.
Eine Relativierung des [X.] der Passagiere lasse sich auch nicht damit begründen, dass diese als Teil der Waffe Flugzeug angesehen würden. Wer so argumentiere, mache sie zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und beraube sie ihrer menschlichen Qualität und Würde.
[X.]. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Wesensgehaltsgarantie des [X.]. 19 Abs. 2 [X.] schließe einen Eingriff in das Recht auf Leben durch vorsätzliche physische Vernichtung aus.
Die Beschwerdeführer seien in ihren Grundrechten auf Leben und Menschenwürde auch deshalb verletzt, weil das Luftsicherheitsgesetz und der darin vorgesehene Einsatz der [X.]eswehr im Inland wegen Verstoßes gegen [X.]. 87 a [X.] verfassungswidrig seien. Die Voraussetzungen von dessen Absatz 2 seien nicht gegeben. Die §§ 13 bis 15 [X.] könnten mit [X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.] nicht gerechtfertigt werden. Sie wollten für die Bewältigung einer ausweglosen Grenzsituation partielles Kriegsrecht einführen. Ein kriegsmäßiger Kampfeinsatz der [X.]eswehr im Inland mit militärischen Mitteln sei von [X.]. 35 [X.] aber nicht gedeckt.
[X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.] sei auch nicht vereinbar, dass der Einsatz der Streitkräfte nicht unter der Verantwortung der jeweiligen [X.]regierung und nicht auf der Grundlage des [X.]polizeirechts, sondern nach den neuen Regelungen des [X.]esrechts erfolgen solle. Nach den [X.] aller Länder scheide die vorsätzliche Tötung von Personen, die polizeirechtlich als Unbeteiligte gälten, aus. Diese Konsequenz könne der [X.]esgesetzgeber nicht dadurch umgehen, dass er zwar den Einsatz der [X.]eswehr in § 13 Abs. 1 [X.] als Amtshilfe bezeichne und die Zuständigkeit des Verteidigungsministers gemäß § 13 Abs. 2 [X.] mit seiner Befehlsgewalt in Friedenszeiten begründe, dann aber durch § 13 Abs. 4 Satz 2 [X.] das Polizeirecht der Länder durch die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes ersetze.
§ 14 Abs. 3 [X.] sei im Übrigen schon deswegen nicht verfassungsgemäß, weil das Luftsicherheitsgesetz nicht mit Zustimmung des [X.]esrates zustande gekommen sei. Das Gesetz sei nach [X.]. 87 d Abs. 2 [X.] zustimmungspflichtig, weil es Vorschriften ändere, durch welche die Luftverkehrsverwaltung auf die Länder übertragen worden sei. Die Zustimmungsbedürftigkeit beziehe sich nicht nur auf einzelne Regelungen eines Gesetzes, sondern auf das Gesetz insgesamt, wenn es zustimmungspflichtige Teile enthalte oder enthalten habe.
Zu der [X.]beschwerde haben sich der Deutsche [X.]estag, die [X.]esregierung, die [X.], die [X.] [X.]regierung, der Deutsche [X.]eswehrVerband, die [X.] und die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO schriftlich geäußert.
1. Der Deutsche [X.]estag hält die angegriffene Regelung für verfassungsgemäß.
a) Sie habe ihre verfassungsrechtliche Grundlage in [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Unter den Begriff des besonders schweren Unglücksfalls im Sinne dieser Vorschrift fielen auch Ereignisse, die von Menschen verursacht worden seien. Der Unglücksfall müsse ferner nicht schon eingetreten sein. Es reiche aus, dass er unmittelbar bevorstehe. In den vom Luftsicherheitsgesetz erfassten Fällen werde das Gebiet mehr als eines [X.] gefährdet. Das [X.]esgebiet sei in so kleine Einheiten aufgeteilt, dass ein mit Reisegeschwindigkeit fliegendes Verkehrsflugzeug zwangsläufig die Grenzen mehrerer [X.]esländer passiere.
Ein Verstoß gegen [X.]. 1 [X.] liege nicht vor. Nicht der - nur reagierende - Staat beraube bei einem Vorgehen nach den §§ 13 bis 15 [X.] die Menschen im Flugzeug ihrer Würde und mache sie zu Objekten, sondern derjenige, der ein Flugzeug in seine Gewalt bringe, um die Menschen an Bord nicht nur zu töten, sondern sie noch in ihrem Tod zur Auslöschung weiterer Menschen zu instrumentalisieren. In die Nähe eines Verstoßes gegen [X.]. 1 [X.] gerate der Staat erst, wenn er die Subjektqualität der betroffenen Menschen negiere und damit zum Ausdruck bringe, dass er den Wert verachte, der dem Menschen [X.] seines [X.] zukomme. Darum gehe es dem Luftsicherheitsgesetz aber nicht. Bei ihm handele es sich um das Bemühen des Gesetzgebers, auch für eine verzweifelte Lage einen rechtlichen Rahmen vorzugeben.
[X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei ebenfalls nicht verletzt. Zwar werde in das Grundrecht auf Leben der Besatzung eines entführten Flugzeugs, der Passagiere und der Flugzeugentführer in der schwerstmöglichen Weise eingegriffen. Doch sei dies verfassungsgemäß. [X.]. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] lasse die Tötung eines Menschen ausdrücklich zu. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf eine hoffentlich nie eintretende, aber doch realistische Gefahr eine Regelung treffe, die darauf hinauslaufe, zur Vermeidung einer noch größeren Zahl von Toten eine relativ kleinere Zahl von Menschen durch die Streitkräfte töten zu lassen, sei im Hinblick auf [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Wahrheit entscheidend, ob das [X.], dass dies nur im äußersten Notfall geschehe. Das sei hier zu bejahen. In der dicht besiedelten und relativ kleinen [X.]esrepublik Deutschland sei es faktisch fast nicht denkbar, dass es zur Option des § 14 Abs. 3 [X.] komme.
Es werde auch nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie des [X.]. 19 Abs. 2 [X.] verstoßen. Das Luftsicherheitsgesetz errichte hohe Hürden für den denkbar schwersten Eingriff. Dadurch sei gewährleistet, dass es im Ergebnis wohl nur dann zum Abschuss eines Passagierflugzeugs kommen könne, wenn sich die Zahl der Opfer wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Flugzeuginsassen beschränken lasse.
Der Gesetzgeber habe nur die Wahl gehabt, untätig zu bleiben oder eine Regelung zu treffen, die in den Grenzbereich des überhaupt Regelbaren hineinreichen müsse. Terrorismus nach dem Muster des 11. September 2001 unterscheide sich grundsätzlich von Fällen der Notwehr und des Notstands im strafrechtlichen Sinne. Das Gesetz dürfe in einem solchen Fall die verantwortlichen Personen zu ihrem Handeln legitimieren mit der Folge, dass sie durch rechtmäßiges Verhalten Unrecht anrichteten, um noch größeres Unrecht abzuwenden. § 14 Abs. 3 [X.] konstituiere demnach einen persönlichen, an das [X.]anknüpfenden Rechtfertigungsgrund für den [X.]esminister der Verteidigung und die ausführenden Soldaten.
b) Die [X.]estagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, sie habe § 14 Abs. 3 [X.] unter der Prämisse zugestimmt, dass der Abschuss eines Passagierflugzeugs nicht erlaubt werde, wenn damit die Tötung Unbeteiligter verbunden sei. Die Regelung schaffe keine grundsätzlich neuen Rechtfertigungstatbestände. Anderenfalls würde das Rechtsbewusstsein hinsichtlich des Grundrechts auf Leben auf gefährliche Weise unterminiert.
Eine quantitative oder qualitative Abwägung von Menschenleben gegen Menschenleben sehe § 14 Abs. 3 [X.] nicht vor. Der Abschuss eines Luftfahrzeugs sei verfassungsrechtlich allenfalls dann zulässig, wenn sich in diesem nur der "Störer" befinde, der durch sein Verhalten einen besonders schweren Unglücksfall herbeiführen wolle. Die gezielte vorsätzliche Tötung unbeteiligter Personen sei dagegen durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] verboten. Auch eine Pflicht des Einzelnen, sich in Situationen, in denen die Existenz des Staates und das Gemeinwohl gefährdet seien, zu deren Erhaltung aufzuopfern, sei abzulehnen. Werde ein Passagierflugzeug als Waffe eingesetzt, dürften die Rechte der Passagiere und der Besatzung auf Unterlassen eines staatlichen Eingriffs in ihr Recht auf Leben nicht gegenüber der Schutzpflicht zurückstehen, die aus diesem Recht zugunsten der durch den gezielten Abschuss des Flugzeugs am Boden gefährdeten Personen abgeleitet werde.
2. Die [X.]esregierung ist ebenfalls der Auffassung, dass die angegriffene Regelung der [X.]entspricht.
Mit dem Luftsicherheitsgesetz erfülle der Staat seine Schutzpflicht gegenüber jedem menschlichen Leben. Träten - wie hier - das Lebensrecht des einen und das Lebensrecht des anderen zueinander in Konflikt, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, [X.] und Umfang des Lebensschutzes zu bestimmen. Über konkrete Maßnahmen hätten die zuständigen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sei der aktive Eingriff in die Grundrechte der Flugzeuginsassen von außerordentlichem Gewicht. Dies könne aber nicht ohne weiteres ein Nichterfüllen der Schutzpflicht gegenüber Dritten erzwingen, wenn auf deren Seite dasselbe Rechtsgut Leben unmittelbar bedroht sei. Es bestehe keine Präferenz der Abwehrfunktion gegenüber der Schutzfunktion. In Erfüllung der Letzteren dürfe der Gesetzgeber daher vorsehen, dass ein gegenwärtiger Angriff auf das Leben von Menschen abgewehrt werde, auch wenn dabei andere Menschen zu Tode kämen oder - etwa durch herabfallende Flugzeugtrümmer - gefährdet würden. Eine Abwägung Leben gegen Leben finde insoweit nicht statt.
[X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] werde ebenso wenig verletzt wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vor allem die strengen Voraussetzungen des § 14 [X.] schlössen die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug, in dem sich unbeteiligte Personen befinden, unter Zugrundelegung aller denkbaren Geschehensabläufe aus. Dies folge daraus, dass die Vorschrift höchste normative Gewissheit über das unmittelbare Bevorstehen eines besonders schweren Unglücksfalls verlange. Zudem gelte es, in der dicht besiedelten [X.]esrepublik Deutschland schlimmeren Schaden zu vermeiden.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Flugzeuginsassen im Fall des § 14 Abs. 3 [X.] gleichsam Teil der Waffe seien, als die das Luftfahrzeug benutzt werde. Angesichts der gegenwärtigen Bedrohung des Luftverkehrs müsse den Insassen die Gefährdung bewusst sein, in die sie sich selbst begäben, wenn sie am Flugverkehr teilnähmen. Nur wenn der Staat entsprechend § 14 Abs. 3 [X.] handele, könne wenigstens ein Teil der bedrohten Leben gerettet werden. Dies dürfe in einer derart außergewöhnlichen Situation auch zu Lasten derer geschehen, die, untrennbar mit der Waffe verbunden, ohnehin nicht zu retten seien.
Das Luftsicherheitsgesetz wahre auch die Würde des Menschen. Die Insassen des von einem Abschuss betroffenen Luftfahrzeugs würden in ihrer Menschenwürde geachtet. Sie seien, wenn auch gegen ihren Willen, Teil einer Waffe, die das Leben anderer bedrohe. Nur deshalb und mangels anderer Möglichkeiten, den Angriff abzuwehren, richteten sich die staatlichen Maßnahmen auch gegen sie. Eventuell gefährdete Dritte seien ebenfalls nicht in ihrer Menschenwürde verletzt. Das Gesetz diene mit allen seinen Regelungen auch ihrem Schutz.
Das Luftsicherheitsgesetz beachte ferner die grundgesetzliche Kompetenzordnung. Die Gesetzgebungsbefugnis des [X.]es ergebe sich aus [X.]. 73 Nr. 1 und 6 [X.], soweit der Einsatz der Streitkräfte betroffen sei. Der [X.] habe auch die Verwaltungskompetenz für die Luftsicherheit. Die bundeseigene Luftverkehrsverwaltung nach [X.]. 87 d Abs. 1 Satz 1 [X.] schließe die Zuständigkeit ein, für die Sicherheit im Luftverkehr durch bundeseigene Organe zu sorgen. Die Verwaltungskompetenz ergebe sich zudem aus [X.]. 87 a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit [X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.]. Der im Luftsicherheitsgesetz vorgesehene Streitkräfteeinsatz erfolge im Rahmen von [X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.] zur Abwehr eines [X.].
Aus der Funktion dieses Einsatzes, die Länder bei der polizeilichen Gefahrenbekämpfung zu unterstützen, folge nicht, dass er sich immer nach [X.]recht richten müsse. Der für die Unterstützung erforderliche Einsatz von Waffen ziehe die Unterstützung nicht in den [X.]eich des [X.]. 87 a Abs. 1 [X.].
Die Verwendung der Streitkräfte nach den §§ 13 bis 15 [X.] diene der Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls im Rahmen des [X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.]. Der Einsatz eines Luftfahrzeugs gegen das Leben von Menschen könne zu einem solchen Unglücksfall führen. Dass der Einsatz absichtlich geschehe, stehe dem nicht entgegen. Der Unglücksfall müsse auch nicht schon eingetreten sein.
Das Luftsicherheitsgesetz habe nicht der Zustimmung des [X.]esrates bedurft. Gleiches gelte für die übrigen Regelungen des [X.] von Luftsicherheitsaufgaben.
3. Nach Ansicht der [X.] und der [X.]n [X.]regierung, die eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben haben, ist die [X.]beschwerde dagegen begründet. Die angegriffene Regelung verstoße gegen [X.]. 87 a Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.].
Sie sei nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des [X.]es aus [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] gedeckt. Die Streitkräfte könnten danach nur zur Unterstützung der Länder bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben handeln und dabei lediglich von den Befugnissen Gebrauch machen, die ihnen das [X.]recht einräume. Damit stehe nicht im Einklang, dass das Luftsicherheitsgesetz den [X.] ermächtige, die [X.]eswehr zur Gefahrenabwehr nach [X.]esrecht einzusetzen. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des [X.]es nach [X.]. 73 Nr. 1 und 6 [X.] könne wegen [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] diesen Befund nicht überspielen.
[X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.] nicht vereinbar sei ferner, dass die §§ 13 bis 15 [X.] einen Einsatz der Streitkräfte auch zu präventiven Zwecken zuließen. Die Verfassung ermögliche einen unterstützenden Einsatz der Streitkräfte nur bei einem schon eingetretenen besonders schweren Unglücksfall. Die in § 14 Abs. 4 [X.] geregelte Anordnungsbefugnis trage darüber hinaus nicht dem Umstand Rechnung, dass bei der Konstellation des [X.]. 35 Abs. 3 [X.] die [X.]esregierung als Kollegialorgan zur Entscheidung berufen sei.
Seien danach die §§ 13 ff. [X.] schon deshalb verfassungswidrig, weil der [X.] den Rahmen von [X.]. 87 a Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] verlassen habe, könne dahinstehen, ob auch Grundrechte verletzt seien. Vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werde, [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] schließe es schlechthin aus, zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls Waffengewalt gegen ein entführtes Passagierflugzeug anzuwenden.
4. Der Deutsche [X.]eswehrVerband äußert Zweifel an der [X.]mäßigkeit der angegriffenen Regelung. Die Aufgaben, die das Luftsicherheitsgesetz in den §§ 13 ff. regle, beträfen nicht die militärische [X.]verteidigung. Vielmehr gehe es um Aufgaben im [X.]eich der polizeilichen Gefahrenabwehr. Für deren Wahrnehmung fehle es der [X.]eswehr an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Zu Recht führe die [X.]beschwerde aus, dass ein kriegsmäßiger Kampfeinsatz der Streitkräfte im Inland mit militärischen Mitteln von [X.]. 35 Abs. 2 [X.] nicht gedeckt sei.
Außerdem bestünden gegen § 14 Abs. 3 [X.] Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Norm nenne keine präzisen Kriterien für die darin vorausgesetzte Abwägung Leben gegen Leben. Das führe für den zum Handeln gezwungenen Soldaten zu einem schweren Konflikt zwischen der Pflicht zum Gehorsam und der von ihm zu treffenden höchstpersönlichen Gewissensentscheidung. Es fehle eine Regelung, welche die Soldaten zuverlässig von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zivilrechtlichen Haftungsklagen - auch vor ausländischen Gerichten - freistelle.
5. Die [X.] hält die [X.]beschwerde für begründet. Geeignetheit und Erforderlichkeit des § 14 Abs. 3 [X.], der den Einsatz von tödlicher Gewalt auch gegen Unbeteiligte erlaube, seien zweifelhaft. Der terroristische Erfolg eines Renegade-Angriffs sei von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig. Schon die Feststellung eines erheblichen Luftzwischenfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] sei im Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe des Flugverkehrs äußerst schwierig und nur selten mit Gewissheit möglich. Die bei der Überprüfung von Luftfahrzeugen nach § 15 Abs. 1 [X.] gewonnenen Erkenntnisse seien selbst bei idealer Wetterlage allenfalls vage. Die mögliche Motivation eines Flugzeugentführers und die Ziele einer Flugzeugentführung blieben bis zuletzt spekulativ. Eine auf gesicherte Tatsachen gestützte Entscheidung über einen Einsatz nach § 14 Abs. 3 [X.] komme angesichts des zur Verfügung stehenden knappen Zeitfensters im Zweifel zu spät. Deshalb funktioniere die Konzeption der §§ 13 bis 15 [X.] nur, wenn von vornherein im Übermaß reagiert werde.
6. Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO teilt die mit der [X.]beschwerde vorgetragenen Bedenken. Der Abschuss eines [X.] sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Das Ziel des Luftsicherheitsgesetzes, die Sicherheit des Luftverkehrs und den Schutz der Zivilbevölkerung vor terroristischen Angriffen zu erhöhen, werde zwar unterstützt. Dafür seien aber noch lange nicht alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Zudem bestehe die Gefahr, dass von der [X.] aus die Situation an Bord falsch eingeschätzt werde. Dort könne praktisch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 [X.] vorlägen. Die Informationen, die der [X.]esminister der Verteidigung für seine Entscheidung benötige, den Abschuss eines Flugzeugs anzuordnen, stammten nicht aus der direkten Gefahrenzone an Bord des Flugzeugs. Es seien nur indirekte Informationen, die der Pilot vom Kabinenpersonal erhalten habe, das sich womöglich in der Gewalt von Terroristen befinde. [X.]esehen davon könne sich die Lage an Bord in Sekundenschnelle ändern und dies wegen der langen Kommunikationswege möglicherweise nicht schnell genug dem Boden mitgeteilt werden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer, der Deutsche [X.]estag, die [X.]esregierung, die [X.] und die [X.] [X.]regierung, der Deutsche [X.]eswehrVerband sowie die [X.] und die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO ihren schriftlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Dabei haben der [X.]esminister des Innern und die Vertreter der Fraktionen des Deutschen [X.]estags ihre zum Teil unterschiedlichen Auffassungen zur Reichweite des § 14 Abs. 3 [X.] dargelegt. Außerdem haben die [X.] und der Verband der Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge der Deutschen [X.]eswehr zu der angegriffenen Regelung und vor allem zu tatsächlichen Fragen ihrer Anwendung Stellung genommen.
[X.] ist zulässig.
Unzulässig ist allerdings die Rüge, die angegriffene Regelung sei schon deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des [X.]esrates bedurft hätte und diese nicht erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführer stützen diese Rüge auf [X.]. 87 d Abs. 2 [X.]. Danach können den Ländern durch [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung als Auftragsverwaltung übertragen werden. Die Beschwerdeführer stellen nicht darauf ab, dass das Luftsicherheitsgesetz oder andere in dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben enthaltene Vorschriften zu einer solchen Aufgabenübertragung geführt hätten. Sie machen vielmehr ausschließlich geltend, dass dieses Gesetz zustimmungspflichtige Regelungen, durch die Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung auf die Länder übertragen worden seien, geändert und deshalb seinerseits der Zustimmung des [X.]esrates bedurft habe. [X.] führt aber nicht aus, welche Vorschriften mit einem nach [X.]. 87 d Abs. 2 [X.] zustimmungsauslösenden Inhalt konkret durch das jetzt erlassene Gesetz geändert worden sein sollen und inwieweit dies nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zu dieser Vorschrift (vgl. [X.] 97, 198 <226 f.>) die Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes begründet haben könnte. Das Beschwerdevorbringen genügt damit insoweit nicht den Anforderungen, die nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerf[X.] an die Begründung einer [X.]beschwerde zu stellen sind (vgl. dazu [X.] 99, 84 <87>; 109, 279 <305>).
Zulässig ist dagegen die Rüge, die Beschwerdeführer würden in ihren Rechten aus [X.]. 1 Abs. 1 und [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt, weil es § 14 Abs. 3 [X.] den Streitkräften unter den dort genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der übrigen Regelungen in den §§ 13 bis 15 [X.] erlaube, auch dann auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt einzuwirken, wenn sich darin Menschen aufhalten, die gegen ihren Willen in die Gewalt derer geraten sind, die das Luftfahrzeug gegen das Leben anderer Menschen einsetzen wollen.
1. Auf diesen Regelungsgegenstand beschränken sich die Angriffe der Beschwerdeführer. In Bezug auf § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 15 [X.] und die darin vorgesehenen Maßnahmen machen sie keine eigenständige Beschwer geltend. Diese Vorschriften werden im Beschwerdevorbringen - ebenso wie die Regelungen in § 13 [X.] mit ihrem überwiegend verfahrensrechtlichen Inhalt - nur insoweit erwähnt, als sie der Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] zwingend vorgeschaltet sind und sich auf diese Maßnahme beziehen.
2. Hinsichtlich der auf diese Weise angegriffenen Regelung sind die Beschwerdeführer insbesondere beschwerdebefugt.
a) Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine [X.]beschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. [X.] 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. [X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <207>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. [X.] 100, 313 <354>; 109, 279 <306 f.>).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen.
aa) Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass sie durch die von ihnen angegriffene Vorschrift des § 14 Abs. 3 [X.] selbst und gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen werden. Unmittelbare Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, wie sich auch aus dem Vergleich mit den in § 14 Abs. 1 [X.] aufgeführten Einsatzmaßnahmen und den in § 15 Abs. 1 [X.] genannten sonstigen Maßnahmen ergibt, ein Einwirken mit dem Ziel, das von der Einwirkung betroffene Luftfahrzeug erforderlichenfalls zum Absturz zu bringen.
Die Betroffenheit der Beschwerdeführer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im [X.]beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten worden ist, § 14 Abs. 3 [X.] sei nicht anwendbar, wenn sich an Bord eines Luftfahrzeugs Personen befänden, die - wie dessen Besatzung und Passagiere - für die Herbeiführung einer Gefahrenlage im Sinne dieser Bestimmung nicht verantwortlich seien. Im Wortlaut des § 14 Abs. 3 [X.] findet eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift keinen Ausdruck. Die Gesetzesbegründung lässt im Gegenteil erkennen, dass von einer unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt nach § 14 Abs. 3 [X.] auch Personen betroffen sein können, welche die Gefahr eines besonders schweren Unglücksfalls nicht geschaffen haben. Dort wird ausdrücklich von der Lebensbedrohung auch der Flugzeuginsassen durch die Angreifer auf das Luftfahrzeug gesprochen und nicht danach unterschieden, ob es sich bei den Insassen um Täter oder Opfer handelt (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]1 zu § 14). Das lässt erkennen, dass von einer Anwendung des § 14 Abs. 3 [X.] auch unschuldige Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen sein können.
Davon ist im Übrigen auch bei den [X.]atungen des Entwurfs eines [X.] von Luftsicherheitsaufgaben im Deutschen [X.]estag ausgegangen worden (vgl. vor allem die Ausführungen der [X.]. [X.][[X.]], [X.] [[X.]] in der 89. Sitzung des 15. Deutschen [X.]estages am 30. Januar 2004, [X.] 15/89, [X.]7887 f., 7889, und der [X.]. [X.] [fraktionslos] in der 115. Sitzung des 15. Deutschen [X.]estages am 18. Juni 2004, [X.] 15/115, [X.]0545; anders allerdings der [X.]. Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN], [X.] 15/89, S. 7893 f.; zu den Beiträgen in der Anhörung des [X.]estagsinnenausschusses vgl. das Ausschussprotokoll 15/35 über die Sitzung am 26. April 2004, [X.]1 f., 22, 33, 43, 44, 57 f., 66 f., 85 f., 94 f., 111 f.). In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]esverfassungsgericht ist denn auch von den Vertretern des Deutschen [X.]estages überwiegend bekräftigt worden, § 14 Abs. 3 [X.] betreffe nicht nur den Fall, dass ein nur mit Straftätern besetztes Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Von dieser Vorschrift - zumindest theoretisch - erfasst würden vielmehr auch Luftzwischenfälle mit unschuldigen, an deren Herbeiführung nicht beteiligten Menschen an Bord.
[X.]) Auch die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen gegeben. Es kann ihnen nicht zugemutet werden abzuwarten, bis sie selbst Opfer einer Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] werden.
[X.] ist auch begründet. § 14 Abs. 3 [X.] ist mit [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 87 a Abs. 2 und [X.]. 35 Abs. 2 und 3 sowie in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] unvereinbar und nichtig.
[X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht (vgl. [X.] 89, 120 <130>). Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (vgl. [X.] 39, 1 <59>). Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 24 <53>), steht allerdings auch dieses Recht nach [X.]. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes (vgl. [X.] 22, 180 <219>) eingegriffen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betreffende Gesetz in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, nach [X.]. 19 Abs. 2 [X.] den Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht widersprechen.
Diesen Maßstäben wird die angegriffene Vorschrift des § 14 Abs. 3 [X.] nicht gerecht.
1. Sie greift in den Schutzbereich des durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierten Grundrechts auf Leben sowohl der Besatzung und der Passagiere des von einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] betroffenen Luftfahrzeugs als auch derer ein, die dieses im Sinne dieser Vorschrift gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen. Die Inanspruchnahme der Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug nach § 14 Abs. 3 [X.] führt praktisch immer zu dessen Absturz. Dieser wiederum hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod, also die Vernichtung des Lebens aller seiner Insassen zur Folge.
2. Für diesen Eingriff lässt sich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht anführen. § 14 Abs. 3 [X.] kann in formeller Hinsicht schon nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz des [X.]es gestützt werden (a). Die Vorschrift verstößt darüber hinaus, soweit von ihr nicht nur diejenigen, die das Luftfahrzeug als Waffe missbrauchen wollen, sondern außerdem Personen betroffen werden, welche die Herbeiführung des in § 14 Abs. 3 [X.] vorausgesetzten erheblichen Luftzwischenfalls nicht zu verantworten haben, auch materiell gegen [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] (b).
a) Für die angegriffene Regelung fehlt es an einer Gesetzgebungsbefugnis des [X.]es.
aa) § 14 Abs. 3 [X.] ist Teil der Bestimmungen in Abschnitt 3 des Luftsicherheitsgesetzes. Dieser trägt die Überschrift "Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte" und macht damit deutlich, dass es sich bei deren Einsatz, so wie er in den §§ 13 bis 15 [X.] geregelt ist, primär nicht um die Wahrnehmung einer eigenständigen Aufgabe des [X.]es, sondern "im Rahmen der Gefahrenabwehr" und der "Unterstützung der Polizeikräfte der Länder" (§ 13 Abs. 1 [X.]) um die Hilfe bei der Bewältigung einer den Ländern obliegenden Aufgabe handelt. Diese Hilfe vollzieht sich, wie § 13 [X.] in seinen Absätzen 1 bis 3 im Einzelnen ausweist, in den Bahnen einerseits des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] und andererseits des [X.]. 35 Abs. 3 [X.]. Da diese [X.]ikel unstreitig zu den Regelungen des Grundgesetzes gehören, die im Sinne des [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung ausdrücklich zulassen (vgl. [X.]/2873, [X.] unter [X.]. [X.] f.; zu [X.]. 35 Abs. 3 [X.] s. auch [X.] 90, 286 <386 f.>), geht es § 14 Abs. 3 [X.] ebenso wie den übrigen Regelungen des Abschnitts 3 des Gesetzes, auch im Sinne der Kompetenznorm des [X.]. 73 Nr. 1 [X.], nicht um Verteidigung (a.A. die Begründung zum Entwurf des [X.] von Luftsicherheitsaufgaben, BTDrucks 15/2361, [X.]4, und weiter etwa auch [X.], DÖV 1973, S. 490 <492>). Auch der in den Kompetenztitel "Verteidigung" eingeschlossene Teilbereich des Schutzes der Zivilbevölkerung ist deshalb nicht einschlägig.
Auf die Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es für den Luftverkehr nach [X.]. 73 Nr. 6 [X.] lässt sich § 14 Abs. 3 [X.] ebenfalls nicht stützen. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob der [X.] im Rahmen des [X.]. 73 Nr. 6 [X.] auch in weiterem Umfang, als er es bisher tut, Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehmen könnte. Nach der Konzeption des Gesetzes geht es in den §§ 13 bis 15 [X.] um die Unterstützung bei der [X.]der Länder. [X.] ist es, die Verfahrensabläufe im [X.]eich des [X.]es und im Zusammenwirken mit den Ländern festzulegen sowie die Einsatzmittel der Streitkräfte für den Fall zu bestimmen, dass diese den Polizeikräften der Länder zur Unterstützung bei der Abwehr von Gefahren zur Verfügung gestellt werden, die durch einen erheblichen Luftzwischenfall ausgelöst werden. Es handelt sich also um Ausführungsregelungen zum Streitkräfteeinsatz in den Konstellationen des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]. Dafür ergibt sich die Gesetzgebungsbefugnis des [X.]es nicht aus [X.]. 73 Nr. 6 [X.] (so auch die Gesetzesbegründung der [X.]esregierung; vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]4). Die Kompetenz für Regelungen des [X.]es, die das Nähere über den Einsatz seiner Streitkräfte im Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern zur Bewältigung eines regionalen oder überregionalen [X.] bestimmen, folgt vielmehr unmittelbar aus [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] selbst.
[X.]) § 14 Abs. 3 [X.] ist durch diesen Kompetenzbereich des [X.]es jedoch deshalb nicht gedeckt, weil sich die Vorschrift mit den wehrverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nicht vereinbaren lässt.
[X.]) Die Streitkräfte, deren Einsatz die §§ 13 bis 15 [X.] regeln, werden vom [X.] nach [X.]. 87 a Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Verteidigung aufgestellt. Zu anderen Zwecken ("Außer zur Verteidigung") dürfen sie gemäß [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] nur eingesetzt werden, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Diese Regelung, die im Zuge der Einfügung der Notstandsverfassung in das Grundgesetz durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 ([X.]) geschaffen worden ist, soll verhindern, dass für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache" abgeleitet werden (so der [X.]estagsrechtsausschuss in seinem Schriftlichen [X.]icht zum Entwurf einer Notstandsverfassung, [X.]/2873, [X.]3). Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] ist daher das Ziel, die Möglichkeiten für einen Einsatz der [X.]eswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen (vgl. [X.] 90, 286 <356 f.>).
[X.]b) Dieses Ziel bestimmt auch die Auslegung und Anwendung der Regelungen, durch welche im Sinne des [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] der Einsatz der Streitkräfte im Grundgesetz außer zur Verteidigung ausdrücklich zugelassen wird. Zu ihnen gehören, wie schon erwähnt, die Ermächtigungen in [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.], auf deren Grundlage die §§ 13 bis 15 [X.] der Bekämpfung erheblicher Luftzwischenfälle und der damit verbundenen Gefahren dienen sollen. Im Fall des regionalen [X.] nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann das betroffene Land zur Hilfe bei der Naturkatastrophe oder dem besonders schweren Unglücksfall unter anderem Kräfte und Einrichtungen der Streitkräfte anfordern. Liegt ein überregionaler, das Gebiet mehr als eines [X.] gefährdender Katastrophenfall vor, bedarf es nach [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer solchen Anforderung nicht. Vielmehr kann die [X.]esregierung in diesem Fall von sich aus zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder neben Einheiten des - durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I [X.]818) in [X.]espolizei umbenannten - [X.]esgrenzschutzes auch Einheiten der Streitkräfte einsetzen, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist.
[X.]) Mit diesen Regelungen steht die Ermächtigung der Streitkräfte zur unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt in § 14 Abs. 3 [X.] nicht im Einklang.
(1) [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] schließt eine solche Einwirkung im Fall des regionalen [X.] aus.
(a) Von [X.] wegen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass § 14 Abs. 3 [X.], wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschrift mit § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 [X.] ergibt, das Ziel verfolgt, im Rahmen der Gefahrenabwehr zu verhindern, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] eintritt, der als Folge eines erheblichen Luftzwischenfalls als gegenwärtige Gefahr bevorsteht.
(aa) Unter einem besonders schweren Unglücksfall im Sinne des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] - und damit auch im Sinne der §§ 13 bis 15 [X.] - wird im Allgemeinen ein Schadensereignis von großem Ausmaß verstanden, das - wie ein schweres Flugzeug- oder Eisenbahnunglück, ein Stromausfall mit Auswirkungen auf lebenswichtige [X.]eiche der Daseinsvorsorge oder der Unfall in einem Kern[X.]werk - wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht (in diesem Sinne schon Abschnitt [X.] der Richtlinie des [X.]esministers der Verteidigung über Hilfeleistungen der [X.]eswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe vom 8. November 1988, [X.] S. 279). Von diesem Begriffsverständnis, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, werden auch Ereignisse umfasst, wie sie hier in Rede stehen.
([X.]) Dass der Absturz des Luftfahrzeugs, gegen das sich die Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] richtet, absichtlich herbeigeführt werden soll, steht der Anwendung des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter einem Unglücksfall unschwer auch ein Ereignis verstanden werden, dessen Eintritt auf den Vorsatz von Menschen zurückgeht. Anhaltspunkte dafür, dass [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.], davon abweichend, auf unwillentlich ausgelöste oder fahrlässig herbeigeführte Unglücksfälle beschränkt bleiben, auf Vorsatz beruhende Vorfälle also nicht erfassen soll, sind weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien (vgl. [X.], [X.]2 ff.; V/2873, [X.] f.) zu entnehmen. Sinn und Zweck des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.], durch den Einsatz auch der Streitkräfte einen wirksamen Katastrophenschutz zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.]3 f.), sprechen ebenfalls dafür, den Begriff des Unglücksfalls weit auszulegen. Die Staatspraxis geht deshalb zu Recht seit langem davon aus, dass als besonders schwere Unglücksfälle auch Schadensereignisse anzusehen sind, die von [X.]absichtlich herbeigeführt werden (vgl. jeweils die Nr. 3 des Erlasses des [X.]esministers der Verteidigung über Hilfeleistungen der [X.]eswehr bei Naturkatastrophen bzw. besonders schweren Unglücksfällen und dringende Nothilfe vom 22. Mai 1973, [X.], und der entsprechenden Richtlinie vom 17. Dezember 1977, [X.] 1978 S. 86).
([X.]) [X.]rechtlich unbedenklich ist es auch, dass die Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] zu einem Zeitpunkt angeordnet und durchgeführt werden soll, zu dem sich zwar bereits ein erheblicher Luftzwischenfall im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] ereignet hat, dessen Folge, der besonders schwere Unglücksfall selbst, der durch die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt verhindert werden soll (vgl. § 14 Abs. 1 [X.]), aber noch nicht eingetreten ist. [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangt nicht, dass der besonders schwere Unglücksfall, zu dessen Bekämpfung die Streitkräfte eingesetzt werden sollen, schon vorliegt. Unter den Begriff des [X.] fallen vielmehr auch Vorgänge, die den Eintritt einer [X.]mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
[X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass der [X.] der Streitkräfte hinsichtlich des Einsatzbeginns bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen unterschiedlich verlaufen soll. Für Naturkatastrophen wird jedoch in Übereinstimmung mit der Hilfeleistungsrichtlinie des [X.]esministers der Verteidigung (vgl. Abschnitt [X.] der Richtlinie vom 8. November 1988) allgemein davon ausgegangen, dass unter diesen Begriff auch unmittelbar drohende Gefahrenzustände fallen (vgl. [X.], in: Dreier, Grundgesetz, [X.], 1998, [X.]. 35 Rn. 24; Gubelt, in: von Münch/[X.], Grundgesetz-Kommentar, [X.], 4./5. Aufl. 2001, [X.]. 35 Rn. 25; von [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., [X.], 2005, [X.]. 35 Rn. 70), von ihm also auch Gefahrenlagen erfasst werden, die, wenn ihnen nicht rechtzeitig entgegengewirkt wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des jeweils drohenden schädigenden Ereignisses erwarten lassen. Für besonders schwere Unglücksfälle kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil sich diese nicht immer scharf von Naturkatastrophen abgrenzen lassen und auch hier die Übergänge von der noch drohenden Gefahr zum schon erfolgten Schadenseintritt im Einzelfall fließend sein können. Auch der Sinn und Zweck des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.], den [X.] zu einer effektiven Hilfeleistung im Aufgabenbereich der Länder zu befähigen, spricht dafür, beide [X.] in zeitlicher Hinsicht gleich zu behandeln und in beiden Fällen mit der Hilfeleistung nicht abzuwarten, bis die zum Schadensereignis führende Gefahrenentwicklung ihren Abschluss gefunden hat.
Dass die Anforderung der Streitkräfte und deren Einsatz nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] "zur Hilfe" "bei" einer Naturkatastrophe und "bei" einem besonders schweren Unglücksfall erfolgen, zwingt nicht zu der Annahme, dass das jeweilige Schadensereignis bereits eingetreten sein muss. Der Wortsinn der Regelung lässt gleichermaßen eine Auslegung dahin gehend zu, dass die Hilfe schon angefordert und geleistet werden kann, wenn erkennbar wird, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze ein Schadensfall ereignen wird, wenn also im polizeirechtlichen Sinne eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist. Davon geht erkennbar auch [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus, der, an [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] anknüpfend, die Befugnisse der [X.]esregierung für den Fall erweitert, dass die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines [X.] "gefährdet". Wie hier im überregionalen Katastrophenfall ist demnach für den Streitkräfteeinsatz auch beim regionalen Katastrophennotstand nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr als ausreichend anzusehen.
Zu Recht wird deshalb auch in den Richtlinien des [X.]esministers der Verteidigung über Hilfeleistungen der [X.]eswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe seit langem davon ausgegangen, dass die Streitkräfte nicht nur "in Fällen überregionaler Gefährdung" nach [X.]. 35 Abs. 3 [X.], sondern auch "in Fällen regionaler Gefährdung" nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingesetzt werden dürfen (so zuletzt Abschnitt [X.] der Richtlinie vom 8. November 1988). Das schließt notwendigerweise die Annahme aus, der besonders schwere Unglücksfall müsse schon eingetreten sein.
(b) Die Einsatzmaßnahme der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach § 14 Abs. 3 [X.] wahrt jedoch deshalb nicht den Rahmen des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil diese Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nicht erlaubt.
(aa) Die "Hilfe", von der [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] spricht, wird den Ländern gewährt, damit diese die ihnen obliegende Aufgabe der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen wirksam erfüllen können. Davon geht zutreffend auch § 13 Abs. 1 [X.] aus, nach dem der Einsatz der Streitkräfte der Unterstützung der Polizeikräfte der Länder bei der Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr dienen soll, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist. Die Ausrichtung auf diese Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehrbehörden der Länder, der ausweislich der Gesetzesbegründung durch die §§ 13 bis 15 [X.] nicht angetastet werden soll (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]0 zu § 13), bestimmt notwendig auch die [X.] der Hilfsmittel, die beim Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der Hilfeleistung verwandt werden dürfen. Sie können nicht von qualitativ anderer [X.] sein als diejenigen, die den Polizeikräften der Länder für die Erledigung ihrer Aufgaben originär zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass die Streitkräfte, wenn sie nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Anforderung eines [X.] "zur Hilfe" eingesetzt werden, zwar die Waffen verwenden dürfen, die das Recht des betreffenden [X.] für dessen Polizeikräfte vorsieht. Militärische Kampfmittel, beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs, wie sie für Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 [X.] benötigt werden, dürfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden.
([X.]) Dieses Normverständnis, zu dem der Wortlaut sowie Sinn und Zweck des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwingen, wird durch den systematischen Standort und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bestätigt. Der regionale Katastrophennotstand im Sinne des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] sollte nach dem von der [X.]esregierung vorgelegten Entwurf einer Notstandsverfassung ursprünglich - zusammen mit dem so genannten inneren Notstand - in [X.]. 91 [X.] geregelt werden (vgl. [X.], [X.]). Ziel des Vorschlags war es, den Einsatz der Streitkräfte im Innern gegenüber dem Bürger und im Hinblick auf die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auch für den Fall der regionalen Katastrophenhilfe verfassungsrechtlich zu legitimieren (vgl. [X.], [X.]3 zu [X.]. 91 Abs. 1). Die Streitkräfte sollten aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der beabsichtigten Regelung lediglich "als Polizeikräfte" zur Verfügung gestellt werden können. Die [X.]esregierung wollte auf diese Weise sicherstellen, dass die Streitkräfte allein für polizeiliche Aufgaben und nur mit den polizeirechtlich vorgesehenen Befugnissen gegenüber dem Staatsbürger eingesetzt werden können (vgl. [X.], [X.]3 zu [X.]. 91 Abs. 2). Das schließt die Aussage ein, dass die Verwendung spezifisch militärischer Bewaffnung beim Einsatz der Streitkräfte im Aufgabenbereich der Länder ausgeschlossen sein sollte.
Die einschränkende Formulierung einer Verwendung der Streitkräfte "als Polizeikräfte" ist zwar im späteren [X.]text nicht mehr enthalten; auf sie ist im Zusammenhang mit dem Vorschlag des [X.]estagsrechtsausschusses verzichtet worden, die Hilfe zugunsten der Länder im Fall des [X.] in [X.]. 35 Abs. 2 und 3 [X.] und die Unterstützung der Länder bei der Bekämpfung des inneren Notstands in [X.]. 87 a Abs. 4 und [X.]. 91 [X.] in unterschiedlichen Sachzusammenhängen zu regeln (vgl. dazu [X.]/2873, [X.] unter B, [X.] zu § 1 Nr. 2 c). Eine gegenständliche Erweiterung der zulässigen Einsatzmittel der Streitkräfte auf militärtypische Waffen war damit aber nicht beabsichtigt (vgl. auch [X.]. [X.], DVBl 1968, S. 729 <730>).
Der Ausschuss wollte im Gegenteil mit der von ihm vorgeschlagenen - und später vom verfassungsändernden Gesetzgeber insoweit auch übernommenen - Vorschrift die Schwelle für den Einsatz der Streitkräfte als bewaffnete Macht gegenüber der Regierungsvorlage anheben und den bewaffneten Einsatz der [X.]eswehr nur für die Bekämpfung von Gruppen militärisch bewaffneter Aufständischer nach [X.]. 87 a Abs. 4 [X.] zulassen (vgl. [X.]/2873, [X.] unter B). Das findet seinen sichtbaren Ausdruck darin, dass die Bestimmung über den Einsatz der Streitkräfte im regionalen Katastrophenfall in den [X.] und Länder betreffenden Abschnitt II des Grundgesetzes und nicht in den Abschnitt [X.] eingestellt worden ist, in dem auch die militärische Verwendung der Streitkräfte geregelt ist. Deren Einsatz "zur Hilfe" nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] sollte sich nach den Vorstellungen des [X.]gesetzgebers ausdrücklich darauf beschränken, es der [X.]eswehr zu ermöglichen, im Rahmen eines regionalen Katastropheneinsatzes die dabei anfallenden Aufgaben und [X.]polizeilicher [X.] wahrzunehmen, beispielsweise gefährdete Grundstücke abzusperren und Verkehrsregelungen zu treffen (vgl. [X.]/2873, [X.]0 zu [X.]. 35 Abs. 2; zum verfassungspolitischen Hintergrund der nord[X.] Flutkatastrophe im Jahre 1962 s. auch die Ausführungen von [X.]or [X.] [[X.], [X.]] in der 3. öffentlichen Informationssitzung des Rechts- und des Innenausschusses des 5. Deutschen [X.]estages am 30. November 1967, Protokoll, [X.]8, und des [X.]. [X.] [[X.], [X.]] in der 175. Sitzung des 5. Deutschen [X.]estages am 16. Mai 1968, [X.]. [X.]., [X.]9444).
(2) § 14 Abs. 3 [X.] ist auch mit der Regelung des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] über den überregionalen Katastrophennotstand nicht vereinbar.
(a) Allerdings ist verfassungsrechtlich insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 [X.] an einen Vorgang anknüpft, der von denen, die das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Aus den zu [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeführten Gründen (vgl. oben unter [X.] a [X.] [X.] [1] [a]) kann in einem solchen absichtlich in [X.]gesetzten Vorfall auch im Sinne des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein besonders schwerer Unglücksfall gesehen werden. Dass noch nicht alle seine Konsequenzen eingetreten sind, die Dinge sich vielmehr noch auf die Katastrophe hinbewegen, schließt, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "gefährdet" ergibt, auch die Anwendung des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht aus. Wo die Gefährdung eintritt, ob also das Erfordernis einer überregionalen Gefährdung erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dass sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 [X.] mehr als nur ein einzelnes Land betrifft, ist jedenfalls möglich, nach der Lagebeurteilung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]0, 21, jeweils zu § 13) und den Stellungnahmen von [X.]estag und [X.]esregierung sogar eher die Regel.
(b) § 14 Abs. 3 [X.] begegnet aber schon deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der danach zulässige Streitkräfteeinsatz gemäß § 13 Abs. 3 [X.] nicht durchweg eine vorherige Einsatzentscheidung der [X.]esregierung voraussetzt.
Zum Einsatz der Streitkräfte im Fall des überregionalen [X.] ist nach [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich nur die [X.]esregierung ermächtigt. Diese besteht nach [X.]. 62 [X.] aus dem [X.]eskanzler und den [X.]esministern. Sie ist Kollegialorgan. Ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der überregionalen Katastrophenhilfe der [X.]esregierung vorbehalten, verlangt [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] demzufolge einen Beschluss des Kollegiums (vgl. - zu [X.]. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] - [X.] 91, 148 <165 f.>). Die Entscheidungszuständigkeit der [X.]esregierung als Ganzes sichert auch stärker die Belange der Länder, die durch die Verwendung der Streitkräfte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gefährdeten Länder nachhaltig berührt werden (vgl. [X.] 26, 338 <397 f.>).
§ 13 Abs. 3 [X.] wird dem lediglich in Satz 1 gerecht, nach dem die Entscheidung über einen Einsatz der Streitkräfte nach [X.]. 35 Abs. 3 [X.] die [X.]esregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern trifft. Die Sätze 2 und 3 sehen dagegen vor, dass der [X.]esminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der [X.]esregierung im Benehmen mit dem [X.]esminister des Innern entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der [X.]esregierung nicht möglich ist; deren Entscheidung ist in diesem Fall, bei dem es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um den Regelfall handeln wird (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]1 zu § 13), unverzüglich nachzuholen. Die [X.]esregierung wird danach bei der Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte im überregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig durch einen Einzelminister ersetzt. Das lässt sich im Blick auf [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch nicht mit einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen. Das knappe Zeitbudget, das im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 [X.] im Allgemeinen nur zur Verfügung steht, macht vielmehr gerade deutlich, dass Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 [X.] normierten [X.] auf dem in [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehenen Wege in der Regel nicht zu bewältigen sein werden.
(c) Darüber hinaus ist der wehrverfassungsrechtliche Rahmen des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor allem deshalb überschritten, weil auch im Fall des überregionalen [X.] ein Einsatz der Streitkräfte mit typisch militärischen Waffen von [X.] wegen nicht erlaubt ist.
[X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterscheidet sich von [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur in zweifacher Hinsicht. Einmal verlangt [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] das Vorliegen einer Gefahrenlage, von der das Gebiet mehr als eines [X.] bedroht ist. Zum andern werden im Hinblick auf die Überregionalität der [X.] die Initiative für die wirksame Bekämpfung dieser Situation auf die [X.]esregierung verlagert und deren Kompetenzen zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder erweitert; die [X.]esregierung kann unter anderem von sich aus Einheiten der Streitkräfte einsetzen. Dass diese bei einem solchen Einsatz spezifisch militärische Waffen verwenden dürfen, wie sie für eine Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] benötigt werden, ist dagegen nicht vorgesehen. Der Wortlaut des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.], der den Streitkräfteeinsatz lediglich "zur Unterstützung" der Polizeikräfte der Länder, also wiederum nur bei Wahrnehmung einer [X.]aufgabe, erlaubt, und der daraus ersichtliche Regelungszweck der bloßen Unterstützung der Länder durch den [X.] schließen einen Einsatz mit militärtypischer Bewaffnung im Lichte des [X.]. 87 a Abs. 2 [X.] vielmehr auch bei der Bekämpfung überregionaler Katastrophennotstände aus.
Das wird durch die Entstehungsgeschichte des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] insoweit bestätigt, als für diese Vorschrift vom verfassungsändernden Gesetzgeber kein Anlass gesehen wurde, die Verwendung der Streitkräfte und deren Einsatzmittel abweichend von [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu regeln. Nachdem hinsichtlich dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht worden war, dass im Rahmen eines [X.]es zugunsten der Länder auch die Wahrnehmung der dabei anfallenden Aufgaben polizeilicher [X.] erlaubt sein soll, war die entsprechende Aussage für [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] offenbar so selbstverständlich, dass auf Ausführungen dazu in den Gesetzesmaterialien verzichtet werden konnte (vgl. [X.]/2873, [X.]0 zu [X.]. 35 Abs. 2 und 3). Das ist im Hinblick auf die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Wesentlichen inhaltsgleichen Einsatzzwecke "zur Hilfe" in [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] und "zur Unterstützung" in [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] nachvollziehbar (vgl. auch dazu [X.]. [X.], a.a.[X.]). Auch die Hilfeleistungsrichtlinie des [X.]esministers der Verteidigung vom 8. November 1988 geht in Abschnitt [X.] in Verbindung mit Nr. 4 und in Abschnitt [X.] wie selbstverständlich davon aus, dass sich die Befugnisse sowie [X.] und Umfang der Hilfeleistungen der [X.]eswehr in den Fällen des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und des [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht voneinander unterscheiden. Sie sehen auch bei der Unterstützung der Polizeikräfte der Länder nach [X.]. 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen Einsatz der Streitkräfte mit militärspezifischen Waffen der in § 14 Abs. 3 [X.] vorausgesetzten [X.] nicht vor.
b) § 14 Abs. 3 [X.] steht darüber hinaus im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des [X.]. 1 Abs. 1 [X.] (aa) auch materiell mit [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in Einklang, soweit er es den Streitkräften gestattet, Luftfahrzeuge abzuschießen, in denen sich Menschen als Opfer eines Angriffs auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 [X.] befinden ([X.]). Nur soweit sich die Einsatzmaßnahme des § 14 Abs. 3 [X.] gegen ein unbemanntes Luftfahrzeug oder gegen den- oder diejenigen richtet, denen ein solcher Angriff zuzurechnen ist, begegnet die Vorschrift keinen materiellverfassungsrechtlichen Bedenken ([X.]).
aa) Das durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistete Grundrecht auf Leben steht gemäß [X.]. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] unter dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. auch oben unter [X.]). Das einschränkende Gesetz muss aber seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der damit eng verknüpften Menschenwürdegarantie des [X.]. 1 Abs. 1 [X.] gesehen werden. Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem [X.]wert (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 72, 105 <115>; 109, 279 <311>). Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen [X.] Status (vgl. [X.] 87, 209 <228>; 96, 375 <399>). Sie kann keinem Menschen genommen werden. [X.] ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. [X.] 87, 209 <228>). Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. [X.] 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod).
Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>). Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in [X.]. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. [X.] 46, 160 <164>; 49, 89 <142>; 88, 203 <251>).
Was diese Verpflichtung für das staatliche Handeln konkret bedeutet, lässt sich nicht ein für allemal abschließend bestimmen (vgl. [X.] 45, 187 <229>; 96, 375 <399 f.>). [X.]. 1 Abs. 1 [X.] schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (vgl. [X.] 1, 97 <104>; 107, 275 <284>; 109, 279 <312>). Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der [X.] grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. [X.] 45, 187 <227 f.>), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (vgl. [X.] 27, 1 <6>); 45, 187 <228>; 96, 375 <399>). [X.] verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (vgl. [X.] 30, 1 <26>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, [X.] seines [X.], zukommt (vgl. [X.] 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. [X.] 30, 1 <25>; 109, 279 <311>).
[X.]) Nach diesen Maßstäben ist § 14 Abs. 3 [X.] auch mit [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar, soweit vom Abschuss eines Luftfahrzeugs Personen betroffen werden, die als dessen Besatzung und Passagiere auf die Herbeiführung des in § 14 Abs. 3 [X.] vorausgesetzten nichtkriegerischen Luftzwischenfalls keinen Einfluss genommen haben.
[X.]) In der Situation, in der sich diese Personen in dem Augenblick befinden, in dem die Anordnung der unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt auf das in den Luftzwischenfall verwickelte Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfolgt, muss nach § 14 Abs. 3 [X.] davon auszugehen sein, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Das Luftfahrzeug muss, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, von denen, die es in ihre Gewalt gebracht haben, zur Angriffswaffe umfunktioniert worden sein (vgl. BT-Drucks 15/2361, [X.]0 zu § 13 Abs. 1), es muss selbst von den Straftätern als Tatwaffe, nicht lediglich als Hilfsmittel zur Tatbegehung zielgerichtet gegen das Leben von Menschen verwandt werden (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]1 zu § 14 Abs. 3), die sich in dem [X.]eich aufhalten, in dem das Luftfahrzeug zum Absturz gebracht werden soll. In dieser Extremsituation, die zudem durch die räumliche Enge eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs geprägt ist, sind Passagiere und Besatzung typischerweise in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen.
Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 [X.] greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Die Ausweglosigkeit und Unentrinnbarkeit, welche die Lage der als Opfer betroffenen Flugzeuginsassen kennzeichnen, bestehen auch gegenüber denen, die den Abschuss des Luftfahrzeugs anordnen und durchführen. Flugzeugbesatzung und -passagiere können diesem Handeln des Staates auf Grund der von ihnen in keiner Weise beherrschbaren Gegebenheiten nicht ausweichen, sondern sind ihm wehr- und hilflos ausgeliefert mit der Folge, dass sie zusammen mit dem Luftfahrzeug gezielt abgeschossen und infolgedessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
[X.]b) Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Verhaltensabläufe eintreten, die den Einsatz der Maßnahme nicht mehr erforderlich sein lassen. Nach den Erkenntnissen, die der [X.] auf Grund der im Verfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen und der Äußerungen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung einer solchen Maßnahme stets mit der dafür erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können.
(1) Vor allem die [X.] hat darauf hingewiesen, schon die Feststellung, dass ein erheblicher Luftzwischenfall im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] vorliegt und dieser die Gefahr eines besonders schweren Unglücksfalls begründet, sei je nach Sachlage von großen Unsicherheiten geprägt. Diese Feststellung könne nur selten mit Gewissheit getroffen werden. Neuralgischer Punkt bei der Lagebeurteilung sei, inwieweit die möglicherweise betroffene Flugzeugbesatzung den Versuch oder den Erfolg der Entführung eines Luftfahrzeugs den Entscheidungsträgern am Boden noch mitteilen könne. [X.] das nicht, sei die Tatsachengrundlage von Anfang an mit dem Makel einer Fehlinterpretation behaftet.
Auch die Erkenntnisse, die durch Aufklärungs- und Überprüfungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 [X.] gewonnen werden sollen, sind nach Auffassung der [X.] selbst bei idealer Wetterlage allenfalls vage. Der Annäherung von Abfangjägern an ein auffällig gewordenes Luftfahrzeug seien im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren Grenzen gesetzt. Die Möglichkeit, die Situation und die Geschehnisse an Bord eines solchen Luftfahrzeugs zu erkennen, sei deshalb selbst bei - zudem oft nur schwer herstellbarem - Sichtkontakt eingeschränkt. Die auf den ermittelten Tatsachen beruhenden Einschätzungen hinsichtlich Motivation und Zielen der Entführer eines Luftfahrzeugs blieben unter diesen Umständen im Allgemeinen wohl bis zuletzt spekulativ. Die Gefahr bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 [X.] liege infolgedessen darin, dass der Abschussbefehl auf ungesicherter Tatsachengrundlage zu früh erteilt werde, wenn der Einsatz von Waffengewalt im Rahmen des zur Verfügung stehenden, im Regelfall äußerst knappen Zeitfensters überhaupt noch rechtzeitig mit Aussicht auf Erfolg und ohne unverhältnismäßige Gefährdung unbeteiligter Dritter vorgenommen werden solle. Damit ein solcher Einsatz wirkungsvoll sei, müsse deshalb von vornherein in Kauf genommen werden, dass die Maßnahme möglicherweise gar nicht erforderlich sei. Es werde mit anderen Worten häufig wohl mit Übermaß reagiert werden müssen.
(2) Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf unrealistischen und daher unzutreffenden Annahmen beruhen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Im Gegenteil hat auch die Unabhängige Flugbegleiter Organisation UFO nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom [X.]esminister der Verteidigung oder seinem Vertreter nach § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 [X.] zu treffende Entscheidung auf der Grundlage weitgehend ungesicherter Informationen gefällt werden müsse. Wegen der komplizierten und fehleranfälligen Kommunikationswege einerseits zwischen Kabinenpersonal und Cockpit an Bord eines in einen Luftzwischenfall involvierten Luftfahrzeugs und andererseits zwischen Cockpit und den Entscheidungsträgern am Boden sowie im Hinblick darauf, dass sich die Lage an Bord des Luftfahrzeugs innerhalb von Minuten, ja Sekunden ändern könne, sei es für diejenigen, die auf der [X.] unter extremem Zeitdruck entscheiden müssten, praktisch unmöglich, verlässlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 [X.] vorliegen. Die Entscheidung könne deshalb im Regelfall nur auf Verdacht, nicht aber auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse getroffen werden.
Diese Bewertung erscheint dem [X.] nicht zuletzt deshalb überzeugend, weil das komplizierte, mehrfach gestufte und auf eine Vielzahl von Entscheidungsträgern und Beteiligten angewiesene Verfahren, das nach den §§ 13 bis 15 [X.] durchlaufen sein muss, bis es zu einer Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] kommen kann, im Ernstfall einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern wird. Angesichts des verhältnismäßig kleinen Überfluggebiets [X.]esrepublik Deutschland besteht deshalb nicht nur ein immenser zeitlicher Entscheidungsdruck, sondern damit auch die Gefahr vorschneller Entscheidungen.
[X.]) Auch wenn sich im [X.]eich der Gefahrenabwehr Prognoseunsicherheiten vielfach nicht gänzlich vermeiden lassen, ist es unter der Geltung des [X.]. 1 Abs. 1 [X.] schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären (vgl. dazu und zu vergleichbaren Fallkonstellationen etwa [X.] 1, 321 <331 ff., 335 ff.>; 2, 117 <120 ff.>; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, [X.], 3. Aufl. 1997, S. 888 f.; [X.], in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, [X.], 2003, § 34 Rn. 117 ff.; [X.], in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, [X.], Allgemeiner Teil, Vor § 19 Rn. 8 <Stand: April 2003>; Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl. 2004, Vor § 32 Rn. 31; Tröndle/[X.], Strafgesetzbuch, 52. Aufl. 2004, Vor § 32 Rn. 15, § 34 Rn. 23; Hilgendorf, in: [X.]/Förster/[X.]/ [X.], Sicherheit statt Freiheit?, 2005, [X.]07 <130>). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, dass der Gesetzgeber nicht durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsbefugnis zu Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 [X.] geregelten [X.] gegenüber unbeteiligten, unschuldigen Menschen ermächtigen, solche Maßnahmen nicht auf diese Weise als rechtmäßig qualifizieren und damit erlauben darf. Sie sind als Streitkräfteeinsätze nichtkriegerischer [X.] mit dem Recht auf Leben und der Verpflichtung des Staates zur Achtung und zum Schutz der menschlichen Würde nicht zu vereinbaren.
(1) So kann - anders als gelegentlich argumentiert wird - nicht angenommen werden, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] verwickelt wird, der eine Abwehrmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] zur Folge hat. Eine solche Annahme ist ohne jeden realistischen Hintergrund und nicht mehr als eine lebensfremde Fiktion.
(2) Auch die Einschätzung, diejenigen, die sich als Unbeteiligte an Bord eines Luftfahrzeugs aufhalten, das im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.] gegen das Leben anderer Menschen eingesetzt werden soll, seien ohnehin dem Tode geweiht, vermag der mit einer Einsatzmaßnahme nach dieser Vorschrift im Regelfall verbundenen Tötung unschuldiger Menschen in einer für sie ausweglosen Lage nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. oben unter [X.], [X.] [X.]). Wer dies leugnet oder in Frage stellt, verwehrt denjenigen, die sich wie die Opfer einer Flugzeugentführung in einer für sie alternativlosen Notsituation befinden, gerade die Achtung, die ihnen um ihrer menschlichen Würde willen gebührt (vgl. oben unter [X.] [X.], [X.] [X.]).
Dazu kommen auch hier Ungewissheiten im Tatsächlichen. Die Unsicherheiten, die die Lagebeurteilung im Anwendungsbereich der §§ 13 bis 15 [X.] im Allgemeinen kennzeichnen (vgl. vorstehend unter [X.] b [X.] [X.]b), beeinflussen notwendigerweise auch die Prognose darüber, wie lange Menschen, die sich an Bord eines zur Angriffswaffe umfunktionierten Luftfahrzeugs befinden, noch zu leben haben und ob noch die Chance einer Rettung besteht. Eine verlässliche Aussage darüber, dass das Leben dieser Menschen "ohnehin schon verloren" sei, wird deshalb im Regelfall nicht getroffen werden können.
(3) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Annahme, wer an Bord eines Luftfahrzeugs in der Gewalt von Personen festgehalten werde, die das Luftfahrzeug im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.] als Tatwaffe gegen das Leben anderer Menschen einsetzen wollen, sei selbst Teil dieser Waffe und müsse sich als solcher behandeln lassen. Diese Auffassung bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen, sondern als Teil einer Sache gesehen und damit selbst verdinglicht werden. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Vorstellung vom Menschen als einem Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen (vgl. [X.] 45, 187 <227>), und das deshalb nicht zum reinen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf, lässt sich dies nicht vereinbaren.
(4) [X.], der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen (so etwa Enders, in: [X.]liner Kommentar zum Grundgesetz, [X.], [X.]. 1 Rn. 93 <Stand: Juli 2005>), führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dabei braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem Grundgesetz über die mit der Notstandsverfassung geschaffenen Schutzmechanismen hinaus eine solche solidarische Einstandspflicht entnommen werden kann. Denn im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 [X.] geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind.
Die §§ 13 bis 15 [X.] dienen im Rahmen der Gefahrenabwehr der Verhinderung des Eintritts von besonders schweren Unglücksfällen im Sinne des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]. Derartige Unglücksfälle können ausweislich der Gesetzesbegründung politisch motiviert sein, aber auch von Kriminellen ohne politische Absichten oder von geistig verwirrten Einzeltätern ausgehen (vgl. BTDrucks 15/2361, [X.]4). Auch wo sie im Einzelfall auf politische Motive zurückgehen, werden, wie die Einbindung der §§ 13 ff. [X.] in das System der Katastrophenbekämpfung nach [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] zeigt, Vorgänge vorausgesetzt, die nicht darauf zielen, den Staat selbst und seinen Fortbestand in Frage zu stellen. Für die Annahme einer Einstandspflicht im dargelegten Sinne ist unter diesen Umständen kein Raum.
(5) Schließlich lässt sich § 14 Abs. 3 [X.] auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das im Sinne von § 14 Abs. 3 [X.] als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll.
Dem Staat und seinen Organen kommt bei der Erfüllung derartiger Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und [X.] zu (vgl. [X.] 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 92, 26 <46>). Anders als die Grundrechte in ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte sind die sich aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte ergebenden staatlichen Schutzpflichten grundsätzlich unbestimmt (vgl. [X.] 96, 56 <64>). Wie die staatlichen Organe solchen Schutzpflichten nachkommen, ist von ihnen prinzipiell in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. [X.] 46, 160 <164>; 96, 56 <64>). Das gilt auch für die Pflicht zum Schutz des menschlichen Lebens. Zwar kann sich gerade mit Blick auf dieses Schutzgut in besonders gelagerten Fällen, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen (vgl. [X.] 46, 160 <164 f.>). Die Wahl kann aber immer nur auf solche Mittel fallen, deren Einsatz mit der Verfassung in Einklang steht.
Daran fehlt es im Fall des § 14 Abs. 3 [X.]. Die Anordnung und Durchführung der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach dieser Vorschrift lässt außer Betracht, dass auch die in dem Luftfahrzeug festgehaltenen Opfer eines Angriffs Anspruch auf den staatlichen Schutz ihres Lebens haben. Nicht nur, dass ihnen dieser Schutz seitens des Staates verwehrt wird, der Staat greift vielmehr selbst in das Leben dieser Schutzlosen ein. Damit missachtet jedes Vorgehen nach § 14 Abs. 3 [X.], wie ausgeführt, die Subjektstellung dieser Menschen in einer mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbarenden Weise und das daraus für den Staat sich ergebende Tötungsverbot. Daran ändert es nichts, dass dieses Vorgehen dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu erhalten.
[X.]) § 14 Abs. 3 [X.] ist dagegen mit [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] insoweit vereinbar, als sich die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt gegen ein unbemanntes Luftfahrzeug oder ausschließlich gegen Personen richtet, die das Luftfahrzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen auf der [X.] einsetzen wollen.
[X.]) Insoweit steht der Anordnung und Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] die Menschenwürdegarantie des [X.]. 1 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Das versteht sich bei Maßnahmen gegen unbemannte Luftfahrzeuge von selbst, gilt aber auch im anderen Fall. Wer, wie diejenigen, die ein Luftfahrzeug als Waffe zur Vernichtung menschlichen Lebens missbrauchen wollen, Rechtsgüter anderer rechtswidrig angreift, wird nicht als bloßes Objekt staatlichen Handelns in seiner Subjektqualität grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. oben unter [X.] [X.]), wenn der Staat sich gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzt und ihn in Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber denen, deren Leben ausgelöscht werden soll, abzuwehren versucht. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Er wird daher in seinem Recht auf Achtung der auch ihm eigenen menschlichen Würde nicht beeinträchtigt.
Daran ändern auch die Unsicherheiten nichts, die sich bei der Prüfung ergeben können, ob die Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] tatsächlich vorliegen (vgl. oben unter [X.] b [X.] [X.]b). Diese Unsicherheiten sind in Fällen der hier erörterten [X.] nicht mit denen vergleichbar, die im Regelfall anzunehmen sein werden, wenn sich an Bord des Luftfahrzeugs außer Straftätern auch Besatzungsmitglieder und Passagiere befinden. [X.]diejenigen, die das Luftfahrzeug in ihrer Gewalt haben, dieses nicht als Waffe benutzen, ist also der entsprechende Verdacht nicht begründet, können sie aus Anlass der nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 [X.] durchgeführten Vorfeldmaßnahmen, etwa auf Grund der Androhung von Waffengewalt oder eines Warnschusses, unschwer durch Kooperation, beispielsweise durch Abdrehen oder das Landen der Maschine, zu erkennen geben, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Auch entfallen die spezifischen Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Kommunikation zwischen möglicherweise von Straftätern bedrohtem Kabinenpersonal und Cockpit und zwischen diesem und den Entscheidungsträgern am Boden ergeben können. Es ist deshalb hier eher möglich, hinreichend verlässlich und auch rechtzeitig festzustellen, dass ein Luftfahrzeug als Waffe für einen gezielten Absturz missbraucht werden soll.
Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an Bord eines auffällig gewordenen Luftfahrzeugs Unbeteiligte aufhalten, beziehen sich noch verbleibende Ungewissheiten - etwa hinsichtlich der dem Luftzwischenfall zugrunde liegenden Motive - auf einen Geschehensablauf, der durch das Handeln derjenigen ausgelöst worden ist und abgewendet werden kann, gegen die sich die Abwehrmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] ausschließlich richtet. Damit verbundene Unwägbarkeiten sind daher dem Verantwortungsbereich der Straftäter zuzurechen.
[X.]b) Die Regelung des § 14 Abs. 3 [X.] wird, soweit sie nur gegenüber Personen an Bord eines Luftfahrzeugs angewandt wird, das diese als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.
(1) Die Vorschrift dient dem Ziel, Leben von Menschen zu retten. Das ist im Hinblick auf den Höchstwert, den das menschliche Leben in der [X.]ordnung des Grundgesetzes einnimmt (vgl. oben unter [X.]), ein Regelungszweck von solchem Gewicht, dass er den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Leben der Täter an Bord des Luftfahrzeugs rechtfertigen kann.
(2) § 14 Abs. 3 [X.] ist zur Erreichung dieses Schutzzwecks nicht schlechthin ungeeignet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser im Einzelfall durch eine Maßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] gefördert wird (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 90, 145 <172>; 110, 141 <164>). Ungeachtet der geschilderten Einschätzungs- und Prognoseunsicherheiten (vgl. oben unter [X.] b [X.] [X.]b) sind Situationen vorstellbar, in denen verlässlich festgestellt werden kann, dass sich an Bord eines in einen Luftzwischenfall verwickelten Luftfahrzeugs nur daran beteiligte Straftäter befinden, und auch ausreichend sicher angenommen werden kann, dass bei einem Einsatz nach § 14 Abs. 3 [X.] nachteilige Folgen für das Leben von Menschen am Boden nicht eintreten werden. Ob eine solche Sachlage gegeben ist, hängt von der Lagebeurteilung im Einzelfall ab. Führt sie zu der sicheren Einschätzung, dass sich im Luftfahrzeug nur die Straftäter aufhalten, und zu der Prognose, dass durch den Abschuss des Luftfahrzeugs die Gefahr für die durch dieses am Boden bedrohten Menschen abgewendet werden kann, wird der Erfolg, der mit § 14 Abs. 3 [X.] erreicht werden soll, gefördert. Die Eignung dieser Vorschrift für den mit ihr verfolgten Zweck lässt sich deshalb nicht generell in Abrede stellen.
(3) Auch die Erforderlichkeit der Regelung zur Zielerreichung ist in einem solchen Fall gegeben, weil ein gleich wirksames, das Recht auf Leben der Straftäter nicht oder weniger beeinträchtigendes Mittel nicht ersichtlich ist (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 90, 145 <172>; 110, 141 <164>).
Der Gesetzgeber hat vor allem in den §§ 5 bis 12 [X.] ein ganzes Bündel von Maßnahmen getroffen, die alle im Sinne des § 1 [X.] dazu bestimmt sind, dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zu dienen (im Einzelnen vgl. schon oben unter [X.] b [X.] [X.] [1]). Trotzdem hat er es für erforderlich gehalten, mit den §§ 13 bis 15 [X.] für den Fall, dass auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls der Eintritt eines besonders schweren Unglücksfalls in der Bedeutung des [X.]. 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 [X.] zu befürchten ist, Regelungen mit speziellen Eingriffsbefugnissen und Schutzmaßnahmen zu erlassen, die bis zur Ermächtigung reichen, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 [X.] als ultima ratio unmittelbar mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug einzuwirken. Dem liegt die nicht widerlegbare Einschätzung zugrunde, dass auch die umfangreichen Vorkehrungen nach den §§ 5 bis 11 [X.] ebenso wie die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Luftfahrzeugführer durch § 12 [X.] der Erfahrung nach einen absolut sicheren Schutz vor einem Missbrauch von Luftfahrzeugen für kriminelle Zwecke nicht bieten können. Für andere denkbare Schutzmaßnahmen kann nichts anderes gelten.
(4) Die Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug, in dem sich nur Menschen befinden, die dieses im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.] missbrauchen wollen, ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Abschuss eines solchen Luftfahrzeugs stellt nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter (vgl. dazu [X.] 90, 145 <173>; 104, 337 <349>; 110, 141 <165>) eine angemessene, den Betroffenen zumutbare Abwehrmaßnahme dar, wenn Gewissheit über die tatbestandlichen Voraussetzungen besteht.
(a) Der Grundrechtseingriff wiegt allerdings schwer, weil der Vollzug der Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod der Flugzeuginsassen führt. Doch sind es diese in der hier angenommenen Fallkonstellation selbst, die als Täter die Notwendigkeit des staatlichen Eingreifens herbeigeführt haben und dieses Eingreifen jederzeit dadurch wieder abwenden können, dass sie von der Verwirklichung ihres verbrecherischen Plans Abstand nehmen. Diejenigen, die das Luftfahrzeug in ihrer Gewalt haben, sind es, die maßgeblich den Geschehensablauf an Bord, aber auch am Boden bestimmen. Zu ihrer Tötung kann es nur kommen, wenn sicher erkennbar ist, dass sie das von ihnen beherrschte Luftfahrzeug zur Tötung von Menschen einsetzen werden, und wenn sie an diesem Vorhaben festhalten, obwohl ihnen die damit für sie selbst verbundene Lebensgefahr bewusst ist. Das mindert das Gewicht des gegen sie gerichteten Grundrechtseingriffs.
Auf der anderen Seite haben diejenigen, deren Leben durch die Eingriffsmaßnahme nach § 14 Abs. 3 [X.] in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht geschützt werden soll, im Zielbereich des beabsichtigten Flugzeugabsturzes im Regelfall nicht die Möglichkeit, den gegen sie geplanten Angriff abzuwehren, ihm insbesondere auszuweichen.
(b) Zu beachten ist allerdings auch, dass durch die Anwendung des § 14 Abs. 3 [X.] auf der [X.] nicht nur hoch gefährliche Anlagen betroffen, sondern auch Menschen getötet werden können, die sich in Gebieten aufhalten, in denen aller Voraussicht nach Trümmer des unter Einwirkung von Waffengewalt abgeschossenen Luftfahrzeugs niedergehen werden. Auch zum Schutz des Lebens - und der Gesundheit - dieser Menschen ist der Staat von [X.] wegen verpflichtet. Das kann bei einer Entscheidung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht unberücksichtigt bleiben.
Dieser Aspekt berührt aber nicht den rechtlichen Bestand der in § 14 Abs. 3 [X.] getroffenen Regelung, sondern deren Anwendung im Einzelfall. Sie soll nach den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen ohnehin unterbleiben, wenn mit Sicherheit erwartet werden muss, dass am Boden über dicht besiedeltem Gebiet durch herabfallende Flugzeugteile Menschen zu Schaden kommen oder gar ihr Leben verlieren würden. Für die Frage, ob die Vorschrift den Anforderungen auch der verfassungsrechtlichen Angemessenheit genügt, reicht die Feststellung aus, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die unmittelbare Einwirkung auf ein nur mit Angreifern auf den [X.]besetztes Luftfahrzeug die Gefahr für das Leben derer abwenden kann, gegen die das Luftfahrzeug als Tatwaffe eingesetzt werden soll, ohne dass durch den Abschuss gleichzeitig in das Leben anderer eingegriffen wird. Das ist, wie schon ausgeführt (vgl. oben unter [X.] b [X.] [X.]b [2]), der Fall. § 14 Abs. 3 [X.] ist damit, soweit er die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein unbemanntes oder nur mit Angreifern besetztes Luftfahrzeug erlaubt, auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
[X.]) Die [X.] des [X.]. 19 Abs. 2 [X.] schließt eine solche Maßnahme gegenüber diesem Personenkreis ebenfalls nicht aus. Im Hinblick auf die außergewöhnliche Ausnahmesituation, von der § 14 Abs. 3 [X.] ausgeht, bleibt der Wesensgehalt des Grundrechts auf Leben im hier vorausgesetzten Fall durch den mit dieser Vorschrift verbundenen Grundrechtseingriff so lange unangetastet, wie gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff legitimieren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. [X.] 22, 180 <219 f.>; 109, 133 <156>). Beide Voraussetzungen sind nach den vorstehenden Ausführungen gegeben (vgl. unter [X.] b [X.] [X.]b).
Da es dem [X.] für § 14 Abs. 3 [X.] schon an der Gesetzgebungskompetenz mangelt, hat die Vorschrift auch insoweit, als die unmittelbare Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt materiellverfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, keinen Bestand. Die Regelung ist in vollem Umfang verfassungswidrig und infolgedessen gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] nichtig. Für die bloße Feststellung einer Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit dem Grundgesetz ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.
[X.] beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerf[X.].
Papier | [X.] | Hömig |
[X.] | Hohmann-Dennhardt | [X.] |
Bryde | Gaier |
Meta
15.02.2006
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 357/05 (REWIS RS 2006, 4991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4991 BVerfGE 115, 118-166 REWIS RS 2006, 4991
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvF 1/05 (Bundesverfassungsgericht)
§ 13 Abs 3 S 2, S 3 des Luftsicherheitsgesetzes (juris: LuftSiG) mit Art 35 …
2 BvE 1/03 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei …
2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (Bundesverfassungsgericht)
Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) an …
2 BvE 5/99 (Bundesverfassungsgericht)
Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren (Antrag der PDS zum Kosovo-Einsatz der Bundeswehr)
13 LA 284/17 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)