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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 232/06 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027.283 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Herabsetzung des [X.] auf 25 v.H. bezogen auf den an die Beklagte zur Auszah-lung gelangten Betrag von 850.483,91 • sind der revisionsgerichtlichen Nach-prüfung schon deshalb weitgehend entzogen, weil das Berufungsgericht 2 - 3 - - sachverständig beraten - [X.] Recht angewendet hat (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO; [X.], 151, 163). Die dem Kläger verbleibenden Rügemög-lichkeiten wegen Verstoßes gegen die prozessrechtlichen Ermittlungspflichten (§ 293 ZPO; vgl. [X.], 151, 162 ff) rechtfertigen die Zulassung der Revi-sion nicht. Der Sachverständige hat in dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht unter [X.] auf Rechtsprechung und Literatur deutlich gemacht, dass eine Herab-setzung des [X.] nach peruanischem Recht nicht ausgeschlossen ist. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht in Ausübung seines tat-richterlichen Ermessens (vgl. [X.] aaO S. 163) von weiteren Ermittlungen in diesem Punkt absehen. Auf die nur hilfsweise geprüfte Herabsetzung des Ge-bührenanspruchs auch nach [X.] Recht kommt es danach nicht an. 2. Entsprechendes gilt für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde er-strebte Verbreiterung der Berechnungsgrundlage über die an die Beklagte ge-zahlten Beträge hinaus. Auch insoweit kann sich ein Zulassungsgrund nur aus einem grundsätzlichen Verstoß gegen § 293 ZPO ergeben, der nicht erkennbar ist. Die Entscheidung des auch in diesem Punkt sachverständig beratenen Be-rufungsgerichts, wonach hinsichtlich der nach dem Umschuldungsabkommen "[X.]" herabgesetzten Beträge kein Fall des Art. 176 Codigo Civil vorliege, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. 3 3. Auch mit den weiteren [X.] werden keine zulassungswürdigen Rechtsfragen aufgeworfen. Ob die Gebührenquote von dem auf der Grundlage der Schuldenbereinigung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhand-lung in [X.] abgeflossenen oder zu diesem Zeitpunkt schon bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen zu berechnen ist, beurteilt sich nach der Auslegung der [X.] gemäß peruanischem Recht. Auch hierzu hat sich 4 - 4 - der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußert. Ein Aufklärungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich. Der Würdigung des Berufungsgerichts nach peruanischem Recht unter-liegt entgegen der Auffassung des [X.] auch die Frage, ob die Einbeziehung kapitalisierter Zinsen in das Umschuldungsabkommen, die zu zusätzlichen Zah-lungen an die Beklagte geführt haben, dem Kläger zuzurechnen ist und sich gebührenerhöhend auswirkt. Mit dem Hinweis des [X.] darauf, die ange-nommene Berechnungsgrundlage weiche von der Zahlungsaufstellung ab, [X.] die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 eingereicht habe und die sich auch zu diesen Zahlungen verhalte, ist deshalb kein erheblicher Gehörs-verstoß dargetan. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2003 - 4 O 530/01 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 28 U 80/03 -
Meta
19.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZR 232/06 (REWIS RS 2009, 4408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4408
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