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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 52/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 20. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus meh-reren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zu-treffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforde-rung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. 2 - 3 - In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung sei-ner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um [X.] nachsuchen müssen, falls er zu den [X.] noch vor-tragen wollte (vgl. [X.], Urt. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZR 31/05, [X.], 435, 437, insoweit in [X.]Z 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Ganter [X.]
Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -
Meta
20.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 52/06 (REWIS RS 2008, 4861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4861
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