Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 4 StR 89/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2559

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[X.] vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, [X.]: Zwar hat das [X.] die Vorschriften über die Öffentlich-keit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde [X.]. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhand-lung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt. Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des [X.] vom [X.] nicht umfasst ist (vgl. [X.], 134, 135). Dass im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses - 3 - zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der [X.] nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible

Meta

4 StR 89/06

18.07.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 4 StR 89/06 (REWIS RS 2006, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2559

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