Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 474/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 909

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[X.] vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. 1 Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 13. September 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO wegen Ablehnung des [X.] am letzten [X.] beziehungsweise gegen § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und gegen die Pflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch Fortsetzung der [X.] am letzten Verhandlungstag ohne den Wahlverteidiger. 3 - 3 - [X.] Der Rüge liegt folgender Verhandlungsgang zugrunde: 4 1. Vorgeschichte: Nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2005 mit Eröffnungsbeschluss der [X.] vom 25. Januar 2006 war die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten [X.]- seit dem 27. März 2005 in Untersuchungshaft - und einen weiteren, ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten auf den 6., 10. und 13. April 2006 terminiert worden. An diesen Tagen wurde dann auch verhandelt. Denn der am 30. März vorgetragenen Bitte des erst am 20. März 2006 vom Angeklagten neu beauftragten [X.], [X.], der das Mandat in Kenntnis der Terminierung angenommen hatte, die Hauptverhandlung um einen Monat zu verschieben, um ihm ange-sichts der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten und des um-fangreichen Akten- und Datenmaterials (insbesondere eine [X.] mit aufgezeich-neten Telefonaten in 6.231 Dateien mit einem Speichervolumen von 450 MB) ausreichend Gelegenheit zur sachgerechten Vorbereitung zu geben, hatte der Vorsitzende nicht entsprochen, da - insbesondere - —die vom Verteidiger zutref-fend vorgetragenen Vorlaufzeiten bis zum heutigen Beginn der Hauptverhand-lung ausreichend sind, um sich in dem gebotenen Maß in die Sache einzuarbei-ten und diese mit dem Mandanten zu besprechen. Ab Erhalt der Akteneinsicht standen RA [X.] immerhin noch 9 Tage zur Verfügung. Es ist dem [X.] zuzumuten, bei bekannt nahem [X.] zu treffen, um dem neuen Mandat die gebotene Priori-tät einräumen zu könnenfi. Außerdem bestellte der Vorsitzende der [X.] Rechtsanwalt [X.], der den Angeklagten bis zum 23. Februar 2006 als 5 - 4 - Wahlverteidiger vertreten hatte und nach eigenem Bekunden mit —der aktuellen Verfahrenslage vertrautfi war, zum Pflichtverteidiger. —[X.] ist damit schon allein durch RA [X.] ordnungsgemäß verteidigt. Es kommt deshalb auf eine möglicherweise nicht ausreichende Vorbereitung des Verteidigers RA [X.] nicht anfi. Am ersten Verhandlungstag fanden noch vor Anhörung der Angeklagten Gespräche über eine verfahrensabkürzende Vereinbarung statt, die ohne Er-gebnis endeten, da der Angeklagte [X.]

dem in den Raum gestellten Er-gebnis nicht zustimmte. Den dann von Rechtsanwalt [X.]gestellten - [X.] - Aussetzungsantrag (§ 265 Abs. 4 StPO) - um ihm Gelegenheit zur sachge-rechten Vorbereitung zu geben - lehnte die [X.] ab. Einen daraufhin gegen den Vorsitzenden der [X.] gestellten Befangenheitsantrag wies die [X.] in der Besetzung gemäß § 27 StPO als unbegründet zurück. 6 Die Hauptverhandlung wurde daraufhin an den ursprünglich anberaum-ten Sitzungstagen in Anwesenheit beider Verteidiger fortgeführt. Am 13. April 2006 verfügte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung - über die ursprünglich vorgesehene Terminierung hinaus - am 4. Mai 2006. 7 2. Das der Revisionsrüge zugrunde liegende Kerngeschehen: Während der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 ergab sich die Notwen-digkeit der Vernehmung eines weiteren Zeugen. Der Vorsitzende teilte mit, dass die Hauptverhandlung deshalb am 12. Mai 2006 fortgesetzt und an diesem Tag dann auch mit den Plädoyers und der Urteilsverkündung zu Ende geführt wer-den solle. Ein anderer Termin sei seitens der [X.] nicht möglich, da diese wegen umfangreicher Schwurgerichtsverfahren —austerminiertfi sei. [X.] die übrigen Verfahrensbeteiligten - insbesondere der Verteidiger des [X.] sowie der Pflichtverteidiger des beschwerdeführenden [X.] - 5 - ten [X.], Rechtsanwalt [X.]
- dies akzeptierten, erklärte Rechtsanwalt [X.], dass er an diesem Tag wegen der seit langem geplanten Teilnahme am X[X.] Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des [X.] in [X.] verhindert sei. Gleichwohl verfügte der Vorsitzende nach kurzer Sitzungsunterbrechung Termin zur Fortsetzung der Hauptverhand-lung auf Freitag, den 12. Mai 2006, 9.00 Uhr. Dem von Rechtsanwalt [X.]noch am 4. Mai 2006 schriftlich gestellten [X.] entsprach der [X.] nicht. Am 12. und 13. Mai nahm Rechtsanwalt [X.] am X[X.] Frühjahrssym-posium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des [X.] in [X.] teil. In der Hauptverhandlung am 12. Mai war der Angeklagte [X.]

nur durch seinen Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte zu Beginn des Termins die Aussetzung der Hauptverhandlung, da der Angeklagte die [X.] durch seinen Wahlverteidiger wünsche. Dies lehnte die [X.] durch Beschluss mit folgender Begründung ab: 9 —[X.] [X.] ist im heutigen Termin durch seinen Pflichtver-teidiger RA [X.] ausreichend vertreten. Die Abwesenheit des [X.] am heutigen Tag beruht nach dessen eigener Mitteilung auf ei-nem [X.]. Verhandlungstermine in [X.] wie der [X.] gehen derartigen Verpflichtungen vor, zumal das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Angesichts der Terminplanung der Kammer, die durch zahlreiche Termi-ne in [X.] geprägt ist, kommt eine Unterbrechung auf dieser [X.] nicht in Betracht." - 6 - Im [X.] daran wurde ein Ermittlungsbeamter als Zeuge gehört, wurden die Schlussvorträge gehalten - für den Angeklagten [X.]plädierte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt [X.]
-, hatten die Angeklagten das letzte Wort und wurde das Urteil verkündet. 10 I[X.] 1. Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung zu dieser Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt oder ob sie mangels umfassenden Vortrags der den Mangel enthaltenden Tatsachen bereits unzu-lässig ist. 11 So wird das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 5. Mai 2006 auf den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2006 auf Verlegung des auf den 12. Mai bestimmten Termins zwar in der Revisionsbegründung in-soweit zutreffend erwähnt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könnte. Die Begründung hierzu wird jedoch nicht mitgeteilt, insbesondere nicht der ent-scheidende Satz: [X.] der maximal möglichen [X.] ist dem Gericht die Fortführung des Verfahrens aufgrund eines im übrigen voll [X.] Terminplans nur am Freitag, 12. Mai 2006 möglichfi ([X.]. 988). [X.] bleibt unerwähnt, dass der Vorsitzende bei der Vorsprache des [X.] am 30. März 2006 mit der Bitte um Verschiebung der Hauptverhand-lung um einen Monat auch äußerte, dass die [X.] —bis Augustfi auster-miniert sei ([X.]. 921). Der Beschwerdeführer muss jedoch alle für die Termi-nierung maßgeblichen Gesichtspunkte, auch soweit sie geeignet sind, seiner Rüge den Boden zu entziehen, darlegen (vgl. [X.] - Kammer - Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06 -; [X.] in [X.]r Kommentar 5. Aufl. § 344 Rdn. 38 f. m.w.N.). 12 - 7 - Jedoch kann die Mitteilung, die [X.] sei —austerminiertfi und im Mai sei eine Hauptverhandlung nicht möglich, dementsprechend dahingehend verstanden werden, dass dem Verlegungswunsch des [X.] durch eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag als dem 12. Mai 2006 innerhalb der [X.] des § 229 Abs. 1 StPO nicht hätte Rechnung getragen werden können. Es hätte einer Aussetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten [X.] und deren Neubeginn (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO) in mehreren Wochen, ja Monaten bedurft. Auf die weitergehende Mittei-lung des genauen Wortlauts der Antworten kommt es dann letztlich im [X.] Fall wohl nicht mehr entscheidend an. Dies kann hier aber dahinstehen. 13 Es muss hier deshalb auch nicht darüber befunden werden, ob der Be-schwerdeführer bei der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Termins-verlegung in der Revisionsbegründung grundsätzlich die Terminplanung des entsprechenden Gerichts im Einzelnen mitteilen muss. Denn hier war - wie schon dargelegt - nach der in der Revisionsbegründung zitierten Auskunft des Vorsitzenden die [X.] —austerminiertfi und zwar zumindest im Monat Mai, sodass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO außer am 12. Mai 2006 nicht möglich war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr bestätigt der Aussetzungsantrag, dass auch aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag innerhalb der [X.] nicht möglich gewesen wäre. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für Gegentei-liges ersichtlich sind, kann auch bei der revisionsrechtlichen Überprüfung von diesem Sachverhalt als zutreffend ausgegangen werden. Dass anderweitig, nämlich durch die Abterminierung und Verschiebung einer anderen weniger eilbedürftigen (Haft-)Sache der [X.] im vorliegenden Verfahren hätte [X.] - geholfen werden können, trägt die Revision nicht vor und liegt bei einer —aus-terminiertenfi Schwurgerichtskammer auch fern. 2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. 15 [X.] hat das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]). Er kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes ei-nes Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn die [X.] vor dem [X.] stattfindet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Grundsatz soll dies der vom Angeklag-ten gewählte Verteidiger (§ 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein ([X.], 53). Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Termins-bestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu [X.], soweit wie möglich Geltung zu verschaffen ([X.], 527; [X.], 53). 16 Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. [X.], 527; NStZ 1998, 311, 312). Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Ver-legung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Ge-bots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der [X.] zu entscheiden ([X.] NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; [X.] 1981, 37, 38). Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener [X.] zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 - 9 - § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) zu beachtenden beson-deren Beschleunigungsgebot in [X.] hohes Gewicht zu (vgl. [X.] - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; [X.], 47; [X.], 153). Der Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der [X.] des § 229 Abs. 1 StPO, nämlich an dem dazu einzig für eine Verhandlung bei der [X.] noch freien 12. Mai 2006, stand die Absicht des [X.] des Angeklagten [X.] entgegen, an diesem Tag - und dem folgenden - das X[X.] Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des [X.] in [X.] zu besuchen, wie das von ihm schon lange geplant war. Die Revision trägt dazu zutreffend vor, dass ein Rechtsanwalt zur Fortbil-dung verpflichtet ist (§ 43a Abs. 6 [X.]) und als Fachanwalt für Strafrecht gehalten ist, jährlich mindestens 10 Stunden an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (§ 15 Fachanwaltsordnung). 18 Gleichwohl ist die Entscheidung der [X.], das Verfahren am 12. Mai zu Ende zu führen, frei von [X.], auch wenn an diesem Tag die Schlussvorträge, denen im Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu-kommt, gehalten werden sollten und gehalten wurden. Als Alternative stand nicht die Verschiebung eines einzelnen [X.] um wenige Tage zur Verfügung. Vielmehr hätte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - nach Abtrennung vom Verfahren gegen den Mitangeklagten, das am 12. Mai auf jeden Fall hätte zu Ende geführt werden können - ausgesetzt werden müs-sen mit Neubeginn in mehreren Wochen oder Monaten. Dem konnte auch nicht durch Aufhebung einer bereits erfolgten Bestimmung der [X.] in einem anderen ([X.] abgeholfen werden, da dies naturgemäß in diesem anderen Verfahren zu [X.], dem Be- 19 - 10 - schleunigungsgebot widerstreitender Verzögerung hätte führen müssen. Auf diese Möglichkeit hebt auch der Beschwerdeführer nicht ab. In Verhältnis zur Aussetzung der Hauptverhandlung und der [X.] um Wochen, ja Monate, hatte im vorliegenden Fall das Fortbildungsinteresse des [X.] geringeres Gewicht. Jedenfalls war es frei von [X.], wenn dies die [X.] so bewertete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Besuch des X[X.] [X.] an [X.] zweitem Tag, am Samstag, dem 13. Mai 2006, nichts im Wege stand. Da das Symposium sich auch aus thematisch selbständigen Blöcken zusammen-setzt, wie der Senat weiß, ist die Teilnahme an Teilen der Veranstaltung inso-weit ohne Einbuße an Weiterbildung möglich. Die zu den Themenblöcken ge-haltenen Vorträge werden zudem in aller Regel anschließend veröffentlicht. Nicht aufgenommen werden kann allein die Diskussion. Wegen dieses damit vergleichsweise geringen Verlustes an Fortbildung, das - auch um die gemäß § 15 Fachanwaltsordnung erforderliche Stundenzahl zu erreichen - sicherlich auf andere Weise hätte ausgeglichen werden können, musste, ja durfte die [X.] nicht ausgesetzt werden. 20 Zudem war eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt [X.] , auch hinsichtlich des [X.], gewährleistet. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behaup-tet. Weder werden mangelndes Vertrauen des Angeklagten in seinen Pflichtver-teidiger noch gar ein Zerwürfnis, das eine Kommunikation und eine sinnvolle Verteidigung unmöglich gemacht hätte, vorgetragen. Allein aus dem Ausset-zungsantrag des Angeklagten mit der Begründung, er wolle - auch - von seinem Wahlverteidiger vertreten sein, kann dies nicht geschlossen werden. Dass auch der Wahlverteidiger von einer wirksamen Verteidigung allein durch den [X.] ausging - wenn es im Zweifelsfall auch auf die Sicht des [X.] - 11 - ten angekommen wäre -, kann aus dem Verhalten von Rechtsanwalt [X.] nach der definitiven Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung vom 4. Mai 2006, womit er auch mit der Ablehnung des späteren [X.] jedenfalls rechnen musste, geschlossen werden. Der Wahlverteidiger stand nun selbst vor der Entscheidung, ob er der Verteidigung seines Mandan-ten oder der Teilnahme am ersten Tag des X[X.] [X.] der [X.] des [X.] in [X.] den Vorrang geben sollte (sofern nicht sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung von seinem Mandanten trotz dessen grundsätzlichen Wunsches - entsprechend der Begründung des [X.] -, auch am 12. Mai 2006 über den Beistand von Rechtsanwalt [X.]verfügen zu können, für den Fall der Ab-lehnung gebilligt worden war). Denn hätte der Wahlverteidiger damit rechnen müssen, dass eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten nicht auch [X.] ihn gewährleistet ist, hätte seine Entscheidung für die Teilnahme auch am - 12 - 1. Tag des Symposiums sehr wohl mit seiner Pflicht zur gewissenhaften Be-rufsausübung (§ 1 [X.]) kollidieren können. Zu entscheiden hat dies der [X.] nicht. Er kann sich aber nicht vorstellen, dass Rechtsanwalt [X.] ein derart gravierendes standeswidriges Verhalten auch nur in Kauf genommen hat. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 474/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 474/06 (REWIS RS 2006, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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