Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 5 StR 472/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 242

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den [X.] bemerkt der Senat: 1. Die drei Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren gestanden, einen [X.] Autohändler im Rahmen des fingierten Verkaufs eines Pkw™s um Bargeld und Wertgegenstände in Gesamthöhe von 40.000 Euro beraubt zu haben. Das [X.] hat das [X.] am 4. April 2006 von 12.30 Uhr bis 15.59 Uhr mit einer Unterbrechung von 13.00 Uhr bis 14.05 Uhr als Zeugen vernommen. Der Vorsitzende beendete die Verneh-mung, weil wegen Schließung des [X.] um 16.00 Uhr die Öf-fentlichkeit nicht mehr gewahrt sei. Er entließ den Zeugen unvereidigt und vertagte die Verhandlung auf den nächsten Tag, der bereits als Sitzungstag bestimmt gewesen war. Die Verteidigerin des Angeklagten [X.]machte [X.] noch im Sitzungssaal in Anwesenheit aller an der Hauptverhandlung zuletzt Beteiligter [X.] geltend, der Vorsitzende habe durch seine Verfügungen das Fragerecht der Verteidigerin des Angeklagten M.

vereitelt. Der Vorsitzende bekräftigte den Abbruch der Vernehmung des Zeugen aus zwin-genden Gründen und wies darauf hin, dass die Verteidigerin des Angeklag-ten [X.]

gegebenenfalls Beweisanträge stellen müsse, weil unsicher sei, ob der Zeuge noch einmal zur Verfügung stehe. Die vom Vorsitzenden dann dem Zeugen unterbreiteten [X.], am 5. April 2006 um - 3 - 9.45 Uhr oder um 16.00 Uhr zur Fortsetzung der Zeugenvernehmung zu er-scheinen, lehnte der Autohändler ab. Der Vorsitzende verfügte dann in sei-nem Dienstzimmer die Ladung des Zeugen auf den 26. April 2006, 12.00 Uhr. Diesen Termin nahm der nach [X.] zurückgekehrte Zeuge aber nicht wahr. Die Angeklagten legten am Ende der Hauptverhandlung nach Bekanntgabe von Obergrenzen der jeweils zu verhängenden Gesamtfrei-heitsstrafen qualifizierte Geständnisse ab. 2. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend ein Rügeverlust der Angeklagten deshalb in Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils gestellten Befangenheitsantrags mit der [X.] unter dem Vorsitz des zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverkürzende Absprache [X.] haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibili-tät 4). 3. Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden liegt nicht vor. Dies gilt letztlich auch für den Angeklagten [X.]

, obgleich dessen Verteidigung eine unzulässige Beschränkung ihres Fragerechts er-fahren hat. a) Der Senat teilt nicht die Auffassung des [X.] und des [X.]s, das Verhalten des Vorsitzenden sei unbedenklich gewesen. Zwar trifft es zu, dass eine Fortführung der Zeugenvernehmung in öffentli-cher Sitzung aufgrund fehlenden Personals für eine in jedem Falle vorzu-nehmende Einlasskontrolle von Zuhörern ab 16.00 Uhr nicht möglich war (vgl. [X.] in [X.]. [X.] § 169 Rdn. 8). Der Vorsitzende wäre aber verpflichtet gewesen, zu einer Wahrung des Fragerechts der Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. [X.] vorsorglich für eine Verlängerung der Sitzung zu sorgen, um so auch dem in [X.] besonders gewichtigen [X.] zu tragen. In Kenntnis des Umstandes, dass der für die Sachaufklärung wesentliche Auslandszeuge möglicherweise zu keiner - 4 - weiteren Vernehmung am Gerichtsort mehr bereit sein würde, konnte der Vorsitzende nicht darauf vertrauen, dass die Mitglieder des Gerichts, Staats-anwalt, drei Verteidiger und drei Angeklagte ihr Fragerecht bis 16.00 Uhr ausgeübt haben würden. Unter den gegebenen Umständen wäre es vielmehr geboten gewesen, entsprechend der in der Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten des [X.]s und dem Personalrat über den Einsatz des nichtrichterlichen Personals im Strafverfahren vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine längere als bis 16.00 Uhr andauernde [X.] bis 14.45 Uhr in der [X.] anzumelden (Revisions-gegenerklärung der Staatsanwaltschaft [X.]). In einem solchen Fall wäre Personal für die Einlasskontrollen über 16.00 Uhr hinaus zur Verfügung ge-stellt worden. Grundsätzlich verbietet freilich die in [X.] besonders gewichtige Pflicht zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrens (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2006, 668 ff.; [X.], 81 ff.) die Beachtung bürokratischer [X.], wie es die angesichts dieser maßgeblichen Pflicht der Strafjustiz gänzlich untunliche Festlegung eines regelmäßig einzuhaltenden frühen [X.] bedeutet. Gleichwohl war der Vorsitzende hier gehalten, sich im Rahmen der ihm nach § 238 StPO und § 176 [X.] obliegenden umfassenden Sach-leitungsbefugnis (vgl. [X.] in [X.]. § 238 Rdn. 6) rechtzeitig um eine Verlängerung der Hauptverhandlung zu bemühen. Nachdem die Straf-richter des [X.]s, was der Senat dem der Revisionsgegenerklärung beigefügten Schreiben des Präsidenten des [X.]s vom 5. Janu-ar 2005 entnimmt, die in der Dienstvereinbarung enthaltene Regelung [X.] hatten, war sie auch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Selbst wenn es für den Vorsitzenden nicht voraussehbar gewesen wäre, dass die Befragung des Zeugen sich über 16.00 Uhr hinaus erstrecken könn-te, war sein weiteres Verhalten nicht prozessordnungsgemäß. Da die Einver-nahme eines Zeugen infolge der aus organisatorischen Gründen gebotenen Schließung des Gerichtsgebäudes für die Öffentlichkeit nicht beendet werden - 5 - kann, hätte der Vorsitzende die Hauptverhandlung vertagen und die weitere Ausübung des von der Verteidigung nicht ausgeschöpften [X.] müssen. [X.] fehlerhaft war es deshalb, die Schließung des Dienstgebäudes zum Anlass zu nehmen, den Zeugen vorzei-tig zu entlassen und weitere Fragen von der Stellung von Beweisanträgen abhängig zu machen. b) Indes ist das Verhalten des Vorsitzenden vor dem Hintergrund der eher zeitlich umfänglich anberaumten Zeugenvernehmung zu gewichten. Dieses ist noch nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Vorsitzende hat letztlich auch durch seine nach Beendigung der Zeugenaus-sage erfolgten Bemühungen um eine Fortsetzung der Vernehmung und die verfügte Ladung des Zeugen zu erkennen gegeben, dass er das Fragerecht des Angeklagten [X.]

zu fördern gewillt war. Angesichts dieser [X.] und bereits erfolgter eingehender Befragung des Zeugen begründete der Hinweis auf das Beweisantragsrecht noch keine Besorgnis der Befangenheit. Allerdings muss sich die Verteidigung in der gegebenen Verfahrenssituation nicht auf das Beweisantragsrecht verweisen lassen, weil ihr Fragerecht dadurch grundsätzlich nicht ausreichend gewahrt wird. Indem der Vorsitzende auf die Möglichkeit von [X.] abgehoben hat, bewies er immerhin eine weitere Offenheit bezüglich des [X.]. [X.] hätte durch einen Antrag bei Nichterscheinen des Zeugen zu einem Fortsetzungstermin auch eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung ge- - 6 - mäß § 247a StPO mit ihm ermöglicht werden können (vgl. BGHSt 45, 188, 190 ff.), wenngleich dies dem Vorsitzenden bei seiner bedenklichen, aber eben noch keine Besorgnis der Befangenheit begründenden [X.] nicht vor Augen gestanden haben mag.

[X.]Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 472/06

14.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 5 StR 472/06 (REWIS RS 2006, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 242

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