Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2018, Az. V ZR 39/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6414

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:060718UVZR39.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
V ZR 39/17
Verkündet am:
6. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner
und
die Richter Dr.
Kazele, Dr. Göbel
und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]n zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen; die Revision der [X.]n zu 1 gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die [X.] zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im
Rahmen einer [X.] der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran, an dem die Klägerin, eine [X.] Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im [X.] ausgesetzten [X.] verlangt die [X.] zu
1, ein Unternehmen [X.] Rechts, ihrerseits die Herausgabe des [X.] von der [X.]n zu
2, einem [X.] Unternehmen.

1
-
3 -
Die Anreicherung des [X.] erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der [X.]n zu
1 durch die U.

Ltd. in [X.]. Anschließend lagerte die [X.] zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der [X.]n zu
2 in [X.] be-triebenen Lager für [X.]brennstoffe ein. Grundlage hierfür
war ein am 21.
Dezember 1982 geschlossener [X.], den die [X.]n schweize-rischem Recht unterstellten.

Die Klägerin gewährte der N.

([X.]), einer Akti-engesellschaft [X.] Rechts, ein Darlehen über 18,5
Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die
[X.]
über die Bestellung eines Pfandrechts an [X.] künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.

Am 7.
März 1994 schloss die [X.] zu
1 mit der [X.] unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen [X.] (loan
agreement) nach [X.] Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der [X.]n zu
1, in dem Lager der [X.] zu
2 an den Darlehensnehmer, die [X.], zu liefern; das Eigentum soll-te bei der Lieferung übergehen.
Im April 1994 wies ein als Vertreterin der [X.] auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die N.

([X.])
mit Sitz in [X.]/[X.], die [X.] zu
1 an, das Uran zum 25.
April 1994 auf das [X.] der S.

([X.]), eines Tochterunternehmens der [X.]n zu
2, zu [X.]. Auf Grund dessen erteilte das
Vorstandsmitglied der [X.]n zu
1, Direktor

S.

, der
[X.]n zu
2 mit Schreiben vom 18. April 1994 [X.], auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:

2
3
4
-
4 -

bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum [X.] auf [X.] der S.

([X.]) bei der [[X.]n zu

i-chertem UF
6 für die [X.] gehalten werden und jederzeit an einen ande-ren Ort verlagert werden können.
Die [X.] ist darüber informiert, dass

Hintergrund dessen war, dass sich die [X.] ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates [X.] unterstellten Vertrag vom 8.
April 1993 verpflichtet hatte,
der [X.] Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der [X.] vom 18.
April 1994 zufolge sollte der [X.] unter anderem das in Rede ste-hende Uran zur Verfügung gestellt werden.

Die [X.] zu
2 schrieb daraufhin der [X.] -
nachrichtlich der [X.] zu
1
-
am 20.
April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der [X.] zu
1 zum 29. April 1994 auf das [X.] der [X.] übertragen werde. Am 29.
April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied

S.

der [X.]n zu
1 an die [X.] mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der [X.] für die [X.] geführten [X.] gutzuschreiben. Dies bestätigte die [X.] der [X.] am 3. Mai 1994. Die Lager-
und Versicherungskosten für das Uran stellte die [X.] zu 2 der [X.]n zu
1 im September 1994 zunächst nur für die [X.] bis zum 28.
April 1994 in Rechnung.

Im Februar 1995 fiel die [X.] in Konkurs. Die [X.] zu
1 erklärte [X.] gegenüber der [X.] die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vor-standmitglieds

S.

. Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der [X.] zu
2 ein Pfandrecht an dem für die [X.] gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der [X.] gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die [X.] der Klägerin auf deren an die [X.] gerichtete [X.], die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, 5
6
7
-
5 -
eine Liste über die vierzehn

im September 1995 stellte die [X.] zu 2 der [X.]n zu 1 Lager-
und Versicherungskosten auch für die [X.] vom 29.
April bis zum 31.
Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die [X.] in Konkurs.

Die Klägerin hat mit ihrer [X.] die Feststellung, dass der [X.]n zu
1 kein Herausgabeanspruch gegen die [X.] zu
2 zustehe, sowie die Verurteilung der [X.]n zu
2 zur Herausgabe des [X.] an sich beantragt. Das [X.] hat den Anträgen stattgegeben. Die -
zugleich als Streithelferin der [X.]n zu 2 eingelegte -
Berufung der [X.]n zu 1 ist nach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichneten) Gerichtshof der Eu-ropäischen
Gemeinschaften
([X.], Urteil vom 12. September 2006, [X.]/04 und [X.]/04, [X.]:[X.]) erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 ([X.], juris) hat der II. Zivilsenat des [X.] das Be-rufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend abgewiesen hat. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der [X.] mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V
[X.], [X.], 858
ff.), das die
Berufung nunmehr zurückgewiesen
hat. Gegen das Be-rufungsurteil wendet sich die [X.] zu
1 -
zugleich als Streithelferin der [X.] zu
2 -
mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
8
-
6 -
Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht sieht den
Antrag, mit dem die Klägerin von der [X.] zu 2 Herausgabe des [X.] verlangt, wegen eines Pfandrechts der Klägerin gemäß §§
1227, 985 [X.] als begründet an; die Regelungen des [X.] über die Gründung der [X.] vom 25.
März
1957 ([X.]) stünden
der Pfandrechtsbestellung nicht entgegen.

Auch der gegen die [X.] zu 1 gerichtete negative [X.] habe Erfolg. Der
[X.]n zu 1 stehe weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die [X.] zu 2 zu.
Aus
§
985 [X.] lasse sich ein
Anspruch nicht herleiten.
Die [X.] zu 1 habe ihr Eigen-tum an dem Uran durch Übereignung an die [X.] verloren. In dem Sachdar-lehensvertrag vom 7.
März 1994, der nach [X.] Recht einen [X.] darstelle, hätten sich die [X.] zu
1 und die [X.]
unter der auf-schiebenden Bedingung der späteren Übergabe gemäß
§ 929 Satz 1 [X.] über den Eigentumsübergang geeinigt. Den
Eintritt der Bedingung hätten
die späte-ren Erklärungen des Direktors

S.

herbeigeführt. Dessen
Erklärungen müsse sich die [X.] zu
1 -
sofern sie nicht ohnehin Realakte ohne rechts-geschäftlicher Charakter darstellten -
nach den Grundsätzen der [X.] Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Die
Anfechtung greife nicht durch, weil es an einer arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Lage der [X.] fehle. Die Übergabe sei durch Begründung eines Besitzkonstituts zwischen der Er-werberin ([X.]) und der [X.]n zu 2 als unmittelbarer Besitzerin erfolgt. Denn die [X.] zu
1 habe gegenüber der [X.]n zu
2 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und ihn der [X.] zur Verfügung gestellt. Die [X.] zu
2 habe fortan der [X.] den Besitz vermittelt und diese wiederum über die [X.] 9
10
-
7 -
der [X.].
Ebenso wenig bestehe ein schuldrechtlicher Anspruch der [X.] zu 1 auf Herausgabe des [X.].
In dem zwischen den [X.]n geschlos-senen
[X.] vom 21.
Dezember 1982 sei ein
solcher Anspruch zwar
bezogen auf das
für die [X.] zu 1 eingelagerte
Uran vereinbart worden; er sei aber
mit der Umbuchung auf das [X.] der [X.] entf[X.].

B.

Zulässig ist nur die Revision der [X.]n zu 1.

I.

Die Revision der [X.]n zu
1 ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das [X.] seine erneute Zulassungsentscheidung nicht begründet. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der [X.] gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher [X.], Urteil vom 3.
Februar 2012 -
V [X.], [X.], 218 Rn.
5 f.) und die Revision nur dann
ein
drittes
Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den beiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsätz-liche Fragen zu klären waren; dafür ist nichts ersichtlich. Der Senat ist aber ge-mäß §
543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung
durch das Berufungsgericht gebunden.

II.

Dagegen ist die Revision der [X.]n zu 2
als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Das Berufungsurteil ist der [X.]n zu
2 am 28.
Dezember 2016 und der [X.]n zu
1 am 2.
Januar 2017 zugestellt wor-11
12
13
-
8 -
den. Eingelegt worden ist die Revision der [X.]n zu 2 von der [X.]n zu
1 als ihrer Streithelferin am 1.
Februar 2017.

1.
Auf die Frage, ob hierdurch die Rechtsmittelfrist für die Revision der [X.]n zu 2 gewahrt worden ist, käme es
von vornherein
nicht an, wenn die [X.]n notwendige Streitgenossen wären. Dann nämlich wäre die [X.] zu 2 im Revisionsverfahren gemäß §
62 Abs. 1 ZPO als durch die [X.] zu
1 vertreten anzusehen, so dass das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch den Senat gestellt wäre und eine Verwerfung der Revision der [X.]n zu 2 als unzulässig nicht in Betracht käme
(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., § 62 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der [X.]n zu 1 liegt eine sol-che
notwendige Streitgenossenschaft
jedoch nicht vor.
Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben [X.]n gerichtete [X.] in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass durch die [X.] zwischen den [X.]n
eine notwendige Streitge-nossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 1631 Rn. 11). Daran hält er auch im vorliegenden Verfahren fest. Die [X.] als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den [X.]n; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich viel-mehr nach den in §
62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. [X.], 339, 340; 100, 60, 61 f.; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
64 Rn.
16; [X.]/
Schütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
64 Rn.
49; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32.
Aufl., §
64 Rn.
5). Diese sind nicht gegeben.

a) Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§
62 Abs.
1 Alt.
1 ZPO) setzt voraus,
dass das streitige Rechtsverhältnis [X.] Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall; weder erstreckt sich die Rechtskraft auf den jeweils anderen [X.]n noch tritt eine 14
15
-
9 -
Gestaltungswirkung zwischen den [X.]n ein. Die Verurteilung der [X.] zu
2 zur Herausgabe, die Gegenstand ihrer Revision ist, hat keinen Einfluss auf die mit der Revision der [X.]n zu 1 angegriffene Entscheidung über die negative Feststellungsklage, die die Herausgabepflicht der
[X.]n zu 2 ge-genüber der [X.]n zu 1 betrifft. Insbesondere steht infolge der Verurteilung der [X.]n zu 2 zur Herausgabe an die Klägerin nicht fest, dass die [X.] zu 2 im Verhältnis zu der [X.]n zu 1 keine Herausgabepflicht trifft; denn
der Schuldner kann zur Herausgabe an mehrere Personen verpflichtet sein.

b) Auch die Voraussetzungen für eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von §
62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegen nicht vor.

aa
n-schaft, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemein-schaftlich Klage erhoben werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 -
V [X.], [X.], 351, 353; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
62 Rn.
15 mwN). Das trifft hier nicht zu. Denn nach herrschender und zutreffender Ansicht stellt die [X.] eine subjektive Klagehäufung dar; es [X.] sich also um die Verbindung mehrerer Klagen, die auch separat erhoben werden könnten (vgl. nur [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
64 Rn.
3 mwN; [X.], ZZP 100, 211, 218
f.).

[X.]) Auf eine Entscheidung des [X.]s
vom 24.
Februar 1928 (JW
1928, 1742) kann die [X.] zu 1 ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen. Dort sah das
[X.] ein Teilurteil gegen einen der [X.]n als mit §
301 Abs. 1 ZPO getrennte Prozesse handelt, auch nicht um eine rein äußere und nur formale Verbindung, sondern um eine [X.] nach §
64 ZPO, bei welcher das Gesetz den Kläger zwang, seine Ansprüche gegen beide [X.] in einer 16
17
18
-
10 -

s-führungen beziehen sich aber
allein auf die Anwendung von §
301 Abs. 1
ZPO
und gerade nicht auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossen-schaft (unzutreffend daher die Deutung der Entscheidung bei [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
64 Rn.
49; Koussoulis, ZZP 100, 211, 218
f.). Insoweit ging das [X.] vielmehr -
implizit -
zutreffend davon aus, dass der Kläger beide Ansprüche (statt im Wege der [X.]) auch in getrennten Prozessen hätte geltend machen können, verneinte also eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§
62 Abs.
1 Alt.
2 ZPO); für eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§
62 Abs.
1 Alt.
1 ZPO) war ebenfalls nichts ersichtlich.

2.
Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Revision der [X.]n zu
2 innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Das ist zu verneinen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann ein unselbständiger Streithelfer nur innerhalb der für die [X.] laufenden Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann
dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte [X.] (Senat, Beschluss vom 5.
Juni 2014

V
ZB
160/13, NJW 2014, 3521 Rn.
6), und zwar auch dann, wenn die [X.] -
wie hier -
bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abge-schlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. [X.], [X.] vom 24.
Mai 2012 -
VII
ZR
24/11, [X.], 1056 Rn.
6 mwN). [X.] kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig [X.] vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist
19
20
-
11 -
(Senat, Beschluss vom 5.
Juni 2014
V
ZB
160/13, NJW 2014, 3521 Rn.
6
mwN).

b) Daran gemessen ist die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die [X.] zu 2 am 28. Dezember 2016 in Gang gesetzt
worden; sie
endete mit Ab-lauf des 30.
Januar 2017 (Montag; vgl. §
222 Abs.
1 und 2 ZPO, §
187 Abs.
1, §
188 Abs.
2 [X.]) und ist durch den Eingang der [X.] am 1.
Februar 2017 nicht gewahrt
worden. Die [X.] zu 1 ist nicht streitgenössi-sche Nebenintervenientin der [X.]n zu 2 im Sinne von § 69 ZPO. Voraus-setzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem [X.] erlassenen Entscheidung (Verurteilung der [X.]n zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gera-de für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten ([X.] zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5.
Juni 2014 -
V
ZB
160/13, NJW 2014, 3521 Rn.
6
f. mwN). Daran fehlt es aus denselben Gründen, aus denen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO zu verneinen ist. Insbesondere wäre es entgegen der [X.] der [X.]n zu 1 nicht ausreichend, wenn das Rechtsschutzbedürf-nis für den Feststellungsantrag der Klägerin durch die Rechtskraft des [X.] entfiele. Dann
fehlte zwar eine Prozessvoraussetzung in dem [X.] zwischen dem Nebenintervenienten ([X.] zu 1) und dem [X.] (Klägerin); daraus ergibt sich aber keine Rechtskrafterstreckung. [X.] wenig reicht der potentielle Interessenwiderstreit zwischen Nebeninterve-nient und unterstützter [X.] aus, der in aller Regel besteht (vgl. §
67 Hs.
2 ZPO a.E.). Auch der Verweis der [X.]n zu
1 auf §
325 ZPO und die Möglichkeit, dass sie während oder nach dem Prozess Besitz an dem Uran er-langen könnte, macht die [X.] zu
1 nicht zu einer streitgenössischen Ne-benintervenientin. Über §
325 ZPO lässt sich eine streitgenössische [X.]
-
12 -
tervention nur begründen, wenn eine Rechtsnachfolge während des Prozesses eintritt (vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., §
66 Rn.
23, §
69 Rn.
2 mwN).

C.

In der Sache hat
das Rechtsmittel der [X.]n zu 1 keinen Erfolg. Die Verurteilung der [X.]n zu 2 zur Herausgabe des [X.] an die Klägerin war Gegenstand der Revision der [X.]n zu 2 und ist nunmehr rechtskräftig. Die Revision der [X.]n zu 1 hat
allein
die aufgrund des (negativen) [X.] der Klägerin erfolgte Verurteilung der [X.]n zu 1, mit der [X.] worden ist, dass der [X.]n zu
1 kein Herausgabeanspruch gegen die [X.] zu
2 zusteht, zum Gegenstand.

I.

Allerdings ist dieser Antrag der Klägerin zulässig
geblieben und hat sich trotz der rechtskräftigen Verurteilung der [X.]n zu
2 zur Herausgabe des [X.] an die Klägerin nicht erledigt. Denn
das Uran befindet sich weiterhin im
Besitz der [X.]n zu
2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die Klägerin ein
(vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012

-
V [X.], [X.], 1631 Rn.
12
f.).
Auch das
Feststellungsinteresse
der Klägerin
besteht fort, solange der
ausgesetzte
Prozess, der
die Herausgabe-klage der [X.]n zu
1 gegen die [X.] zu
2 zum Gegenstand hat, weiter anhängig ist.

II.

Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht Herausgabeansprüche der [X.]n zu 1 gegen die [X.] zu 2.
22
23
24
-
13 -

1.
Das gilt zunächst für einen auf Eigentum gestützten Herausgabean-spruch aus § 985 [X.].

a) Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die [X.] zu
1 nach [X.] und VIII des [X.] kein Eigentum an dem angereicherten Uran von der U.

Ltd. erwerben konnte. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c) [X.] geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 12. September 2006, [X.]/04 und [X.]/04, [X.]:[X.]
Rn. 52 ff.) als ver-sorgungsbilanzneutral anzusehen sei. Diese Annahme ist für die Revision der [X.]n zu 1 günstig. Ein
dinglicher Herausgabeanspruch stünde der [X.] zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des [X.] einen Eigentumserwerb nicht erlaubten
(vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20.
Juli
2012 -
V [X.], [X.], 858 Rn.
36). Deshalb ist die auf die An-wendung des [X.] bezogene Verfahrensrüge so zu verstehen, dass sie nur im Rahmen der (unzulässigen) Revision der [X.]n zu 2
erhoben sein soll. Die
[X.] zu
1 wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen den
wirksamen Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin; dementsprechend beantragt sie hilfsweise eine Vorlage an den [X.] eines Pfandrechts innerhalb der .
Ob die Bestellung des Pfandrechts wirksam ist, hat aber für den Gegenstand der Revi-sion der [X.]n zu 1 (nämlich das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]) keine Bedeutung.

b) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die [X.] zu 1 zunächst das Eigentum von der U.

Ltd. erlangt hat.
Zutreffend beurteilt das Beru-25
26
27
-
14 -
fungsgericht die anschließende Übereignung der [X.]n zu
1 an die [X.] nach [X.] Recht als der zur [X.] der fraglichen Rechtsänderung maßgeb-lichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012 -
V [X.], [X.], 858 Rn.
14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die [X.] zu 1 ihr
Eigentum auf Grund einer Übereignung nach §
929 Satz
1 [X.] an die [X.] verloren
hat.

aa) Nicht zu beanstanden ist die
Annahme, die [X.] zu 1 habe sich mit der [X.]
gemäß § 929 Satz 1 [X.] über den Eigentumsübergang geeinigt.

(1) Dies gilt insoweit, als das Berufungsgericht die Einigung dem zwi-schen der [X.]n zu 1 und der [X.] nach [X.] Recht geschlos-senen [X.]
entnimmt.

(a) In
dem vorangegangenen Revisionsverfahren
hat der Senat
darauf hingewiesen, dass der Vertrag zunächst nach den von dem [X.] vor-gegebenen Regeln ausgelegt werden
muss, hier also nach den [X.] des [X.] Rechts. [X.] Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den [X.] an eine dingliche Einigung gemäß §
929 Satz
1 [X.] entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012 -
V
ZR
135/11, [X.], 858 Rn.
30 mwN).

(b) Diesen Vorgaben
entspricht das Vorgehen des
Berufungsgerichts. Ohne Erfolg erhebt die [X.] zu 1 eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrens-rüge. Schon im Ausgangspunkt trifft ihre
Annahme, das Berufungsgericht habe insoweit [X.] Recht angewendet, nicht zu. Das Berufungsgericht befasst
sich
an mehreren Punkten des Urteils mit der Rechtsnatur des Sachdarlehens-vertrags nach [X.] Recht; ein solcher Vertrag komme als [X.] mit der Hingabe der [X.] zustande und habe zuvor die Qualität 28
29
30
31
-
15 -
eines Vorvertrags. Hierauf gestützt und durch Auslegung der vertraglichen [X.] gelangt das Berufungsgericht
sodann zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Abreden als aufschiebend bedingte Einigung nach [X.] Recht anzusehen sind. Dass dem
Berufungsgericht bei der Ermittlung des bra-silianischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie rügt im [X.] vielmehr die Anwendung des [X.] Rechts, in-dem sie geltend macht, ein solcher Realvertrag enthalte
(noch)
keine Einigung, die der nach [X.] Recht erforderlichen dinglichen Einigung entspreche. Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht ge-stützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Juli
2012 -
V [X.], [X.], 858 Rn.
16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4.
Juli 2013

[X.] 197/12, [X.]Z 198, 14 Rn. 18 ff.).
Zudem wird außer Acht
gelassen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem
Bedingungseintritt eine Übergabe erfolgt ist, die nach dem Verständnis der Revision als Hingabe der [X.] angesehen werden müsste.

(2) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsge-richt
eine wirksame Anfechtung der Einigungserklärung wegen arglistiger
Täu-schung durch die [X.]
verneint.
Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen
hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu
1 müsse die den Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors

S.

(jedenfalls) aufgrund einer im [X.] Recht vorgesehenen Rechts-scheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 -
V
[X.], [X.], 1631 Rn. 34
f.). Anders als die Revision meint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf zwischenzeitliche
Verände-rungen
der Rechtslage in [X.] bezogene
Ermittlungen anzustellen; zutref-32
33
-
16 -
fend hat
das Berufungsgericht
das im [X.]punkt der Vornahme der jeweiligen Rechtsgeschäfte in [X.] geltende Recht
ermittelt und angewendet.
Im Üb-rigen hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend er-achtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

[X.]) Rechtsfehlerfrei geht
das Berufungsgericht von einer Übergabe des [X.] gemäß
§
929 Satz
1 [X.] an die [X.]
infolge der Anweisungen des Direktors

S.

aus
(vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012

V
ZR
135/11, [X.], 858 Rn.
25 ff.).
Die darauf bezogenen Verfahrensrü-gen
der [X.]n zu 1
hat der Senat geprüft und allesamt als nicht durchgrei-fend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

2.
Auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der [X.]n zu
1 gegen die [X.] zu
2 verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Die auf die unterbliebene Ermittlung [X.] Rechts bezogene Verfah-rensrüge (§ 293 ZPO) hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht nimmt an, dass
sich der dem [X.]
Recht unterliegende [X.] vom 21.
Dezember 1982 nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils für die [X.] zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen. Zwar kann mit der
auf §
293 ZPO gestützten
Verfahrensrüge
geltend gemacht werden, dass die die Vertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet worden sind (vgl. dazu
näher
Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012 -
V [X.], [X.], 858 Rn.
16). Warum hier
eine nähere Ermittlung des schweizeri-schen Rechts erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Revision aber nicht auf. Sie verweist allein auf Vortrag, wonach das [X.] Lagerhalterrecht grundsätzlich einen Herausgabeanspruch vorsehe. Diese Annahme wird in der
angefochtenen
Entscheidung nicht in
Zweifel gezogen.
Im Gegenteil legt
das Berufungsgericht gerade
zugrunde, dass eingelagertes
Gut grundsätzlich auf Verlangen herausgegeben werden muss. Nur geht es
nachvollziehbar davon 34
35
-
17 -
aus, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr auf das im Streit stehende
Uran beziehen sollten, nachdem dieses an die [X.] übereignet worden war. Im [X.] wendet sich die [X.] zu 1 deshalb nicht gegen die Anwendung des [X.] Vertragsrechts, sondern gegen das Ergebnis der Vertragsauslegung, das
als solches
gerade nicht revisibel ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101
Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Stresemann Brückner Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2000 -
3 HO 127/96 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2016 -
3 U 79/12 -

36

Meta

V ZR 39/17

06.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2018, Az. V ZR 39/17 (REWIS RS 2018, 6414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6414

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 135/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 142/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 135/11 (Bundesgerichtshof)

Auslegung eines über eine in Deutschland belegene Sache geschlossenen Vertrages nach ausländischem Recht: Eigentumsübertragung an …


V ZR 142/11 (Bundesgerichtshof)

Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung einer brasilianischen Gesellschaft bei Überschreitung der Vertretungsbefugnis durch …


II ZR 287/07 (Bundesgerichtshof)

Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 287/07

V ZR 83/11

V ZR 142/11

V ZR 135/11

V ZB 197/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.