Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 135/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4405

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
135/11
Verkündet am:

20. Juli 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EG[X.] Art. 43 Abs. 1
Wird über eine in [X.] belegene Sache ein [X.] nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der [X.] zunächst nach den von dem [X.] vorgegebenen Regeln ausge-legt werden; [X.] Recht als lex rei
sitae entscheidet darüber, ob eine da-nach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingli-che Einigung gemäß §
929 Satz
1 [X.] entspricht.
[X.], Urteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran 235, an dem die Klägerin, eine [X.] Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im
Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten [X.] verlangt 1
-
3
-
die [X.] zu 1, ein Unternehmen [X.] Rechts, ihrerseits die Her-ausgabe des [X.] von der [X.] zu
2, einem [X.] Unternehmen.

Die Anreicherung des [X.] erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der [X.] zu
1 durch die [X.]. in [X.]. Anschließend lagerte die [X.] zu
1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der [X.] zu 2 in [X.] be-triebenen Lager für Kernbrennstoffe ein.

Die Klägerin gewährte der [X.], einer Aktiengesellschaft
[X.] Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen [X.] einigten sich die Klägerin und die [X.] über die Bestellung eines Pfandrechts an [X.] künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.

Am 7.
März 1994 schloss die [X.] zu
1 mit der [X.] unter ande-rem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehens-vertrag (loan agreement) nach [X.] Recht. Nach dessen [X.] war das Uran von dem Darlehensgeber, der [X.] zu
1, in dem Lager der [X.] zu
2 an den Darlehensnehmer, die [X.], zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im
April 1994 wies ein als Vertre-terin der [X.] auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unter-nehmen, die [X.]
mit Sitz in [X.]/[X.], die [X.] zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das [X.] der [X.], eines Tochterunternehmens der
[X.] zu 2, zu übertragen. Aufgrund dessen erteilte das [X.] der [X.] zu
1, Direktor [X.], der [X.] zu
2 mit Schreiben vom 18.
April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:

2
3
4
-
4
-

oben genannte Material zum [X.] auf [X.] der [X.]
bei der [[X.] zu

UF
6 für die [X.] gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden der [[X.] zu

Hintergrund dessen war, dass sich die [X.] ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates [X.] unterstellten [X.] vom 8.
April 1993 verpflichtet
hatte, der [X.] Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der [X.] vom 18.
April 1994 zufolge sollte der [X.] unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.

Die [X.] zu
2 schrieb daraufhin der [X.]

nachrichtlich der [X.] zu
1

am 20.
April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der [X.] zu
1 zum 29. April 1994 auf das [X.] der [X.] übertragen werde. Am 29.
April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied [X.]
der [X.] zu
1 an die [X.] mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der [X.] für die [X.] geführten [X.] gutzuschreiben. Dies bestätigte die [X.] der [X.] am 3. Mai 1994. Die Lager-
und Versicherungskosten für das Uran stellte die [X.] zu 2 der [X.] zu
1 im September 1994 zunächst nur
für die [X.] bis zum 28.
April 1994 in Rechnung.

Im Februar 1995 fiel die [X.] in Konkurs. Die [X.] zu
1 erklärte [X.] gegenüber der [X.] die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vor-standmitglieds [X.] . Im März 1995 nahm die Klägerin
gegenüber der [X.]n zu
2 ein Pfandrecht an dem für die [X.] gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der [X.] gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die [X.] der Klägerin auf deren an die [X.] gerichtete [X.], die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, 5
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-
5
-
eine Liste über die vierzehn

n-falls im September 1995 stellte die [X.] zu 2 der [X.] zu 1 Lager-
und Versicherungskosten auch für die [X.] vom 29.
April bis zum 31.
Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die [X.] in Konkurs.

Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der [X.] zu
1 kein Herausgabeanspruch gegen die [X.] zu
2 zusteht, sowie die Verurteilung der [X.] zu
2 zur Herausgabe des näher bezeich-neten [X.] an sie beantragt, hilfsweise die Feststellung, dass der Klägerin eine Forderung der [X.] gegen die [X.] zu
2 auf Verschaffung einer nä-her bezeichneten Menge [X.] zur Sicherheit abgetreten worden ist. Das [X.] hat den Hauptanträgen stattgegeben. Die -
zugleich als Streithelfe-rin der [X.] zu
2 eingelegte -
Berufung der [X.] zu
1 ist nach einer Vorlage an den [X.] erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22.
Februar 2010 ([X.], juris) hat der II.
Zivilsenat des [X.] das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage nunmehr abgewiesen hat. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Re-vision, deren Zurückweisung die [X.] zu
1

zugleich als Streithelferin der [X.] zu
2

beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung der Ent-scheidung des [X.]s erreichen.
8
-
6
-
Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] zu
2 auf Herausgabe des [X.] nach [X.] Sachrecht. Die Klä-gerin habe kein vertragliches Pfandrecht an dem Uran erlangt. Weil es zu kei-nem [X.]punkt im Eigenbesitz der [X.], der [X.], gestanden habe, habe die [X.] den Besitz nicht gemäß §
1205 Abs.
2 [X.] auf die Klägerin übertragen können. [X.] sei die [X.] gewesen, die das Uran im
April 1994 auf Geheiß der [X.] von der [X.] zu
1 erworben habe; der Besitz sei ihr auf Grund der durch die [X.] zu
1 erteilten Anweisung vom 18.
April 1994 durch die [X.] zu
2 vermittelt worden. Die [X.] habe indes den Besitz nicht der [X.] weitervermittelt, weshalb diese auch nicht der [X.] den Besitz habe vermitteln können; die zwischen der [X.] und der [X.] ge-troffene vertragliche Vereinbarung habe kein Besitzmittlungsverhältnis begrün-det, weil die [X.] zu der Verarbeitung des ihr zur Verfügung gestellten [X.] berechtigt gewesen sei und sie der [X.] lediglich Sicherungseigentum einge-räumt habe.

Ein Pfandrecht zugunsten der Klägerin sei auch nicht dadurch begründet worden, dass die [X.] bei der auf ihr Geheiß erfolgten Eigentumsübertragung von der [X.] zu

des [X.] gewesen sei. Zu diesem [X.]punkt sei die [X.] noch nicht -
wie in der zwischen der Klägerin und der [X.] getroffenen Vereinbarung über die Pfandrechtsbestellung gefordert -
hinreichend konkretisiert gewesen; die Konkretisierung sei frühestens im März 1995 erfolgt, als die Klägerin gegenüber 9
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-
der [X.] zu
2 ein Pfandrecht an dem von dieser gelagerten Uran in [X.] genommen habe.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der [X.] habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der [X.] zu
1 ein Anspruch auf Herausgabe des [X.] gegen die [X.] zu
2 zugestanden, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.

Da die Klägerin an dem Uran keine Rechte erworben habe, fehle es für ihren Antrag auf Feststellung, dass die [X.] zu
1 ihrerseits nicht die Her-ausgabe des [X.] von der [X.] zu
2 verlangen könne, an dem [X.] Rechtsschutzinteresse.

II.

Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich weder ein Pfandrechtserwerb der Klägerin noch das Rechtsschutzinteresse für den auf negative Feststellung gerichteten Antrag verneinen.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die Bestellung des Pfandrechts ebenso wie die weiteren [X.] Tatbestände nach [X.] Recht als der zur [X.] der fraglichen Rechtsände-rungen maßgeblichen lex rei sitae beurteilen; die nachträgliche Verbringung des [X.] in das Ausland durch die [X.] zu 2 ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 1966

[X.], [X.]Z 45, 95, 99 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 43 EG[X.] Rn. 128). Die wirksame Be-stellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin setzt gemäß §
1205 [X.] 11
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13
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8
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unter anderem voraus, dass die [X.] ihren mittelbaren Besitz auf die Klägerin übertragen hat. Den mittelbaren Besitz hätte die [X.] erlangt, wenn die [X.] zu 2 als unmittelbare Besitzerin der [X.], diese der [X.] und diese der [X.] den Besitz vermittelt hätten. Im Hinblick auf die jeweiligen Besitzkonstitu-te im Sinne von §
868 [X.] ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese gesondert anzuknüpfen sind (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2010

[X.], juris Rn.
29; [X.]/[X.], aaO Rn.
83 mwN). Nach [X.] Recht als lex rei sitae beurteilt sich nur, ob die dem ausländischen Recht unterstellte [X.]sbeziehung den in § 868 [X.] geregelten [X.]sverhältnissen gleichzusetzen ist. Auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der [X.] und der [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Revisionsbegründung nicht angegriffen werden, das Recht des US-Bundesstaates [X.] anwendbar.

2. Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung der zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden Absprachen zu dem Ergebnis gelangt, die [X.] habe das Uran nicht für die [X.] besitzen, sondern selbst Eigentum erlangen sollen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Allerdings ist die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden [X.]s jedenfalls gemäß §
545 Abs.
1 ZPO in der maßgebli-chen bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung (Art.
111 Abs.
1 und 2, Art.
112 Abs.
1 [X.]) nicht revisibel, weil die Bestimmungen über die Ver-tragsauslegung als Bestandteil des ausländischen Rechts nicht nachprüfbar sind. Grundsätzlich zulässig ist jedoch die auf §
293 ZPO gestützte Verfahrens-rüge, mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Pflicht des Tatrichters ab, das für 15
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die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln.
Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar
in seinem Ermessen. Die [X.] müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. November 1998

[X.], [X.] 1999, 264, 265 f.; vom 8. Mai 1992

[X.], [X.], 3106
f.;
vom 24. November 1989

[X.], NJW-RR 1990, 248, 249; [X.], Urteil vom 23. April 2002

[X.], NJW-RR 2002, 1359
ff.).

b) Daran gemessen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-richt das von ihm für anwendbar erachtete Recht des US-Bundesstaates [X.] bei der Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen der [X.] und der [X.] nicht ermittelt hat. Es hat festgehalten, es gebe keine Zweifelsfragen, die die Heranziehung des Rechts des US-Bundesstaates [X.] erforderlich machten. Gleichwohl hat es den [X.] ausgelegt, ohne zu erkennen zu ge-ben, welchen Auslegungsregeln es dabei gefolgt ist, und hat mit seiner Annah-me, die [X.] habe das Eigentum erlangen und das Uran deshalb nicht für die [X.] besitzen sollen, den klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen in sein Gegenteil verkehrt. Gemäß
Nr.
5 des [X.]s über die Lagerung von an-gereichertem Uran vom 8.
April 1993 sollte das Eigentumsrecht an dem von der [X.] zur Lagerung an die [X.] gelieferten Kernmaterial zu jeder [X.] bei der [X.] verbleiben. Eine nahezu wortgleiche Regelung findet sich in der

von der [X.] gegengezeichneten

Absichtserklärung der [X.] vom 18.
April 1994, die sich (unter anderem) auf die Lieferung des von der Klägerin mit der [X.] beanspruchten [X.] bezog. In dieser Erklärung ist ferner ausgeführt, dass die [X.] jedem von der [X.] benannten [X.] bestätigen wird, dass sie das Kernmaterial für die [X.] verwahrt. Nichts anderes folgt aus der der [X.] erteilten Erlaubnis zu der Verarbeitung des [X.]. Dafür sprechen

wie die [X.]
-
10
-
vision mit Recht hervorhebt

ebenfalls sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang der in Nr. 5 des [X.]s vom 8. April 1993 getroffenen Absprachen. Denn im [X.] an die Regelung des Eigentums

c) Die Ermittlung der maßgeblichen nach dem Recht des US-Bundesstaates [X.] zu bestimmenden Auslegungsregeln war schon
des-halb unverzichtbar, weil
dem Wortlaut bei der Auslegung schriftlicher Verträge jedenfalls in der herkömmlichen [X.] Rechtstradition noch weit-aus größere Bedeutung beigemessen wird als nach kontinentaleuropäischem Recht. Auch wird die Heranziehung von außerhalb der Urkunde liegenden Um-ständen bei einem klaren Wortlaut regelmäßig als unzulässig angesehen (vgl. nur [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch des [X.] Handels-, Gesellschafts-
und Wirtschaftsrechts, Band 1, [X.]; [X.], [X.] 171 (2007), 490, 496 f.).
Dagegen bedurfte es nicht zwingend

wie die Revision meint

einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts im Hinblick auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse nach einer erfolgten Verarbeitung. Denn entscheidend ist, wie die Parteien die Eigentums-
und Besitzverhältnisse vor einer solchen Verarbeitung gestalten wollten.

3. Begründet ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die [X.] die [X.] zu
1 gerichteten Feststellungsantrags richtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin fehle es in Ermangelung eines eigenen Rechts an dem Uran an dem nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderli-chen Interesse an der Feststellung, dass die [X.] zu
1 nicht die Herausga-be der Zylinder von der [X.] zu
2 verlangen könne, erweist sich nach den obigen Ausführungen als rechtsfehlerhaft.
18
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-
11
-

III.

Die Sache ist danach nicht zur Entscheidung reif. Für das weitere Ver-fahren erteilt der Senat die folgenden Hinweise:

1. Die Entstehung eines Pfandrechts der Klägerin setzt gemäß § 1205 [X.] voraus, dass sich die [X.] als Eigentümerin mit der Klägerin über die Bestellung eines Pfandrechts geeinigt und ihr das Uran übergeben hat.

a) Grundlage der Pfandrechtsbestellung war der [X.] aus dem Jahr 1989. Die erforderliche Konkretisierung der verpfändeten Gegenstände dürfte jedenfalls im September 1995 eingetreten sein, als die Klägerin die [X.] um Klarstellung bat, an welchen Zylindern sie ein Pfandrecht habe, und die [X.] der Klägerin daraufhin die Liste der streitgegenständlichen Zylinder mit dem

b) Das Eigentum der [X.] ist zu prüfen.

aa) Die für einen Eigentumserwerb von der [X.] zu 1 gemäß § 929 Satz 1 [X.] erforderliche Einigung kann durch den zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] nach [X.] Recht geschlossenen Sachdarlehens-vertrag vom 7. März 1994 zustande gekommen sein. Seine dahingehende [X.] müsste das Berufungsgericht allerdings begründen und darlegen, aus welcher konkreten vertraglichen Abrede es dies herleitet.

bb) Das Uran muss der [X.] übergeben worden sein. Eine Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, die Voraussetzung für eine 20
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22
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Übergabe gemäß §
929 Satz 1, §
870 [X.] oder ein Übergabesurrogat gemäß §
931 [X.] wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Betracht kommt aber eine Übergabe gemäß §
929 Satz 1 [X.]. Sie kann auch erfolgen, indem der Besitzer entweder mit dem Erwerber selbst oder mit einem von diesem be-stimmten [X.] ein neues Besitzmittlungsverhältnis begründet (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Oktober 1984

VIII ZR 244/83, [X.]Z 92, 280, 288; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
929 Rn. 66 jeweils mwN). Danach reichte es für die Übergabe an die [X.] aus, wenn der Veräußerer ([X.] zu 1) sei-nen mittelbaren Besitz aufgegeben und der unmittelbare Besitzer ([X.] zu 2) auf Weisung des Erwerbers ([X.]) ein Besitzmittlungsverhältnis mit einem von dem Erwerber bestimmten [X.] ([X.], [X.]) begründet hätte.

(1) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht teilweise bereits geprüft. Soweit es die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt hat, die [X.] zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und die [X.] zu 2 habe infolge ihrer Anweisungen der [X.] den Besitz vermittelt, sind seine Aus-führungen rechtsfehlerfrei. Der Korrespondenz zwischen den [X.] im April 1994 hat das Berufungsgericht entnommen, dass nach dem 29. April 1994 nicht die [X.] zu 1, sondern die [X.] mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der [X.] zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das Schreiben des Direktors [X.]
der [X.] zu 1 vom 18. April 1994 an die [X.] zu 2, das darauf folgende Schreiben der [X.] zu
2 vom 20. April 1994 an die [X.] und die Anweisung des Direktors
[X.]
vom 29. April 1994 an die [X.] dahingehend gewürdigt, dass der mittel-bare Besitz der [X.] zu 1 beendet werden sollte. In diesem [X.] hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eigentum der [X.] zu 1
stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. Einbezogen hat es auch, dass die [X.] zu 2 die Verwahrungskosten der [X.] zu 1 [X.]
-
13
-
nächst nur bis zum 28. April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der [X.] zu 2 vom 16. Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den dort eingenommenen Rechtsstand-punkt anschließend korrigiert hat.

Das Schreiben der [X.] zu 1 vom 12. September 1994 ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil da-rin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der [X.] und einem Eigentumserwerb der [X.] ausgegangen wird. Auch der von der Revi-sionserwiderung herangezogene Schriftsatz der [X.] zu 2 vom 19.
No-vember 2010 steht dazu nicht im Widerspruch. Die [X.] zu 2 hat darin [X.] nicht die Auffassung vertreten, die [X.] zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein Gläu-bigerwechsel sei aus ihrer Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbu-chung auf die -
zu ihrem Konzern gehörige -
[X.], aber jedenfalls durch die Übertragung des [X.] auf das [X.] der [X.] von Seiten der [X.]. Ohnehin ist entscheidend, wie die [X.]spartner der [X.] zu 2 deren Schreiben verstehen mussten.

(2) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht bislang, ob die [X.] zu 1 bei ihren Anweisungen in dem Verhältnis zu den jeweiligen [X.]spartnern wirksam durch ihren Direktor [X.]
vertreten worden ist.
Maßgeblich ist sowohl für die Stellvertretung als auch für die Rechtsscheinhaftung das [X.] Recht; auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache [X.] wird Bezug genommen. Insoweit fehlt es noch an einer tatrichterlichen Würdigung. Das gilt ebenso für die von der [X.] zu 1 er-klärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors [X.].

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-
14
-
cc) Die [X.] muss auch im [X.]punkt der Konkretisierung der Pfandsa-che, spätestens also im September 1995, noch Eigentümerin gewesen sein; dagegen hat das Berufungsgericht gemeint

was eher fernliegt -, die [X.] an die [X.] übereignet habe.

(1) Im Hinblick darauf bedarf es

wie ausgeführt -
einer [X.] der vertraglichen Absprachen zwischen der [X.] und der [X.] nach dem Recht des US-Bundesstaates [X.] im Hinblick darauf, ob die Parteien nur einen Verwahrungs-
bzw. [X.] abschließen wollten oder ob tatsächlich eine
Eigentumsübertragung beabsichtigt war. Das gilt zunächst für die dingliche Einigung zwischen der [X.] und der [X.], die das Berufungs-gericht diesen Absprachen entnommen hat. Zwar bestimmen sich die sachen-rechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung
nach dem [X.] Recht als lex rei sitae. Wird jedoch über eine in [X.] belegene Sache ein [X.] nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der [X.] zunächst nach den von dem [X.] vorgegebenen Regeln ausgelegt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] Sachenrecht [1996]
Rn. 296; [X.]/[X.], 5.
Aufl., Art. 43 EG[X.] Rn. 82; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., Art. 43 EG[X.] Rn. 4); [X.] Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß §
929 Satz
1 [X.] entspricht.

(2) Soweit das Berufungsgericht eine dingliche Einigung in dem [X.] zwischen der [X.] und der [X.] nach [X.] Recht angenommen hat, sind seine Ausführungen zudem in sich widersprüchlich. Es meint nämlich, dass der [X.]

aufgrund der ihr in Nr. 2.2 des [X.]s gestatteten Verar-29
30
31
-
15
-
beitung

das Eigentum an dem Uran zugestanden habe; zugleich sei der [X.] das Sicherungseigentum hieran eingeräumt worden. Dabei hat sich das [X.] möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, eine geplante Verarbeitung lasse darauf schließen, dass nur eine Übertragung des Eigentums auf den Verarbeitenden dem Parteiwillen entspreche. Das trifft jedenfalls nach [X.] Recht nicht zu, weil die Verarbeitungsbefugnis als solche nichts über die beabsichtigte Gestaltung der Eigentumsverhältnisse besagt. Auf jeden Fall schließt nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Sachenrecht das Ei-gentum der [X.] ein gleichzeitig bestehendes Sicherungseigentum der [X.] an dem Material aus. Zudem setzt ein (wirksames) Sicherungseigentum der [X.] gemäß §
930 [X.] ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.] voraus, das das Berufungsgericht aber gerade verneint hat.

c) Um das Uran verpfänden zu können, muss die [X.] im September 1995 auch mittelbaren Besitz gehabt haben. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] das Uran für die [X.] besaß, müsste es Feststellungen zu dem Innenverhältnis zwischen [X.] und [X.] treffen. Dafür, dass in diesem Verhältnis die [X.] Eigentümerin war und die [X.] ihr den Besitz (weiter)vermittelte, könnte der in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene [X.] vom 1. Januar 1989 sprechen.

d) Bestand eine Besitzmittlungskette von der [X.] zu 2 über die [X.] und die [X.] zu der [X.], bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die für die Pfandrechtsbestellung erforderliche Übergabe gemäß § 929 Satz 1, §
1205 Satz 1 [X.] oder gemäß §
1205 Abs. 2 [X.] erfolgt ist (siehe dazu [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1205 Rn. 18). Denn jedenfalls dürfte die gemäß § 1205 Abs. 2 [X.] erforderliche Anzeige an den Besitzer vorliegen, die nur gegenüber dem nächsten mittelbaren Besitzer

hier der [X.]

erfolgen 32
33
-
16
-
muss ([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 1205 Rn. 9). Deren Schreiben mit angewiesen worden war, fortan der Klägerin als Pfandgläubigerin den Besitz zu mitteln.

2. Sollte sachenrechtlich von dem Erwerb eines Pfandrechts auszuge-hen sein, könnte die Klägerin grundsätzlich die Herausgabe von der [X.] zu 2 gemäß §
1227, §
985 [X.] verlangen; der Eintritt der Pfandreife wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Dann wäre allerdings die Wirksamkeit der [X.] Vorgänge im Hinblick auf den [X.] über die Gründung der [X.] vom 25. März 1957 ([X.]) zu überprü-fen. Dieser wäre nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 75 Nr. 1 Buchstabe
c [X.] vorlägen. Insoweit hat der [X.] auf die Vorlage in dieser Sache bereits entschieden, dass auch eine Anreicherung un-ter diese Bestimmung f[X.] kann ([X.], Urteil vom 12. September 2006

C
123/04, [X.], [X.]. 2006, [X.] Rn. 34 ff.). Zu klären bleibt, ob auch die von dem [X.] aufgestellten Anforderungen an die [X.] der Anreicherung für die Versorgung der [X.] gemäß Art. 75 Nr. 1 Buchstabe c [X.] vorliegen
([X.], aaO, Rn. 52 ff.).

Sollte das Berufungsgericht die Neutralität für die Versorgung der [X.] verneinen, wäre der [X.] anwendbar. Dies könnte eine wirksame Pfandrechtsbestellung ausschließen. Unabhängig von der rechtlichen Einord-nung des Eigentums der [X.] gemäß Art. 86 [X.] im Verhältnis zu dem zivilrechtlichen Eigentum hat nämlich der General-anwalt in seinem Schlussantrag darauf hingewiesen, dass das [X.]s-eigentum jedenfalls einem Rechtserwerb durch Sicherungsrechte entgegenste-hen müsse, weil derartige Übertragungsmöglichkeiten die [X.] 34
35
-
17
-
der [X.] verhindern würden (Schlussantrag des Generalanwalts [X.] zu [X.] und C
124/04, Rn. 83). Dies könnte nur der Europäi-sche Gerichtshof klären, der sich dazu noch nicht geäußert hat, weil er nach dem damaligen Sachstand von der Neutralität der Anreicherung für die Versor-gung der [X.] auszugehen hatte.

3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die [X.] zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum

wie sie meint

infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die [X.] übergegangen ist, und auch der [X.] zwischen den [X.]
nach dem [X.] unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausga-beverlangen.

Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2000 -
3 HO 127/96 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
3 U 29/10 -

36

Meta

V ZR 135/11

20.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 135/11 (REWIS RS 2012, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4405

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V ZR 135/11

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