Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 142/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4411

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

20. Juli 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EG[X.] vor Art. 1/[X.]ernationales Gesellschaftsrecht

In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesell-schaft für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Dis-tanzgeschäft überschreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der
Willenserklärung geltenden Rechtsordnung, [X.]n diese zugleich über die [X.] Vertretungsmacht entscheidet (Fortführung von [X.], 21
ff.).

[X.], Urteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Juni 2012
durch [X.]
Dr.
Krüger,
die
Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
Czub
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision gegen
das Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 4.
Mai 2011 wird auf Kosten der [X.] zu
1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in [X.]/[X.],
und die Beklagte zu
1, ein Unternehmen [X.] Rechts,
streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um das Eigentum an
angereichertem
Uran 235. In dem im Hinblick auf die [X.]erventionsklage ausgesetzten Hauptprozess [X.] die Beklagte zu
1 ihrerseits die Herausgabe des Urans von der [X.] zu 2, einem [X.] Unternehmen.

Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der [X.] zu
1 durch die
U. Ltd. (künftig:
1
2

-
3
-
U. ) in [X.]. Anschließend lagerte die Beklagte zu
1 unter ande-rem das in elf Zylindern befindliche Uran
in einem von der [X.] zu
2
in [X.] betriebenen Lager für Kernbrennstoffe
ein; der schon vor dieser [X.]agerung zwischen den [X.] bestehende
[X.] war dem [X.] Recht
unterstellt.

Am 7.
März 1994 schloss die Beklagte
zu
1
mit der [X.],
einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts, unter anderem
über dieses
Uran
einen [X.]
(loan agreement) nach [X.] Recht. Nach dessen Bestimmungen
war das Uran
von dem
Darlehensgeber, der [X.]n zu
1, in dem Lager
der [X.] zu
2 an den Darlehensnehmer, die [X.], zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen.
Im April 1994 wies ein als Vertreterin der [X.] auftretendes und mit dieser konzern-mäßig verbundenes Unternehmen, die [X.]
mit
Sitz in [X.]/[X.], die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das [X.] der [X.], eines Tochterunternehmens

der [X.] zu 2, zu übertragen. Aufgrund dessen erteilte das [X.] der [X.] zu
1, Direktor
[X.],
der [X.] zu
2 mit Schreiben vom 18.
April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:

e das oben genannte
Material zum [X.] auf [X.] der [X.]
bei der [[X.] zu

6 für die [X.] gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die [X.] ist darüber informiert, da

[[X.] zu
1] sind.

Hintergrund dessen war, dass sich die [X.] ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates [X.] unterstellten Vertrag vom 8.
April 1993 verpflichtet hatte, der [X.] Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der 3
4

-
4
-
[X.] vom 18.
April 1994 zufolge sollte der [X.] unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.

Die Beklagte zu
2 schrieb daraufhin der [X.] -
nachrichtlich der [X.] zu
1 -
am 20.
April 1994, dass
sie das Uran gemäß Anweisung
der [X.] zu
1
zum 29.
April 1994
auf das [X.] der [X.]
übertragen werde.
Am 29.
April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied [X.]
der
[X.] zu
1 an die [X.] mit der
Bitte, das Uran nunmehr dem von der [X.] für die [X.] geführten [X.] gutzuschreiben.
Dies bestätigte die [X.] der [X.] am 3. Mai 1994. Die Lager-
und Versicherungskosten für das Uran stellte die [X.] zu 2 der [X.] zu
1 im September 1994 zunächst nur noch für die [X.] bis zum 28.
April 1994 in Rechnung.

Die
Klägerin hatte ihrerseits der [X.] im Rahmen
eines Sachdarlehens Uran
zur Verfügung gestellt. Im November 1994 vereinbarten die Klägerin und die [X.], dass die
[X.] die [X.]
zwecks Rücklieferung anweisen solle, das in den elf
Zylindern befindliche Uran
auf das [X.] der
Klägerin umzubu-chen. Die Umbuchung wurde der Klägerin durch die [X.] bestätigt.

Im Februar 1995 fiel die [X.] in Konkurs. Die Beklagte zu
1 erklärte [X.] gegenüber der [X.] die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres [X.]. Im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der [X.] zu 1 Lager-
und Versicherungskosten auch für die [X.] vom 29.
April bis zum 31.
Dezember 1994 in Rechnung. Im April
1996 fiel die [X.] in Konkurs.

Das [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der [X.] zu
1 stehe gegen die Beklagte zu
2 kein Anspruch auf Heraus-gabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu
2 zur Herausgabe der Zylinder an 5
6
7
8

-
5
-
die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat diese Entscheidung zwischenzeitlich
vollstreckt und die Zylinder aus der Bundesrepublik [X.] ausgeführt. Die

zugleich als Streithelferin der [X.] zu
2 eingelegte

Berufung der [X.] zu
1 ist nach einer Vorlage an den [X.] erfolg-los geblieben.
Mit Urteil vom 22.
Februar 2010 ([X.], NJW-RR
2010, 983) hat der II.
Zivilsenat des [X.] das Berufungsurteil aufge-hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen, das die Berufung anschließend erneut zurück-gewiesen
hat. Mit der von dem
Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu
1, die das Rechtsmittel nur für sich selbst
eingelegt hat, die Zu-rückweisung des [X.] erreichen.
Nach einem Hinweis des Se-nats hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht
hält sowohl den Leistungs-
als auch den [X.] für begründet, weil die Klägerin das -
nach [X.] Sachrecht zu beurteilende -
Eigentum an dem Uran erlangt
habe. Nach der Anreicherung
des Materials durch die U.
sei zunächst die
Beklagte
zu
1 Eigentümerin gewesen. Diese habe das Eigentum
im April 1994 auf Geheiß der [X.] an die [X.] übertragen; den erforderlichen Eigenbesitz habe die [X.] dadurch erlangt, dass die Beklagte zu
2 das Uran aufgrund
der
durch [X.]

erteilten

der [X.] zu
1 zurechenbaren und von dieser auch nicht wirksam ange-fochtenen

Anweisung
vom 18.
April 1994 nicht mehr der [X.] zu
1, [X.]

-
6
-
dern der
[X.] vermittelt habe. Die Klägerin habe ihrerseits im November 1994 das Eigentum an dem Uran
von der [X.] erworben, die durch die Übereignung
eine ihr obliegende vertragliche (Rück-)Lieferpflicht
erfüllt habe; der Besitz sei dadurch übertragen
worden, dass die [X.] das Uran weisungsgemäß auf das
von ihr für die
Klägerin geführte [X.] umgebucht habe. Darauf, ob die [X.] zu dem [X.]punkt der Übereignung an die Klägerin Eigentümerin des Urans gewesen sei, komme es nicht an, da die [X.] die Verfügung der [X.] genehmigt habe. Vorschriften des
Vertrags über die Gründung der [X.] vom 25. März 1957 ([X.])
stünden der Wirksamkeit der Eigentumsübertragungen nicht entgegen, weil die Lieferung des Urans an die Beklagte zu
1 durch die [X.]
für die Versorgung der Gemeinschaft
neutral gewesen sei und die nachfolgenden Übertragungen aus diesem Grund nicht von dem [X.]
erfasst würden.

II.

Die Revision der [X.] zu
1 hat keinen Erfolg.

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die
gegen die Beklagte zu
1 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die fehlende Berechti-gung der [X.] zu
1, die Uranzylinder von der [X.] zu
2 heraus zu verlangen, feststellen lassen
will. Die Entscheidung des [X.] ist rechtskräftig, soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu
2 zuerkannt worden
ist. Die Beklagte zu
1
hat nämlich
-
anders als in den
vorangegangenen Rechtsmittelverfahren
-
die
Revision
ausdrücklich nur für sich selbst und nicht
zugleich
auch als Streithelferin der [X.] zu
2 einge-legt. Eine not[X.]dige Streitgenossenschaft (§
62 ZPO) zwischen den [X.], bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das
Rechtsmittel
10
11

-
7
-
eines
Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet
(vgl. [X.], 60, 61
f.; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
64 Rn.
16; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
64 Rn.
5).

2. [X.] hat sich erledigt, nachdem die Entscheidung über den
Herausgabeanspruch
in Rechtskraft erwachsen ist. Weil die Klägerin das
Uran zuvor bereits aus der Bundesrepublik [X.] ausgeführt hatte, hat sie ihr mit der Hauptintervention verfolgtes Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Damit ist das nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche rechtliche [X.]eresse an der erstreb-ten Feststellung entfallen, bei dem es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt und das daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur [X.], Urteil
vom 11.
Januar 2007 -
I [X.], [X.], 3002, 3003; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
256 Rn.
35 jeweils mwN). Es setzt voraus, dass der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 1998 -
V [X.], NJW 1998, 3055, 3056;
[X.]/[X.], aaO, Rn.
37, jeweils
mwN). Das gilt auch
in der besonderen prozessualen Situation der Hauptintervention (§
64 ZPO), sofern der [X.]erventionskläger -
wie regelmäßig und auch hier -
seinen Anspruch auf die Sache, über die bereits zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, durch die Kombination einer Leistungsklage (gegen den [X.] des Ausgangsrechtsstreits) und einer Feststellungsklage (gegen den Kläger des Ausgangsrechtsstreits) verfolgt
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl.,
§
52 Rn.
17; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
64 Rn.
15). Denn in diesem Fall rechtfertigt sich das [X.]eresse an der Feststellung, dass der in dem Ausgangsrechtsstreit geltend gemachte
Anspruch nicht besteht, ebenfalls aus der Rechtsunsicherheit, die 12

-
8
-
sich für den [X.]erventionskläger daraus ergibt, dass er mit dem dortigen Kläger um die von beiden beanspruchte Sache konkurriert.

Daran fehlt es
wegen
der bereits erfolgten Vollstreckung ab dem
Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2
gerich-tete [X.]. Ob der [X.] zu
1 ebenfalls ein Herausgabean-spruch gegen die Beklagte zu
2 zusteht, ist für die bereits gesicherte Rechtspo-sition der Klägerin ohne Belang, weil die Beklagte zu
1 einen solchen Anspruch jedenfalls nicht mehr mit Erfolg durchsetzen könnte.

3. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist auch in der [X.] jedenfalls dann zulässig,
[X.]n das zugrunde liegende Geschehen unstreitig ist (vgl. [X.], Urteile
vom 8.
Februar 1989 -
IVa [X.], [X.]Z 106, 359, 368 und vom 5.
Mai 1999 -
XII [X.], [X.]Z 141, 307, 316; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
91
a Rn.
112, jeweils
mwN). Nichts anderes kommt in Betracht, [X.]n das erledigende Ereignis

wie hier

in dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich eines nicht angegriffenen [X.] begründet ist, da der Kläger andernfalls keine Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren eine für sich
günstige Kostenfolge herbeizuführen.

4. Auf der Grundlage des geänderten Klageantrags erweist sich die [X.] als unbegründet. Das Berufungsgericht hat
den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrag
ohne Rechtsfehler als zulässig und begründet
angesehen.

a) Einen Anspruch gemäß § 985 [X.] hat der [X.] nicht zu prüfen. Die Beklagte zu 1 stützt ihr
Herausgabeverlangen ausdrücklich nur auf eine vertrag-liche Grundlage, weil sie davon ausgeht, dass das Eigentum an dem Uran nach 13
14
15
16

-
9
-
Art.
86 [X.]
der [X.] zusteht. Auch einen -
nach ihrer Ansicht wegen einer drohenden Umgehung der Bestimmungen des [X.]
ohnehin nicht zulässigen
-
gutgläubigen Erwerb behauptet sie nicht.

Das hat zur Folge, dass
der [X.] an der Prüfung eines Anspruchs ge-mäß §
985 [X.] gehindert
ist. Eine negative
Feststellungsklage bewirkt
ledig-lich eine Umkehrung der Parteirollen
mit der Folge, dass der
Beklagte, der sich des von dem Kläger bestrittenen Anspruchs berühmt, dessen Voraussetzungen nach Grund und Höhe darzulegen hat (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 1991

[X.], [X.], 1101, 1103; [X.]/[X.], aaO, §
256 Rn.
18). Zwar ist das
Gericht grundsätzlich nicht daran gehindert, den Lebenssachver-halt unter eine andere als die vorgetragene Anspruchsgrundlage zu [X.]
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
308 Rn.
4; Musielak in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 15). Seine
Prüfungskompetenz kann aber beschränkt werden, sofern das Rechtsschutzziel unter verschiedenen Voraus-setzungen erreicht werden kann. In diesem Fall hat der Kläger

bzw. im Fall der negativen Feststellungsklage der Beklagte

mit Blick auf die jeweils unter-schiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners
die Wahl, auf welche Grundlage er den Anspruch
stützt (vgl. Musielak, aaO, §
308 Rn.
15 mwN; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, [X.]. Rn.
70; vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
Mai 1984

V
ZR 199/82, [X.]Z 91, 282, 283
f.). Aus diesem Grund ist bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 22. Februar 2010 darauf hingewiesen worden, dass
die Beklagte zu 1 den Rechtsgrund eines Herausgabeanspruchs gegen die [X.] zu 2 darlegen und beweisen müsse ([X.], Urteil vom 22.
Februar 2010

[X.], NJW-RR 2010, 983
Rn. 35).

17

-
10
-
b) In Betracht kommt
danach
nur ein
schuldrechtlicher Anspruch aus dem zwischen den [X.] geschlossenen [X.];
diesen
verneint das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler.

aa) Auf einen solchen Anspruch stützt sich die Beklagte zu 1. Sie hat zwar
auch die Wirksamkeit des [X.] nach dem [X.]
in Zweifel ge-zogen. Ihr
Vorbringen
in der Revisionsbegründung
lässt sich aber insgesamt nur so verstehen, dass sie einen vertraglichen Herausgabeanspruch

anders als den auf das Eigentum gestützten Anspruch

für gegeben hält.

bb) Das Berufungsgericht hat diesen
Anspruch der Sache nach zwar nur im Zusammenhang
mit der Frage geprüft, ob die Beklagte zu 1
den mittelbaren Besitz an dem Uran verloren hat. Dabei
ist es aber zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der nach dem Parteiwillen
fortbestehende [X.]
ab
dem 29.
April 1994 nicht mehr auf das hier in Rede stehende Uran erstrecken sollte
und die vertragliche Beziehung damit insoweit beendet war.

[X.]) Der Ausgangspunkt des [X.], wonach sich der Lager-vertrag nach
dem Willen der Parteien nur auf das jeweils durch die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen, und demnach entscheidend sei, für [X.] die Beklagte zu 2 nach der im April 1994 zwischen den Parteien erfolgten Korrespondenz den Besitz an dem Uran ausgeübt
habe, begegnet keinen Be-denken; auch die Revision erhebt dagegen keine Ein[X.]dungen. Die
fehlende Ermittlung des auf den Vertrag an[X.]dbaren [X.] Rechts ist unbe-achtlich, weil
dies nicht

wie es erforderlich wäre

mit einer auf § 293 ZPO ge-stützten Verfahrensrüge geltend gemacht worden ist
(vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 1998

[X.], [X.] 1999, 264, 265).

18
19
20
21

-
11
-
[X.]) Die
Revision
[X.]det sich gegen die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren
Besitz verloren, was -
nach der nicht angegriffenen Auslegung
des [X.]
-
die Vertragsbeziehung in-soweit beendet
habe. Ferner meint sie, die Beklagte zu 1 müsse sich die [X.] des
Direktors
[X.]
nicht zurechnen lassen. Diese
[X.] haben keinen
Erfolg.

(1) Die Annahme des [X.], die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und infolge
ihrer Anweisungen habe die [X.] zu 2 nach April 1994 der [X.] den Besitz vermittelt, ist

soweit es um tat-sächliche Umstände geht

als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich ins-besondere daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, ei-nen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat (vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
559
Rn.
13).

Gemessen daran ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Das Berufungs-gericht hat den Sachverhalt umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Der
Korrespondenz zwischen den [X.] im April 1994
hat es entnommen, dass nach dem 29. April 1994 nicht die
Beklagte zu 1, sondern die [X.] mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der [X.] zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das
Schreiben
des Direktors
[X.]
der [X.] zu 1 vom 18.
April 1994
an die Beklagte zu 2, das
darauf folgende Schreiben der [X.] zu
2 vom 20. April 1994 an die [X.] und die
Anweisung des Direktors [X.]
vom 29. April 1994 an die [X.] dahingehend gewürdigt, dass der mittelbare Besitz der [X.] zu 1 beendet werden sollte.
In diesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im [X.] der [X.] zu 1 stehenden Zylinder allein
auf die Behälter
bezogen war. Einbezogen
hat es auch, dass die Beklagte zu 2 die Verwahrungskosten
der 22
23
24

-
12
-
[X.] zu 1 zunächst nur bis zum 28.
April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der [X.] zu 2 vom 16.
Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese
den dort einge-nommenen Rechtsstandpunkt anschließend
korrigiert hat.

Ohne Erfolg stützt sich die Revision auf die unterbliebene ausdrückliche Würdigung des Schreibens der [X.] zu 1 vom 12. September 1994. Es ist mit dem Ergebnis des [X.] ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der [X.] und einem Eigentumserwerb der [X.] ausgegangen wird. Ebenso [X.]ig hat das Berufungsgericht gegen § 286 Abs.
1 ZPO verstoßen, indem es eine ausdrückliche Würdigung des Schriftsatzes der [X.] zu 2 vom 19. No-vember 2010 unterließ. Die Beklagte zu 2 hat darin

anders als die Revision behauptet

gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem
Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein [X.] sei aus ihrer Sicht
eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuchung auf die -
zu ihrem Konzern gehörige -
[X.], aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das [X.] der [X.] von Seiten der [X.].
Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der [X.] zu 2 deren
Schreiben verstehen mussten.

(2) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, Direktor [X.]
habe die [X.] zu
1 bei der Beendigung des [X.] bezogen auf das in Rede stehende Uran wirksam vertreten.

(a) Richtig ist zunächst, dass sich die Vertretungsmacht, die nach den tatbestandlichen Feststellungen nur auf der Rechtsstellung des Direktors
S.
als Gesellschaftsorgan beruhen kann, nach dem [X.] rich-25
26
27

-
13
-
tet (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1991

[X.], [X.], 618; Pa-landt/Thorn, [X.], 71. Aufl., [X.]. zu Art. 10 EG[X.] Rn. 2; [X.]. zu Art. 12 EG-[X.] Rn. 13). Maßgeblich ist nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s das an dem Sitz der [X.]. Für das Revisionsverfahren ist von der für die Beklagte zu
1 günstigen Würdi-gung des [X.] auszugehen, wonach sich aus dem [X.] Recht keine organschaftliche Vertretungsmacht für die Anweisungen ergibt.

(b) Auch für die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 die Willenserklärungen ihres Direktors aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das [X.] Recht herangezogen.

(aa) Als maßgebliche Anknüpfung für eine Anscheinsvollmacht hat der [X.] den Ort angesehen, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, weil die Haftung allein auf dem Rechtsschein [X.] ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1964

VIII ZR 304/62, [X.], 21, 27; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Februar 2007

II ZR 84/05, [X.], 1529, 1530 Rn.
9 mwN); dabei ging es allerdings nicht um ein Distanzgeschäft, bei dem

wie hier

der Ort der Abgabe der Willenserklärung ([X.]) und der ihres Zugangs ([X.]) auseinanderfallen. Die gewählte Formulierung ist als unscharf kritisiert worden
([X.], [X.] 1998, 257, 260; [X.], [X.] [2011],
S. 211
f.). Im Ergebnis ähnlich stellen Teile der Literatur hinsichtlich der Rechtsscheinhaftung der [X.] ihrer Organe auf das Recht des Ortes ab, an dem das Geschäft stattfand (Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]. [X.], 5. Aufl. Rn. 585; [X.]/Großfeld, [X.]. [X.] [1998]
Rn. 285; [X.], [X.] 1985, 1449, 1452).

28
29

-
14
-
(bb) Andere plädieren für die Maßgeblichkeit des [X.]. Der enge Zusammenhang zwischen Vertretungsbefugnis und Rechtsscheinhaftung erfordere die An[X.]dung derselben Rechtsordnung. Während dies bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht wegen ihrer Anknüpfung an den Gebrauchs-
und Wirkungsort im Regelfall nicht zu anderen
Ergebnissen führt, unterliegt die Rechtsscheinhaftung bei einer organschaftlichen Vertretungsmacht nach dieser Ansicht ohne Rücksicht auf den Handlungsort dem [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.]ernationales Vertragsrecht, 6.
Aufl., Rn. 2480; [X.],
aaO,
S. 211
f.).

([X.]) Im Ergebnis führen alle Ansichten zu der An[X.]dung brasiliani-schen Rechts, es sei denn, man wollte den Ort des Zugangs der [X.] als maßgeblich ansehen. Diese Auffassung wird nur vereinzelt vertreten ([X.], [X.]. 1966/67 Nr.
25, S.
80
f.; [X.]/[X.], [X.] [2010],
[X.]. II zu Art. 1 [X.] I-VO Rn. 39: Ort, an dem der Dritte vertraut). Die über-wiegende Meinung sieht

wie das Berufungsgericht

bei Distanzgeschäften stets den Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters als maßgeblich sowohl für die Anknüpfung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht als auch der Rechts-scheinhaftung an ([X.], [X.] 2002, 153, 155; [X.]/Hohloch, [X.], 13. Aufl., [X.]. I nach Art. 12 EG[X.] Rn. 7; Kropholler, IPR, 6.
Aufl., S.
306, 308; [X.] in [X.]/[X.], aaO, Rn.
2433, 2480; weitere [X.] bei [X.],
aaO, S. 18, 162
ff.).

([X.]) Der [X.] hält die Anknüpfung an den Ort des Zugangs der [X.] auch unter [X.] jedenfalls dann nicht für richtig, [X.]n das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht

wie hier

zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser 30
31
32

-
15
-
Rechtsordnung muss sich der Geschäftspartner ausrichten, der auf die Vertre-tungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut.

(c) Soweit die Revision geltend macht, das
Berufungsgericht habe das von ihm ermittelte
[X.]
Recht fehlerhaft ange[X.]det, steht dem [X.], dass die An[X.]dung ausländischen Rechts jedenfalls gemäß §
545 Abs.
1 ZPO in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung (Art.
111 Abs.
1 und 2, Art.
112 Abs.
1 [X.]) nicht revisibel
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar 2011

V
ZR 137/10, [X.] 2011, 515 Rn.
9). Grundsätzlich zu-lässig ist demgegenüber die auf §
293 ZPO gestützte Verfahrensrüge, mit der eine unzureichende
oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts
gel-tend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Ent-scheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts we-gen zu ermitteln.
Wie der Tatrichter sich die erforderliche Kenntnis des auslän-dischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die [X.] müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsäch-lich ausgeübt hat ([X.], Urteile vom 6. November 1998

[X.], [X.] 1999, 264, 265 f.; vom 8. Mai 1992

[X.], [X.], 3106 f.; vom 24.
November 1989

[X.], NJW-RR 1990, 248, 249; [X.], Urteil vom 23. April 2002

[X.], NJW-RR 2002, 1359
ff.).

Daran gemessen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Das
sachverstän-dig beratene Berufungsgericht hat eingehend begründet, dass es die Anwei-sungen zwar als Realakte ansehe, aber auch bei einem -
unterstellten -
rechts-geschäftlichen Charakter eine Vollmacht
kraft Rechtsscheins
nach brasiliani-schem Recht anzunehmen sei. Seine Begründung
bezieht sich zwar weitestge-hend auf das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] zu 1 und der [X.]. Im 33
34

-
16
-
Hinblick auf das Verhältnis der [X.] untereinander hat es auf diese Aus-führungen aber Bezug genommen und deutlich gemacht, dass es die festge-stellten Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung nach [X.] Recht dieser Rechtsbeziehung
ebenfalls als gegeben ansieht; eine solche Zu-rechnung auch in dem Verhältnis zu der [X.] zu 2 lag auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen schon deshalb nahe, weil Direktor [X.]
als Vorstandsmitglied dieser wiederholt und über einen längeren [X.]raum hinweg Anweisungen erteilt hat.

Die Verfahrensrügen der [X.] zu 1 haben keinen Erfolg.
Dass das [X.] Recht im Grundsatz eine Rechtsscheinhaftung kennt, zieht die Revision nicht in Zweifel. Ihre konkret erhobenen [X.] beziehen sich aus-nahmslos auf das Verhältnis der [X.] zu 1 zu der [X.]. Auf
das Ver-hältnis der [X.] untereinander
lassen sie sich nicht
übertragen. So wird insbesondere beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nach [X.] Recht auch eine nicht der vereinbarten Form entspre-chende Willenserklärung aufgrund eines Rechtsscheins zugerechnet werden könne. Diese Frage betrifft
schon deshalb nicht das Verhältnis zu der [X.]
zu 2, weil die Revision weder
aufzeigt,
dass der [X.] Formvorschriften für zu erteilende
Anweisungen vorsah, noch, dass
diese missachtet worden sind. Auch der
Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Ausschluss einer Rechtsscheinhaftung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des [X.] mit angereichertem Uran nach [X.]
Recht
nicht zutreffend er-fasst, bezieht sich allein auf den
mit der [X.] geschlossenen
Sachdarlehens-vertrag, nicht aber auf den
Vertrag zwischen den [X.]; insoweit
bedürfte es schon deshalb einer eigenständigen Rüge, weil dieser Vertrag gerade nicht den Uranhandel, sondern nur die Lagerung zum Gegenstand hatte. Schließlich 35

-
17
-
bezieht sich
auch der als übergangen gerügte Sachvortrag nur auf das [X.] zwischen der [X.] zu 1 und der [X.].

(d)
Die
von der [X.] zu
1 erklärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors [X.]
bezog sich ebenfalls nur auf den
zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] geschlossenen
[X.]
und hat daher keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen
zwischen den [X.].

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs.
1 ZPO.

Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2000 -
3 HO 154/96 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
3 U 30/10 -

36
37

Meta

V ZR 142/11

20.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 4411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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