Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. III ZR 443/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 321a

Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen [X.] nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.

[X.], Beschluß vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.]/Augsburg

LG [X.] - 2 -

[X.] hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluß vom
29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:
[X.]

Der Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seiner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.784,63 • nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat der Senat durch [X.] vom 29. Juni 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des [X.] am 4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juli 2005 beim [X.] eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Vorbringen zum konkludenten Abschluß eines [X.] nicht gewür-- 3 -

digt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des [X.] und der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt. Wegen seiner Beanstandungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. Juli 2005 Bezug genommen.

I[X.]
1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen [X.] gemäß § 21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-scheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzu-wirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das [X.] beschlossenen [X.] speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhö-rungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfah-rens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. [X.] 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. [X.], 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegen-vorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entschei-dungen, auch von [X.], in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmit-tel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 - 4 -

oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher [X.] Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu [X.] und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom 29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des [X.] umfaßten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durch-greifend erachtet und hat insoweit - ohne daß dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisen-den Beschluß eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhe-beln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über - 5 -

eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-dungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 443/04

28.07.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. III ZR 443/04 (REWIS RS 2005, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2319

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