Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. VI ZR 344/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2214

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[X.] ZR 344/08 vom 5. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. August 2009 durch [X.] als Vorsitzenden, [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Juli 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: [X.] Die Klägerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben, weil sowohl [X.] als auch [X.] sich davon überzeugt ha-ben, dass sie für die Führung des streitgegenständlichen Prozesses nicht pro-zessfähig ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 30. Juni 2009, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2009 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 17. Juli 2009 beim [X.] eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie trägt vor, der Senat habe unter [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gewürdigt, dass das [X.] nicht von "nicht aufklärbaren Zweifeln" an der Prozessfähigkeit der 1 - 3 - Klägerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren [X.] von Amts wegen nachzugehen und später beige-brachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszuschöpfen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sach-verständigen [X.] von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentschei-dung zu Lasten der Klägerin weiter aufklären müssen. Wegen der [X.] im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Bezug genom-men. I[X.] 1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen [X.] und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhö-rungsrüge mitzuwirken hat. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein [X.] oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher ent-scheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63). 2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-3 - 4 - men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). a) Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen [X.] in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung von der partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den [X.] Rechtsstreit gebildet. Den von der Klägerin herangezogenen Äußerun-gen der Gutachter [X.], Dr. F., [X.] und [X.] basieren nicht auf der Kennt-nis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch für die Begutachtung durch Frau Dr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem Gutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Klägerin, wie es aus den Akten ersichtlich ist und Grundlage für die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen [X.] geworden ist. Die Klägerin kann auch nicht einwen-den, sie sei von [X.] nicht persönlich untersucht worden, denn sie hat eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen [X.] verweigert. Eine erzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverständigen vorzustellen oder von ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte deshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch [X.] und der Auseinan-dersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsge-richtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnismöglichkeiten über die Ge-schäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgeschöpft. In [X.] des Verhaltens der Klägerin im Prozess und der fehlenden Kooperation mit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat das Berufungsgericht mit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht für Erfolg versprechend gehalten. 4 b) Der Senat hat auch die weiteren von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des [X.] - 5 - schlusses vom 30. Juni 2009 in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-visionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-standungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterrei-chenden Begründung abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wo-nach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem [X.] ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine - 6 - Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.]). [X.] [X.] [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.1997 - 2/22 O 30/90 - [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 U 149/97 -

Meta

VI ZR 344/08

05.08.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. VI ZR 344/08 (REWIS RS 2009, 2214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2214

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