Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. III ZR 438/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2312

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 438/04
vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den [X.] vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:
[X.]

Der Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit vom Kläger auf Rückzahlung von 1.999.800 USD nebst Zinsen in Anspruch genommen [X.]. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat der [X.] durch Beschluß vom 25. Mai 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. Mai 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit einer am 10. Juni 2005 beim [X.] eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Er trägt vor, der erkennende [X.] habe sich in seinem die [X.] 3 -

[X.], nicht näher begründeten, Beschluß nicht mit seinen [X.] befaßt, die dahin gingen, daß er durch die angefochtene Ent-scheidung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht - nämlich soweit das Berufungsgericht [X.] Recht für anwendbar erklärt hat, wie auch im Rahmen der übrigen Sachprüfung - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 [X.]) verletzt worden sei.

I[X.]
1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der [X.] in der nach seinen [X.] gemäß § 21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-scheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war (siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten [X.] vom heuti-gen Tage - III ZR 443/04). § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der [X.] hat den Fall der Anhö-rungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das [X.] be-schlossenen [X.] speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der [X.] in seiner regulär berufe-nen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgs-fall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für ei-nen [X.] nach § 319 ZPO (vgl. [X.], 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. [X.], 342, 345) sowie - 4 -

für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Be-schwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von [X.], in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Ver-ständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwen-dung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigen Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 [X.] nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat in dem Beschluß vom 25. Mai 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321 ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann - 5 -

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer- - 6 -

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 438/04

28.07.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. III ZR 438/04 (REWIS RS 2005, 2312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2312

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