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PDF anzeigen[X.]/00vom18. August 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 1999 wird mit [X.] als unbegründet verworfen, daßa) im [X.] die Zahl "54" durch "60" ersetzt wird,b) die Teileinstellung entfällt und der Angeklagte stattdessenim übrigen freigesprochen wird.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge einerVerletzung des § 241 Abs. 2 StPO ist schon unzulässig, weildie Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen der [X.] die Frage zurückgewiesen hat.Entsprechend dem Antrag des [X.] war [X.] zu berichtigen. Allerdings hat die Kammer 60Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen [X.], die [X.] mit sexuellem Mißbrauch von [X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Winkler [X.]von [X.]
Meta
18.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2000, Az. 3 StR 279/00 (REWIS RS 2000, 1387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1387
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