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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/04
vom 25. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom [X.] bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. v. 1.12.1998] Beistand 2). [X.] Detter Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
25.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. 2 StR 279/04 (REWIS RS 2004, 1859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1859
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