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PDF anzeigen[X.]/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch da-hingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe [X.] des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchsvon Schutzbefohlenen entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichenohne Erfolg.Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, muß im [X.]. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-brauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden- 3 -kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung stehtnicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jedeGesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.[X.], 80, 81).Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 IIVorleben 19 und 24 m.w.[X.] übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan [X.] von [X.]
Meta
16.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 291/00 (REWIS RS 2000, 1411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1411
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