Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 4 StR 230/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1688

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[X.]/04

vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.]. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-gewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und we-gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-gründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die aufgrund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] (neun Monate Freiheitsstra-fe). Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen [X.] bedarf es trotz Wegfalls dieser [X.] nicht. Der Senat erach-tet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und die weiteren [X.]n von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des [X.] eine um die weggefallene [X.] in vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstra-fe. 2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fas-sungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schwe-ren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle [X.] und 7) [X.] ist. - 4 - 3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.]Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 230/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 4 StR 230/04 (REWIS RS 2004, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1688

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