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PDF anzeigen [X.] vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen [X.] der Urteilsgründe (= 18 Fälle) die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-fohlenen entfällt; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 57 Fällen unter Einbeziehung der [X.] aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie wegen sexuel-len Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von - 3 - [X.] in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.]ußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 24. November 2004 dargelegt, daß in 18 Fällen (Ziffer [X.] der Urteilsgründe) die Verurteilung wegen [X.] sexuellen Mißbrauch von [X.] zu entfallen hat, da insoweit Verfolgungsverjährung einge-treten ist. Der Senat kann im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß die ver-hängten [X.]n auf diesem Rechtsfehler beruhen, da der Tatrichter hier ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß dieser "zugleich einen zweiten Straftatbestand nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat" ([X.]). Die [X.]n für die Taten zum Nachteil seiner leiblichen Tochter [X.] waren aber auch deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter in diesen Fällen rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß er alltägliche Situationen ausgenutzt hat, "um sich eine sexuelle Befriedigung zum Nachteil seiner Tochter zu verschaffen" ([X.]). Diese Erwägung verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. u.a. [X.] vom 11. August 2004 - 2 [X.]/04 m.w.[X.]; [X.], [X.]. vom 15. Oktober 2003 - 5 [X.] - m.w.[X.]). - 4 - Soweit der Tatrichter strafschärfend wertet, daß der Angeklagte "seine beiden leiblichen Kinder über einen langen Zeitraum, was insbesondere für seine Tochter gilt, sexuell mißbraucht hat" ([X.] unten), begegnet dies rechtlichen Bedenken, da nach den Feststellungen der [X.] M. nicht über ei-nen langen Zeitraum, sondern nur einmal (Fall II. 7 der Urteilsgründe) mißbraucht wurde. Danach hat auch die im Fall II. 7 verhängte [X.] keinen Bestand. Da der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zum Nach-teil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er insgesamt vier Kinder "zur ei-gennützigen Befriedigung seiner Sexualität mißbraucht hat" ([X.]), kann der Senat auch nicht sicher ausschließen, daß sich der Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei den [X.]n, die für die Taten zum Nachteil der F.R. und der [X.] verhängt wurden, ausgewirkt hat, zumal da sämtliche Taten in inne-rem Zusammenhang stehen. - 5 - Der Senat hat daher den Strafausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. [X.]
Otten
Rothfuß
Ri'in[X.] Roggenbuck
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
19.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 2 StR 513/04 (REWIS RS 2005, 5436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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