Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2005, Az. 4 StR 512/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5616

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[X.]/04

vom 5. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2004 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im [X.] 2 der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit [X.] Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist. I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. II[X.] Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen einge-legte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den [X.] und 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen - begangen an nicht genau feststellbaren Tagen im zweiten Halbjahr 1995 bzw. zwischen dem 9. und 16. März 1998 - verurteilt worden ist, weil in-soweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des [X.] über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.]) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des [X.] ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwir-kend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; - 4 - ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des [X.] bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB § 78 b Ruhen 12). So verhält es sich hier, wie der [X.] in [X.] Antragsschrift vom 12. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Der Senat ändert im [X.] 1 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte insoweit allein der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist, und stellt das Verfahren hinsichtlich des [X.] der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein. Die Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.]; im übrigen hat der Strafausspruch aber Bestand. Der Senat schließt in Über-einstimmung mit dem Antrag des [X.]s aus, daß der Tatrich-ter im [X.] 1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere [X.] erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nach § 174 StGB beachtet hätte, und daß sich angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen - 5 - bleibenden [X.]n der Wegfall der [X.] von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtstrafe auswirkt. [X.]Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 512/04

05.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2005, Az. 4 StR 512/04 (REWIS RS 2005, 5616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5616

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