Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.01.2017, Az. IX R 10/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 16396

STEUERRECHT STEUERN RICHTER BUNDESFINANZHOF (BFH) EHRENAMT SCHÖFFEN

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Gegenstand

Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter


Leitsatz

1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird .

2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar .

3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist .

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2010 des Beklagten vom 10. Juli 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger mit 80 % und der Beklagte mit 20 % zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz ([X.]).

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist [X.] tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... €. Der Kläger war überdies im Streitjahr 2010 als [X.] am [X.] tätig. Er erhielt dafür Entschädigungen nach dem [X.]; ihm wurde eine Entschädigung in Höhe von 565 € für [X.] und in Höhe von 2.320 € für Verdienstausfall (insgesamt 2.885 €) gezahlt. Daneben erhielt der Kläger noch Fahrtkostenersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 [X.] in Höhe von 239,40 € (Fahrtkosten) und 175 € (Parkgebühren) und Aufwandsersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 [X.] in Höhe von 30 €.

3

Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die o.g. Entschädigungen nach dem [X.] in Höhe von 2.860 € als Arbeitslohn ohne Steuerabzug. Den Fahrtkostenersatz und den Ersatz sonstiger Aufwendungen wie Parkgebühren erklärten sie nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erfasste die Entschädigungen nach § 16 und § 18 [X.] im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10. Juli 2012 als steuerpflichtige Einnahmen. Der dagegen von den Klägern eingelegte Einspruch blieb im Ergebnis ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 behandelte das [X.] die Entschädigung für [X.] (565 €) nach § 16 [X.] als sonstige selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und die Entschädigung für Verdienstausfall (2.320 €) nach § 18 [X.] als Einkünfte aus [X.]er Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Eine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgte mangels steuerlicher Auswirkung in der Einspruchsentscheidung nicht.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 994 veröffentlichten Entscheidung die Klage als unbegründet ab. Die dem Kläger zugeflossenen Leistungen nach dem [X.] gehörten zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Aus der abweichenden Einordnung ergebe sich keine steuerliche Auswirkung. Die Einnahmen seien nicht nach § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Die streitigen Einnahmen (Entschädigung für [X.] nach § 16 [X.], Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 [X.]) flössen nicht im Rahmen einer Einkunftsart zu und seien daher nicht steuerbar. Das [X.] habe die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die Tätigkeit als [X.] sei nicht zu dem Zweck ausgeübt worden, Einnahmen zu erzielen. Die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht stehe hier im Vordergrund, so dass die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angesehen werden könne. Für die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fehle es daran, dass die Rechtsgrundlage für eine Einnahme weggefallen und an ihre Stelle eine neue Rechts- und Billigkeitsgrundlage für den Ersatzanspruch getreten sei.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] Baden-Württemberg 12 K 1205/14 vom 10. Februar 2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10. Juli 2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des [X.] aus [X.]er Arbeit um 2.860 € gemindert werden.

7

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Entschädigungen nach dem [X.] gehörten regelmäßig zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Könne [X.] infolge der Heranziehung zum Richteramt seiner Beschäftigung aus [X.]er Arbeit nach § 19 EStG nicht nachgehen und erhalte er deswegen eine Entschädigung, handele es sich um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Diese sei der Einkunftsart zuzuordnen, bei der der Verdienst- oder Einnahmeausfall eintrete. Eine Steuerbefreiung der Entschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 oder 2 EStG oder nach § 3 Nr. 26a EStG komme nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Unre[X.]ht ents[X.]hieden, dass die na[X.]h § 16 und § 18 [X.] gezahlten Ents[X.]hädigungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) steuerli[X.]h zu erfassen sind (1.). Vielmehr handelt es si[X.]h bei der na[X.]h § 18 [X.] gezahlten Ents[X.]hädigung für Verdienstausfall um eine steuerbare Einnahme na[X.]h § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (2.). Die Ents[X.]hädigung für [X.] na[X.]h § 16 [X.] ist ni[X.]ht steuerbar (3.). Steuerbefreiungen na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2, § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG kommen ni[X.]ht in Betra[X.]ht (4.). Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Der Klage ist teilweise stattzugeben. Sie ist im Übrigen abzuweisen, soweit die gezahlten Ents[X.]hädigungen na[X.]h § 18 [X.] zu den steuerbaren und steuerpfli[X.]htigen Einkünften zählen (5.).

1. Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 [X.] gezahlten Ents[X.]hädigungen für [X.] und Verdienstausfall sind ni[X.]ht als Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit [X.] des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar.

a) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG au[X.]h die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, z.B. Vergütungen für die Vollstre[X.]kung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsi[X.]htsratsmitglied. Die Vors[X.]hrift enthält keinen abs[X.]hließenden Katalog in Betra[X.]ht kommender "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern ledigli[X.]h die Auflistung der Regelbeispiele "[X.]", "Vermögensverwaltung", "[X.]" (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, [X.], 47, [X.], 906, unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 18 EStG Rz 251 f.; [X.]/Wa[X.]ker, EStG, 35. Aufl., § 18 Rz 140; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 171; [X.] in Kir[X.]hhof, EStG, 15. Aufl., § 18 Rz 97). Weitere Tätigkeiten fallen dana[X.]h in den Anwendungsberei[X.]h der Regelung, wenn sie ihrer Art na[X.]h den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnli[X.]h sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnli[X.]hkeit; vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, [X.], 446, [X.] 1988, 266, betreffend die Tätigkeit als ehrenamtli[X.]her Oberbürgermeister; vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, [X.], 84, [X.] 2002, 338; vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, [X.], 139, [X.] 2009, 405, betreffend die Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger, und in [X.], 47, [X.], 906, unter [X.]; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 252; [X.]/Wa[X.]ker, a.a.[X.], § 18 Rz 140; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 172; [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 18 Rz 97). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder [X.]n umfasst, aber darüber hinaus au[X.]h dann, wenn es si[X.]h um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden [X.] handelt (vgl. BFH-Urteile in [X.], 47, [X.], 906, unter [X.]; vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09, [X.], 261, [X.] 2013, 799, unter [X.]). Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist es dana[X.]h ausrei[X.]hend, aber au[X.]h erforderli[X.]h, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnli[X.]h ist, denn die dort angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit [X.]harakterisieren (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. u.a. BFH-Urteile in [X.], 84, [X.] 2002, 338, unter 2.a; vom 28. August 2003 IV R 1/03, [X.], 438, [X.] 2004, 112, unter 2.a).

Wie die gesetzli[X.]hen Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus sonstiger selbständiger Arbeit" [X.] des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem gelegentli[X.]he Tätigkeiten und nur ausnahmsweise au[X.]h na[X.]hhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen. Jedenfalls folgt aus den beispielhaft aufgezählten Aktivitäten, dass es si[X.]h um vermögensverwaltende Tätigkeiten in fremdem [X.] handeln muss (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, [X.], 332, [X.] 1989, 24, unter [X.]; in [X.], 84, [X.] 2002, 338, unter 2.a; in [X.], 438, [X.] 2004, 112, unter [X.]; in [X.], 261, [X.] 2013, 799, unter 2.a; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 252; [X.]/Wa[X.]ker, a.a.[X.], § 18 Rz 140; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 172; [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 18 Rz 97).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt si[X.]h für den Streitfall, dass die Tätigkeit des [X.] den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten eines Testamentsvollstre[X.]kers, Vermögensverwalters oder [X.] ni[X.]ht ähnli[X.]h ist. Der Kläger übt mit seiner in § 16 [X.]O näher ums[X.]hriebenen Tätigkeit (vgl. dazu Gräber/[X.], Finanzgeri[X.]htsordnung, 8. Aufl., § 16 Rz 1 ff.) keine Tätigkeit aus, die wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezei[X.]hneten Regelbeispiele --berufsbildtypis[X.]h-- dur[X.]h eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden [X.] sowie dur[X.]h Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Seine Tätigkeit ist au[X.]h ni[X.]ht mit der eines kommunalen Mandatsträgers verglei[X.]hbar, der die Interessen der Einwohner einer kommunalen Gebietskörpers[X.]haft zu vertreten hat und für die Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist.

2. Bei der na[X.]h § 18 [X.] gezahlten Ents[X.]hädigung für Verdienstausfall handelt es si[X.]h um eine steuerbare Einnahme na[X.]h § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

a) Na[X.]h § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus ni[X.]htselbständiger Arbeit au[X.]h Ents[X.]hädigungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt worden sind, d.h. an die Stelle [X.] oder wegfallender Einnahmen treten. Die Ents[X.]hädigung muss unmittelbar dur[X.]h den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt, d.h. dur[X.]h den Fortfall der erwarteten oder zu erwartenden Einnahmen sa[X.]hli[X.]h begründet sein. Dies erfordert, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspru[X.]h weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspru[X.]h auf einer neuen Re[X.]hts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, [X.] 1994, 308, unter 1.; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, [X.] 2003, 21, unter [X.]; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, [X.] 2005, 1044, unter [X.]a aa, und vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, [X.] 2009, 130, unter II.2.). Erforderli[X.]h ist daher, dass der Steuerpfli[X.]htige dur[X.]h den Wegfall von Einnahmen einen S[X.]haden erleidet, der dur[X.]h die Zahlung unmittelbar ausgegli[X.]hen werden soll (BFH-Urteil in [X.] 2003, 21, unter [X.]).

Diese Zuwendungen werden dur[X.]h § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG den Einkünften aus ni[X.]htselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen im Fall ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt au[X.]h, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, [X.], 129, [X.] 2004, 716, unter [X.], und vom 8. November 2007 IV R 30/06, [X.] 2008, 546, unter [X.]). Daher ist es unerhebli[X.]h, dass die Zuwendung ni[X.]ht vom Arbeitgeber des [X.], sondern aus dem Landeshaushalt geleistet worden ist.

b) Die vom Kläger vereinnahmten Beträge na[X.]h § 18 [X.] stellen daher steuerbare Einnahmen na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG dar. Die an den Kläger gezahlte Ents[X.]hädigung na[X.]h § 18 [X.] tritt an die Stelle von entfallenen Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Tätigkeit. Da na[X.]h den Feststellungen des [X.] vom Geri[X.]ht zugunsten des [X.] eine Ents[X.]hädigung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass dem Kläger ein entspre[X.]hender Einnahmeausfall entstanden ist. Das [X.] ents[X.]hädigt in § 18 [X.] diesen dur[X.]h die Heranziehung als [X.] verursa[X.]hten konkreten Verdienstausfall (vgl. [X.], [X.], 46. Aufl., § 18 [X.] Rz 1, unter Hinweis auf ein Runds[X.]hreiben des [X.]; ebenso [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 18 Rz 2; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], § 18 [X.] Rz 1).

Der Senat folgt insoweit ni[X.]ht der teilweise im S[X.]hrifttum vertretenen Auffassung, wona[X.]h die Zahlungen na[X.]h dem [X.] von einem bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig sind und damit ni[X.]ht unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG fallen (so [X.]/[X.][X.], [X.] --[X.]-- 2011, 795, 796; [X.]/Wa[X.]ker, a.a.[X.], § 24 Rz 27 Sti[X.]hwort "Ehrenamtl Ri[X.]hter"). Denn die Zahlungen na[X.]h dem [X.] sollen na[X.]h dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("Ents[X.]hädigung") an die Stelle anderer --hier na[X.]h § 19 EStG steuerbarer-- Einnahmen treten. Sie sollen die finanziellen Na[X.]hteile abgelten, die dem Kläger in der Folge seiner Tätigkeit als [X.] entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1988 III R 241/84, [X.], 33, [X.] 1988, 615, unter 2., betreffend eine Aufwandsents[X.]hädigung für den Präsidenten einer Berufskammer).

3. Das [X.] hat zu Unre[X.]ht die Ents[X.]hädigung für [X.] na[X.]h § 16 [X.] in Höhe des erklärten Betrags von 540 € der Besteuerung unterworfen. Sie ist ni[X.]ht steuerbar.

a) Na[X.]h § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 16 [X.] erhalten [X.] eine Ents[X.]hädigung für [X.]. Na[X.]h § 16 [X.] in der im Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Ents[X.]hädigung für [X.] 5 € (jetzt 6 €) die Stunde. Die Ents[X.]hädigung für [X.] entsteht unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Na[X.]hteil (vgl. [X.], a.a.[X.], § 16 [X.] Rz 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 16 Rz 1).

b) Die Ents[X.]hädigung na[X.]h § 16 [X.] stellt keine Ents[X.]hädigung [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG dar. Denn sie tritt sowohl na[X.]h ihrem Wortlaut als au[X.]h na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k ni[X.]ht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Arbeit.

[X.]) Au[X.]h eine Steuerbarkeit na[X.]h § 22 Nr. 3 EStG liegt ni[X.]ht vor. Denn im Rahmen der Tätigkeit als [X.] fehlt es an einem wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsaustaus[X.]h.

aa) Na[X.]h § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) no[X.]h zu den Einkünften [X.] von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine (sonstige) Leistung [X.] von § 22 Nr. 3 EStG ist [X.], Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltli[X.]hen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbra[X.]ht wird (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 26/14, [X.], 362, [X.] 2015, 1019, unter [X.]; [X.]/[X.], § 22 EStG Rz 161; [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 22 Rz 66).

Einnahmen aus einer ehrenamtli[X.]hen Tätigkeit können Einkünfte aus Leistungen [X.] des § 22 Nr. 3 EStG sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen dur[X.]h die ehrenamtli[X.]he Tätigkeit ausgelöst und die Tätigkeit na[X.]h dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustaus[X.]h geri[X.]hteten Verhaltens trägt (vgl. [X.] Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, E[X.] 1980, 280 --re[X.]htskräftig--; S[X.]hreiben des [X.] --BMF-- vom 13. März 1996, [X.] 1996, 328; [X.]/[X.][X.], [X.] 2011, 795, 798 f.; [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 22 Rz 66 und 69).

bb) Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Leistung [X.] des § 22 Nr. 3 EStG ni[X.]ht vor. Die Tätigkeit als [X.] und die Ents[X.]hädigungszahlung na[X.]h § 16 [X.] stehen ni[X.]ht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 22 Rz 71). Vielmehr soll der [X.] nur paus[X.]hal für die entstandene [X.] ents[X.]hädigt werden. Dies zeigt si[X.]h au[X.]h an der Formulierung in § 16 [X.], der insoweit nur von "Ents[X.]hädigung" und ni[X.]ht von "Vergütung" oder "Honorar" (wie z.B. bei Sa[X.]hverständigen) spri[X.]ht.

4. Für die streitige steuerbare Ents[X.]hädigung na[X.]h § 18 [X.] s[X.]heiden die Steuerbefreiungen na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG (a), § 3 Nr. 26 EStG (b) und § 3 Nr. 26a EStG ([X.]) aus.

a) Eine Steuerbefreiung der Ents[X.]hädigung für Verdienstausfall na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG kommt --wie vom [X.] zutreffend angenommen-- ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

aa) Na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem [X.] oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzli[X.]her oder landesgesetzli[X.]her Ermä[X.]htigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsents[X.]hädigung festgesetzt sind und als Aufwandsents[X.]hädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Es muss si[X.]h um den Ersatz von Aufwendungen handeln, die einen steuerli[X.]h abziehbaren Aufwand abgelten (vgl. BFH-Urteil in [X.], 261, [X.] 2013, 799, unter [X.] bb, m.w.N.; R 3.12 (2) der Lohnsteuer-Ri[X.]htlinien 2015; [X.]/[X.], § 3 Nr. 12 EStG Rz 9, 17; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Rz 50; von Be[X.]kerath in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 3 Rz 30).

Die Zahlung na[X.]h § 18 [X.] stellt na[X.]h dem Gesetzeswortlaut keine Aufwandsents[X.]hädigung, also keine Ersatzleistung für entstandene Aufwendungen, dar. Die Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kommt daher ni[X.]ht in Betra[X.]ht (so au[X.]h [X.], E[X.] 2016, 994, Anmerkung unter IV.).

bb) Die Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kommt ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge von der Einkommensteuer befreit, die als Aufwandsents[X.]hädigung aus öffentli[X.]hen Kassen an öffentli[X.]he Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit ni[X.]ht festgestellt wird, dass sie als Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwä[X.]hst, offenbar übersteigen. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG befreit nur die Erstattung sol[X.]her Aufwendungen von der Steuer, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, [X.], 163, [X.] 2007, 308, m.w.N., und vom 27. August 2013 VIII R 34/11, [X.], 393, [X.] 2014, 248, unter [X.]). Ents[X.]hädigungen für Verdienstausfall sind ausdrü[X.]kli[X.]h ausgenommen (vgl. [X.]/[X.], § 3 Nr. 12 EStG Rz 12, 17; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Nr. 12 Rz 52).

b) Die Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 26 EStG greift bereits deswegen ni[X.]ht ein, weil keiner der in der Vors[X.]hrift genannten Tätigkeitsberei[X.]he (nebenberufli[X.]he Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder verglei[X.]hbare Tätigkeit; nebenberufli[X.]he künstleris[X.]he Tätigkeit; nebenberufli[X.]he Pflege alter, kranker oder behinderter Mens[X.]hen) vorliegt (vgl. au[X.]h [X.] --OFD-- [X.] vom 15. Dezember 2009, unter [X.]. 2.20, juris; OFD Frankfurt/M., [X.]. vom 15. November 2016, juris; [X.]/[X.][X.], [X.] 2011, 795, 799 f.).

[X.]) Au[X.]h die Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) greift ni[X.]ht ein.

aa) Na[X.]h dieser dur[X.]h das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgers[X.]haftli[X.]hen Engagements vom 10. Oktober 2007 ([X.], 2332) eingefügten und dur[X.]h das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768) mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2011 geänderten Vors[X.]hrift sind Einnahmen aus nebenberufli[X.]hen Tätigkeiten u.a. im Dienst oder Auftrag einer juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, die in einem Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union belegen ist, bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Jahr steuerbefreit (vgl. dazu BMF-S[X.]hreiben vom 21. November 2014, [X.], 1581; [X.]/ [X.], § 3 Nr. 26a EStG Rz 2; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Rz 96; von Be[X.]kerath in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 3 Nr. 26a Rz 52). Die Steuerbefreiung ist in der gesetzli[X.]hen Fassung des Streitjahres ausges[X.]hlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit --ganz oder [X.] eine Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 oder Nr. 26 EStG gewährt wird (vgl. [X.]/[X.], § 3 Nr. 26a EStG Rz 1).

bb) Hier hatte der Kläger na[X.]h den Feststellungen des [X.] neben den Ents[X.]hädigungen na[X.]h § 16 und § 18 [X.] au[X.]h Zahlungen na[X.]h § 5 [X.] (Fahrtkosten und Parkgebühren) und § 6 [X.] (Ents[X.]hädigung für Aufwand) in Höhe von insgesamt 444,40 € erhalten. Die beiden Letzteren sind --was die Beteiligten au[X.]h ni[X.]ht in Streit stellen-- na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als Aufwandsents[X.]hädigungen steuerfrei. Denn insoweit handelt es si[X.]h um Bezüge, die als Aufwandsents[X.]hädigung aus öffentli[X.]hen Kassen an öffentli[X.]he Dienste leistende Personen gezahlt werden und ni[X.]ht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwä[X.]hst, offenbar übersteigen. Aufgrund der Gewährung der na[X.]h § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreiten Bezüge s[X.]heidet die Gewährung des Freibetrags na[X.]h § 3 Nr. 26a EStG aus (vgl. dazu BMF-S[X.]hreiben in [X.], 1581, [X.]. 5; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Nr. 26a Rz 6).

Mit dem Freibetrag wird paus[X.]hal der Aufwand, der einer nebenberufli[X.]h tätigen Person dur[X.]h ihre Bes[X.]häftigung entsteht, abgegolten. Der Freibetrag wird daher --bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen berufli[X.]hen Tätigkeit-- ni[X.]ht zusätzli[X.]h zu der Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 12 EStG gewährt, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden (vgl. BTDru[X.]ks 16/5985, S. 11; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Rz 96; [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 3 Nr. 26a Rz 1; vgl. [X.]/[X.], § 3 Nr. 26a EStG Rz 1; von Be[X.]kerath, in: Kir[X.]hhof/Söhn/ [X.], EStG, § 3 Nr. 26a Rz B26a/24). Liegen daher die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 26a EStG und für § 3 Nr. 12 EStG im Rahmen einer nebenberufli[X.]hen Tätigkeit glei[X.]hzeitig vor, muss si[X.]h der Steuerpfli[X.]htige für eine Steuerbefreiung ents[X.]heiden (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 Nr. 26a Rz 6; [X.]/[X.], § 3 Nr. 26a EStG Rz 2; [X.], Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht 2009, 2465, 2468). Beantragt und erhält der Steuerpfli[X.]htige, wie im Streitfall, na[X.]h § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreiten Aufwendungsersatz, kommt die Gewährung des Freibetrags na[X.]h § 3 Nr. 26a EStG daher ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht.

5. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Der Klage ist stattzugeben, soweit das [X.] im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2010 die Ents[X.]hädigung na[X.]h § 16 [X.] der Besteuerung unterworfen hat. Die Klage ist hingegen abzuweisen, soweit das [X.] die Ents[X.]hädigung na[X.]h § 18 [X.] steuerli[X.]h im Rahmen der Einkünfte erfasst hat. Da das Urteil des [X.] insgesamt aufzuheben ist, ändert der Senat den Einkommensteuerbes[X.]heid 2010 vom 10. Juli 2012 in der Weise, dass die Einkünfte des [X.] aus ni[X.]htselbständiger Arbeit statt wie bisher mit ... € nunmehr um 540 € --bisher in der Veranlagung erfasster Ansatz der Ents[X.]hädigung für [X.] na[X.]h § 16 [X.]-- gemindert mit ... € angesetzt werden. Bei der Ermittlung des [X.] ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass im Einkommensteuerbes[X.]heid 2010 die streitigen Ents[X.]hädigungen bislang nur mit 2.860 € anstelle von 2.885 € und damit re[X.]hneris[X.]h um 25 € zu niedrig im Rahmen der Veranlagung erfasst waren. Die Bere[X.]hnung der Steuer wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 [X.]O).

6. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O. Die Kosten waren na[X.]h dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu teilen.

Meta

IX R 10/16

31.01.2017

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Februar 2016, Az: 12 K 1205/14, Urteil

§ 3 Nr 12 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 12 S 2 EStG 2009, § 3 Nr 26 EStG 2009, § 3 Nr 26a EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 15 JVEG, § 16 JVEG, § 18 JVEG, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.01.2017, Az. IX R 10/16 (REWIS RS 2017, 16396)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1774 REWIS RS 2017, 16396

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B 12 KR 14/16 R

B 12 R 15/19 R

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