§ 16 JVEG

Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2025 01:04

G. Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 7.4.2025 I Nr. 109


Alte Fassungen (a.F.) zu § 16 JVEG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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STEUERRECHT STEUERN RICHTER BUNDESFINANZHOF (BFH) EHRENAMT SCHÖFFEN

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