Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.6.2021 I 2154
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
STEUERRECHT STEUERN RICHTER BUNDESFINANZHOF (BFH) EHRENAMT SCHÖFFEN Hinzufügen
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