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PDF anzeigen[X.] ZA 17/02vom4. Dezember 2002in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vonProzeßkostenhilfe wird abgelehnt.Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht [X.] (§ 114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom 9. August 2002ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der [X.]e als einzigesRechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 [X.], §§ 567 Abs. 1,574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt istoder das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassenhat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshofist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft,wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - derangefochtene Beschluß des [X.]s "greifbar gesetzwidrig" ist([X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.] - NJW 2002, 1577 ff.).Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
04.12.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZA 17/02 (REWIS RS 2002, 380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 380
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