Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. VI ZA 8/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4326

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[X.] ZA 8/02vom18. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Dr. [X.], die[X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und [X.] 18. Februar 2003beschlossen:1.Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsit-zende [X.]in am [X.] Dr. M. , die [X.]am [X.] Dr. [X.]und [X.], die [X.]inam [X.] D. sowie die [X.] am Bun-desgerichtshof P. , [X.]und [X.] wird als unzulässig ver-worfen.2.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Gründe:I.1. Der Antragsteller, der sich als "[X.]" betätigt, begehrt Pro-zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. [X.] hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am [X.] Beschwerde eingelegt. Diese hat das [X.] mit [X.] 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das- 3 -Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. [X.] für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Be-schluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den [X.] am [X.]Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hater im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte [X.] sei ebenso wie [X.] Mitglied der [X.] ([X.]). Dieser Verein vertrete die [X.]. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit [X.] 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller die Vorsit-zende [X.]in am [X.] Dr. M. , den [X.] am Bundesge-richtshof [X.], die [X.]in am [X.] D. sowie die[X.] am [X.] P. , [X.]und [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 hat er erklärt, seinAblehnungsgesuch erfasse nunmehr auch den Präsidenten des [X.] sowie alle in einer vorgelegten Namensliste genannten BGH-[X.]der Straf- und Zivilsenate. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2003hat er sein Ablehnungsgesuch bezüglich des [X.]s am [X.]Dr. [X.]und weiterer namentlich genannter [X.] anderer Zivilsenate wie-derholt.2. Über die [X.] vom 27. Dezember 2002, vom 7. [X.] und vom 3. Februar 2003 hat der Senat zu entscheiden, soweit sich [X.] gegen Mitglieder des [X.]. Zivilsenats richten. Diese Entscheidung er-- 4 -geht unter Mitwirkung der abgelehnten [X.], weil die [X.]rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sind. Für die Ablehnung sämtlicher[X.]innen und [X.] des [X.] einschließlich des Präsiden-ten des [X.] hat der Antragsteller keinen sachlichen Grund an-geführt. Aufgrund seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2003 [X.] auszuschließen, daß er mit seinen zahlreichen, immer wieder erneuerten[X.]n im wesentlichen das Ziel verfolgt, auf diesem Wege dieBeschlußunfähigkeit des [X.] herbeizuführen. Dafür bestehtkein Rechtsschutzbedürfnis.[X.] des Antragstellers ist unbegründet. Diebeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter keinem rechtlichen [X.] Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen [X.] des [X.] vom 30. April 2002 ist nicht statthaft, denndiese ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsge-richts gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 und 2 ZPO ist- 5 -nicht zulässig, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen worden istnoch ein Fall vorliegt, in dem ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmtist.[X.] [X.] [X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZA 8/02

18.02.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. VI ZA 8/02 (REWIS RS 2003, 4326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4326

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