Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZA 47/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9679

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[X.][X.]/09 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der [X.] des [X.] vom 11. November 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), jedoch verfristet. Die angefochtene Ent-scheidung des [X.] wurde der Schuldnerin am 23. November 2009 zugestellt, die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief folglich am 23. Dezember 2009 ab (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 2. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Be-schwerdefrist (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 3 - 3 - a) Zwar ist einer [X.], welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die [X.] inner-halb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem [X.] auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden ([X.], [X.]. v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - [X.] ZA 3/06, [X.], 1028 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - [X.], bei juris Rn. 3). Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Dezember 2009 [X.] per Telefax überspielt hat, die entsprechenden Belege jedoch erst am 24. Dezember 2009 und damit nach Fristablauf beim [X.] [X.] sind. 4 b) Die Beifügung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 5 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängt (§ 115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den [X.] für ein Insolvenzverfahrens (§§ 17 ff, 26 [X.]). Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Ver-fügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850c ZPO), entspricht auch nicht 6 - 4 - demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Vorausset-zungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; [X.], [X.] 2008, 456; KG, [X.] 2008, 533; [X.], Z[X.] 2009, 2261, 2262). Die Bedürftigkeit ist im Prozesskostenhilfe-verfahren daher auch dann im Einzelfall zu prüfen, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. c) Die verspätete Vorlage der Belege durch die Schuldnerin ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich. 7 Enthalten die Antworten des Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der [X.] darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zwei-fel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen ([X.], [X.]. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - [X.]/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Ge- 8 - 5 - richt bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vor, aus welchen sich die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin hätten überprüfen lassen. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 IN 105/08 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 [X.]/09 -

Meta

IX ZA 47/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZA 47/09 (REWIS RS 2010, 9679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9679

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