Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.02.2019, Az. 7 ABR 40/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 10118

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Gegenstand

Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 22. November 2016 - 1 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 17. Februar 2016 - 2 [X.] - teilweise abgeändert, soweit den Anträgen der Beteiligten zu 1., 2. und 4. stattgegeben wurde. Die Anträge der Beteiligten zu 1., 2. und 4. werden abgewiesen.

Soweit das [X.] den Anträgen der Beteiligten zu 3., 7. und 8. stattgegeben hat, wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 9. gestellten Anträge werden als unzulässig abgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer [X.]etriebsratswahl.

2

Die zu 6. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten [X.]. [X.]ei ihr ist weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat gebildet.

3

In ihrem [X.]etrieb in der Fstraße in [X.] besteht kein [X.]etriebsrat. Mit [X.]chreiben vom 28. August 2015 ließen die zu diesem Zeitpunkt in dem [X.]etrieb beschäftigten [X.]eteiligten zu 1., 3. und 4. der Arbeitgeberin durch die [X.] - [X.] mitteilen, es sei beabsichtigt, eine [X.]etriebsratswahl in die Wege zu leiten; zu diesem Zwecke solle am 22. Oktober 2015 um 18:00 Uhr eine Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattfinden. Die Einladung zu dieser Versammlung wurde am 14. Oktober 2015 im Aufenthaltsraum des [X.]etriebs ausgehängt. Dieses Einladungsschreiben war für [X.] von der [X.]ssekretärin [X.] unterzeichnet worden. Unter dieser Einladung waren zudem die Namen der [X.]eteiligten zu 1., 3. und 4. aufgeführt. Eine weitere Einladung wurde am 15. Oktober 2015 ausgehängt.

4

Am 22. Oktober 2015 fand die angekündigte Wahlversammlung statt, an der 21 der zu diesem Zeitpunkt im [X.]etrieb beschäftigten 23 Arbeitnehmer teilnahmen. Auf dieser Wahlversammlung standen acht Personen für einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Wahl. 17 Personen gaben ihre [X.]timme ab. Für den Kandidaten, der am meisten [X.]timmen auf sich vereinigen konnte, wurden zehn [X.]timmen abgegeben. Ein zweiter Wahlgang wurde nicht durchgeführt.

5

Mit ihrer am 10. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die zu 1. bis 4. beteiligten, zu diesem Zeitpunkt im [X.]etrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer die [X.]estellung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstands und die [X.]estellung von zwei Ersatzmitgliedern beantragt.

6

Die Antragsteller haben geltend gemacht, es sei nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 [X.]etrVG ein Wahlvorstand für die Durchführung einer [X.]etriebsratswahl gerichtlich zu bestellen, da ein solcher auf der [X.]etriebsversammlung am 22. Oktober 2015 nicht gewählt worden sei.

7

Nachdem im Verlauf des [X.]eschwerdeverfahrens die [X.]eteiligten zu 1. und 4. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden und die zu 7. und 8. beteiligten Arbeitnehmerinnen als zusätzliche Antragstellerinnen in das Verfahren eingetreten waren, haben die [X.]eteiligten zu 1. bis 4. und die [X.]eteiligten zu 7. und 8. beim [X.] zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der [X.]etriebsratswahl im [X.]etrieb der Arbeitgeberin in der Fstraße in [X.] bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den [X.]eteiligten zu 2., 3. und 7.

        

2.    

Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands zur Durchführung der [X.]etriebsratswahl im [X.]etrieb der Arbeitgeberin in der Fstraße in [X.] werden [X.] und die [X.]eteiligte zu 8. mit der Maßgabe bestellt, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines [X.] sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands komme nicht in [X.]etracht, weil auf der [X.]etriebsversammlung nach der gescheiterten Wahl eines Wahlvorstands kein weiterer Wahlgang stattgefunden habe. Ein solcher hätte vor einer gerichtlichen [X.]estellung zwingend durchgeführt werden müssen, da die Einsetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nur im Ausnahmefall erfolgen dürfe. Einer gerichtlichen [X.]estellung des Wahlvorstands stehe außerdem entgegen, dass keine ordnungsgemäße Einladung zu der [X.]etriebsversammlung am 22. Oktober 2015 erfolgt sei. Auf der [X.]etriebsversammlung sei durch die anwesende [X.]ssekretärin Druck gegenüber den [X.]eschäftigten aufgebaut worden. Diese habe [X.]. geäußert, es könne nur wählen, wer sich in die Teilnehmerliste eingetragen habe, gewählt werden könnten nur Arbeitnehmer, die ein halbes Jahr im [X.]etrieb beschäftigt seien. Zudem habe sie anwesende Arbeitnehmer, die meinten, keinen [X.]etriebsrat zu benötigen, zum Verlassen der Versammlung aufgefordert.

9

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich von den [X.]eteiligten zu 1. bis 4. gestellten Anträgen entsprochen und die [X.]eteiligten zu 1. bis 3. zu [X.]ern sowie die [X.]eteiligte zu 4. und die [X.] zu Ersatzmitgliedern bestellt. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin gegen den erstinstanzlichen [X.]eschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.]eteiligten zu 2., 3. und 7. zu [X.]ern und [X.] sowie die [X.]eteiligte zu 8. zu Ersatzmitgliedern bestellt wurden.

Nach Verkündung des [X.]eschlusses des [X.]s hat [X.] der Arbeitgeberin mit [X.]chreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, sie weigere sich, „die Aufgabe als Nachrückkandidat und als Wahlvorstand anzunehmen“. Mit [X.]chreiben vom 23. Dezember 2016 hat die [X.]eteiligte zu 8. der Arbeitgeberin mitgeteilt, sie stehe für den Wahlvorstand nicht mehr zur Verfügung.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung der Anträge. Im Verlauf des [X.] ist auch der [X.]eteiligte zu 2. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden. Ferner hat die [X.]eteiligte zu 7. während des [X.] erklärt, sie nehme ihren Antrag zurück. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zudem die [X.] [X.] dem Verfahren auf Antragstellerseite als [X.]eteiligte zu 9. beigetreten. Die [X.]eteiligten zu 1. bis 4. und die [X.]eteiligte zu 9. beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe, dass die neben dem [X.]eteiligten zu 3. zu bestellenden [X.]er und die Ersatzmitglieder durch den [X.]enat bestimmt werden sollen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen [X.]eschlusses, soweit das [X.] den Anträgen der [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. stattgegeben hat. Deren Anträge sind abzuweisen, weil die [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit ihre [X.] verloren haben. [X.]oweit das [X.] den Anträgen der [X.]eteiligten zu 3., 7. und 8. stattgegeben hat, führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]. Die von der [X.]eteiligten zu 9. erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge sind unzulässig.

I. In der [X.] sind am vorliegenden [X.]eschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG die Antragsteller zu 1. bis 4. und zu 7. bis 9. sowie die Arbeitgeberin beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem [X.]eschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen [X.]tellen anzuhören, die nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. [X.]eteiligt in Angelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ist jede [X.]telle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa [X.]AG 26. [X.]eptember 2018 - 7 A[X.]R 77/16 - Rn. 11).

2. Dies ist bei den [X.]eteiligten zu 1. bis 4. und zu 7. bis 9. und bei der Arbeitgeberin der Fall.

a) Die [X.]eteiligten zu 1. bis 4. sowie zu 7. und 8. sind ebenso wie die im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Verfahren beigetretene [X.]eteiligte zu 9. als Antragsteller notwendige [X.]eteiligte (vgl. [X.]AG 14. Dezember 2010 - 1 A[X.]R 93/09 - Rn. 10, [X.]AGE 136, 334; 30. Oktober 1986 - 6 A[X.]R 52/83 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]AGE 53, 279).

Zwar sind die [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden. Dieser Umstand hat jedoch nichts daran geändert, dass diese weiterhin als Antragsteller des Verfahrens auftreten. Die [X.]eteiligte zu 7. hat nicht deshalb ihre [X.]eteiligtenstellung verloren, weil sie während des [X.] erklärt hat, sie nehme ihren Antrag zurück. Eine Rücknahme des Antrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 92 Abs. 2 [X.]atz 3 ArbGG nur mit Zustimmung der übrigen [X.]eteiligten des Verfahrens zulässig, die nicht vorliegt. Die Erklärung der [X.]eteiligten zu 7. hat daher nichts an ihrer [X.]eteiligtenstellung geändert. Auch die [X.]eteiligte zu 8. ist nach wie vor Antragstellerin und als solche notwendig am Verfahren beteiligt. Diese hat keine Antragsrücknahme, sondern mit [X.]chreiben vom 23. Dezember 2016 gegenüber der Arbeitgeberin lediglich erklärt, sie stehe für den Wahlvorstand nicht mehr zur Verfügung.

b) Die von den Vorinstanzen als [X.]eteiligte zu 5. am Verfahren beteiligte [X.] war, wie die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbevollmächtigten in der Anhörung vor dem [X.]enat bestätigt haben, versehentlich als Antragstellerin bezeichnet worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt als Antragstellerin am vorliegenden Verfahren beteiligt. [X.]ie ist auch nicht deshalb nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt, weil sie von den Antragstellern als Ersatzmitglied des Wahlvorstands vorgeschlagen und vom [X.] als solches bestellt wurde. Die vorgeschlagenen und ggf. bestellten [X.]er und Ersatzmitglieder sind durch die begehrte Entscheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Der Vorschlag der Antragsteller zur Zusammensetzung des Wahlvorstands ist für das Gericht unverbindlich und begründet für die Vorgeschlagenen keine Rechtsstellung. Die Vorgeschlagenen erwerben eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung auch nicht mit der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- bzw. [X.]s über ihre [X.]estellung (ausführlich dazu [X.]AG 23. November 2016 - 7 A[X.]R 13/15 - Rn. 13 ff.).

c) Die [X.]eteiligte zu 6. ist als Arbeitgeberin beteiligt. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist ([X.]AG 23. November 2016 - 7 A[X.]R 13/15 - Rn. 12 mwN).

II. [X.]oweit das [X.] die den Anträgen der [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise bestätigt hat, führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses, zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen [X.]eschlusses und zur Abweisung dieser Anträge. Die Anträge der [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. haben keinen Erfolg, weil diese im Verlauf des Verfahrens aus ihren Arbeitsverhältnissen mit der Arbeitgeberin ausgeschieden sind und sie damit ihre für die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands erforderliche [X.] verloren haben.

1. Der Antrag auf gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands in [X.]etrieben ohne [X.]etriebsrat ist nach der auch im Fall des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 17a Nr. 4 [X.]etrVG anwendbaren Regelung in § 17 Abs. 4 [X.]etrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern des [X.]etriebs oder einer im [X.]etrieb vertretenen [X.] vorbehalten. Wahlberechtigt sind nach § 7 [X.]atz 1 [X.]etrVG alle Arbeitnehmer des [X.]etriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die [X.] muss als Verfahrensvoraussetzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der [X.] bestehen ([X.]AG 21. November 1975 - 1 A[X.]R 12/75 - zu II 1 b der Gründe).

Zwar muss in einem Wahlanfechtungsverfahren nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts die Wahlberechtigung des die [X.]etriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein, so dass der spätere Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem [X.]etrieb nicht zum Wegfall der [X.] führt (st. Rspr. seit [X.]AG 4. Dezember 1986 - 6 A[X.]R 48/85 - zu II 4 b der Gründe, [X.]AGE 53, 385; vgl. zuletzt [X.]AG 23. Juli 2014 - 7 A[X.]R 23/12 - Rn. 31; zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat [X.]AG 17. Mai 2017 - 7 A[X.]R 22/15 - Rn. 27, [X.]AGE 159, 111). Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem [X.]etrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht ([X.]AG 23. Juli 2014 - 7 A[X.]R 23/12 - aaO; 16. November 2005 - 7 A[X.]R 9/05 - Rn. 16 mwN, [X.]AGE 116, 205).

Diese den [X.]esonderheiten der Anfechtung der [X.]etriebsratswahl Rechnung tragende Rechtsprechung kann - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht auf das Antragsrecht nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG übertragen werden. Die Wahl des [X.]etriebsrats ist ein punktuelles Ereignis. Die sich zum Verlauf und zum Ergebnis der Wahlhandlung stellenden materiellen Rechtsfragen werden nach den Ereignissen bis zur Wahl und bei der Wahl beurteilt. Das muss auch für die Wahlberechtigung als Voraussetzung der [X.] nach § 19 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]etrVG gelten. Auf die Wahlberechtigung zu einer künftigen [X.]etriebsratswahl kommt es daher nicht an ([X.]AG 15. Febr[X.]r 1989 - 7 A[X.]R 9/88 - zu [X.] der Gründe, [X.]AGE 61, 125; 4. Dezember 1986 - 6 A[X.]R 48/85 - zu II 4 b der Gründe, [X.]AGE 53, 385). Im Gegensatz zur Anfechtung einer [X.]etriebsratswahl geht es bei der gerichtlichen [X.]estellung eines Wahlvorstands nicht um ein vergangenes punktuelles Ereignis. Der zu bestellende Wahlvorstand soll vielmehr für die Einleitung, Organisation und Durchführung einer zukünftigen [X.]etriebsratswahl nach § 18 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG bestellt werden. Deshalb müssen die Antragsvoraussetzungen für die gerichtliche [X.]estellung des Wahlvorstands zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, somit auch die Wahlberechtigung der antragstellenden Arbeitnehmer.

2. Danach sind die [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. nicht mehr berechtigt, die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer [X.]etriebsratswahl im [X.]etrieb der Arbeitgeberin zu beantragen. Die [X.]eteiligten zu 1., 2. und 4. sind infolge des Ausscheidens aus den mit der Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsverhältnissen keine Arbeitnehmer des [X.]etriebs mehr. Damit haben sie ihre [X.] verloren (vgl. [X.]AG 21. November 1975 - 1 A[X.]R 12/75 - zu II 1 b der Gründe).

III. [X.]oweit das [X.] auf Antrag der [X.]eteiligten zu 3., 7. und 8. einen Wahlvorstand und Ersatzmitglieder bestellt hat, ist der angefochtene [X.]eschluss aufzuheben und die [X.]ache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Die Anträge der im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]enats nach wie vor im [X.]etrieb beschäftigten und daher nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 [X.]etrVG antragsberechtigten [X.]eteiligten zu 3., 7. und 8. sind zulässig.

a) Der Zulässigkeit der Anträge der [X.]eteiligten zu 7. und 8. steht nicht entgegen, dass diese erst in der [X.]eschwerdeinstanz als Antragsteller dem Verfahren beigetreten sind und eigene Anträge angebracht haben. Darin liegt keine unzulässige Antragserweiterung in der [X.]eschwerdeinstanz.

aa) Tritt eine in erster Instanz im [X.]eschlussverfahren nicht beteiligte Person oder [X.]telle erst in der [X.]eschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine (subjektive) Antragsänderung (vgl. [X.]AG 31. Jan[X.]r 1989 - 1 A[X.]R 60/87 - zu [X.] II 2 b der Gründe; 16. Dezember 1986 - 1 A[X.]R 35/85 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]AGE 54, 36), deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt (vgl. [X.]AG 9. [X.]eptember 2015 - 7 A[X.]R 69/13 - Rn. 36 f. mwN). [X.]ie setzt damit voraus, dass die anderen [X.]eteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

[X.]) Das [X.] hat vorliegend über die Anträge der [X.]eteiligten zu 7. und 8. entschieden und damit die [X.]achdienlichkeit der Antragserweiterung bejaht. Daran ist der [X.]enat gemäß § 87 Abs. 2 [X.]atz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 [X.]atz 3 ArbGG gebunden ([X.]AG 9. [X.]eptember 2015 - 7 A[X.]R 69/13 - Rn. 37; 17. Mai 2011 - 1 A[X.]R 121/09 - Rn. 11).

b) [X.]oweit die Anträge nunmehr in der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe gestellt sind, dass - neben dem [X.]eteiligten zu 3. - die weiteren [X.]er sowie die Ersatzmitglieder vom [X.]enat bestimmt werden sollen, handelt es sich nicht um eine Antragsänderung in der [X.]; vielmehr verfolgen die Antragsteller ihr bisheriges [X.]egehren unverändert weiter. [X.]treitgegenständlich ist nach wie vor die begehrte [X.]estellung eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands sowie zweier Ersatzmitglieder. [X.]oweit der Antrag auf die Einsetzung namentlich benannter Personen zu [X.] und Ersatzmitgliedern gerichtet ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine Anregung an das Gericht ([X.]AG 10. November 2004 - 7 A[X.]R 19/04 - zu [X.] II der Gründe, [X.]AGE 112, 310). Die [X.]estellung der [X.]er obliegt dem Gericht, so dass der nunmehr formulierte Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren hat. Deshalb stellte auch die [X.]enennung anderer als der erstinstanzlich genannten Personen in den zweitinstanzlichen Anträgen entgegen der Auffassung des [X.]s keine Antragsänderung in der [X.]eschwerdeinstanz dar.

2. Der [X.]enat kann nicht abschließend über die [X.]estellung eines Wahlvorstands befinden.

a) Die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands in Kleinbetrieben nach § 14a [X.]etrVG mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie hier - bestimmt sich nach § 17a [X.]etrVG. [X.]esteht in einem betriebsratslosen Kleinbetrieb mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (vgl. § 17a iVm. § 17 Abs. 1 [X.]atz 1, § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG), weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 [X.]atz 1 iVm. § 17 Abs. 2 [X.]etrVG in einer [X.]etriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine [X.]etriebsversammlung statt oder wählt die [X.]etriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 [X.]etrVG auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im [X.]etrieb vertretenen [X.].

b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass das für den Antrag erforderliche Quorum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern erfüllt ist und dass dem Antrag nicht entgegensteht, dass bei der [X.]etriebsversammlung am 22. Oktober 2015 kein zweiter Wahlgang stattgefunden hat.

aa) Im [X.]etrieb der Arbeitgeberin in der Fstraße in [X.], in dem noch kein [X.]etriebsrat besteht, sind nach den Feststellungen des [X.]s in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt. Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist nicht gebildet. Das für den Antrag auf gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands erforderliche Quorum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern ist aufgrund der Antragstellung der [X.]eteiligten zu 3., 7. und 8. und der Unbeachtlichkeit der von der [X.]eteiligten zu 7. in der [X.] erklärten Antragsrücknahme aufgrund des Fehlens der nach § 92 Abs. 2 [X.]atz 3 ArbGG erforderlichen Zustimmung der weiteren [X.]eteiligten nach wie vor gegeben.

[X.]) Am 22. Oktober 2015 hat eine [X.]etriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattgefunden. Auf dieser Wahlversammlung wurde kein Wahlvorstand gewählt. Die Wahl eines Wahlvorstands auf der [X.]etriebsversammlung erfordert, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]etrVG ergibt, dass jedes [X.] mit der Mehrheit der [X.]timmen der bei der [X.]etriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird; die Mehrheit der abgegebenen [X.]timmen genügt nicht (vgl. [X.]AG 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]AGE 149, 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Keiner der acht Kandidaten konnte die erforderliche Mehrheit von elf [X.]timmen der anwesenden 21 Arbeitnehmer auf sich vereinigen.

cc) Darauf, ob die Versammlungsleiterin [X.] während der Wahlversammlung die von der Arbeitgeberin behaupteten Äußerungen zum aktiven und passiven Wahlrecht abgegeben und Arbeitnehmer, die meinten, keinen [X.]etriebsrat zu benötigen, zum Verlassen der Versammlung aufgefordert hat, kommt es nicht an. Es ist nicht ersichtlich, dass es den auf der [X.]etriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmern aufgrund der behaupteten Äußerungen der [X.]ssekretärin [X.] nicht möglich gewesen sein soll, einen Wahlvorstand zu wählen oder die Durchführung eines weiteren Wahlgangs zu beantragen. Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb, ist unerheblich ([X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 17 Rn. 56; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 17).

dd) Der gerichtlichen [X.]estellung eines Wahlvorstands nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 [X.]etrVG steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht entgegen, dass auf der Wahlversammlung am 22. Oktober 2015 nur ein Wahlgang durchgeführt wurde. Das hat das [X.] zutreffend erkannt. Kommt in einem ersten Wahlgang keine erforderliche Mehrheit zustande, ist es zwar zulässig, einen oder ggf. mehrere weitere Wahlgänge durchzuführen, um den Wahlvorstand im Wege einer Wahl durch die [X.]elegschaft zu bestellen (vgl. [X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 17 Rn. 49; [X.] in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 17 Rn. 24). Aus § 17 Abs. 4 [X.]etrVG folgt aber nicht, dass die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands in einem solchen Fall die Durchführung eines oder ggf. mehrerer weiterer Wahlgänge zwingend voraussetzt.

(1) Gegen eine solche Anforderung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 17 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]etrVG erfordert die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands lediglich, dass trotz Einladung keine [X.]etriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn im Rahmen nur eines Wahlgangs kein Wahlvorstand gewählt wurde.

(2) Das Erfordernis eines weiteren Wahlgangs ergibt sich auch weder aus [X.]inn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zur [X.]ildung eines Wahlvorstands noch aus dem Grundsatz der [X.] Wahl.

(a) Die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands kann nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG nur erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des [X.]etriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Dadurch wird der Vorrang der [X.]elegschaft des [X.]etriebs gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Nach § 17 Abs. 3 [X.]etrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine [X.]eteiligung an der Initiative zur [X.]ildung eines [X.]etriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen [X.]estellung eines Wahlvorstands kommt ([X.]AG 26. Febr[X.]r 1992 - 7 A[X.]R 37/91 - zu II 2 a der Gründe, [X.]AGE 70, 12). Die gerichtliche [X.]estellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer [X.]etriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat ([X.]AG 26. Febr[X.]r 1992 - 7 A[X.]R 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 A[X.]R 87/73 - zu II 4 der Gründe). Die Möglichkeit, auf der [X.]etriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen, besteht auch dann, wenn in der [X.]etriebsversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, nur ein Wahlgang durchgeführt wird. [X.]ieht sich die Versammlungsleitung nicht veranlasst, von sich aus nach einem gescheiterten Wahlgang einen weiteren Wahlgang einzuleiten, ist es den übrigen Teilnehmern an der [X.]etriebsversammlung unbenommen, einen solchen weiteren Wahlgang zu beantragen und durchzuführen, sofern sie dies für geboten halten.

(b) Auch die von der Arbeitgeberin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Erwägungen gebieten es nicht, § 17 Abs. 4 [X.]etrVG dahin auszulegen, dass die gerichtliche [X.]estellung des Wahlvorstands nur zulässig ist, wenn auf der [X.]etriebsversammlung mehr als ein Wahlgang erfolglos durchgeführt wurde. Zwar folgt aus dem die Wahlvorschriften des [X.]etriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der [X.] Wahl, dass die der [X.]elegschaft im [X.]etriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte gegenüber jedem staatlichen Eingriff vorrangig sind (vgl. [X.]AG 19. März 1974 - 1 A[X.]R 87/73 - zu II 4 der Gründe). Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der [X.]ildung eines nach den Vorstellungen der [X.]elegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch [X.]AG 26. Febr[X.]r 1992 - 7 A[X.]R 37/91 - zu II 2 a der Gründe, [X.]AGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des [X.]etriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten [X.]estellung eines Wahlvorstands in einer weiteren [X.]etriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. [X.]AG 19. März 1974 - 1 A[X.]R 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 A[X.]R 13/15 - Rn. 19). Die Anrufung des Arbeitsgerichts zur [X.]estellung eines Wahlvorstands hat deshalb nicht zur Folge, dass die [X.]etriebsversammlung das ihr nach § 17a Nr. 3, § 17 Abs. 2 [X.]etrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, verliert. Die Einleitung eines Verfahrens zur gerichtlichen [X.]estellung eines Wahlvorstands bereits nach einem gescheiterten Wahlgang beschränkt die Möglichkeit der [X.]elbstorganisation mithin nicht. Vielmehr haben es die Arbeitnehmer des [X.]etriebs in der Hand, noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens selbst einen Wahlvorstand zu wählen.

(c) Das Erfordernis der Durchführung eines oder mehrerer weiterer Wahlgänge ergibt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht aus dem das [X.]etriebsverfassungsrecht prägenden Vorrang innerbetrieblicher [X.]treitbeilegung vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. etwa § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1 [X.]atz 2, § 76 [X.]etrVG). Dieser betrifft das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat. Darum geht es hier nicht, sondern um die [X.]estellung eines Wahlvorstands, die erst zur [X.]ildung eines [X.]etriebsrats führen soll. Wird auf der [X.]etriebsversammlung in einem ersten Wahlgang kein Wahlvorstand gewählt und kein weiterer Wahlgang initiiert, gebietet es vielmehr die [X.]. in § 1 [X.]etrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen [X.]etrieb einen [X.]etriebsrat zu errichten (vgl. [X.]AG 27. Juli 2011 - 7 A[X.]R 61/10 - Rn. 33 mwN, [X.]AGE 138, 377), die [X.]estellung des Wahlvorstands auf andere Weise sicherzustellen.

ee) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 17 Abs. 4 [X.]etrVG mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands bei nicht erfolgter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im [X.]etrieb vertretenen [X.] und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der [X.]elegschaft die [X.]ildung eines [X.]etriebsrats in einem bisher betriebsratslosen [X.]etrieb ablehnt (aA [X.]onanni/[X.] ArbR[X.] 2015, 282 ff.; zweifelnd auch Löwisch [X.][X.] 2006, 664 und [X.] in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 17 Rn. 30).

(1) Die durch § 17 Abs. 4 [X.]etrVG ermöglichte gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer [X.]etriebsratswahl greift unmittelbar allenfalls in geringer Intensität wegen der damit verbundenen aus § 20 Abs. 3 [X.]etrVG folgenden Kosten- und Entgeltfortzahlungsbelastungen in grundrechtlich geschützte Positionen des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Grundrechte der Arbeitnehmer sind durch die [X.]estellung eines Wahlvorstands typischerweise unmittelbar noch nicht betroffen. Der Wahlvorstand verfügt nicht über grundrechtsrelevante materielle [X.]eteiligungsrechte. Ihm kommt nach § 18 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG lediglich die Aufgabe zu, die Wahl eines [X.]etriebsrats einzuleiten und durchzuführen. Ob ein [X.]etriebsrat gewählt wird, hängt lediglich im Ausgangspunkt von der [X.]ildung eines Wahlvorstands ab. Auch bei [X.]estehen eines Wahlvorstands kann eine [X.]etriebsratswahl nur dann erfolgen, wenn wählbare Arbeitnehmer bereit sind, das [X.]etriebsratsamt zu übernehmen und von [X.]eiten der Arbeitnehmer oder einer im [X.]etrieb vertretenen [X.] entsprechende Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 14 Abs. 3 [X.]etrVG).

(2) Erst die Wahl eines [X.]etriebsrats selbst betrifft aufgrund der diesem durch das [X.]etriebsverfassungsgesetz verliehenen Rechte grundrechtlich geschützte Positionen sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer. Deren Grundrechte werden dadurch aber nicht verletzt (vgl. nur [X.] in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 53 ff.; [X.]/G/N/R/H/Rose [X.]etrVG 10. Aufl. Einleitung Rn. 50 ff.; ausführlich Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 50 ff.).

(a) Der Gesetzgeber schränkt mit der [X.]etriebsverfassung und den damit verbundenen [X.]eteiligungsrechten des [X.]etriebsrats die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) des Arbeitgebers und dessen durch die [X.]erufsausübungsfreiheit grundrechtlich geschützten Kernbereich unternehmerischen Handelns (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht in unzulässiger Weise ein.

(aa) Die konkrete Reichweite des [X.]chutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der [X.]estimmung von Inhalt und [X.]chranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 [X.]atz 2 GG [X.]ache des Gesetzgebers ist. Zudem unterliegt das Eigentum der [X.]ozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Daher geht die [X.]efugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und [X.]chrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem [X.] [X.]ezug und einer [X.] Funktion steht (vgl. [X.]VerfG 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 [X.]. - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]VerfGE 50, 290). Der Arbeitgeber als Grundrechtsträger kann seine unternehmerische Tätigkeit nur mit Hilfe der Arbeitnehmer wahrnehmen, die ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sind. [X.]chon insoweit steht das Eigentum des Arbeitgebers in einem evidenten [X.] [X.]ezug. [X.]etriebliche Mitbestimmung beeinflusst zu einem nicht unwesentlichen Teil die [X.]edingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf [X.]erufsfreiheit wahrnehmen, das für alle [X.] [X.]chichten von [X.]edeutung ist (vgl. [X.]VerfG 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 [X.]. - zu [X.] 1 b [X.] der Gründe, aaO zur Unternehmensmitbestimmung; Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55).

Danach erweist sich die gesetzgeberische Grundentscheidung zur betrieblichen Mitbestimmung durch das [X.]etriebsverfassungsrecht als geeignetes und erforderliches Mittel, Gemeinwohlinteressen an einer [X.] Ausgestaltung betrieblicher Verhältnisse unter [X.]erücksichtigung von Grundrechtspositionen der Arbeitnehmer zu verwirklichen (vgl. Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55). Dem Gesetzgeber steht auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, [X.]ozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist vornehmlich [X.]ache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter [X.]eachtung der [X.]achgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will ([X.]VerfG 6. Oktober 1987 - 1 [X.]vR 1086/82 [X.]. - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]VerfGE 77, 84). Mit den Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung gestaltet der Gesetzgeber das [X.]ozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG aus ([X.]VerfG 30. April 2015 - 1 [X.]vR 2274/12 - Rn. 14). Das [X.]etriebsverfassungsgesetz berücksichtigt dabei - wie z[X.] die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 und §§ 99 ff. [X.]etrVG verdeutlichen - den besonderen [X.]chutz unternehmerischer Entscheidungsfreiheit. Die gesetzliche [X.]eteiligung hat keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit zur Folge (vgl. [X.]VerfG 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 [X.]. - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]VerfGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung). Die gesetzliche Grundentscheidung zur betrieblichen Mitbestimmung im [X.]etriebsverfassungsrecht entspricht im Rahmen der erhöhten [X.]ozialbindung des Eigentums des betriebsratsfähigen Arbeitgebers daher grundsätzlich dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und erweist sich daher als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und [X.]chrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.]atz 2 GG (Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55).

([X.]) Durch die gesetzliche [X.]etriebsverfassung wird auch nicht unzulässig in die [X.]erufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Die betriebliche Mitbestimmung beschränkt zwar dessen Direktionsrecht, die Vertragsfreiheit und die sonstigen unternehmerischen Dispositionen (vgl. [X.]VerfG 30. April 2015 - 1 [X.]vR 2274/12 - Rn. 17). Dieser Eingriff ist aber durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der [X.] [X.]ezug der verbürgten Freiheit, die über das Unternehmen hinausreichenden Auswirkungen der Wahrnehmung dieser Freiheit und der Umstand, dass die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG funktionell aufeinander bezogen sind, haben zur Folge, dass die verfassungsrechtliche [X.]eurteilung keine andere sein kann als die zu Art. 14 Abs. 1 [X.]atz 2 GG dargelegte (vgl. [X.]VerfG 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 [X.]. - zu [X.] 3 a [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung).

(b) [X.]oweit durch die betriebliche Mitbestimmung die Vertragsfreiheit und damit auch die [X.]erufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, ist dies ebenfalls durch die angeführten sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das [X.]etriebsverfassungsgesetz dient dem [X.]chutz und der Teilhabe der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 63). [X.]oweit dem einzelnen Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten oder sonstigen [X.]efugnissen des [X.]etriebsrats [X.]eschränkungen, z[X.] in seiner Vertragsfreiheit, auferlegt werden und dadurch in seine [X.]erufsfreiheit eingegriffen wird (vgl. Wiese GK-[X.]etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 66) ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Zwingende Regelungen des Arbeitsrechts schaffen erst den Rahmen, in dem die Arbeitnehmer ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unter angemessenen [X.]edingungen verwirklichen können. [X.]ie rechtfertigen sich daraus, dass der Individ[X.]larbeitsvertrag vielfach ein unzureichendes Instrument zur [X.]egründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt. Ein unzumutbarer Grundrechtsschutz „gegen sich selbst“ liegt hierin nicht ([X.]VerfG 6. Oktober 1987 - 1 [X.]vR 1086/82 [X.]. - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]VerfGE 77, 84). Vor unzumutbaren [X.]eeinträchtigungen der [X.]erufsausübungsfreiheit werden die Arbeitnehmer durch die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte und [X.]efugnisse des [X.]etriebsrats hinreichend geschützt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die [X.]etriebsparteien bei der Ausübung ihrer Regelungskompetenz [X.]innenschranken unterliegen. Nach § 75 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG haben Arbeitgeber und [X.]etriebsrat darüber zu wachen, dass alle im [X.]etrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und [X.]illigkeit behandelt werden. Die [X.]etriebsparteien sind beim Abschluss von [X.]etriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]etrVG zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet ([X.]AG 21. Febr[X.]r 2017 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]AGE 158, 142). Dazu gehört sowohl die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit der Arbeitnehmer ([X.]AG 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 26 mwN) als auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie und die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer ([X.]AG 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.]AGE 142, 294; 12. Dezember 2006 - 1 [X.]/06 - Rn. 23, [X.]AGE 120, 308; 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]AGE 119, 122). Zu beachten ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. [X.]VerfG 31. Mai 1988 - 1 [X.]vL 22/85 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]VerfGE 78, 232; [X.]AG 22. März 2005 - 1 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.]AGE 114, 179). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren [X.]achverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (vgl. [X.]AG 22. März 2005 - 1 [X.] - aaO; 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] II 3 b der Gründe, [X.]AGE 111, 8). Die Vereinbarkeit der von den [X.]etriebsparteien getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Insbesondere diese Prüfung, die ein betroffener Arbeitnehmer im Individ[X.]lprozess herbeiführen kann, verhindert eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige [X.]eschränkung individ[X.]lrechtlicher Rechtspositionen durch die Ausübung der den [X.]etriebsparteien verliehenen kollektiven [X.] ([X.]AG 12. Dezember 2006 - 1 [X.]/06 - Rn. 22, aaO).

(3) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG auf Antrag von lediglich drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im [X.]etrieb vertretenen [X.] gerichtlich zu bestellen ist, sofern zuvor auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand nicht gewählt wurde. Diese Regelung erleichtert zwar die Initiierung einer [X.]etriebsratswahl, indem sie hierfür keine aktive [X.]eteiligung wesentlicher [X.]elegschaftsteile voraussetzt. Dies dient jedoch der Verwirklichung der vom gesetzgeberischen Gestaltungspielraum gedeckten betrieblichen Mitbestimmung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Legitimation durch eine ausdrücklich erklärte Unterstützung der [X.]estellung eines Wahlvorstands durch einen wesentlichen Teil der [X.]elegschaft nicht geboten. Der Eingriff in grundrechtsrelevante Rechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhält keine zusätzliche Intensität, wenn eine derartige Unterstützung nicht erklärt wird. Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung ([X.]VerfG 30. April 2015 - 1 [X.]vR 2274/12 - Rn. 14 mwN). Jedoch beruht gerade auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die Initiierung der [X.]etriebsratswahl nicht nur einer aktiven [X.]elegschaftsmehrheit vorzubehalten, auf der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, [X.]ozial- und Wirtschaftsordnung und der Möglichkeit der Ausgestaltung des [X.]ozialstaatsprinzips der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG. Dem die Wahlvorschriften des [X.]etriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der [X.] Wahl und dem Vorrang der [X.]ildung eines nach den Vorstellungen der [X.]elegschaft legitimierten Wahlvorstands wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der [X.]elegschaft die Chance eingeräumt wird, einen Wahlvorstand auf einer [X.]etriebsversammlung zu wählen, bevor die gerichtliche [X.]estellung des Wahlvorstands beantragt werden kann.

c) Der angefochtene [X.]eschluss kann allerdings deshalb keinen [X.]estand haben, weil der durch das [X.] zum [X.] bestellte [X.]eteiligte zu 2. während des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und er wegen des damit verbundenen Verlusts der Wahlberechtigung nach §§ 17a, 16 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG nicht mehr Mitglied des Wahlvorstands sein kann. Der angefochtene [X.]eschluss kann auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil sowohl die [X.] als auch die [X.]eteiligte zu 8., die vom [X.] zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands bestellt wurden, mittlerweile erklärt haben, sie stünden für das Amt des [X.] nicht zur Verfügung und seien zur Mitgliedschaft im Wahlvorstand nicht bereit. Da die [X.]estellung des Wahlvorstands und damit auch seine funktionsfähige Errichtung notwendigerweise voraussetzt, dass die bestellten [X.]er der (als Ehrenamt nicht ohne ihr Einverständnis möglichen) Amtsübernahme zustimmen (vgl. [X.]/[X.] 16. Aufl. § 16 Rn. 11; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.]etrVG § 16 Rn. 4; [X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 16 Rn. 30; [X.] in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 16 Rn. 50), steht es einer [X.]estellung zum [X.] bzw. Ersatzmitglied entgegen, wenn das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen muss, dass die bestellte Person die Amtsübernahme ablehnen wird.

d) Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.].

aa) Der [X.]eschluss kann nicht insoweit teilweise aufrechterhalten werden, als das [X.] die [X.]eteiligten zu 3. und 7. zu [X.]ern bestellt hat. Die gerichtliche [X.]estellung des Wahlvorstands und seiner Mitglieder hat - soweit es nicht um die Nachbestellung nach dem Ausscheiden von [X.]ern geht - einheitlich zu erfolgen. Der Wahlvorstand muss im Fall des § 17a [X.]etrVG aus drei Mitgliedern bestehen (§ 17a Nr. 2 [X.]etrVG), das Gericht hat zudem nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG „den Wahlvorstand“ zu bestellen. Das verbietet es, die [X.]estellung einzelner Mitglieder und damit eines „rudimentären“ Wahlvorstands in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

[X.]) Der [X.]enat kann die [X.]estellung nicht selbst vornehmen. Die Entscheidung darüber, welche Personen zu [X.]ern bestellt werden, obliegt grundsätzlich dem [X.]. Die [X.]estellung einzelner Arbeitnehmer zu [X.]ern setzt deren Wahlberechtigung voraus. Zudem stünde es der [X.]estellung entgegen, wenn für die [X.]estellung in Frage kommende wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht bereit wären, das Amt zu übernehmen. Die [X.]estellung erfordert daher regelmäßig tatsächliche Feststellungen, die der [X.]enat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht treffen kann. Die hierzu gebotenen Feststellungen wird das [X.] zu treffen haben.

e) [X.]ei der erneuten Anhörung wird das [X.] zudem erneut zu prüfen haben, ob eine ordnungsgemäße Einladung zu der [X.]etriebsversammlung am 22. Oktober 2015 erfolgt ist.

aa) Die gerichtliche [X.]estellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines [X.]etriebsrats nach §§ 17a, 17 Abs. 2 [X.]etrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17a Nr. 3, § 17 Abs. 3 [X.]etrVG erfolgt ist (vgl. [X.]AG 26. Febr[X.]r 1992 - 7 A[X.]R 37/91 - zu II 2 der Gründe, [X.]AGE 70, 12). Zur Wahlversammlung können nach § 17a Nr. 3 [X.]atz 2 iVm. § 17 Abs. 3 [X.]etrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des [X.]etriebs oder eine im [X.]etrieb vertretene [X.] einladen. Im Fall der Wahl eines [X.]etriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a [X.]etrVG - wie hier - sind bei der Einladung zur Wahlversammlung zudem die in § 28 Abs. 1 der [X.] zur Durchführung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - [X.]) geregelten [X.]esonderheiten zu beachten. Danach muss die Einladung sieben Tage vor dem [X.] erfolgen (§ 28 Abs. 1 [X.]atz [X.]) und ist durch Aushang an geeigneten [X.]tellen im [X.]etrieb bekannt zu machen (§ 28 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]). Zudem muss die Einladung - da sich im zweistufigen Verfahren an die Wahl des Wahlvorstands unmittelbar die Einleitung zur Wahl des [X.]etriebsrats anschließt - neben einem Hinweis über Ort, [X.] der Wahlversammlung weitere wesentliche Hinweise für die Arbeitnehmer zur Wahl des [X.]etriebsrats enthalten (§ 28 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.]).

[X.]) Zwar hatten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s „eine Woche“ vor der Wahlversammlung am 22. Oktober 2015 drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des [X.]etriebs, nämlich die [X.]eteiligten zu 1., 3. und 4., und die aufgrund der Mitgliedschaft der im Zeitpunkt der Einladung noch beschäftigten [X.]eteiligten zu 1. im [X.]etrieb vertretene [X.] [X.] durch zwei Aushänge im [X.]etrieb zu dieser [X.]etriebsversammlung eingeladen. Das [X.] wird jedoch die Prüfung nachzuholen haben, ob die Einladungsschreiben die besonderen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf die Einhaltung der Frist von sieben Tagen und die inhaltlichen Anforderungen erfüllen.

IV. Der Antrag der erst in der [X.] dem Verfahren als Antragstellerin beigetretenen zu 9. beteiligten [X.] [X.] ist unzulässig.

Die erstmalige Antragstellung der bislang nicht am Verfahren beteiligten [X.] [X.] stellt eine [X.]eteiligtenänderung auf [X.]eiten der Antragsteller dar, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl. zur Parteierweiterung im Revisionsverfahren [X.]AG 13. April 1967 - 5 [X.] - zu 4 c der Gründe; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels in der Revisionsinstanz [X.]GH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 12, [X.]GHZ 195, 233; 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 6). Nach der auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Antragsänderung in der [X.] grundsätzlich ausgeschlossen. Der [X.]chluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der [X.]eteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht ([X.]AG 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - Rn. 26). Auch dann, wenn eine [X.]eteiligtenerweiterung auf [X.]eiten der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen zur Zulässigkeit von Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise möglich sein sollte (zu den Voraussetzungen im Einzelnen etwa [X.]AG 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - Rn. 26 f.; 17. November 2010 - 7 A[X.]R 123/09 - Rn. 17 mwN, [X.]AGE 136, 200), wäre diese vorliegend unzulässig. Der durch die [X.]eteiligte zu 9. gestellte eigene Antrag auf [X.]estellung eines Wahlvorstands wäre mit einer Änderung des rechtlichen Prüfprogramms verbunden. Er setzte nach § 17 Abs. 4 [X.]etrVG voraus, dass die [X.]eteiligte zu 9. im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]enats eine im [X.]etrieb der Arbeitgeberin vertretene [X.] ist. Davon kann nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden der [X.]eteiligten zu 1. als Mitglied der [X.]eteiligten zu 9. aus dem Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

        

    Gräfl    

        

    Klose     

        

    Waskow    

        

        

        

    Willms    

        

    [X.]teininger     

                 

Meta

7 ABR 40/17

20.02.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 17. Februar 2016, Az: 2 BV 210/15, Beschluss

§ 7 S 1 BetrVG, § 14a Abs 1 BetrVG, § 17 Abs 2 BetrVG, § 17 Abs 4 BetrVG, § 17a Nr 3 S 1 BetrVG, § 17a Nr 4 BetrVG, § 18 Abs 1 S 1 BetrVG, § 19 Abs 2 S 1 BetrVG, § 20 Abs 3 BetrVG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 28 Abs 1 BetrVGDV1WO, § 559 Abs 1 ZPO, § 92 Abs 2 S 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.02.2019, Az. 7 ABR 40/17 (REWIS RS 2019, 10118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10118

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