Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2012, Az. 2 BvR 24/11

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 7463

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft - vornehmlich - die Eignung eines ohne Exploration des Betroffenen erstellten Sachverständigengutachtens über dessen psychische Erkrankung und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen für einen auf dieses Gutachten gestützten Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in [ref=c96a139d-f8a0-41b9-88e1-fe37aa29f6aa]§ 90 Abs. 1 [X.][/ref] genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 [X.] gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. [X.] 108, 370 <386>), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>).

3

Die umfangreichen Ausführungen der Verfassungsbeschwerde kreisen um das Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz", zeigen aber weder auf, weshalb Art. 19 Abs. 4 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip, die keinen Instanzenzug und damit auch keine zweite Tatsacheninstanz gewährleisten, die Möglichkeit einer nahezu voraussetzungslosen Überprüfbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordern sollten, noch, warum die Gerichte unter Berücksichtigung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Güter der formellen Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit das vom Beschwerdeführer vorgelegte und nach Auffassung des Fachgerichts den fachspezifischen Anforderungen nicht genügende Sachverständigengutachten als Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren für geeignet hätten halten müssen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa [X.]K 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

6

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 2 BvR 693/07, in dem die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines früheren [X.] durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a [X.] nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dennoch lassen die jetzigen [X.] keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte und der vorgebrachten [X.], insbesondere des Postulats einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz" im Wesentlichen identisch sind. Von einem Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Strafrecht, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem [X.] annimmt, ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung einer vorangegangenen handelt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1064/11 -, juris; der [X.] des [X.] vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 24/11

04.04.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 20. September 2010, Az: 2 Ws 437/10, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2012, Az. 2 BvR 24/11 (REWIS RS 2012, 7463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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