Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.07.2020, Az. 1 BvR 199/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3036

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde herabsetzenden und beleidigenden Inhalts - Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Sie wird den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]G nicht gerecht. Bei den Gegenständen unter 1. b) und 2. handelt es sich zudem nicht um taugliche Beschwerdegegenstände im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5

3. Es wird die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht (§ 34 Abs. 2 [X.]G).

6

a) Das [X.] kann nach § 34 Abs. 2 [X.]G dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.]K 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Aufgabe des [X.]s ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; stRspr). Ein Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Verfassungsbeschwerde völlig substanzlos ist oder wenn in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig gemacht werden (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97 f.>; stRspr). Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, Rn. 2).

7

b) Danach gibt die vorliegende Verfassungsbeschwerde Anlass, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr anzudrohen. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise und ist damit offensichtlich unzulässig. Der pauschale Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und bloße Unterstellungen genügen den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G offensichtlich nicht. Eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme der Arbeitskapazität behindert das [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hinzukommt, dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als Wiederholung früherer Verfassungsbeschwerden in neuem Gewande darstellt, deren Nichtannahme der Beschwerdeführer offensichtlich nicht akzeptieren will.

8

c) Darüber hinaus enthält die Verfassungsbeschwerde zahllose herabsetzende und - teils schwerwiegend - beleidigende Äußerungen über Dritte und die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Dabei ist sich der Beschwerdeführer der Unangemessenheit seiner Ausdrucksweise offensichtlich bewusst, da er darauf hinweist, dass, sollte einer Gerichtsperson seine Wortwahl missfallen, dem durch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts begegnet werden könne.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 199/20

08.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Kiel, 8. Januar 2020, Az: 1 S 291/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.07.2020, Az. 1 BvR 199/20 (REWIS RS 2020, 3036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3036

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2 BvR 1490/20

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