Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 29 W (pat) 551/17

29. Senat | REWIS RS 2018, 1404

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "HOBBY WORLD (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 219 835

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Um Schutz in der [X.] wird nachgesucht für die international registrierte Marke [X.] 1 219 835

Abbildung

2

Das Warenverzeichnis lautet:

3

Klasse 28: [X.]; board games; [X.]; games.

4

 (Gesellschaftsspiele; Brettspiele; Ringspiele; Spiele.)

5

Die Markenstelle für Klasse 28 - [X.] - des [X.] ([X.]) hat der Marke mit Beschluss vom 9. Januar 2017 den Schutz in der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die aus den [X.] Wörtern „Hobby“ und „World“ [X.] gebildete Bezeichnung werde von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Hobbywelt“ übersetzt und in erster Linie als gattungsmäßiger Hinweis auf ein umfassendes bzw. umfangreiches Warenangebot rund um Hobbys, also die gesamte Fülle der Freizeitbeschäftigungen, insbesondere hier zum Thema Spiele, verstanden. In Bezug zu den beanspruchten Waren gebe der Wortbestandteil der [X.]-Marke nur einen beschreibenden Hinweis darauf, dass diese aus einem durch die Sachangabe „Hobbywelt“ bestimmten Sortiment stammten bzw. diesem Themenbereich zuzuordnen seien. Auch die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Die Wortbestandteile seien in normaler und üblicher Schriftart gehalten und bei der Umrandung handle es sich um ein einfaches Gestaltungselement in Form von Sechsecken, das als alltägliche Gestaltung nicht schutzfähig sei und den Gedanken an einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht aufkommen lasse.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.]-Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,

7

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 - [X.] - des [X.] vom 9. Januar 2017 aufzuheben.

8

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die international registrierte Marke die erforderliche Unterscheidungskraft besitze und auch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Die Bezeichnung „[X.]“, übersetzt als „Hobbywelt“, sei eine nicht im [X.] aufgeführte Kunstwortkombination. Dem Wort „Hobby“ würden sehr viele verschiedene Bedeutungen zugeschrieben, so dass allein schon deshalb keine eindeutige Zuordnung bzw. Interpretation des Begriffs „Hobbywelt“ möglich sei und daher der Begriff nicht als beschreibend für die hier relevanten Waren angesehen werden könne. Jedenfalls handle es sich nicht um eine verständliche Sachangabe für Spiele, zumal auch der direkte Bezug zu diesen Waren fehle. Darüber hinaus erscheine das Zeichen auch hinsichtlich seiner grafischen Ausgestaltung als schutzfähig. Denn die wabenförmigen, in zwei Reihen gegeneinander versetzten und ineinander eingreifenden Sechsecke deuteten in keiner Weise beschreibend auf die genannten Waren hin; es handle sich um einprägsame, fantasievolle Kombinationen dieser Formen mit einem hohen Wiedererkennungswert.

9

Die Beschwerdeführerin ist zu der von ihr hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung - wie schriftsätzlich am 7. November 2018 angekündigt - nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der [X.]-Markeninhaberin ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn der [X.]-Marke ist der Schutz nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] GRUR 2018, 301, Rn. 11 – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] [X.], 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – TOOOR!).

Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] [X.], 1204 Rn. 9 – [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] [X.], 872 Rn. 13 – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943 – SAT.2; [X.], 229 – BioID).

aa) Die Wortbestandteile des um Schutzerstreckung nachsuchenden Zeichens „[X.]“ erschöpfen sich in einem sachlichen Hinweis auf ein umfangreiches Angebot an Hobbyprodukten.

Hobby“ ist ein ursprünglich [X.] Fremdwort, das in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen ist; es bedeutet „als Ausgleich zur täglichen Arbeit gewählte Beschäftigung, mit der jemand seine Freizeit ausfüllt und die er mit einem gewissen Eifer betreibt“ bzw. „Lieblingsbeschäftigung; Spezialgebiet; Steckenpferd; Liebhaberei“ (vgl. hierzu die der Anmelderin vorab mit [X.] vom 24. April 2017 übersandten Anlagen: [X.] online; Wortschatz [X.]). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Vieldeutigkeit des Wortes „Hobby“ hinweist, so handelt es sich dabei jeweils nur um Facetten desselben Sinngehalts.

World“ ist der [X.] Begriff für „Welt“ und bedeutet (1) [X.], Lebensraum des Menschen; (2a) Gesamtheit der Menschen, (2b) (gehoben veraltend) größere Gruppe von Menschen, Lebewesen, die durch bestimmte Gemeinsamkeiten verbunden sind, besonders gesellschaftliche Schicht, Gruppe; (3) (gesamtes) Leben, Dasein, (gesamte) Verhältnisse [auf der [X.]]; (4) in sich geschlossener [Lebens]bereich; Sphäre; (5a) Weltall, Universum, (5b) Stern-, Planetensystem.

In seiner Gesamtheit bedeutet der Begriff „Lebensbereich, in dem es um Freizeit- bzw. Lieblingsbeschäftigungen geht“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Angabe „[X.]“ bzw. „Hobbywelt“ als Hinweis auf ein umfangreiches Angebot sehen, das sich mit Dingen beschäftigt, die jemand in seiner Freizeit gerne macht, egal, ob es sich dabei um Sport, Spiele, Kochen, Bücher, Basteln o. Ä. handelt. Dies zum einen deshalb, weil der Begriff „World“ bzw. „Welt“ sich schon seit langem zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für eine virtuelle oder tatsächliche Vertriebsstätte entwickelt hat, in der ein umfangreiches Angebot an Waren und Dienstleistungen zu einem bestimmten Waren- bzw. Themenkreis erhältlich ist (vgl. hierzu die dem angegriffenen Beschluss sowie dem [X.] vom 24. April 2017 beigefügten Anlagen, nämlich Auszüge aus [X.] PROMA, Entscheidungen des [X.] zu „rheumaworld; „[X.]“; „Computerworld“; „Media World“; „[X.]“; „SKI[X.]“; „TRAVEL[X.]“, des [X.] zu „eSMOKING [X.]“; „Greenworld“ und des [X.]/[X.] zu „Game [X.]“). In Verbindung mit einer in der Regel vorangestellten sachlich konkretisierenden branchen- bzw. warenbezogenen Angabe ist dann nichts anderes als das entsprechende umfangreiche Waren- oder Informationsangebot gemeint.

Wie zum anderen die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die ergänzende Internetrecherche des Senats belegt (vgl. mit [X.] vom 24. April 2017 übersandte [X.]) wird der Begriff „Hobby World“ bzw. „Hobbywelt“ bereits als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen verwendet, welche in Verbindung mit Hobbys welcher Art auch immer stehen.

Der Wortbestandteil der [X.]-Marke ist damit sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine rein sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.

Die Tatsache, dass der Angabe „[X.]“ an sich nicht zu entnehmen ist, um welches Hobby es sich genau handelt, steht der Annahme einer Sachangabe nicht entgegen ([X.] GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Zum einen konkretisiert sich die Bedeutung ohnehin in Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren auf das Hobby „Spiele“; dass es sich bei Spielen, sei es Brettspielen, Gesellschaftsspielen, Kartenspielen etc., um das Hobby vieler Menschen bzw. eine beliebte Freizeitbeschäftigung handelt, dürfte die Beschwerdeführerin auch kaum bestreiten. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.], 569, Rn. 18 – [X.]).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angabe „Hobby [X.]“/“Hobbywelt“ habe keinen direkten Bezug zu den Waren der Klasse 28, verfängt nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Vertriebsstätten in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur unmittelbaren Beschreibung von dort hergestellten oder vertriebenen Waren geeignet sind (vgl. dazu [X.] GRUR 1999, 988, 989 – [X.] [X.]), stellen sie gleichwohl für diese Waren in der Regel keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise dar. Denn die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2010, 543 Rn. 44 – [X.]; [X.] [X.], 1044, Rn. 15 – [X.]). Ein solcher enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu

Die Wortbestandteile weisen mithin einen beschreibenden Begriffsinhalt auf; dieser Begriffsinhalt erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand.

Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.], [X.], 229, Rn. 73, 74 – BioID/[X.] [BioID]; [X.] GRUR 2010, 640 f. - hey!; [X.], 1153 – antiKalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl. [X.] WRP 2014, 573, Rn. 32 – [X.]; [X.], 376, Rn. 18 – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren/Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] [X.], 1153 – antiKALK). Denn je unmittelbarer die Sachaussage hervortritt, umso mehr wird sie sich in den Augen des angesprochenen Verkehrs gegenüber der grafischen Gestaltung in den Vordergrund drängen. Die Unterscheidungskraft eines solchen Kombinationszeichens kann daher nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sieht. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Die vorliegende Gestaltung zeigt zwei Reihen gegeneinander versetzte und ineinander greifende Sechsecke; in jedem Sechseck befindet sich ein Buchstabe der Angabe „[X.]“. Bei einem [X.]/Sechseck handelt es sich um eine übliche Form von Spielmaterial, das - wie die nachfolgenden beispielhaft herausgegriffenen Bilder von Spielen zeigen - insbesondere bei Brett- und Gesellschaftsspielen vielfach als [X.] eingesetzt wird, wie z. B. bei Siedler von [X.], Handelsrouten, [X.], [X.], Wurfspiel [X.], Larcele (Hölzernes Mathe-Zahlenpuzzle); zudem sind auch hexagonale Spielbretter weit verbreitet:

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Die gewählte Gestaltung greift mithin eine übliche Spielform auf und konkretisiert und unterstreicht damit - anders als die Beschwerdeführerin meint - den sachlichen Bedeutungsgehalt der Angabe in Bezug zu den Spiele-Waren. Die grafische Ausgestaltung reicht daher nicht, um einen über die sachliche Aussage „[X.]“ hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck zu bewirken.

Dem Verkehr erschließt sich aus dem [X.] nach alledem nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe, so dass dem Zeichen damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Meta

29 W (pat) 551/17

21.11.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 29 W (pat) 551/17 (REWIS RS 2018, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1404

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