Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 3 A 11/15

3. Senat | REWIS RS 2018, 4082

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Gegenstand

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld; Gemeinde kann Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche verlangen


Leitsatz

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke [X.] - [X.], Planfeststellungsabschnitt [X.] - [X.], [X.] 2,408 bis km 15,100" ([X.]/24).

2

Die Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des [X.] Nr. 8 ("Ausbau-/Neubaustrecke [X.] - Erfurt - [X.]/[X.] - [X.]"), das im Bundesverkehrswegeplan 1992 dem vordringlichen Bedarf zugewiesen und 1993 in den Bedarfsplan des [X.] aufgenommen wurde. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen [X.] und [X.] bestehende zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Zwischen [X.] und [X.] - [X.] soll auf beiden Seiten der [X.] je ein für den Hochgeschwindigkeitsverkehr geeignetes Gleis neu gebaut werden. Im nördlichen Bereich von [X.] - [X.] soll das östliche [X.] die Bestandsgleise mittels eines Überwurfbauwerks höhenfrei queren. Im weiteren Verlauf befinden sich die [X.]e westlich entlang der [X.], bis sie - außerhalb des Planfeststellungsabschnittes - nördlich von [X.] abschwenken (Neubaustrecke [X.] - Erfurt).

3

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Vorhabenträger wurde am 3. April 1996 das Planfeststellungsverfahren bei der [X.] eingeleitet. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und kleineren Planänderungen ruhte das Planfeststellungsverfahren. Im März 2013 reichten die Vorhabenträger Unterlagen zur so genannten 1. Planänderung ein und beantragten, das Planfeststellungsverfahren fortzuführen. Die Änderungen betrafen in [X.] insbesondere die Ausführung des Überwurfbauwerks und die Schallschutzwände. Die Planunterlagen wurden im September und Oktober 2013 erneut öffentlich ausgelegt. Nach zwei weiteren Planänderungen stellte das [X.] mit Beschluss vom 30. Juli 2015 den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

4

Dem Lärmschutzkonzept liegt ein Betriebsprogramm zugrunde, nach dem im Jahr 2025 auf der ausgebauten Strecke mit insgesamt 192 Güterzügen täglich (96 tags/96 nachts) zu rechnen ist. Deren mittlere Länge wird mit 500 m angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet als aktiven Schallschutz für den gesamten [X.] das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" ([X.]) an. Des Weiteren sind im Bereich von [X.] beidseits und in der Mitte der Gleisanlagen Schallschutzwände festgesetzt.

5

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen Lärmbeeinträchtigungen, von denen weite Teile des Gemeindegebiets betroffen seien, darunter drei in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in [X.]. Dabei handele es sich um eine Gaststätte, deren Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde ([X.]. ...), ihr Feuerwehrgerätehaus ([X.]. ...) und eine Kapelle ([X.]. ...). Anders als geschehen sei für die Lärmprognose von Güterzügen mit einer Länge von 700 m auszugehen. Auch seien 20 Güterzüge mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu berücksichtigen. Das führe aufgerundet zu einem um 2 dB höheren [X.]. Ferner seien Züge zu berücksichtigen, die an weniger als drei Tagen in der Woche verkehrten. Für das Überwurfbauwerk bei [X.] fehle eine schalltechnisch optimierte Standortprüfung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Überwurf nicht an einem anderen, bebauungsfernen Ort oder aber in [X.] realisiert werde. Eine Abschirmung des Schienenlärms sei nur bedingt möglich. Auch sei ein Zuschlag anzusetzen, der sich an einer Brücke gleichen Typs ausrichte. Der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigte [X.] führe zu einer Zweiklassengesellschaft und sei zumindest zweifelhaft. Das gelte auch hinsichtlich der Spitzenpegel, auf die nicht abgestellt werde; das entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Die wegen Anordnung des [X.] angenommene Lärmminderung bedürfe näherer Erläuterung, ihre Modalitäten müssten festgeschrieben werden. In der Praxis habe sich gezeigt, dass das Schleifen der Schienen nur unzureichend durchgeführt werde. Gesundheitsgefährdungen durch [X.] und [X.] sei entgegenzuwirken. Zur Überwachung sei eine [X.] einzurichten; über die Messungen müsse sie informiert werden. Die Begrenzung der transparenten Anteile der Schallschutzwände in [X.] sei nicht nachvollziehbar.

6

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss lasse mit Blick auf passiven Schallschutz die in dem 2008 neu ausgewiesenen Baugebiet "Am [X.]" vorhandene Wohnnutzung zu Unrecht unberücksichtigt. Der zeitliche Abstand zwischen der ursprünglichen Planung und der Änderungsplanung sei zu groß, als dass § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV anwendbar sei. Im Gebiet des Bebauungsplans "Am Sandweg" seien drei Grundstücke bei der Schalltechnischen Untersuchung unzutreffend einem Mischgebiet anstatt einem Wohngebiet zugeordnet worden. Hiervon sei sie in ihrer Planungshoheit betroffen.

7

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

8

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin in der Sache entgegen und machen geltend, sie habe die [X.] versäumt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

A. Die Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 - [X.] - ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] [X.] 1474), [X.]. § 1 Nr. 10 Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 ([X.] [X.] 1014), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14. April 2003 ([X.] [X.] 529). Der planfestgestellte Abschnitt der Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des Verkehrsweges [X.] - [X.] - [X.] zwischen der Landesgrenze [X.] und [X.]. Das Verfahren ist nach den [X.]estimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, da das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 [X.], § 39 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines [X.] - [X.] - vom 27. Dezember 1993 - [X.] [X.] 2378, 2396; berichtigt [X.] I 1994 S. 2439 - in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, [X.] [X.] 2833).

Die Anfechtungs- und hilfsweise Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). [X.]n können ebenso wie private Grundstückseigentümer zur Sicherung der [X.]enutzung ihres Grundeigentums geltend machen, dass es unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein werde ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 1992 - 4 [X.] 230.91 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 3 m.w.[X.]). Eine Verletzung ihres diesbezüglichen Abwehr- und Schutzanspruchs lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf ihre Grundstücke im Ortsteil [X.] nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder [X.]etrachtungsweise ausschließen.

[X.]. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - im Sinne des [X.] - zu der Verpflichtung führen könnten, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen.

I. Dem Erfolg der Klage steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert wäre, weil sie die Klage nicht rechtzeitig begründet hat. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz verpflichtet die Klägerin, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren [X.]erücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt; § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend (§ 5 Abs. 3 [X.]). Die Frist beginnt mit Erhebung der Klage ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Februar 1998 - 11 [X.] - [X.] 310 § 87b VwGO Nr. 3 und vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 23). § 18e Abs. 5 [X.] und § 4a Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - in der bei Klageerhebung geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 8. April 2013 ([X.] [X.] 753) enthalten entsprechende Regelungen. Da die Klägerin am 17. September 2015 Klage erhoben hat, hätte diese spätestens am 29. Oktober 2015 begründet werden müssen. Eingegangen ist die Klagebegründung jedoch erst am darauf folgenden Montag, dem 2. November 2015.

Die Versäumnis der [X.] führt gleichwohl nicht zur Präklusion entsprechend § 87b Abs. 3 VwGO. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen nur zurückweisen, wenn seine Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zwar kommt es für die Feststellung einer Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig ([X.]VerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 m.w.[X.]). So liegen die Dinge jedoch hier. Angesichts der geringfügigen Überschreitung der Frist und dem Verfahrensgang ist offensichtlich auszuschließen, dass die Säumnis zu einer Verzögerung geführt haben könnte. Darauf, ob die Verspätung entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kommt es daher nicht an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Anpassung des [X.] und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 ([X.] [X.] 1298). Die Neufassung des § 6 UmwRG durch Art. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes hat einerseits die [X.] auf zehn Wochen ab Klageerhebung verlängert, andererseits die Rechtsfolgen verschärft. Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und [X.]eweismittel sind - gemäß § 6 Satz 2 UmwRG - ungeachtet einer Verzögerung nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die bisherige Überleitungsvorschrift (§ 5 Abs. 1 UmwRG in der Fassung vom 20. November 2015 - [X.] [X.] 2069 -, zuvor § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013 - [X.] [X.] 95), mit der bezogen auf die damalige Regelung eine Rückwirkung ausgeschlossen wurde, findet sich nunmehr in § 8 Abs. 1 UmwRG und sieht vor, dass der neu gefasste § 6 UmwRG für Rechtsbehelfe gilt, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Die Neufassung des § 6 UmwRG wurde mit der [X.]eschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ([X.]. 18/12146 S. 3, 16) in den Gesetzentwurf ([X.]. 18/9526) eingefügt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Problemen einer rückwirkenden Anwendung ersichtlich wäre. Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, wäre diese für die am 2. November 2015 eingegangene Klagebegründung unerheblich, weil die zehnwöchige Frist eingehalten wäre.

II. Eine [X.] kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihre Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr allerdings keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die [X.] nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine [X.] ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zudem nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls [X.] oder sonstige [X.]elange ihrer [X.]ürger geltend zu machen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]VerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.[X.] und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 26).

Soweit die Klägerin allgemein, d.h. ohne [X.]ezug zu ihrem Eigentum, ihrer Planungshoheit oder einem anderen Recht als [X.] geltend macht, weite Teile des [X.]gebiets seien von [X.] betroffen, kann dies deshalb mangels einer Verletzung eigener Rechte ebenso wenig zum Erfolg der Klage führen, wie das Vorbringen, mangels Einsatzes innovativer Schallschutzmaßnahmen würde bei rund 30 % der betroffenen Wohneinheiten der [X.] nicht eingehalten und es sei versäumt worden, Pegelüberschreitungen in den [X.] zu ermitteln sowie einzelne Fassaden zu betrachten. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, es sei kein behindertengerechter Zugang zu den Nahverkehrszügen gewährleistet. Zwar sieht das [X.]ehindertengleichstellungsgesetz ein Verbandsklagerecht vor, das sich auch auf die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen bezieht, Programme zur Gestaltung von [X.]ahnanlagen und Fahrzeugen mit dem Ziel zu erstellen, eine möglichst weitreichende [X.]arrierefreiheit zu erreichen (§ 2 Abs. 3 Eisenbahn-[X.]au- und [X.]etriebsordnung, E[X.]O, § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] - [X.]ehindertengleichstellungsgesetz, [X.]; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 [X.] 1.05 - [X.]VerwGE 125, 370 Rn. 26). Die Klägerin ist jedoch kein anerkannter Verband im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.]. Auch das [X.] geht darüber nicht hinaus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 des [X.], Integration und Teilhabe von Menschen mit [X.]ehinderung - [X.], [X.]ay[X.]). Im Übrigen sind nach dem Planfeststellungsbeschluss die [X.] in [X.] gemäß den Vorgaben des [X.] und digitale Infrastruktur barrierefrei auszubauen. Der Erläuterungsbericht sieht dafür einen Aufzug zum [X.] vor. Nichts anderes gilt für die Rüge, die [X.]egrenzung der transparenten Anteile der [X.] sei nicht nachvollziehbar. Weder kann sich die [X.] - wie geschehen - darauf berufen, dass die betroffene [X.]evölkerung ungleich behandelt werde, noch ist im Übrigen eine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan. Insbesondere ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das Ortsbild erheblich beeinträchtigt würde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 23 m.w.[X.]).

III. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des zwingenden Rechts. Die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche geltenden Immissionsgrenzwerte werden auf den Grundstücken der Klägerin eingehalten.

1. [X.]ei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche [X.]elästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 41 und § 3 Abs. 1 [X.]undesimmissionsschutzgesetz - [X.]ImSchG - neugefasst durch [X.]ekanntmachung vom 17. Mai 2013 - [X.] [X.] 1274 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 - [X.] [X.] 1740 - geänderten Fassung).

Mit der 16. Verordnung zur Durchführung des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes - 16. [X.]ImSchV - hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG Vorschriften über bestimmte Grenzwerte erlassen, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen. Mit dem planfestgestellten Ausbau ist eine wesentliche Änderung eines Schienenwegs der Eisenbahn verbunden und damit der Anwendungsbereich der 16. [X.]ImSchV eröffnet, weil die [X.]estandsstrecke um mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 16. [X.]ImSchV). Anzuwenden ist hier die 16. [X.]ImSchV noch in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 12. Juni 1990 ([X.] [X.] 1036), die in ihrer Anlage 2 die [X.]erechnung der [X.]eurteilungspegel bei Schienenwegen regelt. Ihre Geltung folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. [X.]ImSchV in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 - [X.] [X.] 2269). Nach dieser Vorschrift ist § 3 [X.]. Anlage 2 der 16. [X.]ImSchV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für Abschnitte von Vorhaben weiter anzuwenden, für die das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Das ist hier 1996 geschehen. Aber selbst wenn aufgrund des langen Ruhens des Verfahrens, wie von der Klägerin verlangt, auf die erneute öffentliche [X.]ekanntmachung im Zuge der 1. Planänderung im Jahr 2013 abzustellen wäre, würde sich an den maßgeblichen [X.]erechnungsvorschriften nichts ändern. Hingegen kommt es auf die 3. Planänderung nicht an. Sie wurde zwar erst nach dem Stichtag am 6. Februar 2015 beantragt. Es handelt sich jedoch um ein Planänderungsverfahren (§ 18 Satz 3 [X.], § 73 Abs. 8 VwVfG), das die Identität des Vorhabens unberührt gelassen hat. Die Änderungen waren von untergeordneter [X.]edeutung; sie betrafen in [X.] insbesondere den Neu- und Rückbau zweier bauzeitlicher Transport- und Umleitungswege ([X.]). Von einer faktischen Neuplanung kann keine Rede sein.

Auf diese hier maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen [X.]estimmungen kann sich die klagende [X.] als Eigentümerin von Grundstücken im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Ausbaustrecke berufen. Zum [X.]egriff der Nachbarschaft im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG, § 2 Abs. 1 16. [X.]ImSchV zählen auch Grundstücke, die im Eigentum einer [X.] stehen. [X.]ei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung eines Schienenweges kann eine [X.] als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG und der 16. [X.]ImSchV verlangen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 1992 - 4 [X.] 230.91 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 3, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 - juris Rn. 27).

2. Die für ihre Grundstücke zu beachtenden Immissionsgrenzwerte nach der 16. [X.]ImSchV werden eingehalten.

a) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Schalltechnische Untersuchung hat auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 und des [X.]etriebsprogramms der [X.]eigeladenen für zahlreiche repräsentative Orte entlang der Ausbaustrecke die jeweiligen [X.]eurteilungspegel berechnet. Darüber hinaus haben die [X.]eigeladenen für das mit einer Gaststätte bebaute Grundstück (FlSt.-Nr. ...), das im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird, und das Grundstück des Feuerwehrgerätehauses (FlSt.-Nr. ...) zusätzliche [X.]erechnungen vorgelegt.

Für die Gaststätte ist nach diesen [X.]erechnungen mit [X.] von 45 d[X.]/Tag und 47 d[X.]/Nacht auszugehen ([X.] und [X.]). Dem entsprechen die [X.]erechnungen der Schalltechnischen Untersuchung. Für die der Gaststätte nächstgelegenen und näher an der [X.] befindlichen [X.]erechnungspunkte ergeben sich im ungünstigsten Fall [X.]eurteilungspegel von 46 d[X.]/Tag und 49 d[X.]/Nacht ([X.] und [X.]K105 - [X.]). Damit werden selbst die Immissionsgrenzwerte eines Wohngebietes (59 d[X.] Tag / 49 d[X.] Nacht) für das im unbeplanten Innenbereich gelegene und unbestritten einem Mischgebiet (64 d[X.] Tag / 54 d[X.] Nacht) zugeordnete Grundstück eingehalten. Gleiches gilt für das rund 50 m nördlich hiervon gelegene Feuerwehrgerätehaus. Für dieses haben die [X.]eigeladenen Immissionswerte von 45 d[X.] Tag / 48 d[X.] Nacht berechnet, was gleichfalls mit den [X.] der genannten [X.] korreliert. Ob das Feuerwehrgerätehaus von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im [X.]ebauungsplan "Am Sandweg" erfasst wird, was nach den vorliegenden Unterlagen durchaus zweifelhaft ist, bedarf daher keiner näheren [X.]etrachtung. Es ist im Übrigen nicht zu übersehen, dass die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses für abendliche Versammlungen nur gelegentlich erfolgt und nicht der zum Schutz der Nachbarschaft nachts geltenden, herabgesetzten Grenzwerte bedarf (§ 2 Abs. 1 und 3 16. [X.]ImSchV).

Schließlich lässt sich auch für die im Kreuzungsbereich von [X.]er Straße und [X.] befindliche Kapelle keine rügefähige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte feststellen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass jenseits der [X.]etroffenheit des allgemeinen Publikumsverkehrs irgendjemand den dortigen Immissionen dauerhaft ausgesetzt wäre. Das hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Ungeachtet dessen ergibt eine vergleichende [X.]etrachtung des [X.] am südlich gelegenen [X.]erechnungspunkt [X.] (48 d[X.] Tag / 50 d[X.] Nacht), dass die hier unbestritten zugrunde zu legenden Grenzwerte eines Mischgebiets (64 d[X.] Tag / 54 d[X.] Nacht) nicht überschritten werden. Das gilt selbst bei einer vergleichenden [X.]etrachtung mit dem nördlich und wegen des [X.] ungünstiger gelegenen [X.] (50 d[X.] Tag / 53 d[X.] Nacht). Angesichts der weit unterhalb der Grenzwerte liegenden Tageswerte bedürfen im Übrigen die Außenbereiche der Grundstücke auch nach den Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens zur Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen [X.]erechnungsgrundlagen (Fa. ..., 8. Oktober 2013, S. 12 f., 17) keiner näheren [X.]etrachtung.

b) Die gegen die [X.]erechnungen der Schalltechnischen Untersuchung gerichteten Einwendungen sind unbegründet.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin durften die Schalltechnische Untersuchung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss von einer mittleren [X.] von 500 m ausgehen. Die [X.]erechnungsvorschriften der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 für den die Zuggeschwindigkeiten und -längen betreffenden Korrekturfaktor Dl,v sehen vor, dass in Fällen, in denen die tatsächlichen Zuglängen nicht bekannt sind, die Längen der Tabelle [X.] entnommen werden können. Diese gibt die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr mit 500 m an. Danach sind der [X.]erechnung der [X.]eurteilungspegel die tatsächlichen Zuglängen zugrunde zu legen, soweit sie bekannt sind, sich also tatsächlich belastbar vorhersehen lassen. Fehlt es an hinreichend belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen, darf die [X.]erechnung auf die in der Tabelle [X.] genannten mittleren Zuglängen als normative Festlegung des Verordnungsgebers zurückgreifen. So verhält es sich hier.

Die Klägerin beruft sich auf Verkehrsdaten, die ein Mitarbeiter der [X.] per E-Mail einem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen übersandt hat. Darin wird die [X.] mit 700 m angegeben. Soweit die E-Mail auf den [X.]undesverkehrswegeplan [X.]ezug nimmt, lassen sich diesem keine konkreten Erkenntnisse entnehmen. Die [X.]eigeladenen haben bereits im Erörterungstermin im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es keine Datenlage gebe, wie lang die Züge im Einzelfall seien. Auch ist nicht zu übersehen, dass angesichts einer Infrastruktur, die auf Zuglängen bis zu 740 m angelegt ist, eine mittlere Zuglänge von 700 m praktisch einer Maximalauslastung entspräche. Sie erscheint nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht realistisch. Der Sachbeistand der [X.]eigeladenen R. hat überzeugend ausgeführt, dass der Güterzugverkehr im weiteren Streckenverlauf sowohl auf der Neubaustrecke durch den [X.] als auch auf der [X.]estandsstrecke über [X.], [X.] und [X.] durch den [X.] erhebliche Steigungen zu bewältigen hat, die wegen der [X.] der Lokomotiven die üblichen Güterzuglasten deutlich begrenzten. Das bedeute nicht, dass keine Güterzüge mit Längen von 700 m zu erwarten seien, etwa beim [X.]. Aufgrund der begrenzten [X.] sei aber auch von erheblich kürzeren Zügen auszugehen, weshalb eine von der Tabelle [X.] abweichende Annahme einer mittleren Zuglänge von 700 m nicht zu begründen sei. Angesichts der Topographie seien auch Vergleiche mit anderen Strecken - etwa durch das [X.] - nicht tragfähig. Hierzu fügt sich, dass die Strecke zwar für den Personenverkehr (Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke) zum [X.] gehört, für den Güterverkehr hingegen nicht. Als Teil des [X.] Güterverkehr ist die weiter östlich durch das [X.] verlaufende Strecke [X.] - [X.] - [X.] - [X.] ausgewiesen (Art. 38 ff. und [X.], 5.2 der Verordnung Nr. 1315/2013 vom 11. Dezember 2013 - A[X.]l. L 348 S. 1).

Vor diesem Hintergrund müssen sich die [X.]eklagte und die [X.]eigeladenen nicht auf die Prognose einer mittleren [X.] von 700 m verweisen lassen. Mangels tatsächlich belastbarer Erkenntnisse ist es nicht zu beanstanden, dass die Schalltechnische Untersuchung und der Planfeststellungsbeschluss die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr nach Tabelle [X.] der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 zugrunde gelegt haben.

bb) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand der Klägerin, 20 Güterzüge seien mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu berücksichtigen, ist nicht weiter erheblich. Das der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende [X.]etriebsprogramm berücksichtigt bereits eine Geschwindigkeit von 120 km/h für insgesamt 18 Güterzüge, 6 tags und 12 nachts. Darüber hinaus berücksichtigt es 4 Güterzüge nachts mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h. Aber selbst wenn - wie hierzu geltend gemacht - von um 0,2 d[X.] erhöhten [X.] auszugehen wäre, wären die für die Grundstücke der Klägerin zu beachtenden Grenzwerte nicht überschritten.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der dem [X.]etriebsprogramm beigefügten Fußnote, dass "Züge mit weniger als drei Verkehrstagen je Woche nicht berücksichtigt seien". Wie die Sachbeistände der [X.]eigeladenen [X.] und R. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, geht es dabei um wenige Einzelfälle saisonaler, im Wesentlichen auf Sonderreisezüge beschränkter Verkehre, die sich statistisch nicht niederschlagen.

dd) Es ist nicht zu beanstanden, dass der so genannte [X.] berücksichtigt worden ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]ImSchG in der Fassung des [X.] [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 ([X.] [X.] 1943) darf der [X.] weiter angewandt werden, wenn das Planfeststellungsverfahren für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens - wie hier - vor dem 1. Januar 2015 eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden war. Der Stichtag soll einen Interessenausgleich zwischen Lärmschutzbedürfnissen und Planungssicherheit für laufende oder in der Planung weit fortgeschrittene Vorhaben herstellen ([X.]. 17/11610 S. 10; [X.]. 17/13190). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. [X.]eim Übergang von einer älteren zu einer neueren Regelung steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist nur dann überschritten, wenn er nicht in sachgerechter Weise genutzt, insbesondere wenn ein Stichtag überhaupt oder sein Datum sachlich nicht vertretbar ist ([X.]VerfG, [X.] vom 7. Oktober 2015 - 2 [X.]vR 413/15 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2015:rk20151007.2bvr041315] - NVwZ 2016, 56 Rn. 24 m.w.[X.]). Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass für die Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen die Lärmindizes gemäß § 2 der 34. [X.]ImSchV ohne [X.] berechnet werden, folgt dies einer eigenen Regelung, ohne die sachliche Rechtfertigung der Übergangsregelung in Frage zu stellen. Auch im Übrigen ist die Anwendung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:080916U3A5.15.0] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 48 ff. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:290617U3A1.16.0] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 67 ff.).

ee) Es überschreitet nicht den Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, dass die Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 zur Darstellung der [X.] ausschließlich auf [X.]eurteilungspegel, also bewertete [X.] abstellt (vgl. § 3 16. [X.]ImSchV, [X.]) und nicht zusätzlich [X.] ("Spitzenpegel") berücksichtigt. Gerechtfertigt ist dies u.a. dadurch, dass in einen [X.] alle Schallanteile gemäß ihrer Stärke, Dauer und Häufigkeit eingehen und bei der Mittelung hohe [X.] wesentlich stärker berücksichtigt werden als niedrige (vgl. zum Ganzen: [X.]VerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 61 ff., insb. Rn. 66). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, diese [X.]erechnungsmethode entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Innerhalb des [X.] für Verkehrswege nach §§ 41 ff. [X.]ImSchG sind nur Maßnahmen des [X.] zur Vermeidung von [X.] am Stand der Technik zu messen (§ 41 Abs. 1 [X.]ImSchG). Der Verordnungsgeber hat bei der Ausübung seines normativen Ermessens die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen. Im Übrigen sind [X.] bzw. Dauerschallpegel als geeignete Kenngrößen zur [X.]eurteilung von Lärmwirkungen der Immissionen intermittierender Schallquellen anerkannt und auch international gebräuchlich. Für einen Ausnahmefall, in dem wegen der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geboten sein könnte, zusätzlich die Maximalpegel zu betrachten, ist hier nichts ersichtlich.

ff) Das Verfahren "[X.]esonders überwachtes Gleis" ([X.]üG) gehört zu den anerkannten Schallminderungstechniken am Gleis, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. [X.]ImSchV dienen ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 79 ff. m.w.[X.]). Entsprechend der Forderung der Klägerin ist das Verfahren im Planfeststellungsbeschluss klar und eindeutig angeordnet (PF[X.] S. 44 f.). Dabei wird ein Schallmesswagen eingesetzt, weshalb eine Messstation weder geboten noch zweckmäßig ist. Zu den Messprotokollen und sonstigen Messberichten, die dem Eisenbahn-[X.]undesamt vorzulegen sind, hat die Klägerin jedenfalls gemäß den [X.]estimmungen des Umweltinformationsgesetzes Zugang.

gg) Das Überwurfbauwerk wurde unstreitig mit dem standardisierten Zuschlag für [X.]rücken in Höhe von 3 d[X.] nach den Vorgaben der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 berücksichtigt. Die Forderung der Klägerin, zunächst auf eine vergleichbare [X.]rücke und nach Fertigstellung auf Messungen abzustellen, findet in der 16. [X.]ImSchV 1990 keine Grundlage. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen [X.]erechnungsgrundlagen geht davon aus, dass kein höherer Zuschlag zu berücksichtigen ist (Fa. ..., 8. Oktober 2013, [X.], 34) und bestätigt im Übrigen, dass die [X.]erechnung der Immissionspegel korrekt durchgeführt worden seien (S. 36).

IV. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer eigenen [X.]elange (§ 18 Satz 2 Allgemeines [X.] - [X.] - vom 27. Dezember 1993 - [X.] [X.] 2378, 2396; berichtigt [X.] I 1994 S. 2439 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 - [X.] [X.] 824 - geänderten Fassung).

Eine [X.] kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar [X.]etroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen [X.]elange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren [X.]elangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen [X.]elange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende [X.]elange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - juris Rn. 34 m.w.[X.]).

1. Die [X.]elange der Klägerin bezüglich des Lärmschutzes ihrer Grundstücke sind nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben.

Als abwägungserheblich kommen auch Lärmschutzbelange unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten zum Ausdruck kommenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwellen in [X.]etracht. Lärmbelastungen, die nicht nur als geringfügig einzustufen sind, sind abwägungserheblich ([X.]VerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <341 f.> und vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]VerwGE 142, 234 Rn. 190 m.w.[X.]). Wann eine Lärmbelastung in diesem Sinne abwägungserheblich ist, lässt sich allerdings nur im Einzelfall unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen. Dabei ist insbesondere auch die Vorbelastung und damit die Frage einer Verkehrslärmerhöhung zu berücksichtigen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 2003 - 4 [X.] - [X.]RS 66 Nr. 59 S. 295 f. und vom 20. Juli 2011 - 4 [X.]N 22.11 - [X.]RS 78 Nr. 71 S. 335).

Mit ihrem Vorbringen zum Überwurfbauwerk rügt die Klägerin, ihre [X.]elange seien insoweit unberücksichtigt geblieben, als eine schalltechnisch optimierte Standortprüfung nicht durchgeführt und eine Troglage nicht erwogen worden sei. Der Standort des [X.] am nördlichen Rand von [X.] wurde im Rahmen der landesplanerischen [X.]eurteilung untersucht. Ortslagen und sonstige Alternativstandorte wurden durch sie mittels Grobanalyse auf einer vorangegangenen Planungsebene verworfen. Maßgeblich war, dass sich das [X.]auwerk bei [X.] vergleichsweise unauffällig landschaftlich zwischen bestehender [X.]ahnstrecke, [X.] und im Osten den Hängen des [X.] anordnen lasse. Mit der 1. Planänderung wurde das Überwurfbauwerk dahin optimiert, dass nicht die beiden mittleren Gleise der [X.]estandsstrecke, sondern das neue östliche Gleis die anderen Gleise in Höhenlage quert. Dabei wurde die lichte Höhe des [X.] etwas verringert und der Verlauf der [X.]estandsstrecke gegenüber ihrer bisherigen Höhenlage um bis zu 3 m abgesenkt. Im Zuge der Tektur wurden die Lärmschutzmaßnahmen im [X.]ereich des [X.] verbessert. Insbesondere wurde die [X.] auf dem Überwurfbauwerk und östlich der übrigen Gleise um 204 m verlängert, womit in diesem [X.]ereich die Immissionsgrenzwerte für alle Gebäude eingehalten werden. Gemessen an der Vorbelastung durch die [X.]estandsstrecke hat das zur Folge, dass eine Verschlechterung der Lärmbelastung für die Grundstücke der [X.] nicht zu erkennen ist. Der Sachbeistand der [X.]eigeladenen [X.] hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Maßnahmen des aktiven [X.] trotz der erhöhten Emissionen zu einer Verbesserung der Lärmbelastung in [X.] führen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die [X.]eklagte mit [X.]lick auf die Lärmbelastung und damit die Grundstücke der Klägerin nicht weiter mit dem Überwurfbauwerk auseinander gesetzt hat und eine andere Trassierung aus Gründen des Lärmschutzes sowohl horizontal als auch vertikal verworfen hat. Das erfasst auch eine Troglage, die im Übrigen wegen der westlich angrenzenden ([X.]agger-)Seenlandschaft und des [X.] ersichtlich wasserrechtlichen [X.]edenken ausgesetzt wäre.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht mit [X.]lick auf die Planungshoheit der Klägerin an einem Abwägungsmangel.

a) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen [X.]gebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der [X.] stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des [X.]gebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:280416U9A8.15.0] - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.[X.]). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender [X.]ebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die [X.]eeinträchtigung bereits verwirklichter [X.]ebauungspläne einen abwägungserheblichen [X.]elang darstellen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:281117U7A17.12.0] - [X.] 445.5 § 12 [X.] Nr. 3 Rn. 69).

b) Nach dem Vorbringen der Klägerin ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass der Lageplan zum Schallschutz im Gebiet des [X.]ebauungsplans "Am Sandweg" drei Grundstücke - zumindest teilweise - entgegen der Festsetzung des [X.]ebauungsplans als Mischgebiet ausweist. Ein wesentlicher Teil des allgemeinen Wohngebiets ist hiervon jedoch nicht betroffen (vgl. hierzu [X.]VerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - [X.]VerwGE 123, 152 <157> und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 22). Eine nachhaltige Störung der im [X.]ebauungsplan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung ist nicht dargelegt noch ersichtlich.

c) Nichts anderes gilt für den [X.]ebauungsplan "Am [X.]". Soweit sich die Klägerin auf passiven Schallschutz beruft, kann sie Rechte nur für eigene Grundstücke oder betroffene gemeindliche Einrichtungen geltend machen. Das trägt sie nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Selbst wenn hier - wie sie geltend macht - § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. [X.]ImSchV vom 4. Februar 1997 ([X.] [X.] 172, 1253, geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 23. September 1997, [X.] [X.] 2329) wegen des Ruhens des Verfahrens nicht anwendbar wäre, wäre von dem dann in [X.]etracht kommenden passiven Lärmschutz allenfalls ein Grundstück im räumlichen Umgriff des [X.]ebauungsplans betroffen. Das berührt die Planungshoheit nicht. Im Übrigen besteht auch kein Grund, § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. [X.]ImSchV nicht bezogen auf die Auslegung der Pläne im [X.] anzuwenden. Nach der [X.]estimmung sind Maßnahmen des passiven [X.] an einem Gebäude dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Anlage bei der Auslegung der Pläne noch nicht genehmigt war bzw. mit dem [X.]au noch nicht begonnen werden durfte. An der Auslegung 1996 ändert die erneute Auslegung im Zuge der 1. Planänderung nichts, da die Identität des Vorhabens unberührt geblieben ist. Da das Gesamtvorhaben, die Ausbau- und Neubaustrecke [X.] - [X.] - [X.]/[X.], seit 1993 als laufendes und fest disponiertes Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs im [X.]edarfsplan des [X.]undesschienenwegeausbaugesetzes vorgesehen ist, bestand auch keine [X.]erechtigung für die Annahme, das Vorhaben sei zwischenzeitlich aufgegeben worden. Soweit die Klägerin im Sinne einer Parallelwertung auf die Geltungsdauer von [X.] verweist, ist zu beachten, dass hier von zehn Jahren auszugehen wäre mit der Möglichkeit, diese um weitere fünf Jahre zu verlängern (§ 18c [X.]). Die Veränderungssperre und ihre Entschädigungsregelung gemäß § 19 [X.] sind nur für unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke bedeutsam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 A 11/15

06.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 41 BImSchG, § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 2 Abs 1 BImSchV 16, § 2 Abs 3 BImSchV 16, § 3 BImSchV 16 vom 12.06.1990, § 4 Abs 3 S 1 BImSchV 16, Anl 2 BImSchV 16 vom 12.06.1990

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 3 A 11/15 (REWIS RS 2018, 4082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4082

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