Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 3 A 14/15

3. Senat | REWIS RS 2018, 4086

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Gegenstand

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld; zum Lärmschutz zugunsten eines Campingplatzes in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung; Güterzuglänge


Tatbestand

1

Der Kläger, eine [X.] Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke [X.] - [X.], Planfeststellungsabschnitt [X.] - [X.], [X.] 2,408 bis km 15,100" ([X.]/24).

2

Die Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des [X.] Nr. 8 ("Ausbau-/Neubaustrecke [X.] - Erfurt - [X.]/[X.] - [X.]"), das im Bundesverkehrswegeplan 1992 dem vordringlichen Bedarf zugewiesen und 1993 in den Bedarfsplan des [X.] aufgenommen wurde. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen [X.] und [X.] bestehende zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Zwischen [X.] und [X.] - [X.] soll auf beiden Seiten der [X.] je ein für den Hochgeschwindigkeitsverkehr geeignetes Gleis neu gebaut werden. Im nördlichen Bereich von [X.] - [X.] soll das östliche [X.] die Bestandsgleise mittels eines Überwurfbauwerks höhenfrei queren. Im weiteren Verlauf befinden sich die [X.]e westlich entlang der [X.], bis sie - außerhalb des Planfeststellungsabschnittes - nördlich von [X.] abschwenken (Neubaustrecke [X.] - Erfurt).

3

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Vorhabenträger wurde am 3. April 1996 das Planfeststellungsverfahren bei der [X.] eingeleitet. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und kleineren Planänderungen ruhte das Planfeststellungsverfahren. Im März 2013 reichten die Vorhabenträger Unterlagen zur so genannten 1. Planänderung ein und beantragten, das Planfeststellungsverfahren fortzuführen. Nach zwei weiteren Planänderungen stellte das [X.] mit Beschluss vom 30. Juli 2015 den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

4

Das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt den am [X.] in [X.] gelegenen Campingplatz als Mischgebiet und legt ein Betriebsprogramm zugrunde, nach dem im Jahr 2025 auf der ausgebauten Strecke mit insgesamt 192 Güterzügen täglich (96 tags/96 nachts) zu rechnen ist. Deren mittlere Länge wird mit 500 m angenommen. Als Maßnahme des aktiven [X.] ist für den gesamten [X.] das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" ([X.]) angeordnet.

5

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, das Vorhaben führe zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung seines im Naherholungsgebiet am [X.] gelegenen Campingplatzes. Der 1982 genehmigte Campingplatz stehe in seinem Eigentum und werde von ihm mit einem 2008 neu errichteten Betriebsgebäude als öffentliche Einrichtung betrieben. Der Flächennutzungsplan weise ein entsprechendes Sondergebiet aus. Die Immissionsbelastungen beeinträchtigten die Funktionsfähigkeit des Campingplatzes erheblich, weil es sich nicht mehr um einen ruhigen und zur Erholung geeigneten Platz handele. Der Campingplatz sei zum Übernachten in Wohnwagen und Zelten bestimmt und äußerst lärmsensibel. Es seien daher mindestens die Immissionsgrenzwerte eines Wohngebietes maßgebend. Außerdem seien die Beurteilungspegel höher als berechnet, weil die mittlere [X.] mit 700 m statt 500 m anzusetzen sei.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

7

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Sie halten die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete für ausreichend und machen geltend, der Kläger habe die [X.] versäumt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

A. Die Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 - [X.] - ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] [X.] 1474), [X.]. § 1 Nr. 10 Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 ([X.] [X.] 1014), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14. April 2003 ([X.] [X.] 529). Der planfestgestellte Abschnitt der Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des Verkehrsweges [X.] - [X.] - [X.] zwischen der Landesgrenze [X.] und [X.]. Das Verfahren ist nach den [X.]estimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, da das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 [X.], § 39 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines [X.] - [X.] - vom 27. Dezember 1993 - [X.] [X.] 2378, 2396; berichtigt [X.] I 1994 S. 2439 - in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, [X.] [X.] 2833).

Die Anfechtungs- sowie hilfsweise [X.] und Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). [X.]ei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung eines [X.] kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG und der 16. [X.]ImSchV verlangen ([X.]VerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15). Eine Verletzung dieses Rechts lässt sich auf der Grundlage der Klagebegründung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder [X.]etrachtungsweise ausschließen.

[X.]. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die zu seiner Aufhebung, zur Feststellung seiner Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit oder - im Sinne des weiteren [X.] - zu der Verpflichtung führen könnten, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen.

I. Dem Erfolg der Klage steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger mit seinem Vorbringen präkludiert wäre, weil er die Klage nicht rechtzeitig begründet hat. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz verpflichtet den Kläger, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren [X.]erücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt; § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend (§ 5 Abs. 3 [X.]). Die Frist beginnt mit Erhebung der Klage ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Februar 1998 - 11 [X.] - [X.] 310 § 87b VwGO Nr. 3 und vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 23). § 18e Abs. 5 [X.] und § 4a Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - in der bei Klageerhebung geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 8. April 2013 ([X.] [X.] 753) enthalten entsprechende Regelungen. Da der Kläger am 23. September 2015 Klage erhoben hat, hätte diese spätestens am 4. November 2015 begründet werden müssen. Eingegangen ist die Klagebegründung jedoch erst am Folgetag, dem 5. November 2015.

Die Versäumnis der [X.] führt gleichwohl nicht zur Präklusion entsprechend § 87b Abs. 3 VwGO. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen nur zurückweisen, wenn seine Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zwar kommt es für die Feststellung einer Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig ([X.]VerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 m.w.[X.]). So liegen die Dinge jedoch hier. Angesichts der geringfügigen Überschreitung der Frist und dem Verfahrensgang ist offensichtlich auszuschließen, dass die Säumnis zu einer Verzögerung geführt haben könnte. Darauf, ob die Verspätung entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kommt es daher nicht an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Anpassung des [X.] und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 ([X.] [X.] 1298). Die Neufassung des § 6 UmwRG durch Art. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes hat einerseits die [X.] auf zehn Wochen ab Klageerhebung verlängert, andererseits die Rechtsfolgen verschärft. Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und [X.]eweismittel sind - gemäß § 6 Satz 2 UmwRG - ungeachtet einer Verzögerung nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die bisherige Überleitungsvorschrift (§ 5 Abs. 1 UmwRG in der Fassung vom 20. November 2015 - [X.] [X.] 2069 -, zuvor § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013 - [X.] [X.] 95), mit der bezogen auf die damalige Regelung eine Rückwirkung ausgeschlossen wurde, findet sich nunmehr in § 8 Abs. 1 UmwRG und sieht vor, dass der neu gefasste § 6 UmwRG für Rechtsbehelfe gilt, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Die Neufassung des § 6 UmwRG wurde mit der [X.]eschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ([X.]. 18/12146 S. 3, 16) in den Gesetzentwurf ([X.]. 18/9526) eingefügt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Problemen einer rückwirkenden Anwendung ersichtlich wäre. Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, wäre diese für die am 5. November 2015 eingegangene Klagebegründung unerheblich, weil die zehnwöchige Frist eingehalten wäre.

II. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine dem Schutz des [X.] dienende Vorschrift des zwingenden Rechts. Die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für den Campingplatz des [X.] zu beachtenden Immissionsgrenzwerte werden eingehalten.

1. [X.]ei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche [X.]elästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 41 und § 3 Abs. 1 [X.]undesimmissionsschutzgesetz - [X.]ImSchG - neugefasst durch [X.]ekanntmachung vom 17. Mai 2013 - [X.] [X.] 1274 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 - [X.] [X.] 1740 - geänderten Fassung).

Mit der 16. Verordnung zur Durchführung des [X.] - 16. [X.]ImSchV - hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG Vorschriften über bestimmte Grenzwerte erlassen, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen. Mit dem planfestgestellten Ausbau ist eine wesentliche Änderung eines [X.] der Eisenbahn verbunden und damit der Anwendungsbereich der 16. [X.]ImSchV eröffnet, weil die [X.]estandsstrecke um mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 16. [X.]ImSchV). Anzuwenden ist hier die 16. [X.]ImSchV noch in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 12. Juni 1990 ([X.] [X.] 1036), die in ihrer Anlage 2 die [X.]erechnung der [X.]eurteilungspegel bei Schienenwegen regelt. Ihre Geltung folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. [X.]ImSchV in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 - [X.] [X.] 2269). Nach dieser Vorschrift ist § 3 [X.]. Anlage 2 der 16. [X.]ImSchV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für Abschnitte von Vorhaben weiter anzuwenden, für die das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Das ist hier 1996 geschehen. Aber selbst wenn aufgrund des langen Ruhens des Verfahrens, wie vom Kläger verlangt, auf die erneute öffentliche [X.]ekanntmachung im Zuge der 1. Planänderung im Jahr 2013 abzustellen wäre, würde sich an den maßgeblichen [X.]erechnungsvorschriften nichts ändern. Hingegen kommt es auf die 3. Planänderung nicht an. Sie wurde zwar erst nach dem Stichtag am 6. Februar 2015 beantragt. Es handelt sich jedoch um ein Planänderungsverfahren (§ 18 Satz 3 [X.], § 73 Abs. 8 VwVfG), das die Identität des Vorhabens unberührt gelassen hat. Die Änderungen (vgl. [X.]) waren von untergeordneter [X.]edeutung; der Campingplatz [X.] war nicht betroffen. Von einer faktischen Neuplanung kann keine Rede sein.

2. Der Kläger kann für seinen Campingplatz nur die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. [X.]ImSchV) beanspruchen.

Die 16. Verordnung zur Durchführung des [X.] legt in vier Schutzkategorien Tages- und Nachtimmissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen und Gebiete fest (§ 2 Abs. 1 16. [X.]ImSchV). Die Zuordnung zu den bezeichneten Anlagen und Gebieten und damit zu einer Schutzkategorie folgt den Festsetzungen des jeweiligen [X.]ebauungsplans. Enthält dieser keine mit den Schutzkategorien korrespondierenden Festsetzungen oder fehlt ein [X.]ebauungsplan, so sind die vorhandenen Anlagen und Gebiete entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach einer der vier Schutzkategorien zu beurteilen. Abweichendes hiervon gilt für bauliche Anlagen im Außenbereich. Handelt es sich nicht um eine besonders geschützte Anlage (Krankenhaus, Schule, [X.] oder [X.], § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. [X.]ImSchV), so ist im Außenbereich nur zwischen den Schutzkategorien eines Kern-, Dorf- oder Mischgebietes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. [X.]ImSchV) und eines Gewerbegebietes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 16. [X.]ImSchV) zu entscheiden; Schutz nach den Immissionsgrenzwerten für Wohn- und [X.] (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. [X.]ImSchV) kommt hier von vornherein nicht in [X.]etracht (§ 2 Abs. 2 16. [X.]ImSchV). Damit hat der Verordnungsgeber die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass bauliche Anlagen im Außenbereich grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. März 1992 - 4 [X.] 230.91 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 3 S. 3 f. und vom 30. Oktober 2013 - 9 [X.] 17.13 - [X.] 81 Nr. 128 S. 728).

Der Flächennutzungsplan des [X.] weist das Gebiet des Campingplatzes als Sondergebiet aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 [X.]), ein entsprechender [X.]ebauungsplan wurde nicht aufgestellt. Der Campingplatz liegt östlich der [X.] und wird durch diese von dem westlich gelegenen Wohngebiet des Ortsteils [X.] getrennt. Im Übrigen grenzt eine weitere Straße, aber keine [X.]ebauung an. Das [X.]etriebsgebäude liegt etwas zurückgesetzt an der [X.], die Stellflächen des Campingplatzes befinden sich im Gelände weiter östlich in Richtung des [X.]er Sees. Angesichts dessen spricht einiges dafür, den Campingplatz dem Außenbereich zuzuordnen. Das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] setzt grundsätzlich einen [X.]ebauungszusammenhang voraus, der durch [X.]auwerke gebildet wird, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Zudem müsste sich dieser als Ortsteil qualifizieren lassen, das heißt als [X.], der nach der Zahl der vorhandenen [X.]auten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2016 - 4 [X.] 47.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 84 Nr. 82 S. 482 f.). Das ist hier zweifelhaft (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. April 2009 - 10 S 35.08 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 8; [X.], Urteil vom 18. Januar 2013 - 11 [X.]/09.AK - juris Rn. 113 - 115). Aber auch wenn dem Sondergebietstyp "Campingplatzgebiet" (§ 10 Abs. 1 [X.]) folgend von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszugehen sein sollte (vgl. Söfker in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 130. [X.], § 10 Rn. 36) und damit alle vier Schutzkategorien offen stehen, hat der Planfeststellungsbeschluss die Schutzbedürftigkeit des Campingplatzes zu Recht nach den Immissionsgrenzwerten eines Mischgebietes bestimmt.

Der Kläger begehrt demgegenüber "mindestens" den Schutz nach den Immissionsgrenzwerten in Wohn- und [X.]n (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. [X.]ImSchV). Darüber hinausgehender Schutz kommt allerdings von vornherein nicht in [X.]etracht. Ein Campingplatz entspricht seiner Funktion und Nutzung nach keiner der auch im Außenbereich besonders geschützten Anlagen eines Krankenhauses, einer Schule und eines Kur- oder [X.]s (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 16. [X.]ImSchV; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Januar 2013 - 11 [X.]/09.AK - juris Rn. 118; [X.], Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]. 1996 S. 543). Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, der Campingplatz entspreche am ehesten einem Kleinsiedlungsgebiet. [X.] dienen vorwiegend der Unterbringung von [X.] einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (§ 2 Abs. 1 [X.]). Sie zählen zur Gruppe der Wohngebiete und sind durch eine Verbindung von dauerhaftem Wohnen und Nutzgärten gekennzeichnet. Campingplätze sind demgegenüber auf das gelegentliche Wohnen in der Freizeit ausgerichtet (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - [X.]VerwGE 147, 138 Rn. 10). Dem entspricht, dass der Campingplatz des [X.] - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat -, nur saisonal im Sommerhalbjahr geöffnet hat und zum Zelten und Campieren genutzt wird. Auch das in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen mögliche "[X.]" ist mit einer dauerhaften Wohnnutzung nicht vergleichbar, weil auch Dauercamper sich nur zeitweilig in ihren Wohnwagen aufhalten, die typischerweise auch nicht den Anforderungen entsprechen, die an dauerhaftes Wohnen gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2013 - 11 [X.]/09.AK - juris Rn. 122; [X.], Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 - [X.]. 1996 S. 543). Entsprechend ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - a.a.[X.] Rn. 11). Darüber hinaus muss sich der Campingplatz seine lagebedingte Vorbelastung entgegenhalten lassen. Östlich des [X.]er Sees verläuft nicht nur die [X.]estandsstrecke der Eisenbahn, sondern jenseits der Staatsstraße 2197 auch die [X.], die zunächst parallel der [X.]estandsstrecke verläuft und dann in Richtung Norden in einem weiten [X.]ogen östlich abschwenkt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes zugrunde gelegt hat.

3. Diese Grenzwerte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. [X.]ImSchV) werden nicht über-, sondern teilweise deutlich unterschritten.

a) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Schalltechnische Untersuchung hat auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 und des [X.]etriebsprogramms der [X.]eigeladenen für zahlreiche repräsentative Orte entlang der Ausbaustrecke die jeweiligen [X.]eurteilungspegel berechnet. Dabei berücksichtigt sie das als Maßnahme des aktiven Schallschutzes auf dem gesamten Streckenabschnitt angeordnete Verfahren "[X.]esonders überwachtes Gleis". Die kürzeste Entfernung zwischen Campingplatz (Süd-Ost-Ecke) und [X.]ahntrasse beträgt rund 450 m. Für den dort befindlichen [X.] wurde für den Tag ein [X.]eurteilungspegel von 49 d[X.] berechnet. Damit werden am Tag die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 d[X.]) und selbst die eines Wohngebietes (59 d[X.]) deutlich unterschritten. Für die Nacht wurden 51 d[X.] berechnet. Die 49 d[X.] Isophonenlinie (Nacht) verläuft etwa 120 m westlich des [X.] [X.] im [X.]ereich des [X.]etriebsgebäudes. Der im Mischgebiet für die Nacht geltende Immissionsgrenzwert von 54 d[X.] wird auf dem Campingplatz mithin nicht überschritten. Der entsprechende Wert für ein Wohn- oder Kleinsiedlungsgebiet (49 d[X.]) wird mit 2 d[X.] von Ost nach West auslaufend nur wenig überschritten. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Vorbelastung steht auch nicht zu erwarten, dass die Nutzung des Campingplatzes künftig wegen des von der [X.]ahntrasse ausgehenden Verkehrslärms in nennenswertem Umfang zurückgeht.

b) Die gegen die [X.]erechnung erhobenen Einwendungen sind nicht begründet.

aa) Die [X.]erücksichtigung des [X.] ist nicht zu beanstanden. Nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]ImSchG in der Fassung des [X.] [X.] vom 2. Juli 2013 ([X.] [X.] 1943) darf der [X.] weiter angewandt werden, wenn das Planfeststellungsverfahren für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens - wie hier - vor dem 1. Januar 2015 eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden war. Der Stichtag soll einen Interessenausgleich zwischen Lärmschutzbedürfnissen und Planungssicherheit für laufende oder in der Planung weit fortgeschrittene Vorhaben herstellen ([X.]. 17/11610 S. 10; [X.]. 17/13190). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. [X.]eim Übergang von einer älteren zu einer neueren Regelung steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist nur dann überschritten, wenn er nicht in sachgerechter Weise genutzt, insbesondere wenn ein Stichtag überhaupt oder sein Datum sachlich nicht vertretbar ist ([X.], [X.] vom 7. Oktober 2015 - 2 [X.]vR 413/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:rk20151007.2bvr041315] - NVwZ 2016, 56 Rn. 24 m.w.[X.]). Dafür ist nichts ersichtlich. Auch im Übrigen ist die Anwendung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:080916U3A5.15.0] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 48 ff. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 67 ff.).

bb) Entgegen dem Vorbringen des [X.] durften die Schalltechnische Untersuchung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss auch von einer mittleren [X.] von 500 m ausgehen.

Die [X.]erechnungsvorschriften der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 für den die Zuggeschwindigkeiten und -längen betreffenden Korrekturfaktor Dl,v sehen vor, dass in Fällen, in denen die tatsächlichen Zuglängen nicht bekannt sind, die Längen der Tabelle [X.] entnommen werden können. Diese gibt die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr mit 500 m an. Danach sind der [X.]erechnung der [X.]eurteilungspegel die tatsächlichen Zuglängen zugrunde zu legen, soweit sie bekannt sind, sich also tatsächlich belastbar vorhersehen lassen. Fehlt es an hinreichend belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen, darf die [X.]erechnung auf die in der Tabelle [X.] genannten mittleren Zuglängen als normative Festlegung des Verordnungsgebers zurückgreifen. So verhält es sich hier.

Der Kläger beruft sich auf Verkehrsdaten, die ein Mitarbeiter der [X.] per E-Mail einem von dem Kläger beauftragten Sachverständigen übersandt hat. Darin wird die [X.] mit 700 m angegeben. Soweit die E-Mail auf den [X.]undesverkehrswegeplan [X.]ezug nimmt, lassen sich diesem keine konkreten Erkenntnisse entnehmen. Die [X.]eigeladenen haben bereits im Erörterungstermin im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es keine Datenlage gebe, wie lang die Züge im Einzelfall seien. Auch ist nicht zu übersehen, dass angesichts einer Infrastruktur, die auf Zuglängen bis zu 740 m angelegt ist, eine mittlere Zuglänge von 700 m praktisch einer Maximalauslastung entspräche. Sie erscheint nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht realistisch. Der Sachbeistand der [X.]eigeladenen R. hat überzeugend ausgeführt, dass der Güterzugverkehr im weiteren Streckenverlauf sowohl auf der Neubaustrecke durch den [X.] als auch auf der [X.]estandsstrecke über [X.], [X.] und [X.] durch den [X.] erhebliche Steigungen zu bewältigen hat, die wegen der [X.] der Lokomotiven die üblichen Güterzuglasten deutlich begrenzten. Das bedeute nicht, dass keine Güterzüge mit Längen von 700 m zu erwarten seien, etwa beim [X.]. Aufgrund der begrenzten [X.] sei aber auch von erheblich kürzeren Zügen auszugehen, weshalb eine von der Tabelle [X.] abweichende Annahme einer mittleren Zuglänge von 700 m nicht zu begründen sei. Angesichts der Topographie seien auch Vergleiche mit anderen Strecken - etwa durch das [X.] - nicht tragfähig. Hierzu fügt sich, dass die Strecke zwar für den Personenverkehr (Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke) zum [X.] gehört, für den Güterverkehr hingegen nicht. Als Teil des [X.] Güterverkehr ist die weiter östlich durch das [X.] verlaufende Strecke [X.] - [X.] - [X.] - [X.] ausgewiesen (Art. 38 ff. und [X.], 5.2 der Verordnung Nr. 1315/2013 vom 11. Dezember 2013 - A[X.]l. L 348 S. 1).

Vor diesem Hintergrund müssen sich die [X.]eklagte und die [X.]eigeladenen nicht auf die Prognose einer mittleren [X.] von 700 m verweisen lassen. Mangels tatsächlich belastbarer Erkenntnisse ist es nicht zu beanstanden, dass die Schalltechnische Untersuchung und der Planfeststellungsbeschluss die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr nach Tabelle [X.] der Anlage 2 zu § 3 16. [X.]ImSchV 1990 zugrunde gelegt haben.

III. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner eigenen [X.]elange (§ 18 Satz 2 Allgemeines [X.] - [X.] - vom 27. Dezember 1993 - [X.] [X.] 2378, 2396; berichtigt [X.] I 1994 S. 2439 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 - [X.] [X.] 824 - geänderten Fassung).

1. Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar [X.]etroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen [X.]elange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren [X.]elangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen [X.]elange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende [X.]elange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:091117U3A2.15.0] - juris Rn. 34 m.w.[X.]).

2. Die [X.]elange des [X.] bezüglich des Lärmschutzes seines Campingplatzes sind nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben.

Als abwägungserheblich kommen auch Lärmschutzbelange unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten zum Ausdruck kommenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwellen in [X.]etracht. Lärmbelastungen, die nicht nur als geringfügig einzustufen sind, sind abwägungserheblich ([X.]VerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <341 f.> und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - [X.]VerwGE 142, 234 Rn. 190 m.w.[X.]). Wann eine Lärmbelastung in diesem Sinne abwägungserheblich ist, lässt sich allerdings nur im Einzelfall unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen. Dabei ist insbesondere auch die Vorbelastung und damit die Frage einer Verkehrslärmerhöhung zu berücksichtigen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 2003 - 4 [X.] - [X.] 66 Nr. 59 S. 295 f. und vom 20. Juli 2011 - 4 [X.]N 22.11 - [X.] 78 Nr. 71 S. 335).

Alternativen zum Ausbau der [X.]estandstrasse wurden im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens mittels Grobanalyse untersucht und verworfen. Das gilt etwa für eine Neubaustrecke von [X.] durch die [X.] bis [X.], die unter anderem wegen der Querung einer Mittelgebirgslandschaft mit den dort erforderlichen [X.]rücken und Tunnelbauwerken, der Neuverlärmung von Siedlungsgebieten und einem wesentlich höheren Flächenverbrauch nicht weiter verfolgt wurde. Hiergegen hat der Kläger nichts erinnert. Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die [X.]eklagte für das planfestgestellte Vorhaben damit begnügt hat, dessen fachplanerische Zumutbarkeit gemäß den Immissionsgrenzwerten der 16. [X.]ImSchV festzustellen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:140318U4A5.17.0] - NVwZ 2018, 1322 Rn. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 A 14/15

06.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 41 BImSchG, § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 2 Abs 1 Nr 2 BImSchV 16, § 2 Abs 1 Nr 3 BImSchV 16, § 4 Abs 3 S 1 BImSchV 16, § 1 Abs 2 Nr 11 BauNVO, § 3 BImSchV 16 vom 12.06.1990, Anl 2 BImSchV 16 vom 12.06.1990

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 3 A 14/15 (REWIS RS 2018, 4086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4086

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