Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 11/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1109

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten [X.], eine nach §§ 37 ff. des [X.] ([X.]) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des [X.] Weins betraut ist.

2

Sie betreibt eine Weinkellerei in der [X.] Gemeinde [X.] Als Menge der von ihr im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse, für welche die so genannte Handelsabgabe bereits entrichtet wurde (§ 56 Abs. 11 [X.]), meldete sie dem [X.] Anfang 2009 50 473,10 hl. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2009 die Abgabe für das vierte Quartal 2008 unter Verrechnung mit einer vorausgegangenen Zahlung auf 0 € fest.

3

Der Widerspruch der Klägerin mit dem Ziel, das verrechnete Guthaben aus Zahlungen in der Vergangenheit in unveränderter Höhe fortzuschreiben, blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage.

4

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit [X.] Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des [X.] nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des [X.] evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus [X.], [X.] oder [X.]. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image [X.]r Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches [X.]. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des [X.] Weins und zur Effektivität der Werbung des [X.] beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

5

Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von [X.], die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller [X.]r Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

6

Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des [X.] zur Centrale Marketing-Gesellschaft der [X.] Agrarwirtschaft ([X.]) und zum [X.] an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das [X.] habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine [X.] zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der [X.] fälschlicherweise auf die "Wertschöpfung je Flasche", d.h. den [X.] abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass "Wertschöpfung" nichts mit dem [X.] zu tun haben könne; unter "Wertschöpfung" müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere "Wertschöpfung je Mengeneinheit" für [X.] Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für [X.] Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts [X.]r Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. [X.] sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein "schlechtes Image" [X.] Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen [X.] [X.] über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das [X.] für die Abgabepflichtigen einen [X.] habe, habe das Berufungsgericht fälschlich "plausible Gründe" genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des [X.] effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die [X.] in [X.] oder [X.] seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte "Riesling-Projekt" des [X.] sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht [X.] kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht [X.], weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in [X.] hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des [X.]-Urteils des [X.] seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für "[X.] Wein" werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft [X.] Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass [X.], [X.] oder [X.] nicht in der Lage seien, selbst Werbung für [X.] Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung [X.]r Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten [X.] Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr zwischen 100 000 und 150 000 € Abgaben an den [X.] entrichte. Die Abgabe betrage etwa einen Cent je Liter, was rund ein Drittel des Gewinns darstelle, den sie mit dem Verkauf von einem Liter [X.] Weins erziele. Angesichts der Tatsache, dass eine positive Wirkung der Werbemaßnahmen des [X.] nicht erkennbar sei, sie aber umgekehrt über dieses Geld nicht für eigene, zielgerichtete Werbemaßnahmen verfügen könne, sei dies unverhältnismäßig. Unter [X.] werde darauf hingewiesen, dass die ab Hof verkaufte Ware von der Abgabepflicht ausgenommen sei (§ 43 Abs. 2a [X.]). Der Gesetzgeber knüpfe insoweit also an den [X.] an, um hinsichtlich der Abgabepflicht zu differenzieren. Das müsse auch für sie, die Klägerin, gelten, weil sie ausschließlich [X.] im [X.] habe. Sie selbst habe keinerlei Förderbedarf im Ausland und sei ohne Weiteres in der Lage, ihre Produkte selbst zu bewerben. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des [X.] auch mit Nicht-Abgabepflichtigen besetzt sei, die über die Mittelverwendung mit entschieden. Dies sei mit dem Demokratieprinzip und mit der Rechtsprechung des [X.] zur Teilhabe an Entscheidungen in [X.] nicht vereinbar.

7

Daneben regt sie an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem [X.] zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem [X.] zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 8. Dezember 2010 und des [X.] vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid des [X.] vom 4. Februar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2009 aufzuheben

und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise festzustellen,

dass ihr, der Klägerin, noch ein zu verrechnendes Kontingent im Rahmen von § 56 Abs. 11 [X.] in Höhe von 50 473,10 Hektoliter zusteht.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er erwidert: Das [X.] Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe [X.] und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er [X.] Wein mit Blick auf das [X.] Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der [X.] 2007 bis 2013 und den Verordnungen ([X.]) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

Die angegriffene Abgabe erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des [X.] vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle [X.] Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der [X.] Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der [X.] Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf [X.] nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 [X.] beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 [X.] entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien. Die Bemessung der Abgabe nach der Größe der [X.] und nicht, wie klägerseitig gefordert, nach dem Ertrag der Fläche, sei von der Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, bei der Festsetzung des Verteilungsmaßstabs zu generalisieren und zu typisieren.

Der Vertreter des [X.] hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von [X.]es- oder Unionsre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Der angefo[X.]htene Leistungsbes[X.]heid bes[X.]hwert die Klägerin, obwohl er den Betrag der zu zahlenden Abgabe auf Null festsetzt. Darin liegt der Sa[X.]he na[X.]h keine Befreiung von der Abgabe für das betroffene Quartal, sondern, wie die Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, eine Festsetzung unter Verre[X.]hnung mit einer bereits erfolgten Zahlung in Anwendung der Übergangsregelung des § 56 Abs. 11 [X.]. Dadur[X.]h ist der Klägerin ein Guthaben verloren gegangen, von dessen Bestehen die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

Im Revisionsverfahren sind nur die Europare[X.]htskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten [X.] zu klären. Dass die Abgabe na[X.]h den einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt und wird von den Beteiligten ni[X.]ht in Zweifel gezogen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Abgabe für den [X.]n mit Unionsre[X.]ht vereinbar (A.) und verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist (B.). Re[X.]htsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 [X.] in der bei [X.] geltenden Fassung der Bekanntma[X.]hung des [X.] vom 16. Mai 2001 ([X.]). Dana[X.]h ist die Abgabe zur Bes[X.]haffung der für die Dur[X.]hführung der Aufgaben des beklagten [X.] erforderli[X.]hen Mittel zu entri[X.]hten. [X.] sind die Eigentümer oder Nutzungsbere[X.]htigten von mehr als fünf Ar umfassenden [X.] (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vors[X.]hriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Landesregierungen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermä[X.]htigung hat das [X.] in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Dur[X.]hführung des Weinre[X.]hts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 ([X.]) Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der so genannten Handelsabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] Aufgabe des [X.]n.

A. Mit dem Unionsre[X.]ht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den [X.] na[X.]h Art. 267 [X.] erforderli[X.]h, denn die Europare[X.]htskonformität lässt si[X.]h klar und eindeutig feststellen ("a[X.]te [X.]lair", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] u.a. - Slg. 1982, S. 3415 ).

Das [X.] Beihilfenre[X.]ht hinderte ni[X.]ht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind no[X.]h die Art. 87 ff. [X.]. Der [X.] ([X.]), der das Beihilfenre[X.]ht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in [X.] getreten und damit na[X.]h Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides und na[X.]h dem Jahr, für dessen viertes Quartal die Abgabe erhoben wurde.

1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des [X.]n als staatli[X.]he oder aus staatli[X.]hen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 [X.]) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 [X.] 44.09 - BVerwGE 138, 322 = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein sol[X.]hes Dur[X.]hführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren na[X.]h Art. 88 Abs. 3 [X.] beseitigt worden. Die [X.] hat die vom beklagten [X.] betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der [X.] 1986 angezeigt. Die [X.] hat die Maßnahme genehmigt (Ents[X.]heidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässli[X.]h ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die [X.] zugesi[X.]hert, dass die aus dem [X.]n Re[X.]ht folgenden Eins[X.]hränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) bea[X.]htet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträ[X.]htigen oder deren Erzeugnisse s[X.]hle[X.]htzuma[X.]hen. Die [X.] hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut ents[X.]hieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Ents[X.]heidung der [X.] [X.]> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. [X.] 48 S. 1 <4>).

2. Glei[X.]hes gilt mit Bli[X.]k auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbes[X.]hränkungen und von Maßnahmen glei[X.]her Wirkung na[X.]h Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]). Zwar ist der [X.] - als eine dur[X.]h innerstaatli[X.]hes Gesetz eines Mitgliedstaates ges[X.]haffene und dur[X.]h einen von den Erzeugern zu entri[X.]htenden "Beitrag" finanzierte Einri[X.]htung - verpfli[X.]htet, die Grundregeln des [X.] zu bea[X.]hten, und er genießt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Förderung der inländis[X.]hen Erzeugung ni[X.]ht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeins[X.]haften (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 [X.] = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezei[X.]hen dur[X.]h die [X.] <[X.]MA>). Die Eins[X.]hränkungen und Maßgaben, unter denen die [X.] die Marketingtätigkeit des [X.]n gebilligt hat, stellen jedo[X.]h si[X.]her, dass von dieser keine unionsre[X.]htswidrige Bes[X.]hränkung des freien Warenverkehrs zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsre[X.]ht ledigli[X.]h die jeweilige Maßnahme betreffen, ni[X.]ht jedo[X.]h die Einri[X.]htung und Aufgabenerfüllung des [X.]n als sol[X.]he.

B. Die Abgabe für den beklagten [X.] ist au[X.]h verfassungsmäßig.

1. Dem [X.] fehlte ni[X.]ht die Gesetzgebungskompetenz für die Erri[X.]htung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie no[X.]h näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber [X.] außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 [X.]), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des [X.] geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirts[X.]haft und ihr nahestehende Ges[X.]häftszweige berühren, ergibt si[X.]h die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Re[X.]ht der Wirts[X.]haft"), wie es das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht für entspre[X.]hende Regelungen des früheren Weinwirts[X.]haftsgesetzes ents[X.]hieden hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - [X.]E 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, wenn der beklagte [X.] - wie die Klägerin meint - infolge von unionsre[X.]htli[X.]h auferlegten Tätigkeitsbes[X.]hränkungen seine Zwe[X.]ke ni[X.]ht oder ni[X.]ht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet si[X.]h dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber ni[X.]ht dagegen, dass si[X.]h der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

2. Die Abgabe na[X.]h § 43 [X.] ist au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt ([X.] und d).

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als re[X.]htsfähige Anstalt des [X.]es ausgestalteten [X.]n, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt na[X.]h § 44 Abs. 2 [X.] seiner Verwaltung, fließt mithin ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den [X.]en als einer bestimmten Gruppe von Wirts[X.]haftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis no[X.]h ähnli[X.]h unters[X.]heidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer auss[X.]hließen. Sonderabgaben s[X.]haffen trotz ihrer Ähnli[X.]hkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergere[X.]hter Verteilung der Gemeinlasten zusätzli[X.]he Sonderlasten und gefährden bei organisatoris[X.]her Ausgliederung des [X.]s und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatli[X.]her Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zuglei[X.]h das Budgetre[X.]ht des [X.]. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (st[X.]pr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - [X.]E 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es si[X.]h bei der Abgabe na[X.]h § 43 [X.] um eine sol[X.]he Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgeri[X.]ht unter Auswertung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu ähnli[X.]hen Abgaben (vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "[X.]MA-Pfli[X.]htabgabe"- [X.]E 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrü[X.]kführung" - [X.]E 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementspre[X.]hend hat das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht bereits die Abgabe na[X.]h dem früheren Weinwirts[X.]haftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 [X.] 9.95 - Bu[X.]hholz 451.49 [X.] Nr. 3 ).

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnli[X.]h wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Begrenzungen für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf si[X.]h ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sa[X.]hzwe[X.]ks bedienen, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifis[X.]hen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zwe[X.]k und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das [X.] muss [X.] verwendet werden. Zusätzli[X.]h muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsre[X.]htli[X.]h vollständig dokumentieren und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (st[X.]pr, [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] f.; Bes[X.]hlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "[X.]" - [X.]E 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - [X.]E 124, 235 <243 f.>).

[X.]) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts (dazu unten 4) sind diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hier erfüllt.

aa) Die Abgabe dient einem Sa[X.]hzwe[X.]k, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Na[X.]h § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentli[X.]hen Mittel für die Dur[X.]hführung der dem [X.]n in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zugewiesenen Aufgaben zu bes[X.]haffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markens[X.]hutz hinzuwirken.

bb) Im Hinbli[X.]k auf diesen Zwe[X.]k handelt es si[X.]h bei den [X.]en um eine homogene Gruppe. Die deuts[X.]he Land- und Forstwirts[X.]haft ist eine in der [X.]n Re[X.]htsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirts[X.]haft - au[X.]h na[X.]h der Integration der [X.] in die einheitli[X.]he gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie re[X.]htli[X.]h gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113[X.] f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <[X.]> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervors[X.]hriften für bestimmte landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller dur[X.]h glei[X.]hgeri[X.]htete Interessen an der erfolgrei[X.]hen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzwe[X.]k und über diesen mit den Aufgaben des [X.] verbunden. An der Glei[X.]hgeri[X.]htetheit ihrer Interessen na[X.]h "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert si[X.]h ni[X.]hts dadur[X.]h, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

Die Homogenität wird ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] neben den Nutzungsbere[X.]htigten au[X.]h Eigentümer von [X.] als [X.]e genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpä[X.]hter ein ledigli[X.]h mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre [X.] selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], wona[X.]h die Nutzungsbere[X.]htigten von [X.] (wie Pä[X.]hter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll si[X.]herstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entri[X.]htet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flä[X.]hen bewirts[X.]haften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein dur[X.]h den [X.]n förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt au[X.]h in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.]) zum Ausdru[X.]k. Dana[X.]h ist Bere[X.]hnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Flä[X.]he. Damit wurde seinerzeit die Verordnung ([X.]) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeins[X.]haftli[X.]hen [X.] ([X.]) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei ni[X.]ht die Flä[X.]hen, sondern sämtli[X.]he Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpfli[X.]htet Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 ([X.]), in die [X.] als "Betriebsinhaber" sol[X.]he natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Flä[X.]he "bewirts[X.]haften" (vgl. Art. 2 Bu[X.]hst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstü[X.]ke ni[X.]ht selbst "als" [X.] nutzt, ist demgemäß ni[X.]ht in Anspru[X.]h zu nehmen.

Die [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deswegen bezweifeln, weil der [X.], wie die Klägerin annimmt, Wein jegli[X.]her Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des [X.]n ist auf die Förderung von "inländis[X.]hen", also von [X.]en erzeugten [X.] bes[X.]hränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutli[X.]h erkennen lässt. Entspre[X.]hend wird in der Bes[X.]hlussempfehlung des Auss[X.]husses für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Verbrau[X.]hers[X.]hutz zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] hervorgehoben, dass die Aufgaben des [X.]n darauf ausgeri[X.]htet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deuts[X.]hen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDru[X.]ks 16/4209 S. 9).

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten [X.] (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) betreffen ni[X.]ht die Gruppe der [X.]en. S[X.]hon deswegen kann deren Homogenität ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt sein, dass dem Verwaltungsrat na[X.]h § 40 [X.] au[X.]h Vertreter von Wirts[X.]haftszweigen angehören, die ni[X.]ht zum Kreis der [X.]en gehören. Davon abgesehen hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht eine ähnli[X.]he Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] na[X.]h dem Weinwirts[X.]haftsgesetz verfassungsre[X.]htli[X.]h gebilligt ([X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] ff.). Diese Überlegungen sind auf den [X.]n unmittelbar übertragbar.

[X.][X.]) Die Gruppe der [X.]en steht au[X.]h zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Den Zwe[X.]ken des [X.]n, den Absatz von Wein und den Markens[X.]hutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unre[X.]ht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifis[X.]hen" Sa[X.]hnähe bezieht si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu den Sonderabgaben auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und anderen, ni[X.]ht abgabepfli[X.]htigen Gruppen sowie vor allem auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sa[X.]haufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint dana[X.]h ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 372 f.).

dd) Die re[X.]htli[X.]h vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sa[X.]hnähe sind für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht geeignet, eine staatli[X.]h organisierte Absatzförderung zu re[X.]htfertigen, die [X.] an die Stelle des individuellen unternehmeris[X.]hen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Re[X.]htfertigung; denn die finanzielle Inanspru[X.]hnahme entspringt keiner Verantwortli[X.]hkeit der [X.]en für die Folgen gruppenspezifis[X.]her Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursa[X.]hen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirts[X.]haftspolitis[X.]h begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der [X.]en nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugeda[X.]ht hat. In einem sol[X.]hen Fall sind an die [X.]e Verwendung, die ni[X.]ht jedem einzelnen [X.]en in glei[X.]her Weise zugute kommen muss ([X.], Bes[X.]hluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - [X.]E 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der dur[X.]h die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe re[X.]htfertigende [X.] muss evident sein; das ist der Fall, wenn er si[X.]h plausibel begründen lässt.

ee) Bei staatli[X.]hen Fördermaßnahmen kann si[X.]h der erforderli[X.]he greifbare [X.] vor allem aus einem - dementspre[X.]hend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken oder spezielle Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht mit glei[X.]her Erfolgsaussi[X.]ht kompensiert werden könnten ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 143). Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts besteht ein so gearteter re[X.]htfertigender Zusammenhang zwis[X.]hen den Aufgaben des [X.]n und einer spezifis[X.]hen Finanzierungsverantwortung der [X.]en.

Das Berufungsgeri[X.]ht folgert aus im Einzelnen bezei[X.]hneten Tatsa[X.]hen, dass die deuts[X.]he Weinwirts[X.]haft erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen - namentli[X.]h im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese dur[X.]h die Gruppe der [X.]en selbst ni[X.]ht glei[X.]h effektiv kompensiert werden können wie dur[X.]h die Aktivitäten des [X.]n. Diese S[X.]hlussfolgerungen leitet es aus tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen S[X.]hlüsse tragen.

Das Berufungsgeri[X.]ht sieht erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]he Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft im transnationalen Wettbewerb dur[X.]h eine verglei[X.]hsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als au[X.]h auf den wi[X.]htigen Exportmärkten (insbesondere Frankrei[X.]h, [X.], [X.], Österrei[X.]h, [X.], die [X.], [X.] und [X.]) und daraus folgend in einer geringen Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen S[X.]hluss erlaubt, stützt si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursa[X.]he sieht es ein s[X.]hle[X.]htes Image des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland.

Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ihrer Art na[X.]h taugli[X.]he Indiztatsa[X.]hen herangezogen, um seinen S[X.]hluss auf einen [X.] der Tätigkeit des [X.]n zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Klägerin verkennt zunä[X.]hst, dass das Berufungsgeri[X.]ht seine maßgebli[X.]he Wertung aus den ermittelten Tatsa[X.]hen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, ni[X.]ht aber aus jeder einzelnen für si[X.]h. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht für die Re[X.]htfertigung der angenommenen Beeinträ[X.]htigungen zukommt. Es rei[X.]ht - wie gesagt - aus, dass si[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen [X.], plausibel begründen lässt.

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgeri[X.]ht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsa[X.]hen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen S[X.]hluss zu, erweisen si[X.]h aber au[X.]h einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunä[X.]hst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Markts[X.]hwä[X.]he des deuts[X.]hen Produkts hindeuten kann, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht wiederholt angenommen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338 ff.). So liegen die Dinge au[X.]h hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländis[X.]her Weine im internationalen Verglei[X.]h wie au[X.]h auf dem nationalen Markt; denn au[X.]h in Deuts[X.]hland wird der [X.] zum weit überwiegenden Teil mit ausländis[X.]hen Weinen gede[X.]kt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit ni[X.]ht deshalb ein, weil die Menge des in Deuts[X.]hland produzierten Weins über einen hö[X.]hstzulässigen [X.] begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. [X.]), sodass si[X.]h eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in glei[X.]her Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgeri[X.]ht misst ni[X.]ht der Menge, sondern der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämli[X.]h die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirts[X.]haftslexikon, Sti[X.]hwort: Handelsbilanz, online im [X.]: http://wirts[X.]haftslexikon.gabler.de/Ar[X.]hiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten glei[X.]her Art und Qualität - unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwi[X.]klung über die [X.]. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreisli[X.]h) ausgetaus[X.]ht werden, kommt es demgegenüber ni[X.]ht unmittelbar an.

Plausibel ist ebenso, dass si[X.]h das Geri[X.]ht zum Beleg erhebli[X.]her Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft au[X.]h im Übrigen an der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Verglei[X.]h von Dur[X.]hs[X.]hnittsverkaufspreisen deuts[X.]her und ausländis[X.]her Weine in entspre[X.]hender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutli[X.]h niedrigeren Preise, die deuts[X.]he Qualitätsweine im Inland und auf wi[X.]htigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursa[X.]he offenkundig in einer im Verhältnis zu entspre[X.]henden Weinen ausländis[X.]her Herkunft geringeren Werts[X.]hätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt ni[X.]ht nur, weil über ihn der Großteil, nämli[X.]h etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deuts[X.]hland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf dur[X.]h ein Marketing des [X.]n stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der [X.] ni[X.]ht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Werts[X.]höpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Eins[X.]hätzung, dass die Wettbewerbsna[X.]hteile des deuts[X.]hen Weins im Einzelhandel beurteilt und dur[X.]h die Tätigkeit des [X.]n verringert werden müssen. S[X.]hon deswegen verfängt au[X.]h die Kritik ni[X.]ht, ri[X.]htigerweise müsse die Werts[X.]höpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und ni[X.]ht zwis[X.]hen Einzelhandel und Endverbrau[X.]her vergli[X.]hen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.], die einen gut na[X.]hvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwi[X.]klung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Werts[X.]höpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurü[X.]kwirkt. Zwar wird ihnen ni[X.]ht jede Erhöhung der Endverbrau[X.]hspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden si[X.]h aber auf vorgelagerten Produktionsstufen höhere Abgabepreise s[X.]hwerli[X.]h dur[X.]hsetzen lassen.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgeri[X.]ht von einem - im Verhältnis zu staatli[X.]her Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Na[X.]hteile aus eigener [X.] zu kompensieren. Na[X.]h seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren ni[X.]ht dur[X.]hgreifend beanstandet worden sind, weisen die deuts[X.]hen Weinbaubetriebe dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortna[X.]hteilen produzieren (z.B. unter klimatis[X.]h ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als na[X.]hvollziehbar ers[X.]heinen, dass si[X.]h die Werts[X.]höpfung ni[X.]ht dur[X.]h eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentli[X.]h steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirts[X.]haftli[X.]her Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre ni[X.]ht in glei[X.]hem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, si[X.]h ebenso s[X.]hlagkräftig wie starke ausländis[X.]he Konkurrenten zu organisieren und diesen glei[X.]hgewi[X.]htige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können si[X.]h auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die si[X.]h aus den konkreten Verhältnissen des betra[X.]hteten Wirts[X.]haftszweiges ergeben, ni[X.]ht aber auf der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht abgelehnten Vermutung eines automatis[X.]hen Mehrwerts staatli[X.]h organisierter Werbung beruhen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338).

S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht die Existenz verglei[X.]hbarer staatli[X.]h gestützter Fördereinri[X.]htungen in anderen weinproduzierenden [X.] zu Re[X.]ht als Hinweis darauf betra[X.]htet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatli[X.]h organisiertes Marketing ungea[X.]htet des größeren wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs ihrer Weinwirts[X.]haft für sinnvoll und hinrei[X.]hend effektiv era[X.]hten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentli[X.]he Image herzustellen.

d) Es ist ni[X.]ht dur[X.]hgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des [X.]n hinrei[X.]hend effektiv ist, um eine Finanzierung dur[X.]h die [X.]en zu re[X.]htfertigen.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zum einen die besondere Eignung des [X.]n festgestellt, einen Imagegewinn des deuts[X.]hen Weins zu bewirken, der si[X.]h langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Werts[X.]höpfung nieders[X.]hlägt. Au[X.]h die Klägerin bezweifelt ni[X.]ht, dass der [X.] in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebli[X.]hes Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszuglei[X.]hen und die Position des deuts[X.]hen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des [X.]n zu einer Imageverbesserung des deuts[X.]hen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung ni[X.]ht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge ni[X.]ht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es uns[X.]hädli[X.]h, dass es dem [X.]n verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu ma[X.]hen. Dies ist der Verpfli[X.]htung zu staatli[X.]her Neutralität gegenüber der wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden [X.]en ges[X.]huldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn der [X.] so genannte generis[X.]he Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten ma[X.]ht (wie für den vom Geri[X.]ht als "Vorzeigerebsorte" bezei[X.]hneten Riesling), die von zahlrei[X.]hen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Bea[X.]htung finden und dort für deuts[X.]hen Wein als sol[X.]hen stehen.

bb) Der [X.] ist in seiner Tätigkeit dur[X.]h Unionsre[X.]ht keinen Bes[X.]hränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deuts[X.]hen Wein im Ausland unmögli[X.]h ma[X.]hen würden. Au[X.]h dies hat das Berufungsgeri[X.]ht in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Bea[X.]htung der Vorgaben aus Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]) ist neben so genannter generis[X.]her Werbung für deuts[X.]hen Wein au[X.]h Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Mögli[X.]hkeiten sind au[X.]h etwa in den Verordnungen der Europäis[X.]hen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

3. Was die weiteren verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend dokumentiert ist und ihre Erforderli[X.]hkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder ni[X.]ht aufgegriffen oder ni[X.]ht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h wäre.

4. An die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebra[X.]ht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsa[X.]henurteile und Bewertungen, soweit sie ni[X.]ht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hlussfolgerungen und Indizien (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Mün[X.]hener Kommentar zur Zivilprozessordnung , [X.], 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 [X.] 32.09 - ZfS[X.]h 2011, 52 = [X.], 39 ).

Dur[X.]hgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin ni[X.]ht erhoben. Die Ablehnung der Beweisanträge ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat sie im Urteil bes[X.]hieden, wie es bei "hilfsweise", also vorsorgli[X.]h gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 2009 - [X.] - juris Rn. 4; [X.], in: [X.], VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Die Angriffe der Klägerin gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgeri[X.]ht zu den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] herangezogen hat (Beweisanträge zu 1 bis 3), re[X.]htfertigten keine Beweiserhebung, weil die Klägerin diese Zahlen ni[X.]ht für unri[X.]htig hält, sondern sie nur anders interpretiert wissen will. Damit setzt sie den vom Tatsa[X.]hengeri[X.]ht getroffenen Tatsa[X.]henbewertungen abwei[X.]hende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgeri[X.]hts [X.] verletzt, was allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Überdies kritisiert die Klägerin die Bewertungen des Berufungsgeri[X.]hts von einem Re[X.]htsstandpunkt aus, den das Geri[X.]ht ni[X.]ht eingenommen hat. Maßgebend für die revisionsre[X.]htli[X.]he Beurteilung, ob eine Pfli[X.]ht zur Aufklärung verletzt worden ist, ist aber die materiell-re[X.]htli[X.]he Auffassung der Vorinstanz (st[X.]pr, vgl. Bes[X.]hluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Bu[X.]hholz 424.5 [X.] Nr. 1).

Es trifft ni[X.]ht zu, dass si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zur Eins[X.]hätzung des Images deuts[X.]her Weine auf Unterlagen gestützt hat, die ni[X.]ht Gegenstand des Re[X.]htsstreits waren und zu denen si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht hat äußern können. Ausführungen des Vertreters des öffentli[X.]hen Interesses, auf wel[X.]he die Klägerin si[X.]h zur Begründung dieser Rüge stützt, sind vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verwertet worden, die ausgewerteten Unterlagen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, wie das Berufungsgeri[X.]ht auf S. 43 seines Urteils unwiderspro[X.]hen hervorhebt. Ähnli[X.]hes gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zur "kleinteiligen Betriebsstruktur" deuts[X.]her Weinbaubetriebe angreift. Dieser Umstand war Gegenstand des Vortrags des [X.]n; die Klägerin musste damit re[X.]hnen, dass das Geri[X.]ht ihn aufgreifen und bewerten würde. Zudem stellt die Klägerin in der Sa[X.]he ni[X.]ht in Abrede, dass die deuts[X.]he Weinwirts[X.]haft traditionell dur[X.]h kleinteilige Betriebsstrukturen geprägt ist.

Von der Re[X.]htsauffassung des Berufungsgeri[X.]hts aus war es au[X.]h ni[X.]ht verfahrensfehlerhaft, den [X.] zur Einkommens- und Gewinnsituation deuts[X.]her Weinbaubetriebe ni[X.]ht na[X.]hzugehen (Beweisantrag zu 8), sondern maßgebli[X.]h auf die Werts[X.]höpfung abzustellen und in deren Verbesserung Potenzial für eine weiter greifende Erhöhung au[X.]h der Gewinne und Einkommen zu sehen. Auf das absolute Niveau des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Einkommens kam es von daher ni[X.]ht an.

Den Beweisantrag zu 9, dass si[X.]h aus der so genannten [X.] kein s[X.]hle[X.]htes Image deuts[X.]her Weine ablesen lasse, hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als unerhebli[X.]h betra[X.]htet. Die Klägerin bemängelt, das Geri[X.]ht hätte diesen S[X.]hluss ni[X.]ht ziehen dürfen, weil die Studie ni[X.]ht aussagekräftig und verwertbar sei. Warum dies ni[X.]ht der Fall sein soll, will sie indes erst dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten aufde[X.]ken lassen. Dies läuft auf ein unzulässiges Ausfors[X.]hungsbegehren hinaus. Das Berufungsgeri[X.]ht war au[X.]h ni[X.]ht gehindert, die Studie auszuwerten. Es ist ni[X.]ht erkennbar, warum es dazu der von der Klägerin für erforderli[X.]h gehaltenen statistis[X.]hen Kenntnisse bedarf. Abgesehen davon zieht die Klägerin ni[X.]ht in Zweifel, dass das Berufungsgeri[X.]ht seine Überzeugung von einem Imagedefizit des deuts[X.]hen Weins auf wi[X.]htigen Exportmärkten ni[X.]ht nur aus der [X.] gewonnen hat, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h in einer "Gesamts[X.]hau von Erhebungen und Stellungnahmen", wel[X.]he die Klägerin ni[X.]ht anspri[X.]ht.

Für die Ablehnung des [X.] zu 10 durfte das Berufungsgeri[X.]ht als wahr unterstellen, dass Verbrau[X.]heraussagen zu deuts[X.]hem Rotwein in [X.] "allgemein keine Rolle spielen". Das Berufungsgeri[X.]ht hat seinen S[X.]hluss auf ein s[X.]hle[X.]htes Image des deuts[X.]hen Rotweins ni[X.]ht aus Verbrau[X.]heraussagen abgeleitet, sondern aus der fehlenden Präsenz deuts[X.]hen Rotweins in [X.]. Dem setzt die Klägerin eine abwei[X.]hende Bewertung entgegen, wiederum ohne aufzuzeigen, dass der S[X.]hluss ohne Verstoß gegen [X.] ni[X.]ht gezogen werden kann. Dass er denklogis[X.]h ausges[X.]hlossen ist, wie die Klägerin geltend ma[X.]ht, trifft offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu. Das Geri[X.]ht nimmt damit au[X.]h ni[X.]ht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg.

Au[X.]h die weiteren Beweisanträge sind vom Berufungsgeri[X.]ht beanstandungsfrei als unerhebli[X.]h abgelehnt worden. Sie beruhen dur[X.]hweg darauf, dass die Klägerin von re[X.]htli[X.]hen Ansätzen ausgeht, die das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zugrunde gelegt hat. Dass diese re[X.]htli[X.]hen Ansätze kein [X.]esre[X.]ht verletzen, hat der Senat dargelegt.

5. Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freili[X.]h greift die Sonderabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts ein. Das ist bei öffentli[X.]hen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 m.w.N.). Aus der Si[X.]ht der [X.]en stellt si[X.]h die Sonderabgabe (au[X.]h) als eine Verkürzung ihrer dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützten unternehmeris[X.]hen Freiheit dar und bedarf au[X.]h daher besonderer Re[X.]htfertigung. Für die im S[X.]hwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des [X.]n wird diese freiheitsbes[X.]hränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspru[X.]hnahme der Unternehmen der Weinwirts[X.]haft als S[X.]hmälerung ihrer eigenen unternehmeris[X.]hen Werbeetats angesehen werden kann (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 139 f.; anders no[X.]h Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] 17 f.). Die Erhebung einer sol[X.]hen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das au[X.]h im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 140). Gesetzli[X.]he Regelungen der Berufsausübung sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zulässig, wenn sie dur[X.]h hinrei[X.]hende Gründe des gemeinen Wohls gere[X.]htfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Errei[X.]hung des verfolgten Zwe[X.]ks geeignet und au[X.]h erforderli[X.]h ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit no[X.]h gewahrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - [X.]E 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen standhalten (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 ff.). Damit steht zuglei[X.]h fest, dass si[X.]h die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der [X.]en in geeigneter Weise von Beeinträ[X.]htigungen entlastet wird, die sie selbst ni[X.]ht hinrei[X.]hend ausglei[X.]hen könnte. Auf der Grundlage der tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem [X.]ent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum [X.] s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h au[X.]h in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe na[X.]h verfassungsgemäß bemessen, d.h. ni[X.]ht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen glei[X.]hheitsgere[X.]ht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesi[X.]htspunkt der Berufsausübungsfreiheit ni[X.]ht zu bea[X.]hten.

[X.]. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines beim [X.]n bestehenden Kontingents an [X.], das von späteren abgabepfli[X.]htigen [X.] abzuziehen ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Er ist nur für den Fall gestellt worden, dass der Senat die Anfe[X.]htungsklage gegen den Leistungsbes[X.]heid mangels Bes[X.]hwer für unzulässig era[X.]hten sollte und daher ni[X.]ht zu einer Prüfung der Abgabepfli[X.]ht in der Sa[X.]he kommen würde.

Meta

3 C 11/11

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10985/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 11/11 (REWIS RS 2011, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1109

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2 BvL 54/06

2 BvR 743/01

2 BvR 852/07

1 BvR 335/97

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