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PDF anzeigen[X.]R: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 369/03
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2003 - 11 U 129/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.345,59 •
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfah-ren (Art. 6 Abs. 1 [X.]) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. - 3 -
[X.] oder seine Anhörung nach § 141 ZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erfor-derlich. Nach der auf die Entscheidung des [X.] vom 27. Oktober 1993 (NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des [X.] (Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - [X.] - NJW 2003, 3636; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003; Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.] - NJW 1999, 363, 364 m.w.N.; vgl. auch [X.] NJW 2001, 2531 f; [X.], 81, 82 f) haben die Gerichte zwar grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit im Zivilprozeß in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur der einen [X.] ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die prozessual benachteiligte [X.] nach § 448 ZPO vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anhören. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Zeuge [X.]stand nicht aus-schließlich im Lager der [X.]. Er hatte vielmehr bei den Verhandlungen über die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Anwaltskanzlei die Stellung eines Vermittlers zwischen beiden Seiten, wie sich aus Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des [X.] wird eine Klärung unter Vermittlung von Rechtsanwalt [X.] erfolgen." - ergibt. Zudem war [X.] , ersichtlich an diese Position anknüpfend, von dem Kläger als [X.] benannt worden.
Überdies hatte der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ausreichende Gelegenheit, seine Darstellung der umstrittenen Vertragsverhandlungen per-sönlich in den Rechtsstreit einzubringen. Er war in beiden mündlichen Ver-handlungen des Berufungsgerichts anwesend. Sein Prozeßbevollmächtigter - 4 -
hatte sogar um eine - bewilligte - Terminverlegung gebeten, um dem Kläger die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger in den [X.] gehindert war, seine Sicht der Dinge zu schildern (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2003 aaO).
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 369/03 (REWIS RS 2004, 1415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1415
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