Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. III ZR 209/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4852

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[X.] BESCHLUSS [X.] vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 677, 812 Der gewerbliche [X.] hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des [X.] vom 23. Sep-tember 1999 - [X.] - NJW 2000, 72). [X.], Beschluss vom 23. Februar 2006 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: [X.] • Gründe: [X.] Der Kläger ist gewerblich als [X.] tätig. In dieser Funktion er-mittelte er im Auftrag eines [X.] [X.]s den in [X.] lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in [X.] verstorbenen [X.]. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu [X.] Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzel-heiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig. 1 - 3 - Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von [X.] •. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-wiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. 2 I[X.] Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich. 4 2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher [X.] nach dem im Streitfall anwendbaren [X.] Recht (Art. 39 Abs. 1 EG[X.]) gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Der [X.] hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint ([X.] - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 [X.] mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung [X.] = [X.], 603 [LS] mit Besprechung [X.]; ebenso [X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], 3046, 3048; [X.] 1998, 5 - 4 - 375; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 677 Rn. 12; [X.]/Ehmann, [X.], 11. Aufl., § 677 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677; MünchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 677 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl. § 677 Rn. 7a; s. auch [X.], [X.], 833, 838; [X.], NJW 2001, 2863, 2864; abweichend noch [X.] ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie vor gültig. Der [X.] hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der [X.] Oberste Gerichtshof sowie [X.] Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der [X.] ist in diesem Be-reich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. [X.] wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten. 3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des [X.]s nicht entgegen. Die Tätigkeit des [X.] als gewerblicher [X.] fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch [X.] NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des [X.]s erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie 6 - 5 - (vgl. [X.]surteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie et-wa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst. [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -

Meta

III ZR 209/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. III ZR 209/05 (REWIS RS 2006, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4852

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