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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 15. September 2005 wird wegen offen-barer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen hat. [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2003 - 3 O 451/02 - [X.], Entscheidung vom 18.11.2004 - 6 U 21/03 -
Meta
12.01.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. III ZR 439/04 (REWIS RS 2006, 5671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5671
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