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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 333/03
vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird [X.].
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.724,27 •
Gründe
Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen [X.] die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat ([X.], [X.] vom 22. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil vom 2. April 2004 - [X.], Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf [X.] eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei - 3 -
nach der Rechtsprechung des [X.] unmißverständlich erklärt werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2325, 2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.], NJW 2002, 1044, 1046), hat das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des [X.] ersichtlich nicht verletzt, insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das [X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des [X.] über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
01.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 333/03 (REWIS RS 2004, 2537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2537
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