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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 82/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 145.555,28 • festgesetzt.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsge-richt nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. [X.] (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. [X.]) ab. Das Berufungsgericht legt nicht die - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit der formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene Risikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den [X.] - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung - 3 -
über Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den [X.] an die [X.] eines Anlageberaters genügt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Beru-fungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Be-schwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegan-genen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt das Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene Unwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu er-kennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme. [X.] ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 82/04 (REWIS RS 2004, 1413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1413
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