Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 82/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 82/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 145.555,28 • festgesetzt.

Gründe:

Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsge-richt nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. [X.] (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. [X.]) ab. Das Berufungsgericht legt nicht die - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit der formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene Risikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den [X.] - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung - 3 -

über Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den [X.] an die [X.] eines Anlageberaters genügt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Beru-fungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Be-schwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegan-genen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt das Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene Unwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu er-kennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme. [X.] ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 82/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 82/04 (REWIS RS 2004, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.