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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 353/03
vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 1. Juli 2004 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird [X.].
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der [X.] auferlegt.
Gegenstandswert: [X.] •.
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtspre-chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit [X.] zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich - 3 -
macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde-ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag ver-pflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Inter-essenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = [X.], 1456, 1457; Urteil vom 12. Fe-bruar 2004 - [X.]/02 - [X.], 631, 633; jeweils m.w.N.). [X.] in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich [X.] zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - NJW 1984, 2524; Se-natsurteile vom 11. Dezember 2003 - [X.]/03 - ZIP 2004, 414 und vom 12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des [X.] besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zu-gleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des [X.] vom 21. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf-tung der [X.] im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell-schaft und damit eine andere Fallgestaltung.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstan-den.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag-ten [X.]im Namen der [X.] aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver-trag nicht mit [X.], sondern mit der [X.] zustande gekommen.
Schlick [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
01.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 353/03 (REWIS RS 2004, 2545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2545
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