Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 353/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2545

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 353/03
vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 1. Juli 2004 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird [X.].

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der [X.] auferlegt.

Gegenstandswert: [X.] •.

Gründe

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtspre-chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit [X.] zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich - 3 -

macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde-ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag ver-pflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Inter-essenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = [X.], 1456, 1457; Urteil vom 12. Fe-bruar 2004 - [X.]/02 - [X.], 631, 633; jeweils m.w.N.). [X.] in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich [X.] zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - NJW 1984, 2524; Se-natsurteile vom 11. Dezember 2003 - [X.]/03 - ZIP 2004, 414 und vom 12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des [X.] besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zu-gleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des [X.] vom 21. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf-tung der [X.] im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell-schaft und damit eine andere Fallgestaltung.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstan-den.
- 4 -

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag-ten [X.]im Namen der [X.] aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver-trag nicht mit [X.], sondern mit der [X.] zustande gekommen.
Schlick [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 353/03

01.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 353/03 (REWIS RS 2004, 2545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2545

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.