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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX
ZB 39/12
vom
24. April
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter
[X.] und Dr. Pape
am 24. April 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2012 wird abgelehnt.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen diesen
Beschluss wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2.
März 2012 ist kein Rechtsmittel,
[X.]
-
3
-
dere auch keine Rechtsbeschwerde
statthaft. Durch diesen Beschluss hat das [X.] den Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren
mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gemäß §
567 Abs.
1 ZPO findet die sofortige Beschwerde jedoch nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-
und [X.]e und mithin nicht gegen Entscheidungen des [X.]s über die Gewährung
von Pro-zesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
IX
ZA 77/11, [X.], 1582). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre
hiergegen
nicht
statthaft, weil
diese weder ge-setzlich vorgesehen ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch durch das Land-gericht zugelassen wurde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-gründet, weil die angegriffene Entscheidung des [X.]s unanfechtbar ist (vgl.
§
78b Abs.
1 ZPO).
Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwerde beruht auf den vorstehenden Gründen. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
2
3
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4
-
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weite-re Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
18 [X.] 1117/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2012 -
3 S 81/12 -
4
Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. IX ZB 39/12 (REWIS RS 2012, 7024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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