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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rückübertragung von Grundstücken; Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG
Der [X.]äger begehrt [X.]ie Rückübertragung von Grun[X.]stücken [X.]er ehemaligen Güter [X.] sowie von Grun[X.]stücken in [X.] ([X.]) an [X.]ie Rechtsnachfolger nach [X.] (im Folgen[X.]en: Alteigentümer). Dieser war [X.] [X.]er [X.] ([X.]), zu [X.]er [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen Grun[X.]stücke nach Angaben [X.]es [X.]ägers gehörten, un[X.] [X.]er Herrschaft [X.]. ([X.]). 1931 erteilte er seinem [X.]ru[X.]er, [X.], eine Generalvollmacht zur Leitung [X.]er Verwaltung [X.]er [X.] Am 21. Juli 1944 wur[X.]e [X.]er Alteigentümer im Zusammenhang mit [X.]em [X.] [X.] von [X.]er [X.] ([X.]) verhaftet un[X.] bis zum 5. März 1945 in Haft gehalten. Am 28. Juli 1944 bestellte er seinen [X.]ru[X.]er zum [X.]etriebsführer für seinen [X.]esitz in [X.]er [X.]. un[X.] [X.]en Forstmeister [X.]. zum [X.]etriebsführer [X.]es nie[X.]er[X.] [X.]esitzes. Am 5. März 1945 wur[X.]e [X.]er Alteigentümer aus [X.]er Haft entlassen, nach[X.]em er in Erfüllung einer Auflage [X.] [X.]ie [X.]etriebsführung [X.]er Herrschaften [X.] un[X.] [X.]. nie[X.]ergelegt, [X.]ie Generalvollmacht seines [X.]ru[X.]ers bestätigt, [X.]iesen zum [X.]etriebsführer un[X.] Generalverwalter [X.]er genannten [X.]esitzungen erklärt un[X.] [X.]arauf verzichtet hatte, ohne vorherige Genehmigung [X.] [X.]ie Generalvollmacht zu wi[X.]errufen, [X.]ie [X.]etriebsführung wie[X.]er selbst zu übernehmen o[X.]er seinen Aufenthalt „in [X.] o[X.]er [X.].“ zu nehmen. Nach [X.]er Haftentlassung hielt [X.]er Alteigentümer sich zunächst auf seinem Rittergut Kr. ([X.]) auf; kurz vor [X.] folgte er seiner Familie nach [X.]. Im Zuge [X.]er [X.]o[X.]enreform wur[X.]e [X.]er in [X.] belegene Grun[X.]besitz [X.]es [X.] enteignet.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte [X.]en Antrag auf Rückübertragung [X.]er ehemaligen Güter [X.] sowie [X.]er Grun[X.]stücke in [X.] mit [X.]eschei[X.] vom 17. Februar 2000 ab. Nach [X.]ageerhebung wur[X.]e [X.]er Rechtsstreit bezüglich [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Grun[X.]stücke aus [X.]em ursprünglichen Verfahren 1 K 556/00 abgetrennt, [X.]as später aufgrun[X.] außergerichtlicher Einigung un[X.] [X.]agerücknahme eingestellt wur[X.]e. Soweit [X.]ie [X.]age im abgetrennten Verfahren [X.]ie Rückübertragung [X.]reier Grun[X.]stücke in [X.]er Verfügungsberechtigung [X.]er Sta[X.]t [X.]. betraf, hat [X.]as Verwaltungsgericht [X.]as Verfahren erneut abgetrennt un[X.] [X.]ie [X.]age insoweit [X.]urch Urteile aufgrun[X.] mün[X.]licher Verhan[X.]lung vom 23. Mai 2013 (1 K 621/12, 1 K 622/12 un[X.] 1 K 623/12) rechtskräftig abgewiesen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 64.13, 8 [X.] 65.13 un[X.] 8 [X.] 66.13 - juris). Die Ablehnung [X.]er Rückübertragung [X.]er früher zur [X.] gehören[X.]en, hier nicht verfahrensgegenstän[X.]lichen ehemaligen Güter [X.] un[X.] P. wur[X.]e ebenfalls bestan[X.]skräftig (vgl. [X.]en [X.]eschei[X.] [X.]es [X.]s zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. März 1999; [X.], Urteile vom 25. Oktober 2012 - 1 K 84/11 bis 89/11 -; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. März 2014 - 8 [X.] 30.13 -, vom 10. März 2014 - 8 [X.] 31.13 bis 35.13 - un[X.] vom 3. Juli 2014 - 8 [X.] 20.14 bis 25.14 -). [X.]ezüglich [X.]er noch verfahrensgegenstän[X.]lichen Grun[X.]stücke in [X.], [X.], [X.] hat [X.]as Verwaltungsgericht [X.]ie [X.]agen aufgrun[X.] mün[X.]licher Verhan[X.]lung vom 11. Juni 2014 mit [X.]em angegriffenen Urteil abgewiesen un[X.] [X.]ie Revision nicht zugelassen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die [X.]agegen erhobene, auf sämtliche Zulassungsgrün[X.]e [X.]es § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwer[X.]e [X.]es [X.]ägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat we[X.]er grun[X.]sätzliche [X.]e[X.]eutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch lässt sich [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung eine Divergenz im Sinne [X.]es § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Die gerügten Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sin[X.] teils nicht ausreichen[X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO [X.]argetan un[X.] liegen im Übrigen nicht vor.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte un[X.] für [X.]ie Revisionsentschei[X.]ung erhebliche Rechtsfrage [X.]es revisiblen Rechts, [X.]er eine allgemeine, über [X.]en Einzelfall hinausgehen[X.]e [X.]e[X.]eutung zukommt (zu [X.]iesen Kriterien vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133
a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob bei [X.]er Anwen[X.]ung [X.]es § 1 Abs. 6 [X.], insbeson[X.]ere bei [X.]er [X.]ärung, ob ein Vermögensverlust auf an[X.]ere Weise im Sinne [X.]ieser Vorschrift vorliegt, [X.]er Eigentumsbegriff (Vermögensbegriff) [X.]er herrschen[X.]en [X.] Rechtslehre un[X.] -praxis im Zeitraum 1943/44 bis Mai 1945 (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff [X.]es [X.]) o[X.]er [X.]er seit Grün[X.]ung [X.]er [X.]un[X.]esrepublik Deutschlan[X.] entwickelte Eigentumsbegriff un[X.] Vermögensbegriff (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff [X.] Prägung) als relevant zugrun[X.]e zu legen ist,
wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entschei[X.]ungserheblich, [X.]a [X.]as Verwaltungsgericht [X.]avon ausgegangen ist, [X.]ass [X.]er Alteigentümer nach [X.]amaligem wie heutigem Rechtsverstän[X.]nis Eigentümer [X.]er Grun[X.]stücke un[X.] (Vermögens-)Inhaber [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen war.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die weiter aufgeworfene Frage,
ob bei [X.]er Rechtsanwen[X.]ung [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] [X.]er Enteignungsbegriff [X.]es [X.] o[X.]er [X.]er Enteignungsbegriff [X.] Prägung anzuwen[X.]en ist,
erfor[X.]ert keine [X.]ärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhan[X.] [X.]er üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er vorhan[X.]enen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. zu [X.]iesen Kriterien [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270>). In [X.]er - auch in [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung zitierten - stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.]un[X.]esverwaltungsgerichts ist geklärt, [X.]ass für [X.]en Vermögensverlust im Sinne [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] nicht auf [X.]as förmliche Erlöschen [X.]er Rechtsposition [X.]es [X.]etroffenen o[X.]er [X.]en vollen Entzug seiner Rechtsstellung, son[X.]ern auf eine faktische [X.]etrachtungsweise abzustellen ist, weil nur [X.]ies [X.]en historischen Gegebenheiten gerecht wir[X.] un[X.] eine Annäherung an [X.]ie [X.]amals jenseits [X.]es Rechtlichen herrschen[X.]e Wirklichkeit zulässt ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Dezember 1999 - 7 [X.] 46.98 - [X.]uchholz 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 5 unter 1. - juris Rn. 10 un[X.] vom 7. März 2007 - 8 [X.] 26.05 - [X.]uchholz 428 § 3 [X.] Nr. 66 Rn. 26; [X.]eschluss vom 17. Januar 1997 - 7 [X.] 298.96 - [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 100). Danach ist erfor[X.]erlich un[X.] ausreichen[X.], [X.]ass [X.]er frühere [X.] [X.]urch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollstän[X.]ig un[X.] en[X.]gültig aus seinem Eigentum ver[X.]rängt wor[X.]en ist. Das kann auch [X.]er Fall sein, wenn seine Einwirkungs- un[X.] Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, [X.]ass [X.]ies in [X.]er Sache einer "kalten Enteignung" gleich kam (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 [X.] - [X.]VerwGE 99, 276 <278>; [X.]eschluss vom 17. Januar 1997 - 7 [X.] 298.96 - a.a.[X.]). Maßgeblich für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] ist also we[X.]er ein [X.] noch ein [X.] Enteignungsbegriff, son[X.]ern [X.]ie [X.]argelegte Konkretisierung [X.]es [X.] gemäß § 1 Abs. 6 [X.] im Sinne einer vollstän[X.]igen un[X.] en[X.]gültigen faktischen Ver[X.]rängung [X.]es [X.]s aus seiner Rechtsposition.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Soweit [X.]er [X.]äger geklärt wissen will,
welche - insbeson[X.]ere formalen - Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine [X.]eschlagnahme im Sinne [X.]er höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 [X.] (u.a. [X.]VerwG 8 [X.] 26.05) zugrun[X.]e legen zu können,
un[X.]
welche entsprechen[X.]en Voraussetzungen [X.]azu bei [X.]han[X.]eln im Zeitraum 1944 bis 1945 erfüllt sein müssen,
formuliert er keine grun[X.]sätzlich be[X.]eutsame Rechtsfrage. Er verlangt vielmehr eine authentische Interpretation [X.]er bisherigen Rechtsprechung, ohne sich mit [X.]ieser im Einzelnen auseinan[X.]erzusetzen un[X.] aufzuzeigen, inwieweit hier zusätzlicher [X.]ärungsbe[X.]arf in entschei[X.]ungserheblichen grun[X.]sätzlichen Fragen [X.]er Normauslegung [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] besteht. Unabhängig [X.]avon käme es auf [X.]ie Voraussetzungen einer [X.]eschlagnahme im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, [X.]a [X.]as Verwaltungsgericht nicht auf [X.]as Fehlen o[X.]er Vorliegen von [X.]egriffsmerkmalen einer [X.]eschlagnahme, son[X.]ern maßgeblich auf [X.]ie [X.]avon unabhängige faktisch enteignen[X.]e Wirkung eines - beliebigen - Zugriffs abgestellt hat. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.]ägers folgt aus [X.]em Vorliegen einer [X.]eschlagnahme auch noch kein Vermögensverlust. Vielmehr kommt es [X.]arauf an, ob eine [X.]eschlagnahme sich in [X.]er vorübergehen[X.]en Sicherstellung [X.]es Vermögenswerts un[X.] in [X.]eschränkungen [X.]er Einwirkungs- un[X.] Verfügungsbefugnisse [X.]es [X.]s erschöpft, o[X.]er ob sie [X.]iesen vollstän[X.]ig un[X.] en[X.]gültig aus seiner Rechtsposition ver[X.]rängt. Letzteres hat [X.]as Verwaltungsgericht hier verneint. Seine Subsumtion kann nicht mit [X.]er Grun[X.]satzrüge angegriffen wer[X.]en (zu [X.]en Verfahrensrügen vgl. unten 3.).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. Eine Divergenz im Sinne [X.]es § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht aus [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung ebenfalls nicht hervor.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Der Vortrag, [X.]as angegriffene Urteil weiche vom Urteil [X.]es [X.]un[X.]esverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - 8 "[X.]" [richtig: [X.]] 26.05 - un[X.] [X.]essen [X.]eschluss vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 65.13 - ab (vgl. [X.]en [X.] selben Datums - 8 [X.] 64.13 - juris), zeigt keinen Rechtssatzwi[X.]erspruch zwischen [X.]em angegriffenen Urteil un[X.] [X.]iesen Entschei[X.]ungen auf. Entgegen [X.]er Darstellung [X.]es [X.]ägers hat [X.]as Verwaltungsgericht nicht [X.]en Rechtssatz aufgestellt, aus [X.]er Kombination von Generalvollmacht un[X.] räumlicher Trennung könne selbst bei Vorliegen weiterer, auf [X.]ie Ausschaltung [X.]es [X.] hinwirken[X.]er Tatsachen nicht auf einen Vermögensverlust auf an[X.]ere Weise im Sinne [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] geschlossen wer[X.]en. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr anhan[X.] [X.]er bun[X.]esverwaltungsgerichtlich entwickelten Grun[X.]sätze im Einzelfall geprüft, ob [X.]ie notarielle Erklärung vom 5. März 1945 in Verbin[X.]ung mit [X.]en weiteren gegen [X.]en Alteigentümer un[X.] [X.]essen Familie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu [X.]essen vollstän[X.]iger un[X.] en[X.]gültiger Ver[X.]rängung aus seinem Eigentum geführt hatte, un[X.] [X.]ies verneint. Eine (vermeintlich) unzutreffen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]er bun[X.]esverwaltungsgerichtlich entwickelten Rechtssätze kann nicht mit [X.]er [X.] gelten[X.] gemacht wer[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Das Verwaltungsgericht hat [X.]en zitierten bun[X.]esverwaltungsgerichtlichen Entschei[X.]ungen auch zu Recht nicht [X.]en Rechtssatz entnommen, [X.]as Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbin[X.]ung mit einer räumlichen Trennung führe stets zu einem Vermögensverlust. Das Urteil vom 7. März 2007 - 8 [X.] 26.05 - ([X.]uchholz 428 § 3 [X.] Nr. 66) stellt vielmehr [X.]arauf ab, [X.]ass [X.]er abgepressten Generalvollmacht an einen [X.] [X.]ie erzwungene Emigration ins Auslan[X.] un[X.] [X.]ie Ausbürgerung [X.]er [X.]etroffenen folgte, [X.]ie [X.]iesen je[X.]e Möglichkeit nahm, auf ihre Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei berücksichtigt [X.]as Urteil, [X.]ass eine OHG als Personengesellschaft in beson[X.]erem Maß [X.]urch [X.]en persönlichen Einsatz [X.]er Gesellschafter geprägt wir[X.]. Das Verwaltungsgericht hat einen Vermögensverlust für eine solche Konstellation nicht verneint. Es hat vielmehr [X.]arauf abgestellt, [X.]ass [X.]er vorliegen[X.]e Sachverhalt in wesentlichen Punkten an[X.]ers gelagert sei, [X.]ass [X.]er Alteigentümer seinen [X.]ru[X.]er bereits vor [X.]eginn [X.]er Verfolgung zum Generalbevollmächtigten bestellt un[X.] mit [X.]er Verwaltung [X.]er [X.] betraut hatte, [X.]ass [X.]er Alteigentümer nicht zur Emigration gezwungen wur[X.]e un[X.] ihm le[X.]iglich [X.]er Aufenthalt in [X.]en Orten [X.] un[X.] [X.]. versagt wor[X.]en sei, [X.]ass ihm weiterhin [X.]ie Erträge aus seinem Grun[X.]besitz zustan[X.]en un[X.] er auf [X.]ie Tätigkeit seines [X.]ru[X.]ers un[X.] Generalbevollmächtigten min[X.]estens im Rahmen [X.]er [X.] betreffen[X.] Verfügungen über [X.]ie [X.] Einfluss nehmen konnte. We[X.]er [X.]iese Feststellungen noch [X.]ie [X.]arauf gestützte Subsumtion können Gegenstan[X.] [X.]er [X.] sein.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Die gelten[X.] gemachte Abweichung vom [X.]eschluss [X.]es [X.]un[X.]esverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 - 8 [X.] 8.07 - ([X.]uchholz 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 44) liegt ebenfalls nicht vor. Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung unterstellt [X.]em angegriffenen Urteil unzutreffen[X.] [X.]en Rechtssatz, [X.]ie [X.]eschlagnahme un[X.] Anmaßung von eigentümergleichen Verfügungsbefugnissen sei noch kein Vermögensverlust auf an[X.]ere Weise. Dabei übersieht sie, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht we[X.]er von einer [X.]eschlagnahme noch von einer Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse [X.]urch [X.] Stellen ausgegangen ist, son[X.]ern nur eine [X.]eschränkung [X.]er Verfügungsmacht [X.]es [X.] un[X.] eine konkrete Gefähr[X.]ung seines Vermögens angenommen hat. Darüber hinaus gibt [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung auch [X.]en im zitierten [X.]eschluss [X.]es [X.]un[X.]esverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz (a.a.[X.] Rn. 7) verkürzt wie[X.]er. Dieser stellt nicht allein auf [X.]as Vorliegen einer [X.]eschlagnahme, son[X.]ern [X.]arauf ab, ob mit [X.]ieser eine Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse verbun[X.]en ist un[X.] [X.]er [X.]erechtigte [X.]a[X.]urch zumin[X.]est faktisch vollstän[X.]ig un[X.] en[X.]gültig aus seiner Rechtsstellung ver[X.]rängt wir[X.]. Davon ist auch [X.]as Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat nur [X.]ie Voraussetzungen im Einzelfall verneint.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">3. Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Der [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung sin[X.] keine Verfahrensmängel im Sinne [X.]es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf [X.]enen [X.]as angegriffene Urteil beruhen kann.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Eine Verletzung [X.]es Anspruchs [X.]es [X.]ägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wir[X.] nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO [X.]argelegt. Ebenso wenig ergibt sich aus [X.]em [X.]eschwer[X.]evorbringen, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- un[X.] [X.]eweiswür[X.]igung gegen [X.]ie Denkgesetze verstoßen o[X.]er [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in an[X.]erer Weise missachtet hätte.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) Die allgemeinen Vorwürfe, [X.]as Verwaltungsgericht habe "auf Grun[X.]lagenebene" [X.]ie Verfolgungssituation [X.]es [X.] un[X.] seiner Familie verkannt, sich historischen Erkenntnissen verschlossen o[X.]er [X.]iese nicht auf [X.]ie konkrete Situation angewen[X.]et un[X.] eine "neutralisieren[X.]e positivistische Auslegung" vorgenommen, genügen nicht [X.]en Anfor[X.]erungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) Der Vortrag, [X.]as Verwaltungsgericht habe [X.]ie vom [X.]äger vorgelegten historischen Gutachten nur selektiv, unrichtig un[X.] willkürlich verwertet, ist bezüglich [X.]er gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P. nicht ausreichen[X.] substantiiert un[X.] trifft im Übrigen - auch bezüglich [X.]er gutachterlichen Äußerungen Dr. D. - nicht zu. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.]ägers war [X.]as Verwaltungsgericht an [X.]ie Feststellungen un[X.] Annahmen [X.]er vorgelegten Privatgutachten nicht gebun[X.]en; prozessual sin[X.] [X.]iese auch nicht wie Sachverstän[X.]igengutachten, son[X.]ern wie [X.]eteiligtenvorbringen zu behan[X.]eln. Danach ist nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht [X.]en Inhalt [X.]er Gutachten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO frei gewür[X.]igt hat. Dabei hat es zur Kenntnis genommen, [X.]ass [X.]er Alteigentümer nach Auffassung Dr. D. vollstän[X.]ig un[X.] auf längere Zeit von [X.]er Verwaltung un[X.] [X.]ewirtschaftung seiner Güter ausgeschlossen wer[X.]en sollte. Der Ausschluss von [X.]er persönlichen Wahrnehmung [X.]er Eigentümerbefugnisse führte nach [X.]er materiell-rechtlichen Rechtsauffassung [X.]es [X.], [X.]ie bei [X.]er Prüfung von Verfahrensmängeln zugrun[X.]e zu legen ist, je[X.]och noch nicht zu einem vollstän[X.]igen un[X.] en[X.]gültigen Vermögensverlust, son[X.]ern nur zu einer [X.]eschränkung [X.]er Verwaltungs- un[X.] Verfügungsmacht, [X.]ie angesichts [X.]er Möglichkeit, [X.]ie Eigentümerbefugnisse [X.]urch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen zu lassen, noch nicht in eine "kalte Enteignung" mün[X.]ete.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die [X.]em zugrun[X.]e liegen[X.]e Sachverhalts- un[X.] [X.]eweiswür[X.]igung verletzt we[X.]er [X.]en Anspruch [X.]es [X.]ägers auf rechtliches Gehör noch [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz. Das Verwaltungsgericht hat [X.]ie nach seiner Rechtsauffassung erheblichen Umstän[X.]e, insbeson[X.]ere [X.]as Vorbringen un[X.] [X.]ie vorgelegten Urkun[X.]en zur Generalbevollmächtigung, zur unwi[X.]erruflichen Übertragung [X.]er [X.]etriebsführerschaft auf [X.]en [X.]ru[X.]er [X.]es [X.] mit notarieller Erklärung vom 5. März 1945, zur [X.]ereitschaft [X.]es [X.]ru[X.]ers, sich [X.] Weisungen zu beugen ("Unterwerfung [X.]es [X.]ru[X.]ers gegenüber [X.]er [X.]") un[X.] zur To[X.]esangst [X.]es [X.]ru[X.]ers vor [X.]en Nationalsozialisten zur Kenntnis genommen un[X.] eingehen[X.] gewür[X.]igt. Dabei hat es auch [X.]ie für eine Ver[X.]rängung [X.]es [X.] sprechen[X.]en Gesichtspunkte berücksichtigt. Seine Wür[X.]igung ist we[X.]er wi[X.]ersprüchlich noch sonst [X.]enkfehlerhaft. Entgegen [X.]er Darstellung [X.]es [X.]ägers hat es (auf [X.] ff. seines Urteils) eine "Ausschaltung" [X.]es [X.] nicht einerseits bejaht un[X.] an[X.]ererseits verneint. Es hat vielmehr angenommen, [X.]er Alteigentümer sei nur von [X.]er [X.]etriebsführerschaft un[X.] [X.]er höchstpersönlichen Wahrnehmung [X.]er [X.] ausgeschlossen gewesen, habe aber seine Unternehmerstellung, [X.]as Immobilieneigentum un[X.] [X.]as Recht, Erträge aus [X.]en Gütern zu ziehen un[X.] über seinen Generalbevollmächtigten auf wesentliche, [X.]ie Substanz [X.]er Unternehmen betreffen[X.]e Entschei[X.]ungen Einfluss zu nehmen, behalten. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, es sei nicht zu erwarten gewesen, [X.]ass [X.]er [X.]ru[X.]er [X.]es [X.] [X.]ie ihm übertragenen [X.]efugnisse gegen [X.]ie Interessen [X.]es [X.] ausübe, verletzt ebenfalls nicht [X.]ie Denkgesetze. Dazu genügt nicht, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht einen nach Meinung [X.]es [X.]ägers fernliegen[X.]en o[X.]er unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat. Denkgesetzwi[X.]rig sin[X.] nur Schlüsse, [X.]ie aus Grün[X.]en [X.]er Logik schlechter[X.]ings nicht gezogen wer[X.]en können (stRspr; z.[X.] [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. März 2008 - 7 [X.] 13.08 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 un[X.] vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - juris Rn. 31). Einen solchen Mangel zeigt [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht auf. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.]ägers hat [X.]as Verwaltungsgericht eine [X.]en Interessen [X.]es [X.] Rechnung tragen[X.]e Ausübung [X.]er Vollmacht auch nicht allein wegen familiärer [X.]in[X.]ungen unterstellt, son[X.]ern [X.]arauf abgehoben, [X.]ass [X.]er Alteigentümer seinem [X.]ru[X.]er [X.]ie Generalvollmacht bereits 1931 erteilt un[X.] ihm bereits seit Jahren [X.]ie Verwaltung [X.]er [X.] überlassen hatte. Die vom [X.]äger beanstan[X.]eten Erwägungen zum "Aufenthaltsort" [X.]es [X.]ru[X.]ers sin[X.] nicht sinnwi[X.]rig, son[X.]ern berücksichtigen, [X.]ass [X.]ieser bei fort[X.]auern[X.]er "Schutzhaft" [X.]ie [X.]etriebsführung nicht im Interesse [X.]es [X.] hätte ausüben können.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">cc) Den Vortrag [X.]es [X.]ägers zur Re[X.]e [X.] auf [X.]er Gauleitertagung am 5. August 1944 in [X.] un[X.] [X.]en in [X.]er Urkun[X.]e vom 5. März 1945 enthaltenen Zustimmungsvorbehalt zugunsten [X.] hat [X.]as Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen un[X.] gewür[X.]igt. Es hat [X.]ie Äußerung [X.] als Absichtserklärung verstan[X.]en, [X.]ie Enteignung [X.]er maßgeblich am [X.] [X.]eteiligten un[X.] ihrer Familien scheinbar rechtmäßig vorzunehmen, un[X.] festgestellt, [X.]araus folge noch kein ver[X.]eckter Vermögensentzug zu Lasten [X.]es [X.]. Dass [X.]er gegenteilige Schluss logisch zwingen[X.] wäre, legt [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht [X.]ar. Sie stellt ihm nur [X.]ie eigene, abweichen[X.]e Wür[X.]igung gegenüber. Gleiches gilt für [X.]ie Auslegung [X.]er notariellen Urkun[X.]e vom 5. März 1945 hinsichtlich [X.]es Zustimmungsvorbehalts. Da [X.]ie Auslegung von Willenserklärungen [X.]em materiellen Recht zuzuor[X.]nen ist, können angebliche Auslegungsfehler nicht mit [X.]er Verfahrensrüge gelten[X.] gemacht wer[X.]en. Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung legt auch nicht [X.]ar, [X.]ass [X.]ie verwaltungsgerichtliche Auslegung auf [X.]enkgesetzwi[X.]rigen tatsächlichen Schlussfolgerungen beruhte. Die Auslegung [X.]es [X.] lehnt sich eng an [X.]en Wortlaut [X.]er Urkun[X.]e an un[X.] bezieht [X.]en Vorbehalt auf [X.]ie [X.]ort bezeichneten Han[X.]lungen. Mit [X.]er Annahme, aus [X.]er Urkun[X.]e ergebe sich [X.]arüber hinaus eine notarielle Vollmacht zu Gunsten [X.] un[X.] ein Zustimmungsvorbehalt für sämtliche Verfügungen, setzt [X.]er [X.]äger le[X.]iglich seine eigene Deutung an [X.]ie Stelle [X.]er Auslegung [X.]es [X.].
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.][X.]) Ein Verstoß gegen [X.]as Recht auf rechtliches Gehör o[X.]er [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz liegt auch nicht [X.]arin, [X.]ass [X.]ie Vorinstanz [X.]ie aus [X.]em [X.] beigezogene Akte [X.]er [X.] (Nr. ...) nicht ausführlicher un[X.] nicht in [X.]em vom [X.]äger für richtig gehaltenen Sinne gewür[X.]igt hat. Das Verwaltungsgericht hat sowohl [X.]ie Aufschrift [X.]es Akten[X.]eckels als auch [X.]en Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Seine Wür[X.]igung stellt maßgeblich [X.]arauf ab, [X.]ass sich aus [X.]en in [X.]er Akte zusammengefassten Unterlagen kein Vermögensverlust [X.]es [X.] ergebe un[X.] [X.]ie [X.]eschriftung [X.]es Deckblatts im Zusammenhang mit [X.]em Aktenzeichen keine weitergehen[X.]en Erkenntnisse vermittle. Soweit [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung rügt, [X.]as Verwaltungsgericht habe [X.]ie Sütterlin-Aufschrift "Verwaltung [X.]es Grun[X.]besitzes [X.]es [X.] ..." unzutreffen[X.] als "Verwaltung [X.]er Grun[X.]bücher [X.]es Grafen ..." gelesen, macht sie keinen Verfahrensfehler gelten[X.], auf [X.]em [X.]as angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abre[X.]e gestellt, [X.]ass [X.]ie Akte [X.]en Grun[X.]besitz [X.]es [X.] betraf. Es hat ihr nur mangels konkreter Anhaltspunkte für einen tatsächlich enteignen[X.]en Zugriff auf [X.]as Grun[X.]vermögen un[X.] wegen [X.]es Vermerks "Von 1.1944" [X.]en es als Datierung auf Januar 1944 verstan[X.]en hat, keine [X.]eweiskraft für einen Vermögensverlust aufgrun[X.] [X.]er später einsetzen[X.]en Verfolgungsmaßnahmen beigemessen. Der Einwan[X.] [X.]es [X.]ägers, [X.]ie [X.]ezeichnung "1.1944" müsste nicht als Datum verstan[X.]en wer[X.]en, zeigt allenfalls eine Mehr[X.]eutigkeit auf, legt aber nicht [X.]ar, [X.]ass [X.]ie Deutung als Datum [X.]enklogisch ausgeschlossen wäre.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">ee) Soweit [X.]ie Verfahrensrüge um [X.]ie [X.]egriffe [X.]es Eigentums, [X.]er Enteignung, [X.]er Eigentumsbeschränkung o[X.]er -anmaßung un[X.] [X.]er [X.]eschlagnahme kreist, ist sie nicht geeignet, eine Verletzung [X.]es Anspruchs [X.]es [X.]ägers auf rechtliches Gehör o[X.]er einen Verstoß gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz [X.]arzutun. [X.] Erwägungen zum [X.] Eigentumsbegriff können [X.]er Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil für [X.]ie Prüfung von Verfahrensmängeln von [X.]er materiell-rechtlichen Rechtsauffassung [X.]es [X.] auszugehen ist.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">ff) Die Äußerung [X.]es [X.]-Offiziers bei [X.]er Plün[X.]erung [X.]es Schlosses hat [X.]as Verwaltungsgericht auf [X.]as teils zerstörte, teils entwen[X.]ete Mobiliar bezogen un[X.] als In[X.]iz allenfalls für eine [X.]eschlagnahme [X.]es beweglichen persönlichen Eigentums bewertet. Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung legt nicht [X.]ar, [X.]ass [X.]iese Deutung [X.]enklogisch ausgeschlossen un[X.] [X.]er tatsächliche Schluss von einer lokalen Plün[X.]erungsaktion auf eine [X.]eschlagnahme o[X.]er faktische Entziehung [X.]es gesamten Immobilienbesitzes logisch zwingen[X.] wäre. Soweit sie eine [X.]eschlagnahme [X.]er Immobilien schon in [X.]er Übertragung [X.]er [X.]etriebsführerschaft sieht, zeigt sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Sie setzt vielmehr [X.]ie eigene materiell-rechtliche Wür[X.]igung an [X.]ie Stelle [X.]erer [X.]es [X.]. Gleiches gilt für [X.]en Vortrag, eine [X.]eschlagnahme habe aus [X.]em notariellen Verzicht [X.]es [X.], sich ohne Zustimmung [X.] in [X.] o[X.]er [X.]. aufzuhalten, gefolgert wer[X.]en müssen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">gg) Mit [X.]er [X.], [X.]as Verwaltungsgericht habe [X.]ie "[X.]e[X.]eutung [X.]er Urkun[X.]en isoliert un[X.] im Vergleich" verkannt, wir[X.] ebenfalls kein Verfahrensmangel [X.]argelegt. Entgegen [X.]er Darstellung [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung hat [X.]as Verwaltungsgericht [X.]ie vorgelegten Urkun[X.]en jeweils einzeln un[X.] im Zusammenhang gewür[X.]igt, [X.]en Gesichtspunkt [X.]er Unwi[X.]erruflichkeit berücksichtigt un[X.] in Rechnung gestellt, [X.]ass [X.]ie Übertragung [X.]er [X.]etriebsführerschaft un[X.] [X.]er Unternehmensleitung im [X.] verfolgungsbe[X.]ingt vorgenommen wur[X.]e. Auf [X.]ie Frage, inwieweit [X.]abei - zusätzlich - Druck von Seiten [X.]er [X.] ausgeübt wur[X.]e, kam es [X.]eshalb nach [X.]er Rechtsauffassung [X.]es [X.] nicht mehr an. Entgegen [X.]er Darstellung [X.]es [X.]ägers hat [X.]ie Vorinstanz auch [X.]as [X.] ([X.]) als Instrument [X.] Gleichschaltung erkannt. Daraus folgt je[X.]och nicht schon logisch zwangsläufig, [X.]ass [X.]ie notarielle Urkun[X.]e vom 5. März 1945 eine "ver[X.]rängen[X.]e Vollmacht" mit faktisch enteignen[X.]er Wirkung begrün[X.]ete. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aus [X.]er notariellen Form [X.]er Urkun[X.]e auf einen faktischen Zugriff auf [X.]ie Immobilien schließen, son[X.]ern konnte ohne logische Wi[X.]ersprüche von einer - nicht realisierten - Vermögensgefähr[X.]ung ausgehen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">hh) Den Vortrag [X.]es [X.]ägers zur [X.]ewilligung [X.]er Übersie[X.]lung [X.]es [X.] nach [X.] sowie zu geheim[X.]ienstlichen Unterlagen hat [X.]as Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen un[X.] gewür[X.]igt. Einen Verstoß gegen §§ 415 ff. ZPO legt [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht [X.]ar. § 418 ZPO verpflichtet [X.]as Gericht nicht, von [X.]er Richtigkeit [X.]es gesamten Inhalts [X.]er behör[X.]lichen Urkun[X.]en auszugehen. Vollen [X.]eweis begrün[X.]en solche Urkun[X.]en nach Absatz 3 [X.]er Vorschrift nur für Tatsachen, [X.]ie [X.]er Aussteller aufgrun[X.] eigener Wahrnehmung beurkun[X.]et hat. Dass [X.]ies auf [X.]ie urkun[X.]lich erwähnte Feststellung einer [X.]eschlagnahme [X.]es Vermögens [X.]es [X.] zutrifft, zeigt [X.]as [X.]eschwer[X.]evorbringen nicht auf.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">ii) Mit [X.]en vorgetragenen Synergieeffekten un[X.] [X.]er Gesamtwirkung [X.]er einzelnen Verfolgungsmaßnahmen einschließlich [X.]er [X.]azu vorgelegten Matrix hat [X.]as Verwaltungsgericht sich ebenfalls auseinan[X.]er gesetzt. Insoweit ist nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass es zunächst [X.]ie Maßnahmen einzeln auf ihre vermögensentziehen[X.]e Wirkung un[X.] auf ihre [X.]eweiskraft als In[X.]izien [X.]afür geprüft un[X.] erst abschließen[X.] eine Gesamtwirkung erörtert hat. Dabei war es nicht [X.]azu verpflichtet, sämtliche aus [X.]er Matrix mathematisch herzuleiten[X.]en Kombinationen einzelner Maßnahmen un[X.] In[X.]izien aus[X.]rücklich abzuhan[X.]eln. Dass es Wechselwirkungen übersehen hätte, aus [X.]enen sich nach seiner eigenen Rechtsauffassung mit logischer Zwangsläufigkeit ein vollstän[X.]iger un[X.] en[X.]gültiger Vermögensverlust im Sinne einer "kalten Enteignung" ergeben hätte, zeigt [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht auf. Sie argumentiert vielmehr auf [X.]er Grun[X.]lage ihrer eigenen Rechtsauffassung un[X.] Sachverhaltswür[X.]igung. Ihr Vorwurf, [X.]as Verwaltungsgericht habe zirkelschlüssig argumentiert, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das angegriffene Urteil zieht - auch - an [X.]er vom [X.]äger beanstan[X.]eten Stelle (Seite 74 unter [X.]) keine Schlüsse aus Prämissen, [X.]ie ihrerseits [X.]ie Richtigkeit [X.]er gefolgerten Tatsache voraussetzten. Aus [X.]er Einschätzung, [X.]ass einzelne Maßnahmen einen "Einstieg" in eine Vermögensentziehung bil[X.]en können, folgt nicht logisch zwangsläufig, [X.]ass [X.]iese auch vollen[X.]et wur[X.]e.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Die [X.], [X.]as Verwaltungsgericht habe beweisrechtliche Vorschriften fehlerhaft gehan[X.]habt, [X.]a[X.]urch [X.]en Grun[X.]satz [X.]es fairen Verfahrens verletzt un[X.] seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, greift ebenfalls nicht [X.]urch.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) Die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur [X.]eweislastverteilung können nicht mit [X.]er Verfahrensrüge angegriffen wer[X.]en, weil [X.]ie [X.]eweislastverteilung [X.]em materiellen Recht zuzurechnen ist ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 [X.] 35.85 - [X.]VerwGE 80, 290 <296 f.>; [X.]eschluss vom 26. März 1999 - 5 [X.] 65.98 - [X.]uchholz 436.0 § 3 [X.]SHG Nr. 13 - juris Rn. 7). Ein - sinngemäß - gerügter Verstoß gegen [X.]as Verbot [X.]er Gewährung rechtlichen Gehörs liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit [X.]em Vorbringen zur materiellen [X.]eweislast un[X.] [X.]er Frage möglicher [X.]eweiserleichterungen im Einzelnen auseinan[X.]er gesetzt. Dass es [X.]en Vortrag zur [X.]eweislastumkehr nicht aus[X.]rücklich beschie[X.]en hat, begrün[X.]et noch keine Verletzung [X.]es Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu müsste es vielmehr nach seiner eigenen Rechtsauffassung zentrales Vorbringen übergangen haben (stRspr; vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 [X.] 26.74 - [X.]uchholz 237.4 § 35 Hmb[X.]G Nr. 1; [X.]eschluss vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 64.13 - juris Rn. 38 m.w.N.). Das ist hier nicht [X.]argelegt. Vielmehr zeigen [X.]ie verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur materiellen [X.]eweislast [X.]es [X.]ägers, [X.]ie sowohl [X.]ie Voraussetzungen für [X.]eweiserleichterungen als auch [X.]ie für einen Anscheinsbeweis verneinen, [X.]ass [X.]ie Vorinstanz [X.]ie Voraussetzungen für eine [X.]eweislastumkehr für - erst recht - nicht erfüllt hielt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) Das Vorbringen zur Ablehnung [X.]er [X.]eweisanträge [X.]es [X.]ägers im Termin zur mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Verwaltungsgericht am 11. Juni 2014 legt keinen [X.] [X.]ar, auf [X.]em [X.]as angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat [X.]ie [X.]eweisanträge [X.]urch begrün[X.]eten [X.]eschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt un[X.] sich [X.]azu auf Erwägungen gestützt, [X.]ie ihre Grun[X.]lage in [X.]en prozessrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Substantiierung förmlicher [X.]eweisanträge sowie in [X.]en einschlägigen Regelungen zu Umfang un[X.] Grenzen [X.]er gerichtlichen Pflicht zur [X.]eweiserhebung fin[X.]en. Neben § 98 VwGO un[X.] [X.]en [X.]ort genannten zivilprozessualen Vorschriften zählt [X.]azu auch § 244 StPO, [X.]er im Verwaltungsprozess entsprechen[X.] anzuwen[X.]en ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. April 1972 - 6 [X.] 65.71 - [X.]. 24 Nr. 94 un[X.] vom 20. Mai 1998 - 7 [X.] 440.97 - [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 153 - juris Rn. 12). Ein [X.]eweisantrag im Sinne [X.]es § 86 Abs. 2 VwGO setzt eine ausreichen[X.]e Substantiierung voraus. Dazu müssen bestimmte, konkrete Tatsachen als [X.]eweisthema benannt un[X.] bestimmte [X.]eweismittel [X.]afür angeboten wer[X.]en ([X.]VerwG, Urteil vom 29. August 1963 - 8 [X.] 248.63 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein ausreichen[X.] substantiierter [X.]eweisantrag kann entsprechen[X.] § 244 Abs. 3 bis 5 StPO unter an[X.]erem abgelehnt wer[X.]en, wenn [X.]ie unter [X.]eweis gestellte Tatsache offenkun[X.]ig, bereits erwiesen o[X.]er nicht entschei[X.]ungserheblich ist, o[X.]er wenn [X.]as [X.]eweismittel völlig ungeeignet ist.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Danach [X.]urfte [X.]as Verwaltungsgericht [X.]en [X.]eweisantrag zu [X.] mit [X.]er [X.]egrün[X.]ung ablehnen, er habe nicht [X.]en [X.]eweis bestimmter Tatsachen, son[X.]ern [X.]eren rechtliche Wür[X.]igung am Maßstab [X.]er Eigentums[X.]efinition [X.]es § 903 [X.]G[X.] zum Gegenstan[X.]. Der [X.]äger hatte als [X.]eweisthema bezeichnet, [X.]ass sich aus elf von ihm benannten, teils gerichtlich festgestellten un[X.] teils von ihm behaupteten Umstän[X.]en ein "Sachverhalt" ergebe, [X.]er im [X.]eweisantrag auf [X.]rei Seiten in neun Teilen beschrieben wir[X.] un[X.] aus [X.]em sich ergeben soll, [X.]ass [X.]er Alteigentümer je[X.]e Möglichkeit verloren habe, ohne [X.]as Einverstän[X.]nis [X.]er [X.] mit seinem Eigentum zu verfahren un[X.] an[X.]ere nach [X.]elieben von je[X.]er Einwirkung auszuschließen. Die Subsumtion unter [X.]ie Legal[X.]efinition [X.]es Eigentums kann ebenso wenig Gegenstan[X.] [X.]es angebotenen Sachverstän[X.]igenbeweises sein wie [X.]as zur Erläuterung in [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung hervorgehobene Tatbestan[X.]smerkmal [X.]es [X.] (§ 1 Abs. 6 [X.]). Im Übrigen wäre selbst bei fehlerhafter [X.]egrün[X.]ung [X.]er Ablehnung [X.]ieses [X.]eweisantrags ausgeschlossen, [X.]ass [X.]ie verwaltungsgerichtliche Entschei[X.]ung auf [X.]em Mangel beruht. Nach [X.]er materiell-rechtlichen Rechtsauffassung [X.]es [X.] begrün[X.]ete [X.]er im Antrag zu [X.] [X.]etailliert ausgeführte Umstan[X.], [X.]ass [X.]er [X.] seine Eigentümerbefugnisse nicht persönlich wahrnehmen konnte, noch keinen vollstän[X.]igen Vermögensverlust.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Ablehnung [X.]er [X.]eweisanträge zu [X.], [X.]. un[X.] D. ist nicht zu beanstan[X.]en, weil [X.]ie Auslegung schriftlicher, zu [X.]en Akten gelangter privatgutachterlicher Stellungnahmen als Teil [X.]er [X.]em materiellen Recht zuzuor[X.]nen[X.]en freien [X.]eweiswür[X.]igung nicht Gegenstan[X.] [X.]er [X.]eweiserhebung sein kann. Dass [X.]ie Gutachter von einer "Ausschaltung" [X.]es [X.] ausgingen, war auch nicht beweisbe[X.]ürftig. Wie oben [X.]argelegt, hat [X.]as Verwaltungsgericht angenommen, [X.]ass [X.]ieser [X.]ie Leitung [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen nicht selbst, son[X.]ern nur [X.]urch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen konnte. Dies genügte nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung je[X.]och nicht, einen Vermögensverlust zu begrün[X.]en. Das Verwaltungsgericht musste [X.]eshalb auch [X.]en im Antrag zu E. angebotenen Sachverstän[X.]igenbeweis zur "Ausschaltung" [X.]es [X.] nicht erheben.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Den [X.]eweisantrag zu [X.] [X.]urfte [X.]as Verwaltungsgericht, soweit er [X.]ie Echtheit un[X.] [X.]eweiskraft von vier vorgelegten Urkun[X.]en betraf (a), mit [X.]er Erwägung ablehnen, [X.]ass es [X.]eren Echtheit unterstellte. Den Anträgen, [X.]ie [X.]estellung eines Verwalters für [X.]. (schon) 1943 un[X.] [X.]ie hervorragen[X.]e Informiertheit [X.]er Quellen [X.]urch [X.]eiziehung verschie[X.]ener Akten un[X.] [X.]urch Sachverstän[X.]igengutachten zur Echtheit ihres Inhalts zu beweisen (b), musste [X.]as Verwaltungsgericht mangels ausreichen[X.]er Substantiierung [X.]er urkun[X.]lichen [X.]eweismittel nicht nachgehen. Da nicht auf eine konkrete Urkun[X.]e, son[X.]ern auf [X.]ie Durchsicht von Urkun[X.]ensammlungen verwiesen wir[X.], han[X.]elt es sich um [X.]eweisermittlungsanträge (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 1998 - 7 [X.] 440.97 - [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 153 - juris Rn. 23). Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung legt auch nicht [X.]ar, [X.]ass sich [X.]em Verwaltungsgericht [X.]ie begehrte Ermittlung im Rahmen [X.]er Amtsaufklärungspflicht hätte auf[X.]rängen müssen. Die zurückverlangten Immobilien gehörten nicht zur Herrschaft [X.]. Der Hinweis [X.]es [X.]ägers auf § 418 ZPO führt mangels Angaben zum Inhalt konkreter Urkun[X.]en ebenfalls nicht weiter. Aus [X.]en gleichen Grün[X.]en musste auch [X.]em Antrag, [X.]ie Richtigkeit [X.]er "alliierten Feststellungen ... zur ... [X.]eschlagnahme [X.]es [X.] [X.]esitzes mit Wirkung bis 1943 zurück" [X.]urch [X.]eiziehung verschie[X.]ener Akten [X.]es bran[X.]enburgischen Hauptarchivs zu beweisen (c), nicht nachgegangen wer[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die [X.]eweisanträge zu [X.] un[X.] [X.] [X.]urfte [X.]as Verwaltungsgericht ebenfalls mangels ausreichen[X.]er Substantiierung ablehnen. Zu Recht verweist es außer[X.]em [X.]arauf, [X.]ass nicht bestimmte Tatsachen, son[X.]ern (rechtliche) Wertungen unter [X.]eweis gestellt wer[X.]en. So verlangt [X.]er [X.]äger unter [X.] [X.]ie [X.]eweiserhebung [X.]afür, [X.]ass [X.]er Akten[X.]eckel [X.]er Akte "[X.]" [X.]eweis für [X.]ie von ihm behauptete faktische [X.]eschlagnahme erbringe. [X.] ist [X.]er [X.]eweisantrag auch, soweit er wie[X.]erum auf Urkun[X.]ensammlungen als [X.]eweismittel verweist. Die Ablehnung [X.]er unter [X.] Ziffer 1 bis 3 gestellten weiteren Anträge ist ebenfalls verfahrensfehlerfrei. Soweit [X.]er [X.]äger (unter 1) [X.]ie [X.]eweggrün[X.]e General S. für [X.]ie Verfügung [X.]er Einreise [X.]es Fürsten un[X.] seiner Familie nach [X.] un[X.] [X.]ie Freigabe [X.]er [X.]ort als Fein[X.]vermögen beschlagnahmten Farm unter [X.]eweis stellt, han[X.]elt es sich um einen In[X.]izienbeweis, [X.]er abgelehnt wer[X.]en [X.]arf, wenn [X.]ie In[X.]iztatsache für [X.]en Nachweis [X.]er Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 1998 - 7 [X.] 440.97 - [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 153 - juris Rn. 12 f.). Es ist [X.]aher nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht [X.]ie [X.]eweiserhebung mangels schlüssiger Darlegungen zur [X.]eweiskraft [X.]er behaupteten In[X.]iztatsache ablehnte. Den Antrag zu 2, [X.]er sich auf [X.]ie fehlen[X.]e [X.]ereitschaft [X.]es [X.] Geheim[X.]ienstes bezieht, Erkenntnisquellen offenzulegen, [X.]urfte [X.]as Verwaltungsgericht ablehnen, weil es [X.]iese Tatsache als wahr unterstellt un[X.] seiner Entschei[X.]ung zugrun[X.]e gelegt hat. Gera[X.]e mangels [X.]arheit über [X.]ie Quellen hat es [X.]en geheim[X.]ienstlichen Mitteilungen keinen nennenswerten [X.]eweiswert zugemessen. Den Antrag zu 3 [X.]urfte es ablehnen, weil es [X.]ie [X.]ehauptung, [X.]er [X.] Geheim[X.]ienst habe un[X.] hätte [X.]en sü[X.]afrikanischen [X.]ehör[X.]en keine unzutreffen[X.]en Informationen über [X.]en Fürsten erteilt, zu Recht als [X.]ehauptung ins [X.]laue hinein un[X.] [X.]amit als nicht ausreichen[X.] substantiiert bewertet hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, [X.]em [X.]eweisantrag zu [X.] nachzugehen, [X.]emzufolge [X.]urch Einholen eines historischen Sachverstän[X.]igengutachtens bewiesen wer[X.]en soll, [X.]ass
"[X.]ie Tatsache [X.]es Zugriffs [X.]urch [X.]ie [X.] un[X.] [X.] persönlich auf [X.]ie Vermögenswerte un[X.] [X.]ie Plün[X.]erung [X.]er beweglichen Vermögenswerte [X.]es Verfolgten [X.]en unterschie[X.]slosen Zugriff auf [X.]as gesamte Vermögen be[X.]eutet, wenn nicht [X.]eutlich überwiegen[X.]e Grün[X.]e [X.]afür sprechen, [X.]ass ein Zugriff auf [X.]as Vermögen [X.]och nicht beabsichtigt war".
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Wie sich aus [X.]er Formulierung ("be[X.]eutet") ergibt, sollte hiermit kein (tatsächlicher) Erfahrungssatz unter [X.]eweis gestellt wer[X.]en, son[X.]ern eine [X.]eweisregel, [X.]ie als Element [X.]es materiellen Rechts keinem [X.]eweis zugänglich ist. Dass [X.]er [X.]eweisantrag auf [X.]ie [X.]ärung tatsächlicher Erfahrungssätze abzielte, macht auch [X.]ie [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht gelten[X.]. Vielmehr rechtfertigt sie [X.]en Antrag mit [X.]er Notwen[X.]igkeit zu klären, welcher Ausgangspunkt "für [X.]en als normal zu betrachten[X.]en Geschehensablauf zu wählen" sei, un[X.] spielt [X.]amit auf [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Anscheinsbeweises an. Ihre Darlegungen zum voraussichtlichen [X.]eweisergebnis nehmen auf [X.]ie [X.]eweislastverteilung un[X.] [X.]amit ebenfalls auf einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt [X.]ezug.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Ob [X.]as Verwaltungsgericht [X.]en [X.]eweisantrag zu [X.] mit [X.]er [X.]egrün[X.]ung ablehnen [X.]urfte, er gehe von unbewiesenen Tatsachen aus un[X.] sei auf [X.]ie [X.]eantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, kann [X.]ahinstehen. Selbst wenn [X.]eweisthema allein [X.]er Umfang [X.]er tatsächlichen [X.]eeinträchtigung [X.]er Unternehmensführung [X.]urch [X.]en Alteigentümer sein sollte, beruht [X.]ie angegriffene Entschei[X.]ung je[X.]enfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel. Aus [X.]en oben [X.]argelegten Grün[X.]en genügte es nach [X.]er materiell-rechtlichen Rechtsauffassung [X.]es Gerichts für [X.]as Vorliegen eines [X.] im Sinne [X.]es § 1 Abs. 6 [X.] nicht, [X.]ass [X.]er Unternehmensinhaber an [X.]er persönlichen Wahrnehmung seiner [X.]efugnisse gehin[X.]ert war.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Den Antrag zu J. hat [X.]as Verwaltungsgericht zutreffen[X.] mit [X.]er Erwägung abgelehnt, [X.]ass [X.]ie Frage, ob sich aus [X.]en Feststellungen [X.]er von [X.]em [X.]äger beauftragten Gutachter [X.]enkgesetzlich zwangsläufig [X.]ie Ausschaltung [X.]es [X.] ergibt, keine [X.]em [X.]eweis zugängliche Tatsache benennt, son[X.]ern ein Element [X.]er [X.]em materiellen Recht zuzuor[X.]nen[X.]en freien gerichtlichen [X.]eweiswür[X.]igung un[X.] ihrer Grenzen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die [X.]eweisanträge zu [X.] un[X.] M. [X.]urfte [X.]as Verwaltungsgericht ablehnen, weil [X.]ie Rechtsauffassung [X.]er früheren [X.]eigela[X.]enen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ebenso unerheblich war wie [X.]ie Erstreckung [X.]er [X.] auf [X.]en gesamten bran[X.]enburgischen [X.]esitz [X.]es [X.]. Soweit [X.]er Antrag zu [X.] [X.]as Vorhan[X.]ensein schlüssiger [X.]eweise bei [X.]en früheren [X.]eigela[X.]enen unter [X.]eweis stellte, han[X.]elte es sich um einen unsubstantiierten [X.]eweisermittlungsantrag. Umstän[X.]e, [X.]erentwegen sich [X.]em Verwaltungsgericht entsprechen[X.]e Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO hätten auf[X.]rängen müssen, sin[X.] [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht zu entnehmen. Insbeson[X.]ere reichen [X.]azu Hinweise auf vom [X.]äger für wi[X.]ersprüchlich gehaltene Pressemitteilungen un[X.] Äußerungen früherer [X.]eteiligter nicht aus.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Dem Antrag zu [X.], [X.]er unter [X.]eweis stellt, [X.]ass [X.]ie "Verbannung vom eigenen Grun[X.]besitz un[X.] [X.]as Versagen [X.]er Anfertigung von Abschriften über [X.]en Nachweis von Grun[X.]eigentum (u.a. [X.]urch Vernichtung [X.]er Grun[X.]akten) insbeson[X.]ere im Zeitraum von 1941 bis 1949 ein tatsächliches staatlich organisiertes Stan[X.]ar[X.]vorgehen" zum Ausschluss [X.]es Eigentümers von [X.]er tatsächlichen Herrschafts- un[X.] Verfügungsgewalt über [X.]as Grun[X.]eigentum gewesen sei, musste [X.]as Verwaltungsgericht nicht nachgehen, weil [X.]ie [X.]eweistatsache nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht erheblich war. Dabei kann offen bleiben, ob [X.]ie Unerheblichkeit schon [X.]amit begrün[X.]et wer[X.]en kann, [X.]ass [X.]er Alteigentümer nach [X.]en - insoweit nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen nicht von seinem gesamten Grun[X.]besitz "verbannt" wor[X.]en war, son[X.]ern nur auf [X.]en Aufenthalt in [X.] un[X.] [X.]. selbst verzichtet hatte, un[X.] ein Versagen von Abschriften über Grun[X.]eigentumsnachweise nicht gerichtlich festgestellt wor[X.]en war. Selbst wenn [X.]ie verwaltungsgerichtliche [X.]egrün[X.]ung [X.]er Ablehnung [X.]es Antrags fehlerhaft sein sollte, ergibt sich [X.]ie Unerheblichkeit [X.]er [X.]eweistatsache je[X.]enfalls [X.]araus, [X.]ass [X.]ie Einor[X.]nung [X.]er Maßnahmen als "Stan[X.]ar[X.]vorgehen" nach [X.]er Rechtsauffassung [X.]es [X.] noch nicht auf einen Vermögensverlust [X.]es [X.] schließen lässt. Vielmehr muss [X.]azu im Einzelfall geprüft wer[X.]en, ob [X.]ie ergriffenen Maßnahmen faktisch [X.]ie vollstän[X.]ige un[X.] en[X.]gültige Ver[X.]rängung aus [X.]er Eigentümerposition zur Folge hatten.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">cc) Da [X.]ie Ablehnung sämtlicher [X.]eweisanträge eine Stütze im Prozessrecht fin[X.]et, liegt [X.]arin keine Verletzung [X.]es Anspruchs [X.]es [X.]ägers auf rechtliches Gehör.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.][X.]) Der Vorwurf, [X.]as Verwaltungsgericht habe [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO [X.]urch eine unzulässige vorweggenommene [X.]eweiswür[X.]igung verletzt, wir[X.] ebenfalls nicht substantiiert. Die [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung zeigt nicht auf, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht bei [X.]er Prüfung eines or[X.]nungsgemäßen [X.]eweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO [X.]eweismittel von vornherein als unergiebig o[X.]er unglaubhaft bewertet o[X.]er [X.]as Gegenteil [X.]er unter [X.]eweis gestellten Tatsache für erwiesen gehalten hätte. Soweit [X.]as Verwaltungsgericht einzelnen Tatsachen eine hinreichen[X.]e In[X.]izwirkung abspricht, wür[X.]igt es nicht [X.]ie unter [X.]eweis gestellte In[X.]iztatsache, son[X.]ern [X.]ie Wahrscheinlichkeit, mit [X.]er aus [X.]ieser auf [X.]as Vorliegen [X.]er rechtserheblichen Haupttatsache geschlossen wer[X.]en kann. Diese [X.] ist eine zulässige, [X.]urch Denkgesetze gesteuerte Anwen[X.]ung richterlicher Erfahrungssätze. Sie kann zwar [X.] sein, wenn [X.]as Verwaltungsgericht [X.]ie Wahrscheinlichkeitsanfor[X.]erungen überspannt ([X.]eschluss vom 20. Februar 1998 - 7 [X.] 440.97 - [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 153 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dies hat [X.]er [X.]äger je[X.]och ebenso wenig [X.]argelegt wie einen Verstoß gegen [X.]ie Denkgesetze. Er hat insbeson[X.]ere nicht [X.]argetan, [X.]ass [X.]as Verwaltungsgericht [X.]enklogisch ausgeschlossene Schlussfolgerungen gezogen o[X.]er einen [X.]enklogisch allein möglichen Schluss zu ziehen abgelehnt hätte. Statt[X.]essen stellt er [X.]ie eigene Tatsachen- un[X.] [X.]eweiswür[X.]igung [X.]erjenigen [X.]es [X.] gegenüber, wobei er stets [X.]ie eigene - un[X.] nicht [X.]ie für [X.]ie [X.]eurteilung von Verfahrensfehlern maßgebliche - materiell-rechtliche Auffassung [X.]es [X.] zu Grun[X.]e legt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Zulässige Ergänzungen [X.]es [X.]eschwer[X.]everbringens mit Schriftsatz [X.]es [X.]ägers vom 28. November 2014, [X.]er noch vor Ablauf [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ungsfrist bei Gericht einging un[X.] nähere Ausführungen zum Vorgehen General S. enthält, sowie [X.]ie in [X.]en späteren, nach Ablauf [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ergänzungen un[X.] Erläuterungen [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung rechtfertigen keine abweichen[X.]e [X.]eurteilung. Soweit [X.]er Schriftsatz vom 28. November 2014 [X.]em Verwaltungsgericht eine unzulässige vorweggenommene [X.]eweiswür[X.]igung vorwirft, übersieht er, [X.]ass [X.]er [X.]eweisantrag bezüglich [X.]es Verhaltens General S. wegen Unerheblichkeit [X.]er unter [X.]eweis gestellten Tatsache abgelehnt wur[X.]e.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Neue Tatsachen un[X.] [X.]eweismittel einschließlich aller erstmals nach Ergehen [X.]es verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgelegter Unterlagen können im Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahren nicht berücksichtigt wer[X.]en. Dem [X.]äger ist es unbenommen, wegen [X.]es vorgetragenen Auffin[X.]ens neuer [X.]eweismittel einen Antrag auf Wie[X.]eraufgreifen [X.]es vermögensrechtlichen Verfahrens zu stellen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Neuer Vortrag zur [X.]egrün[X.]ung [X.]er [X.]eschwer[X.]e in [X.]en nach Ablauf [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ungsfrist eingereichten Schriftsätzen muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Insbeson[X.]ere können Mängel [X.]er Substantiierung [X.]es [X.]eschwer[X.]evorbringens nicht [X.]urch weitere Darlegungen nach Fristablauf geheilt wer[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 un[X.] 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
29.07.2015
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Cottbus, 4. Juli 2014, Az: 1 K 902/11, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2015, Az. 8 B 75/14 (REWIS RS 2015, 7354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7354
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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