Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 8 B 66/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 7680

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gründe

I.

1

[X.]er Kläger (geboren am ... in ...) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 ergangenen Urteil des [X.] ([X.]), mit dem seine Klage abgewiesen worden ist. Er macht als Rechtsnachfolger seines am ... verstorbenen Vaters [X.] (geboren am ..., im Folgenden: der Restitutionsantragsteller) im vorliegenden Verfahren die Rückübertragung des Grundstücks Flurstück a der Flur ... in der Gemarkung [X.] (Landwirtschaftsfläche von 3 121 qm), verzeichnet heute im Grundbuch von [X.], [X.]latt ..., geltend, das gegenwärtig in der Verfügungsberechtigung des beigeladenen Landes [X.] ([X.]) steht. [X.]er Restitutionsantragsteller war Rechtsnachfolger des [X.] (geboren am ...; gestorben am ... in ...; im Folgenden: der Alteigentümer), des Großvaters des [X.]. [X.]ieser wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem [X.] [X.] von der [X.] ([X.]) verhaftet und bis zum 5. März 1945 in Haft gehalten. Nach Ende des [X.] wurden die in [X.] belegenen Grundflächen und [X.]esitzungen des Alteigentümers im Rahmen der [X.]odenreform enteignet und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in weiten Teilen aufgesiedelt.

2

Mit [X.]escheid vom 17. Februar 2000 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag "auf Rückübertragung der ehemaligen Güter [X.], einschließlich des [X.]orfes und [X.] sowie des ehemaligen Grundeigentums in M. und [X.], belegen im ehemaligen [X.], jetzt [X.], mit einer Größe von ca. 1 295,44 ha", ab (Ziffer 1) und wertete den Antrag auf Rückübertragung als Antrag nach dem [X.], wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem [X.]escheid entschieden werden solle (Ziffer 2).

3

[X.]ereits zuvor hatte die [X.]ehörde in einem anderen Verfahren mit [X.]escheid vom 30. März 1999 das Restitutionsbegehren der Rechtsnachfolger des Alteigentümers betreffend "die ehemalige [X.] mit den [X.]" (ehemals [X.], jetzt [X.]), mit einer Größe von ca. 11 179,82 ha abgelehnt. [X.]ie hiergegen gerichteten Klagen wies das [X.] - soweit sie nicht zurückgenommen wurden - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 4. [X.]ezember 2008 (u.a. [X.] 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das [X.] die Urteile mit [X.]eschluss vom 16. [X.]ezember 2010 auf ([X.]VerwG 8 [X.]) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 hat das [X.] die Klagen erneut abgewiesen (Verfahren [X.] 84/11 bis [X.] 89/11). Über die [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das [X.] noch nicht entschieden.

4

Mit seiner am 26. August 2013 eingelegten [X.]eschwerde, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das ihm am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil des [X.], mit dem seine Klage mit dem Antrag abgewiesen worden ist, die [X.]eklagte unter entsprechender Aufhebung des [X.]escheides des [X.]es zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, das Flurstück a der Flur ... in der Gemarkung [X.] (heute verzeichnet im Grundbuch von [X.], [X.]latt ...) auf die Rechtsnachfolger nach [X.] zurück zu übertragen.

II.

5

[X.]ie auf sämtliche drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. [X.]ie Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind unzulässig; die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind jedenfalls unbegründet.

6

1. [X.]ie Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass der - anwaltlich vertretene - Kläger mit seiner [X.]eschwerde keine den [X.]arlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Rechtsfrage bezeichnet hat.

7

a) Soweit der Kläger in Teil A Nr. 2 seiner [X.]eschwerdebegründung ( "Nichtbeachtung Musterprozess", S. 3 f.) geltend macht, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen "Musterprozess", so dass die Revision schon deshalb nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei, verkennt er die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen an die [X.]arlegung des geltend gemachten [X.]. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukäme (vgl. zu diesen Kriterien u.a. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, aus der "Existenz des Urteils des [X.], dem der identische Sachverhalt zugrunde liegt", folge eine "grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit".

8

b) Soweit er in Teil [X.] ("Entziehung des gesetzlichen Richters", S. 4 ff.) die Frage: "Genügt der Verweis eines Geschäftsverteilungsplanes auf ein separates [X.]estimmungsverfahren für [X.], wenn dort nicht geregelt ist, unter wessen konkreter Verantwortung die erforderlichen Listen geführt werden, wer das Verfahren (theoretisch und praktisch) durchführt und/oder in der den Rechtsuchenden betreffenden Verfahrensakte kein Hinweis auf die ordnungsgemäße Einleitung des [X.]estimmungsverfahrens, die Einhaltung der aufgestellten Regeln, die Zuständigkeit der tatsächlich handelnden Person [X.], Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte o.ä.) und die tatsächlich getroffenen Entscheidungen enthalten ist, den Anforderungen an die [X.]estimmbarkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG unter besonderer [X.]erücksichtigung des Ausschlusses von Manipulationsmöglichkeiten?"

aufwirft, wird in der [X.]eschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, deren [X.]eantwortung für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

9

Im Übrigen ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die von § 30 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Heranziehung [X.] nach einer vom Präsidium vor [X.]eginn des Geschäftsjahres bestimmten Reihenfolge der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dient und dass dies eine generelle und so genaue Festlegung erfordert, dass die Möglichkeit von Manipulationen so weit wie möglich ausgeschlossen wird (Urteil vom 25. April 1991 - [X.]VerwG 7 C 11.90 - [X.]VerwGE 88, 159 <163 m.w.N.> = [X.] 300 § 21i GVG Nr. 1). Ein über den konkreten Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist mit der [X.]eschwerde nicht dargetan.

c) Soweit sich der Kläger in weiteren Abschnitten seiner [X.]eschwerdebegründung (u.a. in [X.] sowie in Teil [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und damit offenbar ebenfalls Grundsatzrügen erheben will, fehlt es durchweg bereits an der Formulierung einer im Revisionsverfahren als klärungsbedürftig angesehenen abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Stattdessen trägt der Kläger unter offenkundiger Verkennung des Zwecks einer Grundsatzrüge und unter Missachtung der an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen lediglich vor, aus welchen Gründen er mit Tenor und [X.]egründung des angegriffenen Urteils nicht übereinstimmt.

d) Soweit der Kläger die Frage:

"Ist es im Lichte des § 1 Abs. 8 lit. a [X.] mit dem Gleichheitsgrundsatz und der einheitlichen Rechtsordnung vereinbar, dass dem Verfolgten aufgrund der hoheitsrechtlich unterstellten [X.]estandskraft der von der [X.] [X.]esatzungsmacht initiierten [X.]odenreform die Rückgabe versagt wird, während die von einer anderen [X.]esatzungsmacht im gleichen relevanten Zeitraum getroffene Entscheidung beweist, dass der [X.] auf andere Weise vorliegt?"

aufwirft (Teil [X.], [X.] der [X.]eschwerdebegründung), kommt dieser eine grundsätzliche [X.]edeutung schon deshalb nicht zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und sich auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht verneint, dass die [X.]estätigung der [X.] Militärmission in [X.] vom 23. Juni 1947 ohne eine Konkretisierung der Ausgangsquellen und der [X.]ehauptungen keinen [X.]eweiswert für einen vor dem 8. Mai 1945 erlittenen [X.] des Alteigentümers hat ([X.]). [X.]ie von dem Kläger in der Frage möglicherweise unterstellte Entscheidung einer anderen [X.]esatzungsmacht über das Vorliegen eines [X.]es in anderer Weise bis zum 8. Mai 1945 oder danach ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.

2. [X.]ie [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg.

[X.]er Zulassungsgrund der [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. [X.]ie nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschlüsse vom 20. [X.]ezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. [X.]ezember 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 2011, 45 = juris Rn. 15). [X.]as Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.] in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.

a) Soweit der Kläger seine [X.] damit begründet (Teil [X.]), das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, dass der zu entscheidende Sachverhalt nicht mit demjenigen aus dem Urteil des [X.]s vom 7. März 2007 - [X.]VerwG 8 C 26.05 - zu vergleichen sei, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung divergierender (abstrakter) Rechtssätze.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Verwaltungsgericht habe bei der Würdigung "der erpressten Erteilung einer unwiderruflichen, notariellen 'Generalvollmacht' durch den Alleininhaber eines Einzelunternehmens auf einen [X.]ritten in Verbindung mit der Auflage an den Vollmachtgeber, die Unternehmensleitung aufzugeben, und in Verbindung mit der Verbannung vom betroffenen Unternehmen und dem betroffenen Immobilieneigentum und in Verbindung mit unstreitigem Entzug aller beweglicher Vermögenswerte des Verfolgten" zu Unrecht einen "Vermögensverlust auf andere Weise" verneint und habe damit diesen Vorgang rechtlich abweichend vom [X.] in dessen Urteil vom 7. März 2007 - [X.]VerwG 8 C 26.05 - gewürdigt, wird auch damit keine [X.]ivergenz dargelegt. In der [X.]eschwerdebegründung werden keine von beiden Gerichten als entscheidungstragend herangezogenen divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenüber gestellt. Stattdessen macht der Kläger lediglich eine unterschiedliche [X.]eurteilung zweier von ihm als im Wesentlichen gleich angesehener Sachverhalte geltend. In dem vom [X.] entschiedenen Fall waren zwei an einer Offenen Handelsgesellschaft beteiligte [X.] 1938 in einem Konzentrationslager gezwungen worden, einer dritten Person, die bereits vorher die Anlagewerte der [X.] erworben hatte, eine vorbereitete Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen zu erteilen; anschließend wurden die beiden [X.]rüder ausgebürgert und zur Ausreise aus [X.] gezwungen. [X.]as [X.] hatte, wie der Kläger vorgetragen hat, aus der "Kombination von Generalvollmacht und räumlicher Trennung" auf einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] geschlossen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen vom [X.] zugrunde gelegten Rechtssatz in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr ist es davon ausgegangen, in dem von ihm zu entscheidenden Fall liege ein unter mehreren Aspekten anderer Sachverhalt vor. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte seien entgegen der Auffassung des [X.] doch als in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen gleich anzusehen, ergibt sich daraus keine [X.]ivergenz abstrakter entscheidungstragender Rechtssätze des revisiblen Rechts.

b) Soweit der Kläger unter [X.]erufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von einem Urteil des [X.] Potsdam geltend macht (S. 23 der [X.]eschwerdebegründung unter Teil [X.]), verkennt er, dass (erstinstanzliche) Verwaltungsgerichte nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Gerichten gehören.

c) Soweit die unter [X.]erufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgten Ausführungen zur Verfügungsmacht des Alteigentümers ([X.] der [X.]eschwerdebegründung unter Teil [X.]) oder auch andere [X.]ezugnahmen auf diese Vorschrift in der [X.]eschwerdebegründung als [X.] zu verstehen sein sollten, ist diese schon deshalb unzulässig, weil insoweit durchweg ebenfalls kein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll.

3. Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

[X.]er Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass ein Verfahrensmangel des gerichtlichen Verfahrens in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 a.a.[X.], vom 24. März 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 530.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15, vom 1. [X.]ezember 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 549.00 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 18 f. und vom 28. November 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 55.11 - juris Rn. 2). [X.]aran fehlt es hier bei allen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen.

a) [X.]ie [X.]esetzungsrüge hat keinen Erfolg.

[X.]er Kläger macht im Wesentlichen geltend, die nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG vorzunehmende [X.]esetzung des [X.] mit ehrenamtlichen Richtern sei aus den [X.] (im Folgenden: [X.]) 2011, 2012 und 2013 des [X.] nicht zu erkennen. [X.]er Verfahrensakte lasse sich zudem insbesondere nicht entnehmen, wie es zur [X.]estimmung [X.] gekommen sei. Nach der Ladungsverfügung vom 30. Januar 2013 sei aus der Akte kein Vorgang zu entnehmen, der auf die ordnungsgemäße [X.]estimmung, Heranziehung und Ladung [X.] gemäß Ziffer [X.] 2013 hindeute. Es bleibe offen, wem konkret die [X.]estimmung [X.] organisatorisch obliege und dass diese erforderliche Zuordnung beachtet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, von wem, wann und auf welcher Grundlage [X.] konkret ausgewählt und geladen worden seien. Es bleibe offen, ob die Haupt- oder die Hilfsliste Grundlage der Mitwirkung gewesen seien.

[X.]as erfüllt nicht die [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine [X.]esetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des [X.]s nur dann zulässig vorgebracht, wenn der [X.]eschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren [X.]eurteilung ermöglichen (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 17. [X.]ezember 1982 - [X.]VerwG 8 C[X.] 83.80 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO [X.]). [X.]ies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" ([X.]eschlüsse vom 27. Juni 1995 - [X.]VerwG 5 [X.] 53.95 - [X.] § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.10 <4 [X.] 21.09> juris Rn. 9 m.w.N.). [X.]iese Anforderungen erfüllt das [X.]eschwerdevorbringen nicht.

Nach der [X.]arstellung der [X.]eschwerde ist das Verfahren der Heranziehung [X.] des [X.] in dem [X.] 2013 in Ziffer [X.] näher geregelt. [X.]anach werden [X.] zu den Sitzungen nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung, beginnend mit Nummer 1, in den in der [X.] zum [X.] beigefügten Listen der jeweiligen Kammer nach Maßgabe der dazu im [X.] getroffenen weiteren [X.]estimmungen herangezogen. Maßgeblich ist der Eingang der richterlichen Terminbestimmung in der Geschäftsstelle. Ist bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters der [X.] die Ladung des nunmehr heranzuziehenden Richters der [X.] nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 3. Werktage vor der Sitzung, möglich, so wird [X.] aus der für alle Kammern geltenden gemeinsamen Hilfsliste in der aus dieser Liste sich ergebenden Reihenfolge herangezogen, wobei [X.], dessen Zusage nicht sofort zu erreichen ist, übergangen wird. [X.]ie erfolglosen Heranziehungsversuche sind in der jeweiligen Liste kenntlich zu machen. Eine solche Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]er Kläger hat mit der [X.]eschwerde nicht konkret dargetan, dass dieses im [X.] festgelegte Verfahren vorliegend nicht beachtet worden ist. Sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass er diesbezüglich nähere Erkundigungen beim Vorsitzenden und/oder der Geschäftsstelle des [X.] eingeholt sowie die nach dem Geschäftsverteilungsplan maßgeblichen Unterlagen mit den entsprechenden Vermerken eingesehen hat und dass sich daraus konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben.

Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass er die abstrakt gegebene Möglichkeit, der [X.] könnte die "Richterbank" hinsichtlich [X.] für bestimmte Sachen durch deren entsprechende Terminierung beeinflussen, für verfassungswidrig hält, ergibt sich daraus nichts anderes. [X.]as [X.] hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft und bejaht (vgl. [X.]eschlüsse vom 27. Mai 1999 - [X.]VerwG 3 [X.] 24.99 - [X.] 11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 114.00 - [X.] 11 Art. 101 GG Nr. 19). [X.]ass dies nicht in einem Revisionsverfahren, sondern durch [X.]eschluss in einem [X.]eschwerdeverfahren geschehen ist, steht der Annahme nicht entgegen, die aufgeworfene Frage sei nunmehr hinreichend geklärt. [X.]enn das [X.] hat die wesentlichen Einwände der [X.]eschwerde bereits beantwortet. [X.]er beschließende Senat teilt diese Auffassung. In dem beabsichtigten Revisionsverfahren wären hierzu keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

b) [X.]ass das Verwaltungsgericht durch eine "Überraschungsentscheidung" gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen hat, wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Abgesehen davon fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß.

[X.]ie Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, die [X.]eteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche [X.]eurteilung regelmäßig erst aus dem Ergebnis der abschließenden [X.]eratung ergibt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung wegen des Unterbleibens eines solchen Hinweises liegt erst vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]VerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1934/93 - [X.]VerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 P[X.]vU 1/02 - [X.]VerfGE 107, 395 <409>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 64.10 - juris Rn. 8, vom 29. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 und vom 17. [X.]ezember 2013 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.13 - juris).

[X.]as [X.]eschwerdevorbringen lässt nicht konkret und nachvollziehbar erkennen, inwiefern und aus welchem Grund die angeführte "Auftrennung der Verfahren", "die Einrichtung der 'Musterverfahren'", die "Anfrage an die [X.]eteiligten, ob Ausschlussgründe vorgetragen werden sollen" und der "Verzicht der anwaltlich vertretenen [X.]eigeladenen, kostenauslösende Anträge zu stellen", eine Überraschungsentscheidung darstellen oder bewirkt haben. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht näher belegten Vorbringens des [X.], das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung zur "Systematik des [X.]" gegenüber 2011 geändert. [X.]er anwaltlich vertretene Kläger hat mit der [X.]eschwerde nicht in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu dieser Frage zu äußern und seinen Standpunkt darzulegen.

c) Soweit der Kläger in Teil [X.] Nr. 1 ([X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung) rügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem [X.]eschluss des Senats vom 16. [X.]ezember 2010 "keine Gesamtbetrachtung" der einzelnen Verfolgungsmaßnahmen vorgenommen und damit Verfahrensrecht verletzt, wird dies in der [X.]eschwerdebegründung nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise nachvollziehbar begründet. [X.]azu bestand indes schon deshalb Veranlassung, weil sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit der Frage der "potenzierenden Gesamtwirkung" der vom [X.] gegenüber dem Alteigentümer vorgenommenen einzelnen Repressionsmaßnahmen, soweit es sie für erwiesen gehalten hat, ausdrücklich befasst hat (vgl. [X.]). Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Einzelmaßnahmen keine "kumulative Wirkung" entfaltet haben. Mit dem [X.]eschwerdevorbringen wird nicht konkret dargelegt, in welcher Weise das Verwaltungsgericht damit gegen bestimmte Verfahrensvorschriften verstoßen haben soll. Mit der [X.]eschwerde ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass das Verwaltungsgericht insoweit etwa unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Weder aus diesen Vorschriften noch aus § 108 Abs. 1 VwGO folgt jedoch ein Anspruch des [X.] darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sach- und Streitstandes seiner, des [X.], Auffassung folgt. Es ist ferner mit der [X.]eschwerde weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch Unterlassen von nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Hinweisen gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte.

d) Soweit der Kläger rügt (unter anderem in Teil [X.] Nr. 3 der [X.]eschwerdebegründung), dass das Verwaltungsgericht die von ihm benannten oder andere Sachverständige nicht geladen und befragt hat, hat er nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen [X.]eweisantrag auf eine diesbezügliche [X.]eweisaufnahme zu einem konkreten [X.]eweisthema hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen die stRspr; z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 13. Januar 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 64.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Außerdem wird in der [X.]eschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere nicht dargelegt, zu welchen konkreten behaupteten [X.]eweistatsachen die Sachverständigen hätten gehört werden sollen und welches entscheidungserhebliche Ergebnis von einer entsprechenden [X.]eweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Kläger insoweit einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will, hat er jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. [X.]as vorgelegte Gutachten des Historikers [X.] vom 2. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils ([X.] ff.) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von [X.] vom [X.] bezieht (S. 11 der [X.]eschwerdebegründung), ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils ausdrücklich auf dieses Gutachten [X.]ezug genommen hat, jedoch darin, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, letztlich keine hinreichende Grundlage zum Nachweis einer Eigentumsentziehung zum Nachteil des Alteigentümers gesehen hat.

e) Soweit der Kläger in Teil [X.] (S. 11 ff. der [X.]eschwerdebegründung) in einer "rechtsgeschichtlichen Vorbemerkung" unter [X.]erufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dem Urteil des [X.] einen "grundsätzlichen Verstoß gegen die [X.]enkgesetze" vorwirft, bezeichnet er keine Verletzung einer konkreten Verfahrensvorschrift. Vielmehr wendet er sich in der Art einer [X.]erufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung, ohne, wie von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert, nachvollziehbar darzulegen, gegen welche Verfahrensnorm das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwiefern das angegriffene Urteil auf dem (vermeintlichen) Verstoß beruhen kann. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen in Teil [X.], wo er dem angegriffenen Urteil eine "historische Fehlbewertung und [X.]enkfehler ([X.]oppelstaat)" vorwirft, ohne nachvollziehbar und schlüssig die Verletzung einer konkreten Verfahrensvorschrift zu bezeichnen und darzulegen. Eine diesbezügliche konkrete [X.]ezugnahme auf die von ihm eingereichten Gutachten lässt sich der [X.]eschwerdebegründung nicht entnehmen.

f) Soweit der Kläger in Teil [X.] der [X.]eschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil "argumentativ nur auf die rein formal erhalten gebliebene Eigentümerstellung" gestützt und damit "nicht nur rechtliches Gehör" versagt, sondern auch eine "falsche Rechtsanwendung" vorgenommen (S. 15 f.), erfüllt dies ebenfalls nicht die [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wiederum kritisiert er in der Art einer [X.]erufungsbegründung das angegriffene Urteil, ohne einen konkreten Verstoß gegen eine bezeichnete Verfahrensvorschrift darzulegen. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unerfindlich. Insbesondere ist nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen des [X.] vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit mit dem Hinweis auf "[X.]enkfehler" sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird auch dies nicht nachvollziehbar dargelegt.

g) Soweit der Kläger in Teil [X.] der [X.]eschwerdebegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die "relevanten Merkmale 'Anschein der Rechtsstaatlichkeit' und 'Anmaßung des Eigentums'" vermischt oder verwechselt (S. 16 ff. der [X.]eschwerdebegründung), "die Rede ([X.]) vor den [X.]" inhaltlich ins Gegenteil verkehrt und die Eigentumsanmaßung der staatlichen Stellen des [X.]s verkannt, wendet er sich wiederum in der Art einer [X.]erufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassungen, ohne den oben bereits mehrfach dargelegten Anforderungen an eine Verfahrensrüge zu genügen.

Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger in Teil [X.] der [X.]eschwerdebegründung zum Charakter des [X.] [X.] äußert und dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe das [X.] "ausdrücklich und grundsätzlich als Grundlage für einen Vermögensverlust auf andere Weise" ausgeschlossen und dessen Charakter als "Ausschaltungsgesetz" verkannt. [X.]er Kläger wendet sich auch hier letztlich gegen das von ihm kritisierte "Ergebnis des [X.]", das er als "unhaltbar" bewertet (S. 22), ohne mit seiner Verfahrensrüge einen konkreten [X.] darzulegen. [X.]aran ändert auch nichts, dass er am Ende dieses Abschnitts seiner [X.]eschwerdebegründung unsubstantiiert behauptet, "sämtlicher Klägervortrag" zum [X.] und dessen Handhabung im [X.] sei "nicht aufgegriffen" und "nicht entschieden worden".

h) Soweit der Kläger meint, im angegriffenen Urteil liege hinsichtlich der [X.]eurteilung der Möglichkeiten des Alteigentümers, vermögensmindernde Verfügungen seines [X.]ruders zu verhindern, eine "unterschiedliche [X.]etrachtung zur Feststellung des [X.]" vor, ist nicht ersichtlich, welchen [X.] er damit dem [X.] vorwirft. Soweit er damit eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen will, erfüllt diese Rüge, wie oben dargelegt, nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Auch die Ausführungen des [X.] zur "Vollmachtserteilung auf den [X.]ruder als verfolgungsneutrale Erhaltung von [X.]" (S. 23 ff. der [X.]eschwerdebegründung), zur Auslegung der Vollmacht vom 5. März 1945 "nach dem Wortlaut trotz feststehender Erpressung" (S. 27 ff.), zur "[X.]edeutung der - 1931er - Vollmacht" (S. 25 ff.) sowie zur "Verfügungsmacht zur Veräußerung" ([X.]) bezeichnen keinen [X.], sondern wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene materiellrechtliche [X.]eurteilung des Sach- und Streitstandes. Soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, wird nicht näher dargelegt, welcher konkrete Sachvortrag des [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Soweit der Kläger beanstanden will, der genaue Wortlaut der Vollmacht von 1931 sei vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden, wird mit der [X.]eschwerde jedenfalls nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen [X.]eweisantrag auf eine diesbezügliche [X.]eweisaufnahme hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.

i) Soweit der Kläger unter [X.]erufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verkennung der "[X.]eweislast und [X.]eweiserleichterung" rügt (Teil [X.]1, [X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung), hat er jedenfalls keinen [X.] in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet.

Sofern ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, müssen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen genau bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. [X.]iesen Anforderungen genügen die [X.]arlegungen in der [X.]eschwerdebegründung nicht.

j) Soweit die [X.]eschwerde mit dem Vorbringen zu Teil [X.]1 ("[X.]eweislast und [X.]eweiserleichterung", [X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung) sowie zu Nr. 14 ("[X.]ie Rede [X.] vor den [X.] 1944", S. 37 f.), Nr. 16 ("Anhaltspunkte für [X.]eschlagnahme", [X.] ff.), Nr. 17 ("Schonung", [X.]), Nr. 18 ("Wohnsitz und [X.] [X.]esitzungen, [X.] ff.), Nr. 21 ("[X.]ie [X.]estätigung der Geheimdienste [X.] 1948 ...", [X.] ff.), Nr. 22 ("[X.]estätigung der behördlich zuständigen [X.]esatzungsmacht ...", [X.] ff.) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen will, übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s und des [X.]s grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. [X.]as Gericht kann sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 - [X.]VerwG 2 C 26.74 - [X.] 237.4 § 35 Hmb[X.]G Nr. 1; zuletzt [X.]eschlüsse vom 19. April 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 60.11 - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 32.10 - juris Rn. 3 m.w.N.). [X.]eshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines [X.]eteiligten abweichenden [X.]eweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die [X.]eweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob [X.]eweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, [X.]enkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 122.07 - Z[X.]R 2008, 257 <260>; insoweit nicht in [X.] abgedruckt). Ein Verstoß gegen die [X.]enkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. [X.]eschluss vom 21. September 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.82 - juris Rn. 7 § 46 [X.]RiG Nr. 2>).

[X.]ie [X.]eschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die [X.]arlegung eines konkreten Verstoßes gegen die [X.]enkgesetze. [X.]ies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste und anderer Stellen, auf die sich der Kläger beruft, deren [X.]eweiswert das Verwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen die [X.]enkgesetze wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der Quellen verneint hat.

k) [X.]as Vorbringen in Teil [X.]5 ("wirtschaftspolitische Erwägungen", [X.] der [X.]eschwerdebegründung), Nr. 19 ("[X.]edeutung des § 903 [X.]G[X.]", S. 44 f.), Nr. 20 ("[X.]escheid, Interessenkollision und [X.]ewertung des [X.] sowie Erklärungen der Parteien", S. 45 f.) bezieht sich zwar auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, bezeichnet jedoch ebenfalls keinen konkreten [X.]. Es beschränkt sich im [X.] darauf zu kritisieren, das Urteil habe sich insoweit nicht auf den Ausgangsbescheid der [X.]ehörde ([X.]) stützen dürfen; das im Urteil gefundene Ergebnis sei "unhaltbar".

l) Soweit der Kläger in Teil [X.]3 ([X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung) eine "fehlende Gesamtwürdigung (Synergieeffekt)" auch unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

[X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliche Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Soweit sich der Kläger insoweit auf einen [X.] vom 27. September 2011 "zur Vorbereitung des Termins am 26.05.2011 beim [X.]" bezieht und diesen wörtlich wiedergibt, kann sich daraus schon deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser [X.] dem [X.], das das hier angegriffene Urteil erlassen hat, vorgelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, aus dem angegriffenen Urteil ([X.]), dass sich das Verwaltungsgericht mit einer "potenzierenden Gesamtwirkung" und einer "kumulativen Wirkung" der gegen den Alteigentümer gerichteten Verfolgungsmaßnahmen des [X.]s befasst hat, wenn auch mit einem Ergebnis, das den Erwartungen des [X.] nicht entspricht. [X.]er Kläger kann jedoch auch insoweit unter [X.]erufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage folgte.

Andere Verstöße gegen Verfahrensrecht sind insoweit mit der [X.]eschwerdebegründung nicht geltend gemacht worden.

m) Soweit der Kläger in Teil [X.]6 ([X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung) eine fehlende Sachkunde des [X.] sowie das "Unterlassen der Amtsermittlung", das "Verkennen von [X.]eweismitteln, [X.]eweiserhebung, Rechtsverweigerung, Ursächlichkeit der gerügten Fehler" rügt, erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die bereits mehrfach dargelegten [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird lediglich behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. [X.]er Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass er Gelegenheit hatte, zur Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht das von ihm für erforderlich Gehaltene vorzutragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, hat er nicht dargetan. Soweit sich das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf allgemein zugängliche historische Fachliteratur gestützt hat, hat es damit nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör missachtet. Eine Verletzung anderer Verfahrensvorschriften hat der Kläger nicht konkret bezeichnet.

Entgegen dem Vorbringen des [X.] in Teil [X.]7 ([X.] f. der [X.]eschwerdebegründung) fehlen dem angegriffenen, auf etwa 70 Seiten begründeten Urteil des [X.] ersichtlich auch nicht die Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Entscheidungsgründe für rechtlich unzutreffend oder sonst für fehlerhaft hält, trägt nicht die Schlussfolgerung, diese seien nicht vorhanden.

n) Soweit der Kläger in Teil [X.] der [X.]eschwerdebegründung rügt, "in allen Verfahren (des [X.] und des [X.])" sei "[X.]etailvortrag" ungehört geblieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vorbringen des [X.] in Verfahren vor dem [X.] ist insoweit für das vorliegende Verfahren ohne [X.]edeutung. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten [X.]etailvortrags vor dem [X.] legt der Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung über das oben bereits [X.] hinaus nicht dar, welche konkreten Verfahrensvorschriften seitens des [X.] verletzt worden sein sollen. Er kritisiert das angegriffene Urteil auch in diesem Teil seiner [X.]eschwerdebegründung lediglich in der Art einer [X.]erufungsbegründung und missachtet damit erneut die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4. Soweit der Kläger sich zur [X.]egründung seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf ein von Prof. [X.]r. [X.], [X.]., erstelltes Rechtsgutachten ("[X.]er Verstoß gegen [X.]enkgesetze in gerichtlichen Entscheidungen zu [X.] nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Analyse des Urteils des [X.] vom 23.07.2013 - Aktenzeichen [X.] 621/12") vom Oktober 2013 bezogen hat, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. [X.]as ergibt sich schon daraus, dass dieses mit [X.] vom 5. November 2013 vorgelegte Rechtsgutachten erst am 7. November 2013 und damit nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen [X.]eschwerdebegründungsfrist, die mit der am 31. Juli 2013 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils begonnen hat, beim [X.] eingegangen ist. [X.]iese [X.]eschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 28. März 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 52.01 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799). Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt werden. Eine substanzlose [X.]egründung kann nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 15. September 1981 - [X.]VerwG 8 [X.] 210.81 - [X.] 401.5 GewStG Nr. 2 = NVwZ 1982, 250; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der Fall hier, da die [X.]eschwerdebegründung aus den dargelegten Gründen durchweg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

[X.]as als Anlage 28 zum [X.] vom 23. September 2013 vorgelegte erste Gutachten von Prof. [X.]r. S. vom Juni 2013 ist zwar innerhalb der [X.]eschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. [X.]ieses bezog sich jedoch ausweislich der Angaben auf seinem [X.]eckblatt auf das Urteil des [X.] Potsdam vom 25. Oktober 2013 (offenbar gemeint: 25. Oktober 2012, [X.].: [X.] 84/11), nicht jedoch auf das hier angegriffene Urteil.

Unabhängig davon hat der anwaltlich vertretene Kläger lediglich pauschal auf diese Rechtsgutachten [X.]ezug genommen, ohne nachvollziehbar zu bezeichnen, auf welche der von ihm gegenüber dem angegriffenen Urteil des [X.] fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) die Ausführungen in den Rechtsgutachten jeweils konkret bezogen sein sollen. Für eine durch einen Rechtsanwalt vorzunehmende [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht, dass der Rechtsanwalt auf Ausführungen [X.]ritter pauschal [X.]ezug nimmt. (vgl. [X.], in: [X.], a.a.[X.], § 133 Rn. 19). Auch die Ausführungen im Rechtsgutachten von Prof. [X.]r. S. nehmen ihrerseits nicht konkret auf die in der anwaltlichen [X.]eschwerdebegründung erhobenen Grundsatz-, [X.]ivergenz- und Verfahrensrügen [X.]ezug, indem sie diese erläutern und ergänzen. Vielmehr stehen sie eigenständig neben der [X.]eschwerdebegründung.

Entsprechendes gilt für das vom Kläger mit [X.] vom 3. [X.]ezember 2013 vorgelegte (zweite) Gutachten von Prof. [X.]r. [X.]) vom 21. November 2013 zum Urteil des [X.] vom 23. Mai 2013. [X.]as als Anlage 27 zum [X.] vom 23. September 2013 vorgelegte erste Gutachten von Prof. [X.]r. P. (ohne [X.]atum) ist vom Rechtsanwalt des [X.] zwar innerhalb der [X.]eschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. [X.]ieses bezog sich jedoch auf das Urteil das [X.] Potsdam vom 25. Oktober 2012 ([X.].: [X.] 84/11) und wurde - unabhängig davon - von dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] nur pauschal in [X.]ezug genommen, ohne dabei jeweils die Relevanz für die geltend gemachten Zulassungsgründe heraus zu arbeiten.

5. [X.]er vom Kläger beantragten [X.]eiziehung weiterer Verfahrensunterlagen (vgl. S. 2 f. der [X.]eschwerdebegründung) bedurfte es nicht, da diese für die Entscheidung über die [X.]eschwerde gegen die im angegriffenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich waren.

Meta

8 B 66/13

20.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Cottbus, 23. Mai 2013, Az: 1 K 623/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 8 B 66/13 (REWIS RS 2014, 7680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7680

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1 BvR 1934/93

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