Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 8 B 12/18

8. Senat | REWIS RS 2018, 159

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Gegenstand

Rückübertragung von Grundstücken; Vermögensverlust; Verfolgung durch das NS-Regime; Gehörsrüge; Überzeugungsgrundsatz


Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [[X.]] vom 6. September 2017, mit dem seine Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil des [[X.]] vom 25. Oktober 2012 abgewiesen worden ist. Er hat als Rechtsnachfolger seines Vaters [[X.]] für nicht näher bezeichnete Grundstücke geltend gemacht, die zur ehemaligen [[X.]] gehörten. Der Rechtsvorgänger seines Vaters und Großvater des [[X.]], [[X.]] zu S., war während des [[X.]] Eigentümer unter anderem dieser Herrschaft. Er wurde nach dem [[X.]] auf [[X.]] zwischen dem 21. Juli 1944 und dem 5. März 1945 von der [[X.]] ([[X.]]) in Haft gehalten. Nach Ende des [[X.]] wurde das in [X.] belegene Grundvermögen des Fürsten im Rahmen der [X.]odenreform enteignet und in weiten Teilen aufgesiedelt.

2

Mit [X.]escheid vom 30. März 1999 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes [X.] den Antrag des Vaters des [[X.]] auf Rückübertragung der ehemaligen [[X.]] ab. [[X.]] sei zwar durch das [X.] verfolgt worden, dies habe jedoch nicht zu einem nach § 1 Abs. 6 [X.] zu entschädigenden Vermögensverlust geführt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach [X.]eiladung der jeweiligen Eigentümer der streitgegenständlichen Teilflächen und entsprechender Trennung in sechs Verfahren mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 abgewiesen. Das [X.] hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Über die im Eigentum der [X.]undesrepublik [X.] stehenden Flächen hatte der Vater des [[X.]] im Jahre 2003 einen Vergleich abgeschlossen; insoweit ist das Verfahren eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im zurückverwiesenen Verfahren, wiederum nach Trennung in sechs Verfahren entsprechend dem Eigentum an den jeweiligen Flächen, mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 erneut abgewiesen. Mit [X.]eschlüssen vom 6. bzw. vom 10. März 2014 - 8 [X.] 30.13 bis 8 [X.] 35.13 - hat das [X.] die [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobenen Anhörungsrügen mit [X.]eschlüssen vom 3. Juli 2014 - 8 [X.] 20.14 bis 8 [X.] 25.14 - zurückgewiesen.

3

Am 10. März 2015 hat der Kläger [X.] gegen die rechtskräftig gewordenen Urteile des [[X.]] vom 25. Oktober 2012 erhoben. Zur [X.]egründung hat er sich auf vier Unterlagen aus der im Privatarchiv des Hauses H. stammenden Handakte des 1945 für den Fürsten tätigen Rechtsanwaltes und Notars sowie auf eine Kopie des [X.] des [X.] und Chefs der [X.] vom 20. Oktober 1943 bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die [X.] mit Urteilen vom 6. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Die mit ihnen vorgelegten Unterlagen hätten jedenfalls keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt.

4

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde des [[X.]] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [[X.]] bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, konkrete revisible Rechtsfragen herauszuarbeiten und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, inwieweit weiterer oder erneuter Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es hier. Den Ausführungen des [[X.]] zum [X.]egriff der Substanz (der [X.]esitzungen des Fürsten) lässt sich auch keine sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage entnehmen. Vielmehr wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, die Definition dieses [X.]egriffs willkürlich unterlassen zu haben (dazu 3.b)). Das genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache.

6

2. Die Revision ist ferner nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] 61.95 - [X.]uchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht geschehen.

7

a) Der Kläger legt mit seiner [X.]eschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem [X.]eschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - ([X.] 2011, 81 Rn. 13) dar. Er arbeitet keinen abstrakten, das Urteil des [[X.]] tragenden Rechtssatz heraus, der den von ihm zitierten Rechtssätzen des [X.]s widerspräche, sondern rügt, das Verwaltungsgericht habe diese nicht aufgegriffen und beachtet. Mit einer nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen wird eine Divergenz jedoch nicht dargetan. Im Übrigen ist eine Abweichung des [[X.]], das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem [X.]eschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - bezieht ([X.] ff.), nicht ersichtlich.

8

b) Eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Urteil des [X.]s vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - ([X.]uchholz 428 § 3 [X.] Nr. 66) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger bezeichneten Ausführungen des [X.]s in jener Entscheidung zur Vermögensschädigung nach § 1 Abs. 6 [X.] "auf andere Weise" durch eine erzwungene Generalvollmacht des Verfolgten und dessen Ausreise aus [X.] formulieren keinen abstrakten Rechtssatz, sondern wenden die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Vermögensschädigung auf den zu entscheidenden Einzelfall an. Ebenso wenig hat das Urteil des [[X.]] abstrakte Rechtssätze dazu aufgestellt, welcher Stellenwert der Wahrung von Familieninteressen bei der Annahme einer die Verfügungsgewalt des Eigentümers ausschließenden Maßnahme zukommt, wann eine Verbannung des Eigentümers von seinem Grundbesitz als Vermögensschädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] zu bewerten ist und ob dies lediglich in Fällen einer erzwungenen Emigration ins Ausland in [X.]etracht kommt. Vielmehr hat es die Erteilung der Vollmacht des Fürsten an seinen [X.]ruder [X.] und die nach den tatrichterlichen Feststellungen lokal begrenzten Aufenthaltsversagungen für den Fürsten zusammen mit anderen Umständen wie der Nutzung von Erträgen aus dem Grundbesitz und der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Tätigkeit seines [X.]ruders einzelfallbezogen gewürdigt und einen Vermögensentzug verneint.

9

c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" ([X.]) bezogenen [X.] keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des [[X.]], der von dem Rechtssatz im [X.]eschluss des [X.]s vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - ([X.] 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher [X.]estandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten [X.] war. Das Verwaltungsgericht hat das [X.] nicht als verfolgungsneutral angesehen, sondern lediglich der Einsetzung eines [X.]etriebsführers nach dem [X.] für sich genommen keine Auswirkung auf die Inhaberschaft eines Unternehmens und auch in einer Gesamtwürdigung mit den anderen gegen den Fürsten und seinen [X.]ruder getroffenen Maßnahmen nicht die [X.]edeutung eines Vermögensverlustes auf andere Weise zuerkannt ([X.], 30 f.). Darin liegt kein Widerspruch zu dem genannten Rechtssatz des [X.]s.

d) Auch mit seiner sinngemäßen Rüge, das Verwaltungsgericht verfehle den Auftrag aus dem Rechtssatz des [X.]s in dessen [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010, einen Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt auch bei Maßnahmen des [[X.]] zu prüfen, die äußerlich den Schein rechtsstaatlichen Handelns wahren sollten, legt der Kläger keinen Widerspruch abstrakter Rechtssätze dar. Vielmehr moniert er eine nach seiner Auffassung unzureichende Anwendung des vom [X.] aufgestellten und vom Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssatzes, dass auch solche Maßnahmen einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen können. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus. Deshalb ist auch mit der weiteren [X.] des [[X.]], das Verwaltungsgericht verfehle den Auftrag aus dem genannten [X.]eschluss des [X.]s, eine Gesamtprüfung der Maßnahmen des [[X.]] im Hinblick auf den Entzug des Vermögens des Fürsten vorzunehmen, keine Abweichung von diesem [X.]eschluss dargetan.

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Eine Verletzung des Anspruchs des [[X.]] auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt erhebliche, zum [[X.]] des [X.]eteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Januar 2017 - 8 [X.] 16.16 - ZIP 2017, 463 Rn. 4 m.w.N.). Von einer von der Auffassung eines [X.]eteiligten abweichenden [X.]eweiswürdigung kann deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden.

Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bietet das [X.]eschwerdevorbringen hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger kritisiert mit seinen zahlreichen Gehörsrügen vielmehr im Wesentlichen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [[X.]].

aa) Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das angegriffene Urteil in Übereinstimmung mit den vorangehenden Entscheidungen des [[X.]] und des Senats zum vorliegenden Verfahren als dessen Streitgegenstand die Rückübertragung grundbuchmäßig nicht näher bezeichneten Grundvermögens der ehemaligen [[X.]] angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des [[X.]], die nach dessen Auffassung erfolgte Vermögensschädigung sei auf den Entzug des Unternehmens des Fürsten gerichtet gewesen, nicht übergangen. Es hat Anhaltspunkte für einen unternehmensbezogenen Zugriff des [[X.]], aus dem sich ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundflächen ergeben könnte, geprüft und im Ergebnis verneint.

bb) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des [[X.]] auf rechtliches Gehör eine [X.]eschlagnahme der [X.]esitzungen des Fürsten verneint, legt der Kläger nicht hinreichend dar, welches im [X.] entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben soll. Das angegriffene Urteil setzt sich eingehend mit den neu vorgelegten Urkunden und der Frage, ob sie einen Vermögensentzug auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] belegen, auseinander. Es hat diese Frage auch bei einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse verneint und ist damit der abweichenden [X.]ewertung des [[X.]] nicht gefolgt. Das begründet keine Verletzung des Anspruchs des [[X.]] aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO auf rechtliches Gehör. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz dabei den Vortrag des [[X.]] zu dem von ihm vorgelegten Runderlass des [X.] über die Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens, zum Vorhandensein einer Akte der Domänenregistratur und zur Zerstörung und Plünderung beweglichen Vermögens übergangen hätte, ergeben sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen nicht. Das Urteil sieht in der Urkunde der Kopie des [X.] keinen Nachweis der [X.]eschlagnahme des Vermögens des Fürsten, weil weder der für das Urteil des [[X.]] vom 25. Oktober 2012 zugrunde gelegte [X.] noch die mit der Restitutionsklage vorgelegten Unterlagen eine Umsetzung des Erlasses in [X.]ezug auf das Vermögen des Fürsten belegten. Insbesondere fänden sich keine [X.]elege für die darin vorgesehene Mitteilung an das Grundbuchamt und die nach dem Runderlass anzustrebende [X.]estellung eines Treuhänders. Mit dieser Würdigung hat das angegriffene Urteil den Vortrag des [[X.]] zur Verschleierung von Maßnahmen der tatsächlichen [X.]eschlagnahme durch das [X.] nicht übergangen. Es hat in der vom Kläger neu vorgelegten Kopie des [X.] keine Urkunde gesehen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, weil ihr kein [X.]eleg für eine Entziehung des Vermögens des Fürsten zu entnehmen sei.

cc) Der Kläger legt mit seiner [X.]eschwerde auch nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Ausschaltung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Fürsten über sein Vermögen durch Einsetzung von dessen [X.]ruder [X.] als dem [X.] unterworfenem Verwalter übergangen hätte. Auch insoweit kritisiert er lediglich die materielle [X.]eweiswürdigung des angegriffenen Urteils. Dieses setzt sich ausführlich mit dem Vortrag des [[X.]] auseinander, die vorgelegten Urkunden - insbesondere die Erklärung des [X.]ruders des Fürsten vom 19. Februar 1945 - belegten dessen Einsetzung als Statthalter der [[X.]] und eine Ausschaltung des Fürsten. Die hiervon abweichende [X.]ewertung des [[X.]], die mit der Restitutionsklage vorgelegten Unterlagen belegten auch unter Gesamtwürdigung aller im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keine solche Ausschaltung des Fürsten durch seinen [X.]ruder bzw. dessen Unterwerfung unter die Ziele des [[X.]], verletzt nicht den Anspruch des [[X.]] auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat die genannte Erklärung von [X.] ausdrücklich in seine Gesamtwürdigung einbezogen, ihr aber selbst im Gesamtkontext aller Erkenntnisse keinen [X.]eleg für eine Vermögensentziehung entnommen. Damit hat es den Vortrag des [[X.]] zu einer Unterwerfung des Grafen unter die Ziele des [[X.]] erwogen, ist ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt.

Eine Gehörsverletzung liegt ferner nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die nach seiner [X.]ewertung beim Fürsten verbliebene Substanz von dessen Eigentum trotz der in der [X.]eschwerde behaupteten Nachfragen des [[X.]] in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich näher definiert hat. Aus den Urteilsgründen wird hinreichend deutlich, worin es die Substanz gesehen hat. Deshalb sind die Nachfragen hierzu nicht übergangen worden. Das Gericht differenziert entsprechend seinem auf Seite 24 der Urteilsgründe abstrakt dargelegten Maßstab zwischen bloßen [X.] in der Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse und dem Entzug des Vermögensgegenstandes selbst. Die Substanz des Eigentums ordnet es in Anwendung dieses Maßstabes ersichtlich der letzteren Kategorie zu (vgl. [X.] 30).

dd) Das [X.]eschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Gesamtwürdigung der Wirkungen aller gegen den Fürsten ergriffenen Maßnahmen aus Sicht des Gerichts wesentliches und entscheidungserhebliches Vorbringen des [[X.]] im [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Das Gericht war nicht gehalten, seinen Erwägungen die vom Kläger vorgelegte Matrix von Wirkungen bestimmter Maßnahmenkombinationen zugrunde zu legen und diese abzuarbeiten, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Das Verwaltungsgericht hat alle Verfolgungsmaßnahmen insgesamt als erhebliche Einschränkung, aber nicht als völligen Entzug der Eigentümerbefugnisse des Fürsten bewertet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung hervorgehobenen Kombinationen zwischen der unwiderruflichen Generalvollmacht des Fürsten an seinen [X.]ruder, den nach den tatrichterlichen Feststellungen lokal begrenzten, vom Kläger als Verbannung bezeichneten Aufenthaltsversagungen, dem Entzug der [X.]etriebsführerschaft und dem Zustimmungsvorbehalt zugunsten des [X.] für den Fall eines Widerrufs der [X.]estellung des [X.]ruders bei der Gesamtwürdigung des [[X.]] außer [X.]etracht geblieben wären.

ee) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Gutachter [X.] nicht mündlich angehört und keine weiteren Gutachten eingeholt, legt er nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht seinen Vortrag im [X.] übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dem Gutachten [X.]s in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012 auseinander gesetzt. In dem angegriffenen Urteil über das Restitutionsklagebegehren des [[X.]] hat es eine weitere, von diesem angeregte Sachaufklärung abgelehnt, weil sie für die Entscheidung über das [X.]egehren nach § 580 Nr. 7b ZPO anhand der vom Kläger vorgelegten neuen Urkunden nicht erheblich sei ([X.] 35). Der Kläger substantiiert mit seiner Gehörsrüge nicht, was er mit seinem Restitutionsbegehren zur weiteren Sachaufklärung vorgetragen hat. [X.]eweisanträge hat er in der mündlichen Verhandlung des [[X.]] vom 6. September 2017 nicht gestellt. Er legt auch nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung, im [X.] sei nur darüber zu befinden, ob die neu vorgelegten Unterlagen eine Wiederaufnahme des Verfahrens geböten, [X.]eweisanregungen des [[X.]] übergangen hat. Deshalb ist aus seinem Vorbringen auch nicht erkennbar, dass ihm insoweit ein faires Verfahren versagt worden wäre.

ff) Auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Anforderungen an eine Wiederaufnahme des Verfahrens überspannt und Erwägungen, die erst in einem wiederaufgenommenen Hauptsacheverfahren anzustellen wären, mit der Würdigung der neu vorgelegten Urkunden vermischt, legt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Er wendet sich vielmehr der Sache nach gegen die materielle [X.]ewertung des [[X.]], dass auch die neuen Urkunden für sich genommen und in Zusammenschau mit den bisherigen Erkenntnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger geführt hätten. Darauf kann eine Gehörsrüge jedoch nicht gestützt werden.

gg) Das in der [X.]eschwerdebegründung angeführte Dokument der "[X.]ehörde des Reichskommissars für die [X.]ehandlung feindlichen Vermögens" war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern weiterer [X.], die das Verwaltungsgericht mit gesonderten Urteilen vom 6. September 2017 abgewiesen hat. Seine Nichtberücksichtigung im vorliegenden Verfahren verletzt daher nicht den Anspruch des [[X.]] auf rechtliches Gehör.

b) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. [[X.]] dieses Grundsatzes entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. März 2012 - 8 [X.] 76.11 - [X.]uchholz 428 § 6 [X.] Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - 8 [X.] 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - 7 [[X.]] 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Der Kläger legt einen solchen als Verfahrensfehler einzuordnenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [[X.]]. Soweit er darin Anstoß an [X.]ewertungen in dessen Urteil vom 25. Oktober 2012 nimmt, die nicht Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung im angegriffenen Urteil über das Restitutionsklagebegehren des [[X.]] waren und auf die das Verwaltungsgericht lediglich verweist, kann er eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes oder des Willkürverbotes nicht mehr rügen. Dies betrifft insbesondere die Würdigung der Erklärung des Fürsten vom 5. März 1945 bei seiner Haftentlassung sowie die [X.]ewertung der Auswirkungen des [X.] auf die Inhaberschaft des Unternehmens in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012. Angriffe dagegen waren dem [X.]eschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gegen jenes Urteil vorbehalten.

Die vom Kläger als den Überzeugungsgrundsatz verletzenden und willkürlich gerügten [X.]ewertungen des [[X.]] in dem angegriffenen Urteil,

- dass die neu vorgelegten Unterlagen auch zusammen mit den bisherigen Erkenntnissen weder eine Ausschaltung des Fürsten von der Verfügung über sein Eigentum noch eine vollständige Unterwerfung seines [X.]ruders [X.] unter [X.] bzw. das [X.] oder seine Einsetzung als "Statthalter der [[X.]]" belegten,

- dass die Ankündigung von [X.] gegenüber der sogenannten Gefolgschaft des Guts, notfalls von sich aus für die Erfüllung des Wunsches der [[X.]] nach "Ruhe und Frieden" zu sorgen, keine Anmaßung des Eigentums am fürstlichen [X.]etrieb seitens der [[X.]] oder des [X.] belegten,

- dass der [X.] weder durch die Erklärung von [X.] vom 19. Februar 1945 noch durch die Erklärung des Fürsten vom 5. März 1945 einen diesen aus seiner Eigentümerstellung verdrängenden Zugriff auf die [[X.]] erhielt,

- dass die Substanz des Eigentums des Fürsten diesem durch die Gesamtwirkung aller einzelnen Maßnahmen des [[X.]] nicht entzogen wurde, sondern bei ihm verblieb,

- dass eine entsprechend den Erwartungen der [[X.]] linientreue Ausübung der [X.]etriebsführung der [[X.]] durch [X.] keinen Vermögensentzug zu Lasten des Fürsten bedeutete,

- dass dem Fürsten weiterhin die Erträge aus seinem Grundbesitz zustanden,

- dass er im Rahmen des Vorbehaltes seiner Zustimmung zu Verfügungen über die [X.] weiterhin Einfluss auf die Tätigkeit seines [X.]ruders [X.] nehmen konnte und

- dass eine direkte Umsetzung des [X.] des [X.] hinsichtlich des Vermögens des Fürsten und damit eine [X.]eschlagnahme dieses Vermögens durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt sei,

gehen weder auf eine selektive Tatsachenwürdigung zurück, noch sind sie akten- oder denkgesetzwidrig oder willkürlich. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Kläger seine davon abweichende Auffassung, die Unterlagen belegten die Ausschaltung des Fürsten, die [X.]eschlagnahme seines Vermögens und seine Verdrängung aus dem Eigentum sowie die Unterwerfung seines [X.]ruders [X.] unter das [X.], als alternativlos und einzig zulässige [X.]ewertung bezeichnet. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil lassen auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - den Unrechtscharakter des [[X.]] grundlegend verkannt und dessen Maßnahmen als harmlos bewertet hätte.

Die in der [X.]eschwerdebegründung hervorgehobene Passage der Erklärung von [X.] vom 19. Februar 1945, in der dieser als [X.]etriebsführer die Erwartungen der [X.] an die Führung "seines" [X.]etriebes wiedergibt, hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, ihr aber willkürfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen keine vollständige Unterwerfung des [X.]ruders des Fürsten unter [X.] bzw. den [X.] entnommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese dem materiellen Recht zuzuordnende [X.]ewertung die einzig denkbare oder aus Sicht des Revisionsgerichts vorzugswürdige Deutung wäre. Das Verwaltungsgericht musste sie jedenfalls nicht für aus Gründen der Logik von vornherein ausgeschlossen halten. Dass es der Sichtweise des [[X.]] nicht gefolgt ist, begründet keine Willkür. Das gilt auch für die [X.]ewertung des [[X.]], eine linientreue [X.]etriebsführung durch den [X.]ruder sei nicht mit einem Vermögensentzug am Unternehmen und den streitgegenständlichen Grundstücken gleichzusetzen. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch sonst gegen das Willkürverbot.

In der durch das Schreiben der [[X.]] vom 3. März 1945 zur [X.]edingung gemachten Form der notariellen [X.]eurkundung der Erklärung des Fürsten am Tage seiner Entlassung musste das Verwaltungsgericht keinen zwingenden [X.]eleg für einen Zugriff des [X.]es auf Grundstücke des Fürsten sehen, weil es willkürfrei an seiner Auffassung im Urteil vom 25. Oktober 2012 festgehalten hat, dass diese Erklärung inhaltlich nicht als Vermögensentzug zu werten sei.

Dass durch die Erklärung des Fürsten oder durch ein anderes Dokument die Erklärung von [X.] vom 19. Februar 1945 aufgehoben worden sei, ist dem angegriffenen Urteil entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der hierauf bezogene Willkürvorwurf des [[X.]] entbehrt deshalb einer Grundlage.

Die Feststellung, es sei davon auszugehen, dass dem Fürsten weiterhin die Erträge aus seinem Grundbesitz zugestanden hätten, hat das Verwaltungsgericht weder willkürlich noch aktenwidrig getroffen. Vielmehr hat es sich auf seine vorangehende Darstellung (ersichtlich: in dem Urteil vom 25. Oktober 2012, vgl. dort [X.] 21) bezogen, die sich auf Hinweise auf eine entsprechende Vermögensverfügung des Fürsten nach dessen Freilassung stützte. Und schließlich verstößt auch die Annahme des Gerichts, die örtlich begrenzte Untersagung des Aufenthalts des Fürsten in [X.]. und K. sei einer Emigration nicht gleichzustellen, weder gegen den Überzeugungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, [[X.]] habe - anders als bei einer Emigration ins Ausland - von den weiterhin vom [X.] für ihn zugelassenen Aufenthaltsorten in [X.] und in [X.] aus auf sein Vermögen Einfluss nehmen können. Selbst wenn eine solche Einflussnahme durch [X.] erschwert gewesen sein mochte, wie es der Kläger mit seiner [X.]eschwerde geltend macht, ist diese Annahme weder akten- noch denkgesetzwidrig.

c) Dem eingehend begründeten Urteil des [[X.]] fehlen erkennbar nicht die Entscheidungsgründe (§ 138 Nr. 6 VwGO). Ein [X.]egründungsmangel liegt insbesondere nicht darin, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des [[X.]], die neuen Urkunden geböten eine Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht gefolgt ist.

d) Soweit der [X.]eschwerde die Rüge mangelhafter Sachaufklärung des [[X.]] (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen sein sollte, greift diese ebenfalls nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte des [[X.]] hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 keine [X.]eweisanträge gestellt. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung weder im Hinblick auf eine allgemeine [X.]ewertung von Maßnahmen im [X.] noch hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Konkretisierung des Substanzvorbehaltes in der Erklärung des Fürsten, hinsichtlich der Vereinnahmung von Erträgen der [[X.]] durch den Fürsten oder der Interpretation des Gutachtens des [X.] vom Institut für Zeitgeschichte München-[X.]erlin (vgl. dazu bereits oben 3.a)ee)) aufdrängen. Das erstinstanzliche Urteil hat sich auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstab für einen Vermögensentzug auf andere Weise gestützt, der die für das [X.] Regime kennzeichnenden Verfolgungsmaßnahmen in seine faktische [X.]etrachtungsweise einbezieht. Die [X.]eschwerde legt nicht hinreichend dar, warum das Gericht auch ohne [X.]eweisanträge des [[X.]] zur Entscheidung darüber, ob die neu vorgelegten Unterlagen einen Vermögensentzug belegten, weitere Sachaufklärung hätte betreiben müssen.

e) Das Verwaltungsgericht hat es entgegen der Auffassung des [[X.]] nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die mit zwölf Urteilen vom 6. September 2017 entschiedenen Verfahren zu verbinden. Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des [[X.]] über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des [[X.]] gegen die Urteile des [[X.]] vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren. Zu einer Verbindung der gegen die nachfolgend wieder getrennt ergangenen und nach ebenfalls getrennter Zurückweisung der [X.] rechtskräftig gewordenen Urteile vom 25. Oktober 2012 gerichteten [X.] war das Verwaltungsgericht aber nicht verpflichtet. Dass es sein Verfahrensermessen aus § 93 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte, lässt die [X.]eschwerde nicht erkennen.

4. Neues Vorbringen des [[X.]] nach Ablauf der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 26. März 2018, das über eine Ergänzung fristgerechten und seinerseits schon substantiierten Vorbringens hinausgeht, kann unabhängig davon, ob die darin vorgetragenen Tatsachen vom [X.]eklagten bestritten werden, nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. [[X.]], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014 = 15. Aufl. 2019 § 133 Rn. 16 m.w.N.). Das trifft insbesondere zu auf den Vortrag des [[X.]] mit Schriftsatz vom 9. August 2018 und vom 5. November 2018 über eine zwischenzeitlich von ihm [X.] des Oberfinanzpräsidenten, einen NS-behördeninternen Kommentar zum [X.]eschlagnahmerecht, über die Struktur der [X.] als Wirtschaftskonzern und die [X.]edeutung der Rohstoffquelle Holz sowie der vom Kläger vorgetragenen Treuhandkonstruktionen über ein [X.]-Mitglied namens P., über den Holzeinschlag in der [[X.]] sowie über deren [X.]eschlagnahme durch die Wehrmacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 GKG.

Meta

8 B 12/18

19.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 6. September 2017, Az: 2 K 611/15, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 580 Nr 7b ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 8 B 12/18 (REWIS RS 2018, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 159

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