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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. April 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60; v. 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409; v. 15. Oktober 2009 - [X.] ZB 70/09). Daran fehlt es. 2 Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Rest-schuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der [X.] darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch [X.] - 3 - gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ha-be (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 [X.]). Es hat eine solche Verschwendung unab-hängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläu-biger getätigt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] ZB 141/08, [X.], 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh-men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt. Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des [X.], es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbe-einträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 [X.]), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an. 4 [X.] Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 [X.] 35/08 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -
Meta
19.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZA 18/09 (REWIS RS 2009, 479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 479
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