Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZA 18/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 479

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 19. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. April 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60; v. 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409; v. 15. Oktober 2009 - [X.] ZB 70/09). Daran fehlt es. 2 Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Rest-schuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der [X.] darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch [X.] - 3 - gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ha-be (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 [X.]). Es hat eine solche Verschwendung unab-hängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläu-biger getätigt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] ZB 141/08, [X.], 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh-men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt. Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des [X.], es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbe-einträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 [X.]), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an. 4 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 [X.] 35/08 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -

Meta

IX ZA 18/09

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZA 18/09 (REWIS RS 2009, 479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 479

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.