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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen [X.]us-ses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren ge-mäß § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538; v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 234/03, zit. bei [X.], Beilage zu [X.], [X.] Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, [X.], 2301, 2302 Rn. 9). Wird anstelle des [X.] das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies im hier vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 Abs. 2 a.F. [X.] (jetzt: § 5 Abs. 2 [X.]) zulässig ist ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, aaO), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt - unzulässig ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, aaO Rn. 10 v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 158/08, [X.], 714, 715 Rn. 6). 2 Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm für begrün-det angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer freiberuflichen Tätig-keit vom weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des [X.] getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht wurde. Die Frist wurde bis zum 8. September 2005 gesetzt, den vorgenannten Versagungsgrund hat der weitere Beteiligte erstmals mit Schrift-satz vom 28. Oktober 2005 vorgetragen. 3 - 4 - 2. Der [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerde-gericht hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt angesehenen Versagungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Verzöge-rung bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner [X.] Fehlverhalten vorliegt. Dies ist nachzuholen. Das Verfahren ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hierbei ist im Rahmen einer Ge-samtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners zu prüfen, ob er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner [X.] zu verhindern suchte (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 197/07, [X.], 360, 361 Rn. 11). 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 [X.] 33/03 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 7 [X.]/06 -
Meta
03.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 226/06 (REWIS RS 2009, 291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 291
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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