Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZA 40/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9717

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 40/09 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2009 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Auf einen Eröffnungsantrag des Schuldners vom Oktober 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 18. Juni 2008 die Stundung der [X.] ab, weil ein zweifelsfreier Grund für die Versagung der Rest-schuldbefreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] lag vor, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag eine Darlehensforderung seines [X.] nicht angegeben hatte, die er noch nach Antragstellung befriedigte. 1 Am 2. März 2009 hat der Schuldner erneut Stundung der Verfahrenskos-ten, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit [X.] - 3 - schluss vom 24. Juni 2009 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwer-de ist erfolglos geblieben. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den Be-schluss des [X.] vom 5. November 2009 mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden, für die er um Prozesskostenhilfe nachsucht. I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 [X.]; § 114 ZPO). 3 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Der [X.] hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der [X.] in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] ZB 219/08, Z[X.] 2009, 1777, 1778 Rn. 8; z.[X.]. in [X.]Z). Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 ([X.] ZB 174/09) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbun-den mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. 5 - 4 - 2. Nach diesen Grundsätzen ist der erneut gestellte Eigenantrag nebst Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig. Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] ZB 72/03, Z[X.] 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - [X.] ZB 270/03, Z[X.] 2005, 265; v. 15. November 2007 - [X.] ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehenden Versagung der Restschuldbefreiung bedarf. Diese Auf-hebung beruht auf der Unredlichkeit des Schuldners. Die planwidrige [X.], von der der Senat für das eröffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier. Um zu verhindern, dass der im [X.] festgestellte Versagungsgrund sanktionslos bleibt, darf der Schuldner nicht die Möglichkeit haben, sofort wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stär-kung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Li-zenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu [X.] Heft 8/2007), mit dem der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erweitert wer-den sollte (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 aaO, 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufwändige und kostenträchtige Verfahren auch dann nicht [X.] wieder in Anspruch nehmen können, wenn es aufgrund seines [X.] schon in einem vorangegangenen Eröffnungsverfahren zur Stundungsver-sagung gekommen ist. Auch hier besteht eine dreijährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, deren Lauf mit Rechtskraft der Entscheidung über die [X.] - 5 - nung der Verfahrenskostenstundung und Abweisung des [X.] mangels Masse in dem früheren Verfahren beginnt. 3. Dem steht nicht entgegen, dass es hierfür einer doppelten Analogie, nämlich der Anwendung aller Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] im Eröffnungsverfahren auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten-stundung und der entsprechenden Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach Maßgabe der Vorschläge des [X.] eines [X.] bedarf. Die entsprechende Anwendung aller Versagungsgründe im Eröffnungsverfahren ist [X.] wie oben bereits ausgeführt - im Fall deren zweifels-freien Vorliegens schon seit langem anerkannt. Anlass, von dieser Rechtspre-chung abzugehen oder sie einzuschränken, besteht nicht. Vielmehr ist es zur Sicherung einer maßvollen Inanspruchnahme des zeit- und kostenaufwändigen Restschuldbefreiungsverfahrens geboten, auch bei schon vor Verfahrenseröff-nung zweifelsfrei festgestellten Verstößen die übermäßige Inanspruchnahme des Verfahrens zu verhindern. Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragfähig erwiesen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18). In Betracht kommt nur eine zeitlich begrenzte Sperrfrist. Insoweit hält der Senat außerhalb des Anwendungsbereichs des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] einen Zeitabstand von drei Jahren für angemessen (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 2 7 - 6 - [X.], hierzu [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16). Eine über-mäßige Beeinträchtigung des Schuldners ist damit nicht verbunden. Auch dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats. [X.] [X.] Fischer Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - 60 [X.] 37/09 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 7 T 175/09 -

Meta

IX ZA 40/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZA 40/09 (REWIS RS 2010, 9717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9717

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