Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 14/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6422

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[X.][X.] vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die weitere Beteiligte zu 1 habe einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung im Anhörungs-termin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2008 und auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2008 glaubhaft gemacht und damit einen zulässigen Versagungsantrag gestellt. Es hat die Glaubhaft-machung nicht erst aus der im Anhörungstermin noch nicht vorliegenden An-klageschrift der Staatsanwaltschaft abgeleitet. Deshalb liegt weder eine [X.] - [X.] von der Rechtsprechung des Senats vor, nach der ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin selbst beziehungsweise in dem bei vorherigem Ablauf der Abtretungserklärung anzuberaumenden Anhörungster-min ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 28) glaubhaft gemacht werden muss, noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich. 2. Die Frage, ob die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn eine Verletzung der Obliegenheit nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] von vor-neherein nicht zu einer Gefährdung von Gläubigerinteressen führen kann, [X.] ebenfalls keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts, denn sie stellt sich nicht. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger war unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen. Trotz der behaupteten Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag und der Erfassung der [X.] durch das bestehende Grundpfandrecht konnte das [X.] des Schuldners die Verwendung der Versicherungsleistung zur Reparatur gefährden und damit den bei einer Verwertung des Grundstücks [X.] zu erzielenden, den [X.] zukommenden Übererlös reduzie-ren. 3 3. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, das Restschuldbefrei-ungsverfahren habe wegen der bereits erhobenen Anklage wegen einer [X.] ausgesetzt werden dürfen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verfahren ist weder vom Insolvenzgericht noch vom Beschwerdegericht ausge-setzt worden. Im Übrigen betrifft der in diesem Zusammenhang geltend ge-machte [X.] nur den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 297 [X.], nicht denjenigen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.], welcher die Entscheidung des [X.] selbständig trägt. Die 4 - 4 - Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall mehrerer voneinander unabhängi-ger Begründungen nur zulässig, wenn bezüglich aller Begründungen ein Zuläs-sigkeitsgrund dargelegt wird ([X.], Beschluss vom 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60; vom 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409). Da die Rechtsbeschwerde bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] keinen [X.] aufzeigt, kommt es auf Zulässigkeitsgründe hinsichtlich des zweiten [X.] nicht an. [X.] Fischer
Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2009 - 59 IN 152/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 14/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 14/10 (REWIS RS 2011, 6422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6422

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