Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. 2 StR 349/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1166

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 29. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (nur I[X.] 2.) Veröffentlichung: ja StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211 Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. [X.], [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und das [X.] eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. 1 [X.] 1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das spätere Tatopfer [X.]bereits wenige Tage, nachdem sie sich kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald [X.]; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine Freundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der [X.] zunehmend die Angst, S. H. könne sich endgültig von ihm abwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen, 2 - 5 - dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern seiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor [X.] bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf [X.]ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-stattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem [X.]. In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß kaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen bedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmord-gedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er sich oder anderen etwas antun wollen. 3 Am Tattag folgte der Angeklagte [X.], die nach Dienst-schluss auf dem Weg zu dem Zeugen [X.] , ihrem neuen Freund war; von der Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine frühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in Aufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen [X.] verließ [X.] fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den Inhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht feststellen; —jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sichfi und griff seine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge [X.] versetzte ihm einen Schlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens führte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den [X.] des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des [X.] durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S. H. in den 4 - 6 - Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb. Anschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige inten-sivmedizinische Versorgung gerettet werden. Zum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das [X.] [X.], der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein eigenes von ihm [X.] selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben ([X.]). 5 2. [X.] hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen. Es ist - sachverständig beraten - von einer tief greifenden Be-wusststeinsstörung infolge eines [X.] ausgegangen und hat [X.] eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen; eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe. 6 I[X.] Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe seine frühere Freundin S. H. aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 8 a) Die vorgenommene Würdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil das [X.] nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der inneren Verfassung des Angeklagten erschöpfend in seine Würdigung [X.] hat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb 9 - 7 - besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdi-gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeb-lichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 35, 116, 127; [X.] StV 1996, 211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tö-tung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. [X.] können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch [X.] der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich er-scheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer [X.] und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. [X.]R StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es kommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache (vgl. dazu [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.[X.]) - darauf an, ob die Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als nied-rig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen ([X.] StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 28). Dies hat das [X.] nicht hinreichend bedacht. Es hat die besonde-re Verwerflichkeit der [X.] darin gesehen, dass der Angeklagte aus "überzogenem Besitzdenken" getötet habe ([X.]). Erst bei der Prüfung, ob der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach [X.] des [X.]s rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war und von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein "dürfte" ([X.]). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die 10 - 8 - Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine [X.] und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber seiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der [X.] trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher in-tensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könn-te auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies wäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken gewesen. b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des [X.] der nied-rigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmä-ßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie ge-danklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. [X.]St 28, 210, 212; [X.] NStZ 2004, 34). [X.] Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt haben (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 10). Von einer spontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang selbst aus ([X.]), obwohl es an anderer Stelle ([X.]) ausführt, dass der [X.] sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob dieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widersprüchlichen Feststellungen des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch in diesem Zusammenhang wäre das Schwurgericht bei der Beurteilung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstbeherrschung möglicherweise zu einem anderen [X.] - 9 - nis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gefühle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in seine Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. [X.] NStZ 2004, 34; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige [X.]). 2. Im Übrigen begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken. 12 a) Das [X.] teilt nicht mit, aus welchen Gründen es eine schuldausschließende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Af-fekts verneint. Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen ([X.] NStZ 1997, 333, 334; [X.] in [X.] Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62). [X.] gibt aber insoweit we-der Darlegungen des von ihm gehörten psychiatrischen Sachverständigen wie-der, noch verneint es ausdrücklich eine Anwendbarkeit des § 20 StGB ([X.]). Daher kann der [X.] nicht prüfen, ob es insoweit von [X.] Erwä-gungen ausgegangen ist. 13 b) Die Begründung, mit der das [X.] dem Angeklagten die Straf-milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft. 14 [X.]) Zwar ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Wahl zwi-schen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht ([X.] [X.]O § 21 Rdn. 23 m.w.[X.]). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen beson-ders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldmin-derung auszugleichen vermögen ([X.] StV 1990, 157; [X.], 619; Urt. v. 17. Dezember 1998 - 5 [X.]). Die Rechtsprechung des [X.] stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 15 - 10 - Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen ([X.] NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; [X.], 465, 466). [X.]) [X.] hat die Ablehnung der Strafmilderung damit [X.], der Angeklagte habe den seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-dernden Affekt selbst verschuldet ([X.]). Aus den weiteren Ausführungen des Tatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrlässig herbeigeführten Affekt aus-gegangen ist (vgl. insbesondere [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein solches Vorverschulden des [X.] einer Strafrah-menmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen ([X.]St 35, 143; [X.] NStZ 1997, 333, 334; [X.], 354, 355). Der [X.] braucht aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung geübte und im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begründete Kritik berechtigt ist (vgl. [X.] [X.]O § 20 Rdn. 140 ff.; Streng in [X.]. 24; [X.] [X.]O § 20 Rdn. 34, 56 ff.; § 21 Rdn. 15, 24 m.w.[X.]). Denn die rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts werden den in [X.]St 35, 143 aufgestellten Kriterien für eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht: 16 Danach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des [X.] für ihn vorhersehbar waren. Für eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerf-bare frühere Fehlverhalten des [X.] aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entste-hung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat ge-führt hat ([X.]St 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des [X.] können 17 - 11 - bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind ([X.]St 35, 143, 146). Dies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das [X.] gibt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, auf Grund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im Verlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzuschät-zen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen ([X.]). Durch jede noch so kleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung könne er affektiv massiv überfordert gewesen sein ([X.]). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat "wie in einem Tunnel" ge-fühlt, seine Gedanken hätten nur um "dieses eine Thema" gekreist ([X.]), ohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung auf die für unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gestützt. Die Be-schränkung der Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beachtet das Schwurgericht - wie es selbst wiederholt betont ([X.]) - nicht. Seine [X.], der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen des [X.] seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht aus-reichend belegt. 18 3. Da das [X.] in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen [X.] ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist ([X.]), war auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufzuheben. 19 4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher geschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte entschloss, seine frühere Freundin zu töten. [X.] 20 - 12 - vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits Tötungsvorsatz [X.], als er S. H. auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr. Gleichzeitig führt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer einge-steckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umständen ein Blutbad anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine frühere Freundin schä-digen könnte ([X.]). In der Beweiswürdigung heißt es weiter, der Angeklagte habe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, [X.]zu töten, "sollte er sie nicht für sich zurückgewinnen können" ([X.]). Diesen wenig präzisen Ausführungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob der Angeklagte sich bereits vor der Tat für den Fall, dass seine frühere Freundin nicht zu ihm zurückkehren werde, fest zu deren Tötung entschlossen hatte. Dem Zeitpunkt des [X.] kann aber namentlich dann Be-deutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausführung (§ 22 StGB) in den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden oder ausschlie-ßenden Affekt geraten sein sollte (vgl. [X.] [X.]O § 20 Rdn. 48 m.w.[X.] auch zu Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit). [X.] [X.] [X.] Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 349/08

29.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. 2 StR 349/08 (REWIS RS 2008, 1166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1166

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