Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2429

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.] 2006, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] Sch. als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwalt M. als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2005 werden verworfen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis zu einer Frei-heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; von dem [X.] eines weiteren tatmehrheitlichen Mordversuchs hat es ihn freigesprochen. Das Urteil wird mit Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-gerin angefochten, die jeweils mit der Sachrüge geführt werden. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos. 1 - 4 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte stammt aus einfachsten, sozial wenig stabilen Verhältnissen und hat weder Lesen noch Schreiben gelernt. Aufgrund seiner simplen Charakterprägung und seiner geringen In-telligenz ([X.]) war der Angeklagte auf feste äußerliche Strukturen (Arbeit, Familie) fixiert. In der Ehe mit seiner zweiten Frau [X.] , einem der beiden späteren [X.], wurden sieben Kinder geboren. Das Familien-leben gestaltete sich äußerst problematisch. Beide Ehepartner waren nicht in der Lage, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. Der Angeklag-te war häufig jähzornig und schlug sowohl seine Frau als auch seine Kinder grundlos. Schon mehrfach hatte S.

[X.] bis auf einmal nur kurz-zeitig [X.] die Familie verlassen. Zuletzt verschwand sie im Oktober 2003 spur-los und ließ den zu dieser [X.] arbeitslosen Angeklagten und die Kinder [X.]. 3 Der Angeklagte bemühte sich zwar, sein Leben und das der Kinder so weit wie möglich in Ordnung zu halten, war aber bald von dieser Aufgabe überfordert. Im November 2003 versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Er wurde mit Hilfe einer seiner Töchter und zweier Nachbarn, dar-unter das zweite spätere [X.]

[X.], gerettet. Nach dem Selbsttötungsversuch des Angeklagten gelang es, Kontakt zu [X.] herzustel- len, die Ende 2003 wieder in die gemeinsame Ehewohnung einzog und [X.], dass der Angeklagte sich ihr und den Kindern zunächst nicht mehr nähern durfte. Nahezu zeitgleich zog der Zeuge

[X.], ein langjähriger Freund der Familie, zur Ehefrau des Angeklagten in die gemeinsame Ehe-wohnung. Der Angeklagte war sehr enttäuscht, gekränkt und verbittert; er fühlte sich [X.] nach über 20 Jahren Ehe [X.] —wie ein Stück Schrott, das aussor-tiert wirdfi. Er verharrte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in einem [X.] - 5 - felskreis von tiefer Gekränktheit und dem Gefühl, jeglichen Wert verloren zu haben. Problemlösungen konnte er in seiner geistigen Unbeweglichkeit und charakterlichen Beschränktheit nicht finden. Er empfand große Wut und Hass auf seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Trotz Verbesserung der äußeren Verhältnisse und des Kontakts zu den Kindern in den Folgemonaten entwi-ckelte er [X.] gefangen in stetigen Rachegedanken [X.] schließlich den Plan, sei-ne Ehefrau, B.

und eventuell sich selbst zu erschießen. Anfang 2005 beschaffte sich der Angeklagte eine Pistole samt dazugehöriger [X.], ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Am Tattag, dem 20. Januar 2005, hatten die getrennt lebenden Eheleute einen Termin beim Jugendamt, zu dem der Angeklagte seine [X.] mitnahm. Obgleich die Besprechung für ihn objektiv eher günstig verlief, war der Angeklagte sehr angespannt; er wurde laut, beschimpfte seine Frau und warf ihr vor, dass sie alles tun würde, damit er nicht die Kinder [X.]. Nach dem Gespräch lehnte der Angeklagte das Angebot eines Beamten, ihn mit dem Auto mitzunehmen, mit dem unzutreffenden Einwand ab, er sei mit dem Fahrrad unterwegs.

[X.]machte sich mit

[X.] und [X.] [X.] den sie als Nachbarn wie

[X.] zum Schutz vor dem Angeklagten zu dem Termin mitgenommen hatte [X.] zu Fuß auf den Heimweg. Der Angeklagte folgte ihnen. Die drei Personen wechselten ver-ängstigt die Straßenseite. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und beschimpf-te sie unflätig. Hiervon ließen sich die drei allerdings nicht provozieren, son-dern gingen stumm weiter. Dies wirkte auf den unverändert gewaltbereiten, rachsüchtigen und tief gekränkten Angeklagten wie eine Verhöhnung, weil er sich durch diese Vorgehensweise von der gesamten Gruppe ausgeschlossen fühlte. Er zog seine Waffe und lud sie laut vernehmlich durch, wobei er eine Patrone verlor; dies bemerkte [X.] , der jedoch, ohne zu reagieren, weiterlief. Auch als der Angeklagte zwei Warnschüsse abgab, reagierte die Gruppe nicht. 5 In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, der sich 6 - 6 - nicht ernst genommen fühlte, seine Waffe gezielt gegen die drei Menschen vor ihm einzusetzen. Hierfür waren Gefühle wie Wut, Hass, Rache, Enttäu-schung und die tiefe Kränkung über die Trennung entscheidend, wobei kei-nes der Gefühle besonders bestimmend war. Der Angeklagte erschoss [X.] [X.], den er, als dieser sich gerade umdrehte, aus höchstens fünf Me-tern Entfernung mit einem Schuss tödlich in die Stirnmitte traf. Anschließend erschoss der Angeklagte seine Ehefrau, auf die er insgesamt vier Schüsse abgab, zuletzt einen tödlichen Kopfschuss aus einem Meter Entfernung auf das am Boden liegende Opfer. Währenddessen war [X.]weitergelau- fen und hatte ein Auto angehalten. Obwohl die Munition des Angeklagten noch nicht aufgebraucht war und er auch in dieser Situation noch auf [X.]hätte schießen können, nahm er nunmehr von seinem Entschluss [X.], alle drei Personen der Gruppe zu töten. Zwei Stunden später stellte sich der Angeklagte, der einen ge-hetzten, wenig später zeitweise tief erschütterten Eindruck machte, der [X.]. 7 Das [X.] hat die Tötung von

H.

und [X.] als tateinheitliches Delikt des Totschlags gewertet und die An-nahme niedriger Beweggründe maßgeblich unter Hinweis auf die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgelehnt. Hinsichtlich des Zeugen [X.]hat das [X.] einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des [X.] angenommen. 8 I[X.] Die Revisionen bleiben erfolglos. 9 1. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu 10 - 7 - seinem Nachteil auf. Die Überzeugung des Schwurgerichts vom Tötungsvor-satz des Angeklagten bei dem Schuss auf [X.]unterliegt ange-sichts der zur Schussentfernung, zur Zielrichtung und zum weiteren Tatab-lauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ersichtlich keinen rechtlichen Bedenken. - 8 - 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Ablehnung von [X.], die Beurteilung des Konkurrenzver-hältnisses und der Teilfreispruch wegen Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Tötung

[X.] beanstandet werden, ist unbegründet. 11 a) Wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts betreffend [X.]ersichtlich rechtsfehlerfrei. Nach den nicht zu beanstandenden Ur-teilsfeststellungen nahm der Angeklagte insoweit aus freien Stücken, ohne an einer weiteren Tötungshandlung gehindert zu sein, von der Tatbegehung Abstand. 12 Die Annahme von Tateinheit ist auf der Grundlage der tatrich-terlichen Feststellungen hinnehmbar (vgl. auch [X.], 167, 169). 13 b) Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der [X.] insoweit vertreten, als damit beanstandet wird, das [X.] habe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt. Allein dieser Einwand bedarf näherer Erörterung, er greift indes ebenfalls nicht durch. Neben der Ablehnung anderer Mordmerkmale, deren Vorausset-zungen nicht feststellbar waren (Heimtücke, Ermöglichung einer anderen Straftat), erweist sich auch die Verneinung niedriger Beweggründe letztlich nicht als rechtsfehlerhaft. 14 aa) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nied-rig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat —niedrigfi sind und [X.] in deutlich weiter reichendem [X.] als bei einem Totschlag [X.] als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der 15 - 9 - Lebensverhältnisse des [X.] und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. [X.]St 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] aaO; [X.] NJW 2006, 1008, 1011 m.w.N.). Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-wägungen ausfüllen kann. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe er-kannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2005 [X.] 1 StR 30/05, insoweit in [X.]R StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 nicht abgedruckt; [X.], 284, 285; [X.] NStZ 2006, 86, 89). 16 In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Be-deutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, so-weit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 m.w.N.). Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspiel-raum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen. 17 [X.]) Danach ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus [X.] Sicht nicht zu beanstanden: 18 Das Schwurgericht hat sämtliche Umstände der Tat, der Per-sön-lichkeit des Angeklagten und seiner Lebensverhältnisse umfänglich dar-19 - 10 - gestellt und gewürdigt. Ausführlich hat das Schwurgericht insbesondere die ins Auge springenden Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten herausgestellt, der aufgrund seiner sehr niedrigen Intelligenz und seiner ein-fachen Persönlichkeitsstruktur, die ihm differenziertere, namentlich selbstkri-tische Erwägungen verschloss, die Trennung seiner Frau als besonders tiefe Kränkung empfunden hat, von der er sich [X.] nicht mehr freimachen konnte. (1) Bei dem [X.]

S.

hat das [X.] erkennbar bedacht, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Ehepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall [X.] wie hier [X.] tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als —niedrigfi im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen [X.], wenn die Trennung von dem [X.] ausgegangen ist und der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; [X.] NStZ 2004, 34 m.w.N.). 20 Die Erwägungen des Schwurgerichts sind in diesem Zusam-menhang [X.] entgegen der Auffassung der [X.] [X.] auch nicht lückenhaft. Dass das Schwurgericht, wie die [X.] meint, bei seiner Gesamtwürdigung nicht bedacht haben könnte, dass der Jähzorn und die Gewalttätigkeit des Angeklagten seine Ehefrau zur Trennung veranlasst haben, ist schon angesichts der mehrfachen Erwähnung dieser Umstände in den Urteilsgründen ausgeschlossen. Diesen Zusammenhang zu erkennen und selbstkritisch zu würdigen, war der Angeklagte aufgrund seiner Charak-terprägung außer Stande. Dies könnte ihm namentlich deshalb auch nicht als schuldhafte Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit angelastet werden, weil die Begleitumstände der Trennung wie die vorangegangener Trennungen nach den getroffenen Feststellungen schon objektiv zwar ein primäres, nicht 21 - 11 - indes ein alleiniges Verschulden des Angeklagten an der familiären Zerrüt-tung belegen. - 12 - (2) Bei dem [X.] [X.] hat das Schwurgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entscheidend darauf abgestellt, dass die Motivation des Angeklagten zur Tötung aller drei von ihm Verfolgten auf diffusen Gefühlen der Wut, des Hasses, der Rache, der Ent-täuschung und der tiefen Kränkung infolge der Trennung seiner Ehefrau und darauf beruhte, dass der Angeklagte alle drei als eine ihn ausschließende [X.] wahrgenommen hat, von der er sich zudem verhöhnt wähnte (vgl. [X.]). Nach den vom Schwurgericht als glaubhaft angesehenen spontanen Angaben des Angeklagten zu seinem Tatmotiv ([X.]) liegt es angesichts der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des jähzornigen Ange-klagten zudem fern, dass er die ihn in diesem Moment bestimmenden [X.] gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Der latente Tötungsplan des Angeklagten, der durch den Erwerb und das Mitführen der Tatwaffe und die gezielte Verfolgung der verhassten Opfer belegt wird, ändert angesichts seiner gravierenden, auch von fremd- und selbstzerstörerischen Elementen geprägten Persönlichkeitsdefekte die Beur-teilung nicht maßgeblich. 22 Soweit die [X.] demgegenüber die besondere Sinnlosigkeit der situativen Verärgerung des Angeklagten über die drei von ihm verfolgten Personen und das Fehlen eines vernünftigen Grundes für die Tötung von H.

als Beleg für ein als niedrig zu [X.] herausstellt, trägt sie mit solchen letztlich normativen Erwägun-gen den in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegten Beson-derheiten der Tatentstehung und Tatbegehung nicht ausreichend Rechnung, die das Schwurgericht ohne Erörterungsmängel oder [X.] vertret-bar in den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt hat. Die unter maßgeblicher Berücksichtigung der beschränkten Sicht des Angeklagten vorgenommene Bewertung auch dieser Tat als von ihm empfundene Verzweiflungstat und nicht als Aktion aus schlechterdings nicht nachzuvollziehendem, nur noch verachtenswertem Hass liegt innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspiel-raums des Tatgerichts, den das Revisionsgericht hinzunehmen hat, [X.] - 13 - gleich eine andere Beurteilung des [X.] der niedrigen Beweg-gründe bei der Tötung des H.

, des früheren Lebensretters des Angeklagten, ebenfalls vertretbar gewesen wäre und namentlich angesichts einer gewissen Vorplanung der Tat sogar näher gelegen hätte. c) Schließlich ist die Verhängung der Höchststrafe aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwerfung einer An-wendung des § 212 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 24 3. Die Revision der Nebenklägerin ist nur insoweit zulässig, als die Nebenklägerin die Nichtannahme eines [X.] bei der Tötung ihrer Mutter S.

rügt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang bleibt die Revision aus den genannten Gründen in der Sache ohne Erfolg. 25 [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 97/06

25.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06 (REWIS RS 2006, 2429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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