Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. 5 StR 79/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3811

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 79/06 [X.]BESCHLUSS vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum [X.] und zum direkten Tötungs-vorsatz des Angeklagten, die aufrechterhalten bleiben; inso-weit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Angeklagte tötete seine [X.] mit ihm —nach muslimischem [X.] verheiratete ([X.]) [X.] Ehefrau mit direktem Vorsatz nach einem bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers durchgeführten Würgevorgang durch Er-tränken in der Badewanne. Der Tat war ein Streit der Eheleute über die Ein-haltung einer Verabredung der Ehefrau mit ihrer Cousine vorausgegangen; währenddessen sollte der Angeklagte auf die von seiner Frau bereits zu Bett gebrachten Kleinkinder aufpassen. Hierzu war der Angeklagte nicht bereit; sein Plan, sich betrunken zu stellen und damit seine Frau zu veranlassen, die 2 - 3 - beiden Kinder nicht in seiner Obhut zu belassen, war gescheitert. Bereits im Wohnzimmer war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Frau ein Ohrstecker abgerissen wurde. Der Streit verlagerte sich sodann ins Badezimmer, wo die Frau sich zum Ausgehen zurechtmachen wollte. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe sich in dieser Situation zur Tötung seiner Frau entschlossen, um zu verhindern, dass sie ihren Willen durchsetzen und die Verabredung einhalten könnte ([X.]). Das eklatante Missverhältnis zwischen der Tötung und seinem unbedingten Willen, die freie Willensentfaltung seiner Frau [X.] zumal im Zusammenhang mit einem alltäglichen Vorgang, dem geplanten kurzen Besuch der Cousine [X.] keinesfalls zu dulden und allein seine Maßstäbe für [X.] und Lassen durchzusetzen ([X.]), sei, auch im Blick auf die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Kindern, zutiefst verachtenswert. Der bei Tatbegehung nicht tiefgreifend affektiv erregte und nicht erheblich alkoholisierte Angeklagte ha-be seine Motive beherrschen und willensmäßig steuern können, wie auch sein umsichtiges Tat- und Nachtatverhalten erweise. Dies ergebe sich auch im Blick auf frühere Gewalthandlungen gegen die Frau und Todesdrohungen für den Fall, dass sie ihn verlasse. 3 2. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der [X.] nicht durch. Die Feststellungen des Schwurgerichts zur Tötungshandlung und zum direkten Tötungsvorsatz be-ruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung. Sie können bestehen bleiben. Insoweit ist die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 3. Die Annahme des [X.] der niedrigen Beweg-gründe hat hingegen keinen Bestand. 5 a) Zutreffend hat das Schwurgericht allerdings herkunftsbe-dingte Anschauungen des im Wesentlichen in [X.] Heimen [X.] - 4 - wachsenen Angeklagten als für die Beurteilung des [X.] unbe-achtlich angesehen. Letztlich bestehen für sich auch noch keine durchgrei-fenden Bedenken gegen die Würdigung des Schwurgerichts zu einer nicht relevanten Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der Tat und zur auch sonst uneingeschränkten Schuldfähigkeit, wenngleich sie im Gegensatz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen steht, der frei-lich von etwas abweichenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. [X.] ist nach den Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-klagten die Wendung, seine —charakterliche Deviationfi sei —weit entfernt von einer relevanten Persönlichkeitsstörungfi ([X.]), überzeichnet. Dies zieht die Beurteilung der Schuldfähigkeit indes noch nicht durchgreifend in Zweifel. Gleiches gilt für die überaus mathematisierten Überlegungen zum Grad der alkoholischen Beeinträchtigung ([X.] ff.). b) Bedenken erweckt [X.] auch vor dem Hintergrund einer ledig-lich wegen Totschlags erhobenen, unverändert zugelassenen Anklage [X.] die Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe —in nachgerade selten komplexer und exemplarischer Weise die Kriterien der sonstigen niedrigen Beweggründe erfülltfi ([X.]). Dies befremdet namentlich im Blick darauf, dass das Gericht [X.] wie sich aus einem Beschluss des Vorsitzenden ergibt, der dem Senat aufgrund des Revisionsvorbringens zur Verfahrensrüge [X.] ist [X.] nach Ablauf eines weitgehenden Teils der Beweisaufnahme noch ausdrücklich erwogen hat, dem Angeklagten für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Strafobergrenze von elf Jahren Freiheitsstrafe unter Zu-billigung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-zusagen. Ob das angenommene Mordmerkmal allein schon wegen der ge-nannten Formulierung zu beanstanden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bleiben in der gebotenen gesamtwürdigenden Prüfung, ob er sei-ne gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHSt 47, 128, 133; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 41 m.w.N.), einige wesentliche Teilaspekte unbeach-tet. 7 - 5 - aa) Die Annahme, das Opfer habe sich erst nach Beginn des mit direktem Tötungsvorsatz begonnenen [X.] durch einen Schlag mit einem Gegenstand an den Kopf des Angeklagten zu wehren [X.] (vgl. dazu [X.], 20), ist nicht mit Tatsachen belegt. Die Beweis-würdigung des Schwurgerichts zu diesem [X.] ist lediglich rechtsfehlerfrei, soweit es annimmt, dass der dem Ertränken vorangegange-ne heftige Würgevorgang sich im Badezimmer ereignete und angesichts der beträchtlichen Dauer von wenigstens einer Minute [X.] schließlich [X.] bereits mit direktem Tötungsvorsatz erfolgte. [X.] bleibt dabei aber die nicht fern liegende Möglichkeit, dass der Gegenangriff des Opfers bereits zu einer [X.] erfolgte, als der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte, gar schon vor Beginn des [X.]. Dann könnte dieser Gegenangriff, wenn-gleich er sicher gerechtfertigt war, den aus Wut gefassten spontanen Tö-tungsentschluss mit beeinflusst haben. Eine derart affektive Motivation der Tötung hätte bei der Frage der subjektiven Voraussetzungen des Mord-merkmals der niedrigen Beweggründe mitbedacht werden müssen, wie Rechtsanwalt [X.]in seiner Revisionsbegründung im Ansatz zutreffend, wenngleich mit zu weit gehenden Folgerungen, ausführt. 8 Im Übrigen wäre es auch angezeigt gewesen, auf die eklatante Kurzsichtigkeit und Kopflosigkeit der spontanen Tötungshandlung des Ange-klagten Bedacht zu nehmen, der, wie schon die Feststellungen zu seinem bisherigen Werdegang erweisen, über eine ganz ungewöhnlich niedrige Frustrationstoleranz verfügt. Das kann die Annahme gedanklicher [X.] und willensmäßiger Steuerung seiner tatlenkenden gefühlsmäßigen Regungen angesichts der Besonderheiten seines Persönlichkeitsbildes [X.] in Frage stellen. 9 bb) Insbesondere weist Rechtsanwalt L in seiner [X.] zutreffend auf Folgendes hin: Das Schwurgericht hat bei der maßgeblichen Mitbewertung des [X.] im Rahmen der Beur-teilung der psychischen Verfassung des Angeklagten auch seine bedacht-10 - 6 - same Versorgung der Kinder unmittelbar nach der Tat berücksichtigt. Die Feststellung dieses [X.] hat es [X.] soweit ersichtlich [X.] allein auf die —insoweit glaubhafte Einlassungfi des Angeklagten gestützt ([X.]), dessen Angaben im Zusammenhang mit dem [X.] es hingegen im Übrigen ganz weitgehend als widerlegt angesehen hat. Diese Teilglaubhaf-tigkeit der Einlassung ist im Urteil nicht näher begründet; namentlich ist nicht erkennbar erwogen worden, ob der Angeklagte etwa eine Versorgung der durch das Kampfgeschehen aufgeschreckten, weinenden und schreienden Kinder allein zur Untermauerung seiner rechtsfehlerfrei widerlegten erloge-nen —Unfallversionfi unrichtig behauptet haben könnte, für die er seine Abwe-senheit aus dem Badezimmer während des Ertrinkens der Frau verständlich zu machen suchte. Gegen ein Hinzutreten der Kinder könnten gerade auch die als zuverlässig erachteten Wahrnehmungen einer Nachbarin ([X.]) sprechen, die, obgleich sie später sogar leises Wimmern eines Kindes be-merkte, zur fraglichen [X.] gerade keine Geräusche gehört hatte. c) Der danach unzulängliche Beleg der subjektiven Vorausset-zungen des einzigen angenommenen [X.] der niedrigen Beweg-gründe entzieht dem Schuldspruch die Grundlage. 11 3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, zur Motivation und zur psychischen Situation des Angeklagten bei der [X.] feststehenden [X.] direkt vor-sätzlichen Tötung seiner Frau bis hin zur Frage einer relevanten Beeinträch-tigung seiner Schuldfähigkeit eigene neue Feststellungen, wiederum mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen, zu treffen. Sollten danach etwa so-wohl die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe zu verneinen als auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-klagten nicht auszuschließen sein, hätte das neue Tatgericht Folgendes zu beachten: Bei einem hiernach konsequenten Schuldspruch lediglich wegen Totschlags könnte [X.] zumal angesichts der Schwere der fraglos hochgradig verwerflichen Tat [X.] eine im tatrichterlichen Ermessen stehende Verschie-bung des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB 12 - 7 - abzulehnen sein. Dies läge besonders nahe, wenn die tatsächlichen Um-stände, auf die eine Verminderung der Schuldfähigkeit zurückginge, im [X.] mit denjenigen deckungsgleich wären, die zur Verneinung eines Mordes aus niedrigen Beweggründen aufgrund subjektiver Gegebenheiten führten (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 44).
[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 79/06

27.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. 5 StR 79/06 (REWIS RS 2006, 3811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3811

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 548/06 (Bundesgerichtshof)


5 StR 97/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 452/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 222/19 (Bundesgerichtshof)

Niedriger Beweggrund beim "Ehrenmord": Objektiver und subjektiver Bewertungsmaßstab bei einem ausländischen Angeklagten; Maßgeblichkeit inländischer Rechtsmaßstäbe; …


2 StR 550/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.